GVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a.), 1.b.) 1.c.) und 1. d.) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von jeweils € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) auf nunmehr jeweils € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 90 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte 1.a.), 1.b.) 1.c.) und 1. d.) des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von jeweils € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden) auf nunmehr jeweils € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 90 Stunden) herabgesetzt wird.
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. mit € 400,-- (jeweils € 100,-- pro Unterpunkt a.) bis d.)) neu festgesetzt.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. mit € 400,-- (jeweils € 100,-- pro Unterpunkt a.) bis d.)) neu festgesetzt. Der Beschwerde wird
GVG hinsichtlich Spruchpunkt
Paragraph 50, VwGVG hinsichtlich Spruchpunkt
G zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und
G zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt., Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 25.06.2015 Ort: ***, Revier *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben mit Datum 25.6.2015 vier Jagdgastkarten , für a.)C, geb. ***, b.)D, geb. ***, c.)E, geb. ***, und d.)F, geb. ***, (Gültigkeit jeweils 3 Tage) im Revier ***, Gemeinde *** ausgefolgt, ohne dazu
NÖ Jagdgesetz berechtigt gewesen zu sein, da Sie nicht Jagdausübungsberechtigter im Revier ***, Gemeinde ***, waren. Eigenjagdberechtigter des Reviers war die G, ***, ***, vertreten durch H.Sie haben mit Datum 25.6.2015 vier Jagdgastkarten , für , a.)C, geb. ***, , b.)D, geb. ***, , c.)E, geb. ***, und , d.)F, geb. ***, (Gültigkeit jeweils 3 Tage) im Revier ***, Gemeinde *** ausgefolgt, ohne dazu
Paragraph 59, NÖ Jagdgesetz berechtigt gewesen zu sein, da Sie nicht Jagdausübungsberechtigter im Revier ***, Gemeinde ***, waren. , Eigenjagdberechtigter des Reviers war die G, ***, ***, vertreten durch H.
1a.) – 1d.) jeweils € 1.500,- somit zu
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 1.800,00 Gesamtbetrag: € 19.800,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 15. März 2017, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die Behörde übersehe, dass es sich bei der Frage, ob der Beschuldigte die Berechtigung gehabt habe, Jagdgastkarten an die genannten Personen als Jäger weiterzugeben, nicht davon abhängt, ob diese Jagdgastkarten von ihm ausgefolgt worden seien, sondern darum, wer diese Jagdgastkarten bei der belangten Behörde angefordert bzw. abgeholt habe und welche Personen diese vom Jagdausübungsberechtigten nunmehr gegengezeichneten Jagdgastkarten dann an den Abschussnehmer weitergegeben habe. Die Behörde sei stattdessen auf völlig irrelevante Fragen ausgewichen und behaupte, dass der Beschuldigte nicht berechtigt gewesen sei, die gegenständlichen Jagdgastkarten an die genannten Personen auszufolgen, da er nicht Jagdausübungsberechtigter des Revieres *** gewesen sei; überdies hätte er sie ausgestellt. Dazu sei festzuhalten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass er Jagdausübungsberechtigter sei. Er habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er als Jagdausübungsberechtigter diese Jagdgastkarten bei der belangten Behörde angefordert bzw. abgeholt habe. Er habe lediglich angegeben, dass ihm diese Jagdgastkarten vom Abschussgeber laut Jagdvereinbarung, also I bzw. einer von ihm beauftragten Person, nämlich Herrn J, übergeben worden seien.Dazu sei festzuhalten, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dass er Jagdausübungsberechtigter sei. Er habe darüber hinaus zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er als Jagdausübungsberechtigter diese Jagdgastkarten bei der belangten Behörde angefordert bzw. abgeholt habe. Er habe lediglich angegeben, dass ihm diese Jagdgastkarten vom Abschussgeber laut Jagdvereinbarung, also römisch eins bzw. einer von ihm beauftragten Person, nämlich Herrn J, übergeben worden seien. Der Beschuldigte sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, da die Behörde ihrer Verpflichtung den zur Entscheidung notwendigen Sachverhalt zu erheben, nicht nachgekommen sei. Hätte sie diese Verpflichtung erfüllt, so hätte die Behörde leicht feststellen können, dass die Jagdgastkarten, welche von der belangten Behörde mit Behördensiegel bestätigt worden seien, vom Jagdausübungsberechtigten, und nur dieser sei zur Abholung solcher Jagdgastkarten berechtigt, bei der belangten Behörde angefordert bzw. abgeholt worden seien. Dies bedeute, dass die belangte Behörde diese Jagdgastkarten auf jeden Fall dem Berechtigten, nämlich dem Jagdausübungsberechtigten, übergeben habe. Diese Feststellung schließe allerdings aus, dass der Beschuldigte Jagdgastkarten an die genannten Jäger ausgefolgt habe, zu deren Ausfolgung er nicht berechtigt gewesen sei. Letztlich seien nämlich die von der belangten Behörde an den Jagdausübungsberechtigten übergebenen Jagdgastkarten offensichtlich vom Jagdausübungsberechtigten
Abschussvertrag vom 25.06.2015 an I übergeben worden, der überdies
dieses Vertrages als Abschussnehmer auch die Berechtigung erhalten habe, drei Jagderlaubnisscheine auszustellen.Diese Feststellung schließe allerdings aus, dass der Beschuldigte Jagdgastkarten an die genannten Jäger ausgefolgt habe, zu deren Ausfolgung er nicht berechtigt gewesen sei. Letztlich seien nämlich die von der belangten Behörde an den Jagdausübungsberechtigten übergebenen Jagdgastkarten offensichtlich vom Jagdausübungsberechtigten
Abschussvertrag vom 25.06.2015 an römisch eins übergeben worden, der überdies
Paragraph 13, dieses Vertrages als Abschussnehmer auch die Berechtigung erhalten habe, drei Jagderlaubnisscheine auszustellen.
Abs. 4 des Punkt 13), des genannten Abschussvertrages, haben Jagdgäste nur in Begleitung der Inhaber der Jagderlaubnisscheine die Jagd ausüben dürfen.
Absatz 4, des Punkt 13), des genannten Abschussvertrages, haben Jagdgäste nur in Begleitung der Inhaber der Jagderlaubnisscheine die Jagd ausüben dürfen. Nachdem nunmehr die an den Abschussnehmer I vom Jagdausübungsberechtigten übergebenen Jagdgastkarten aufgrund der mit der Jagdvereinbarung mit dem Beschuldigten an den Beschuldigten weiter gegeben worden sei, haben sich die Jagdgastkarten offensichtlich mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten in der Obhut des Beschuldigten befunden, der dies ja wohl nur mit der Absicht erhalten haben können, sie an Jagdgäste, die nicht im Besitz einer Niederösterreichischen Jahresjagdkarte seien, weiterzugeben.Nachdem nunmehr die an den Abschussnehmer römisch eins vom Jagdausübungsberechtigten übergebenen Jagdgastkarten aufgrund der mit der Jagdvereinbarung mit dem Beschuldigten an den Beschuldigten weiter gegeben worden sei, haben sich die Jagdgastkarten offensichtlich mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten in der Obhut des Beschuldigten befunden, der dies ja wohl nur mit der Absicht erhalten haben können, sie an Jagdgäste, die nicht im Besitz einer Niederösterreichischen Jahresjagdkarte seien, weiterzugeben. Dass solche Jagdgäste, die im Besitz einer Jagdgastkarte gewesen seien, in Begleitung eines Jagderlaubnisscheininhabers die Jagd im gegenständlichen Revier ausüben dürfen, ergebe sich ebenfalls aus dem Abschussvertrag vom 25.06.2015, wobei der Beschuldigte im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten aus diesem Abschussvertrag mit seiner Jagdvereinbarung übernommen habe (Jagdvereinbarung I mit dem Beschuldigten, insbesondere Punkt 3.).Dass solche Jagdgäste, die im Besitz einer Jagdgastkarte gewesen seien, in Begleitung eines Jagderlaubnisscheininhabers die Jagd im gegenständlichen Revier ausüben dürfen, ergebe sich ebenfalls aus dem Abschussvertrag vom 25.06.2015, wobei der Beschuldigte im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten aus diesem Abschussvertrag mit seiner Jagdvereinbarung übernommen habe (Jagdvereinbarung römisch eins mit dem Beschuldigten, insbesondere Punkt 3.). Da die Behörde diesen für die Verurteilung maßgeblichen Sachverhalt gar nicht erhoben habe, insbesondere aber im Zuge ihrer Beweiswürdigung nicht erörtert und gewichtet habe, liege nicht nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Straferkenntnisses vor. Der Beschuldigte als Jagderlaubnisscheininhaber — das sei von der Behörde gar nie bestritten worden — sei daher
