561/2006 nicht gewähren;Lenkpausen
561 aus 2006, nicht gewähren; 3.Ziffer 3 die tägliche Ruhezeit
2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren;die tägliche Ruhezeit
561 aus 2006, nicht gewähren; 4.Ziffer 4 bis 8. […] sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Abs. 6 zu bestrafen.“sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
Absatz 6, zu bestrafen.“ § 28 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz lautet:Paragraph 28, Absatz 6, Arbeitszeitgesetz lautet: „Sind Übertretungen
Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als„Sind Übertretungen
Absatz 5, nach Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als 1.Ziffer eins leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber a)Litera a in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro,in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro, b)Litera b […] 2.Ziffer 2 schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro; 3.Ziffer 3 […] zu bestrafen.“
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen […], sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.,
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen […], sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. […].
Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. […]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes vertretungsbefugtes Organ nicht von vornherein von der Verantwortlichkeit
G zu entlasten. Eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses einzelnen Organs) stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „Verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
G dar. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (vgl. VwGH 28.3.2014, 2014/02/0002 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes vertretungsbefugtes Organ nicht von vornherein von der Verantwortlichkeit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entlasten. Eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses einzelnen Organs) stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „Verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG dar. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen vergleiche VwGH 28.3.2014, 2014/02/0002 u.a.). In diesem Sinne kommt daher der gegenständlichen internen Aufgabenverteilung nicht der rechtliche Charakter eines Übertragungsaktes im Verständnis des § 9 Abs. 2 VStG zu, weshalb es auch nicht relevant ist, dass – wie dies gegenständlich zur Rechtswirksamkeit einer Bestellung nach der Vorschrift des § 23 ArbIG erforderlich wäre – der darin normierten Mitteilungspflicht nicht entsprochen wurde. In diesem Sinne kommt daher der gegenständlichen internen Aufgabenverteilung nicht der rechtliche Charakter eines Übertragungsaktes im Verständnis des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu, weshalb es auch nicht relevant ist, dass – wie dies gegenständlich zur Rechtswirksamkeit einer Bestellung nach der Vorschrift des Paragraph 23, ArbIG erforderlich wäre – der darin normierten Mitteilungspflicht nicht entsprochen wurde. Im gegenständlichen Fall liegt ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber vor, zumal durch einen Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt wurden. Dieses Zuwiderhandeln hat der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der GmbH zu verantworten. Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Die Rechtsprechung hat dabei den Grundsatz entwickelt, dass jeder Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat demnach entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 30.09.1991, 91/19/0136 u.a.) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und entsprechende Beweisanträge zu stellen, um der Behörde (dem Gericht) eine Beurteilung dahin gehend zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Falle seiner Richtigkeit die Schuldlosigkeit zu erweisen. Der Arbeitgeber hat ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Die Rechtsprechung hat dabei den Grundsatz entwickelt, dass jeder Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Er hat demnach entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche z.B. VwGH vom 30.09.1991, 91/19/0136 u.a.) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, und entsprechende Beweisanträge zu stellen, um der Behörde (dem Gericht) eine Beurteilung dahin gehend zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Falle seiner Richtigkeit die Schuldlosigkeit zu erweisen. Der Arbeitgeber hat ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur bei Glaubhaftmachung, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Arbeitnehmer trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. VwGH 2011/10/0050 u.a.) ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, auf Grund dessen das Fehlen eines Verschuldens
G glaubhaft gemacht würde, gehalten, darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. VwGH 2004/03/0050) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung vergleiche VwGH 2011/10/0050 u.a.) ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, auf Grund dessen das Fehlen eines Verschuldens
Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten, darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte. Belehrungen und Arbeitsanweisungen vergleiche VwGH 2004/03/0050) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Durch die nicht näher präzisierten Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach es eine Arbeitsplatzevaluierung gäbe, einmal pro Monat Schulungen zu absolvieren seien und Fahrerkarten regelmäßig ausgelesen werden sowie, dass es bei allfälligen Feststellungen von Überschreitungen Gespräche mit den Fahrern gebe, es auch fallweise bereits Konsequenzen gegeben habe, hat der Beschwerdeführer das Erfordernis der initiativen Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems entsprechend der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht erfüllt. Damit ist es ihm nicht gelungen, ein grundsätzlich funktionierendes Kontrollsystem zur Einhaltung der spezifischen gesetzlichen Normierungen und zur Vermeidung der gegenständlich erfolgten und geahndeten Übertretungen darzulegen. Gerade Bereiche, in denen eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer fallweise nicht auszuschließen sind, erfordern ein qualifiziertes und dichtes Netz an Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit ein Kontrollsystem ergeben, das auch zu funktionieren geeignet ist. Es ist die Pflicht jedes Arbeitgebers, durch ein dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (vgl. VwGH 12.12.1984, 82/11/0380). Erschöpft sich ein Kontrollsystem aber – wie von der Beschwerdeführerin dargestellt – in (wenn auch regelmäßig abgehaltenen) Schulungen und darin, dass die Lenker angewiesen werden, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar (vgl. VwGH 20.7.1992, 91/19/0201). Durch die nicht näher präzisierten Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach es eine Arbeitsplatzevaluierung gäbe, einmal pro Monat Schulungen zu absolvieren seien und Fahrerkarten regelmäßig ausgelesen werden sowie, dass es bei allfälligen Feststellungen von Überschreitungen Gespräche mit den Fahrern gebe, es auch fallweise bereits Konsequenzen gegeben habe, hat der Beschwerdeführer das Erfordernis der initiativen Darlegung eines funktionierenden Kontrollsystems entsprechend der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht erfüllt. Damit ist es ihm nicht gelungen, ein grundsätzlich funktionierendes Kontrollsystem zur Einhaltung der spezifischen gesetzlichen Normierungen und zur Vermeidung der gegenständlich erfolgten und geahndeten Übertretungen darzulegen. Gerade Bereiche, in denen eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer fallweise nicht auszuschließen sind, erfordern ein qualifiziertes und dichtes Netz an Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit ein Kontrollsystem ergeben, das auch zu funktionieren geeignet ist. Es ist die Pflicht jedes Arbeitgebers, durch ein dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden vergleiche VwGH 12.12.1984, 82/11/0380). Erschöpft sich ein Kontrollsystem aber – wie von der Beschwerdeführerin dargestellt – in (wenn auch regelmäßig abgehaltenen) Schulungen und darin, dass die Lenker angewiesen werden, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar vergleiche VwGH 20.7.1992, 91/19/0201). Der Beschwerdeführer hat daher die ihm gegenständlich angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht nur in objektiver sondern auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. 7. Zur Strafhöhe:Zur Strafhöhe:,
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd oder erschwerend war kein Umstand zu werten. Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Bezug habenden EG-Verordnungen sowie des Arbeitszeitgesetzes und die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zuzumuten. Der Beschwerdeführer weist nach seinen eigenen Angaben keine als ungünstig zu bezeichnenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Die verhängten Geldstrafen stellen die gesetzlichen Mindeststrafen dar. Sie sind geeignet, spezial- und generalpräventiven Umständen Rechnung zu tragen. Der Ausspruch des Kostenbeitrages stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.