den getroffenen Vereinbarungen berechtigt gewesen, Jagdgäste, die Inhaber einer Jagdgastkarte gewesen seien, die Jagdausübung im Revier zu gestatten, wobei diese lediglich in Begleitung eines Inhabers eines Jagderlaubnisscheines die Jagd ausüben haben dürfen. Wenn daher die Behörde behaupte, der Beschuldigte habe die vier mit Datum 25.06.2015 datierten Jagdgastkarten ungerechtfertigt ausgefolgt, da er nach dem Niederösterreichischen Jagdgesetz dazu nicht berechtigt gewesen sei, so übe die Behörde hier Willkür. Sie wende das Gesetz in denkunmöglicher Weise an und sei diese Entscheidung völlig verfehlt. Der Beschuldigte habe selbstverständlich diese von der Bezirkshauptmannschaft und vom Jagdausübungsberechtigten gegengezeichneten Jagdgastkarten nur über den Jagdausübungsberechtigten erhalten und indiziere der Umstand, dass diese in seinen Einflussbereich zur Weiterleitung an Jagdgäste ausgefolgt worden seien, dass er zur Übergabe derselben an Jagdgäste vom Jagdausübungsberechtigten ermächtigt worden sei. Mit all diesen Fragen habe sich allerdings die Behörde überhaupt nicht befasst, obwohl sie selbst in den Begründungsausführungen angebe, dass die Österreichische Bundesforste AG Jagdausübungsberechtigter sei. Trotzdem habe sie nicht ermittelt, obwohl dies aufgrund der auf den Jagdgastkarten angegebenen Nummern bei der belangten Behörde leicht möglich gewesen wäre, wer die Jagdgastkarten bei der Behörde in Empfang genommen habe und wie sie letztendlich zum Beschuldigten gelangt seien. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt, festzustellen, dass der Beschuldigte nicht Jagdausübungsberechtigter und somit auch nicht befugt zur Ausstellung von Jagdgastkarten sei; was er auch nie getan habe. Wenn daher der Beschuldigte die ihm übergebenen Jagdgastkarten an die im Straferkenntnis genannten Jagdgäste übergeben habe, könne nicht nur er, sondern können auch diese Jagdgäste berechtigt davon ausgehen, dass diese auch vom Eigenjagdberechtigten beigeschafft worden seien und der Beschuldigte diese im Auftrag des Jagdausübungsberechtigten berechtigt gewesen sei an die Jagdgäste zur Ausübung der Jagd weiterzugeben. Der Beschuldigte habe daher weder ungerechtfertigt die Jagdgastkarten ausgefolgt, noch vorsätzlich veranlasst, dass die genannten Jagdgäste im Revier *** die Jagd unbefugt ausgeübt hätten. Selbstverständlich sei nicht er berechtigt, ihnen die Ausübung der Jagd zu gestatten, sondern habe dies der Jagdausübungsberechtigte in dem Augenblick getan, in dem er an I bzw. den Beschuldigten als Abschussnehmer die Jagdgastkarten ausgehändigt habe.Der Beschuldigte habe daher weder ungerechtfertigt die Jagdgastkarten ausgefolgt, noch vorsätzlich veranlasst, dass die genannten Jagdgäste im Revier *** die Jagd unbefugt ausgeübt hätten. Selbstverständlich sei nicht er berechtigt, ihnen die Ausübung der Jagd zu gestatten, sondern habe dies der Jagdausübungsberechtigte in dem Augenblick getan, in dem er an römisch eins bzw. den Beschuldigten als Abschussnehmer die Jagdgastkarten ausgehändigt habe. Noch einmal werde darauf hingewiesen, dass keine der Jagdgastkarten der Beschuldigte ausgestellt habe. Die Behörde wende das Gesetz daher in denkunmöglicher Weise an. Damit verstoße die Behörde gegen das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG.Damit verstoße die Behörde gegen das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Dadurch, dass die Behörde die oben aufgeworfenen rechtserheblichen Fragen nicht beachtet, erörtert und berücksichtigt habe und stattdessen auf völlig irrelevante Fragen ausgewichen sei, sei sie so fehlerhaft vorgegangen, dass dies mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden könne. Damit unterstelle die Behörde dem anzuwendenden Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt. Die Behörde übe daher aber auch Willkür, weil sie eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ihre fehlende Ermittlungstätigkeit begehe. Hier werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass gem. § 37 AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Gegenstand habe die Behörde es jedoch unterlassen, Erkundigungen über den tatsächlichen Weg der Jagdgastkarten von der belangten Behörde bis zum Beschuldigten einzuholen. Insbesondere habe sie nicht erhoben, wer die Jagdgastkarten bei der Behörde abgeholt habe, wobei davon auszugehen sei, dass dies nur eine befugte Person gemacht habe, da die Behörde die Jagdgastkarten ja auch gestempelt, abgezeichnet und registriert habe.Die Behörde übe daher aber auch Willkür, weil sie eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ihre fehlende Ermittlungstätigkeit begehe. Hier werde auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend festgehalten, dass gem. Paragraph 37, AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im Gegenstand habe die Behörde es jedoch unterlassen, Erkundigungen über den tatsächlichen Weg der Jagdgastkarten von der belangten Behörde bis zum Beschuldigten einzuholen. Insbesondere habe sie nicht erhoben, wer die Jagdgastkarten bei der Behörde abgeholt habe, wobei davon auszugehen sei, dass dies nur eine befugte Person gemacht habe, da die Behörde die Jagdgastkarten ja auch gestempelt, abgezeichnet und registriert habe. Stattdessen sei die Behörde völlig ungerechtfertigt davon ausgegangen, dass der Beschuldigte selbst diese Jagdgastkarten ausgestellt habe, was schon nach dem Gesetz nicht möglich sei, weil die Jagdgastkarten von der Behörde nur an Berechtigte, also Jagdausübungsberechtigte, ausgefolgt werden. Da die Behörde dies nicht getan habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin begründet. Des Weiteren habe die Behörde gegen § 45 Abs. 2 AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage des Zeugen J stütze, der zwar angegeben habe, dass er in den jagdlichen Betrieb bzw. organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht abklärt, wie und von wem die Jagdgastkarten in den Einflussbereich desDes Weiteren habe die Behörde gegen Paragraph 45, Absatz 2, AVG verstoßen, indem sie im Zuge der freien Beweiswürdigung ihre Beurteilung auf die Aussage des Zeugen J stütze, der zwar angegeben habe, dass er in den jagdlichen Betrieb bzw. organisatorischen Ablauf nicht integriert gewesen sei, demgegenüber aber nicht abklärt, wie und von wem die Jagdgastkarten in den Einflussbereich des Beschuldigen gelangt seien. Im Zuge des § 45 Abs. 2 AVG bleibe es der Behörde jedoch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern habe sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leichter heben lassen, zu erforschen.Im Zuge des Paragraph 45, Absatz 2, AVG bleibe es der Behörde jedoch nicht anheimgestellt, insbesondere Tatsachen, von denen Schuld und Strafe abhängt, in ihr freies Ermessen zu stellen, sondern habe sie auch im Zuge der freien Beweiswürdigung die Verpflichtung, insbesondere Tatsachen, welche sich leichter heben lassen, zu erforschen. Die Behörde habe hier also in gesetzwidriger Art und Weise Verfahrensvorschriften und daher den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach der EMRK verletzt. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich daher eindeutig, dass im Zuge des Beweisverfahrens, dem Beschuldigten entgegen der Darstellung der Behörde, ein Überschreiten jagdrechtlicher Vorschriften nicht anzulasten sei, sodass im Gegenstand kein Verstoß des Beschuldigten gegen § 59 bzw. § 58 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 iVm § 7 VStG erblickt werden könne.Aus den obigen Ausführungen ergebe sich daher eindeutig, dass im Zuge des Beweisverfahrens, dem Beschuldigten entgegen der Darstellung der Behörde, ein Überschreiten jagdrechtlicher Vorschriften nicht anzulasten sei, sodass im Gegenstand kein Verstoß des Beschuldigten gegen Paragraph 59, bzw. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 in Verbindung mit Paragraph 7, VStG erblickt werden könne. Die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Strafe erweise sich insgesamt als viel zu hoch bemessen. Es gebe zum Einen für gegenständliche Verwaltungsübertretungen keine Mindeststrafe und habe die Behörde zum Anderen die Milderungsgründe, nämlich die Unbescholtenheit des Beschuldigten, überhaupt nicht berücksichtigt. Es hätte die Behörde vor allem berücksichtigen müssen, dass nach ihren eigenen Feststellungen aufgrund der vielen offenen Fragen, die die Behörde weder aufgeworfen, noch erörtert bzw. beantwortet habe, bei der Beurteilung des Sachverhaltes keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen habe und das weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen eine derartig hohe Strafe notwendig sei. Darüber hinaus hätte die Behörde nicht für jede Jagdgastkarte eine gesonderte Strafe bzw. einen gesonderten Strafbetrag annehmen dürfen, da, wie von der Behörde selbst angegeben, alle Jagdgastkarten zum gleichen Zeitpunkt an die Jagdgäste ausgegeben worden seien und der Beschuldigte wohl berechtigt davon ausgehen habe können, dass diese ordnungsgemäß ausgestellt und von ihm berechtigt an Jagdgäste weitergegeben werden habe dürfen. Würde aber tatsächlich ein Verschulden des Beschuldigten vorliegen — was ausdrücklich bestritten werde — so hätte insgesamt mit einer weit geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden können und hätte sich die Strafe aufgrund der vier Jagdgastkarten sich nicht vervierfachen dürfen, sondern lediglich der einfache Strafbetrag herangezogen werden dürfen, insbesondere deshalb, da das Verschulden des Beschuldigten derart gering sei, dass sich auch eine Strafe im untersten Bereich zur Erfüllung des spezial- bzw. generalpräventiven Zweckes eigne, ohne die Bewährung verwaltungsstrafrechtlicher Normen in Frage zu stellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 18. Mai 2018 und 8. Juni 2018 eine (verbunden mit anderen Verfahren) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer, Frau F (Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren), E (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren), C (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren) und die Zeugen D, K, L, J und M einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 18. Mai 2018 und 8. Juni 2018 eine (verbunden mit anderen Verfahren) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer, Frau F (Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren), E (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren), C (Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren) und die Zeugen D, K, L, J und M einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der im Jahr 2015 verstorbene N hatte das Entgelt für die Jagdpacht für das gesamte Jagdjahr 2015 an die G bezahlt. Die G hat mit Herrn I (Sohn des Herrn N) einen Abschussvertrag für jagdbares Wild im Jahr 2015 (gültig nach Punkt 2.1. für die Zeit von 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015) geschlossen.Der im Jahr 2015 verstorbene N hatte das Entgelt für die Jagdpacht für das gesamte Jagdjahr 2015 an die G bezahlt. Die G hat mit Herrn römisch eins (Sohn des Herrn N) einen Abschussvertrag für jagdbares Wild im Jahr 2015 (gültig nach Punkt 2.1. für die Zeit von 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015) geschlossen. Im Abschussvertrag vom 25. Juni 2015, abgeschlossen zwischen der G (G) und Herrn I (Abschussnehmer), wurde in Punkt 8.1. ausgeführt, dass die G als Jagdausübungsberechtigter gegenüber der Behörde für die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Der Abschussnehmer verpflichtete sich insbesondere gegen das Jagdgesetz nicht zu verstoßen.Im Abschussvertrag vom 25. Juni 2015, abgeschlossen zwischen der G (G) und Herrn römisch eins (Abschussnehmer), wurde in Punkt 8.1. ausgeführt, dass die G als Jagdausübungsberechtigter gegenüber der Behörde für die Einhaltung der jagdrechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Der Abschussnehmer verpflichtete sich insbesondere gegen das Jagdgesetz nicht zu verstoßen. Aus dem Abschlussvertag ergibt sich aus Punkt 13.3, dass der Abschussnehmer berechtigt ist 3 Jagderlaubnisscheine auszustellen. Aus Punkt 13.4 dieses Vertrages ergibt sich, dass Jagdgäste nur in Begleitung der Inhaber der Jagderlaubnisscheine die Jagd ausüben dürfen. Herr I hat wiederum mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung („Jagdvereinbarung“) getroffen, wonach Letzterer sämtliche aus ob genanntem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten übernommen hat.Herr römisch eins hat wiederum mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung („Jagdvereinbarung“) getroffen, wonach Letzterer sämtliche aus ob genanntem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten übernommen hat. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er nicht Jagdausübungsberechtigter war. Dies ergibt sich bereits aus der Beschwerde selbst. Auch war dem Beschwerdeführer bewusst, dass auf Grund des Todes des N anstatt eines „Jagdpachtvertrages“ lediglich ein „Abschussvertrag“ mit dessen Sohn geschlossen wurde. Jagdausübungsberechtigter war die G – vertreten durch H. Dies ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenlage und der unstrittigen Aussagen der Zeuge H und K. Weiters konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer selbst die Jagdgastkarten unterschrieben und an die vier konkret genannten Jäger (Jagdgäste) ausgefolgt hat. Der Beschwerdeführer gab dies selbst - entgegen seiner Angaben in der Beschwerde - im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an. Die vier genannten Jagdgäste waren im Besitz einer Jagdkarte des Bundeslandes Kärnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses: § 59 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 59, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Jagdgastkarte
1 Z. 7 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt.
Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 7, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer – obwohl er nicht Jagdausübungsberechtigter war (vgl. hiezu auch § 5 NÖ Jagdgesetz 1974 – Jagdgastkarten an die genannten Jagdgäste (C, D, E und F) ausgegeben hat. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren ergab sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer – obwohl er nicht Jagdausübungsberechtigter war vergleiche hiezu auch Paragraph 5, NÖ Jagdgesetz 1974 – Jagdgastkarten an die genannten Jagdgäste (C, D, E und F) ausgegeben hat. Der Beschwerdeführer hat somit am
Art. II
Artikel römisch zwei,
2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängten Strafen erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Durchschnittspension von ca. € 1.540,--; Hälfteeigentümer seines Wohnhauses; keine Schulden; keine Sorgepflichten). Die verhängten Strafen konnten auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer spruchgemäß herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kam unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschwerdeführer – dieser hat im Wissen nicht Jagdausübungsberechtigter zu sein Jagdgastkarten (welche vom ehemaligen Jagdpächter und damaligen Jagdpächter noch übrig waren) einfach genommen, unterschrieben und an Jagdgäste ausgefolgt – nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt
G unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Beitragstäter ist, wer – ohne unmittelbarer Täter (VwGH
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125).
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen wurde. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH-Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, 82/10/125). Eine Ergänzung des Spruches in dieser Richtung war dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in Anbetracht der Tatzeit) verwehrt. Es war daher in diesem Spruchpunkt der Beschwerde Folge zu geben. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.609.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.