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{'item': 'LVwG-AV-11/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-11/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20.11.2017, Zl. ***, wegen des Verbots der Haltung von Hunden, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 20.11.2017, Zl. ***, erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin einen Bescheid, mit der ihr die Haltung von Hunden auf Dauer verboten wurde und führte dazu auszugsweise Folgendes aus: „Frau A ist amtsbekannt auf Grund der Mitteilung der NÖ TSO vom 30.11.2015, in dem auf bereits mehrfache Übertretungen des Tierschutzgesetzes hingewiesen wurde, die zu einer zweimaligen Abnahme der gehaltenen Hunde geführt haben. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20.11.2012, Zl.***, wurde über Frau A eine Geldstrafe wegen Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Tierschutzgesetz verhängt.„Frau A ist amtsbekannt auf Grund der Mitteilung der NÖ TSO vom 30.11.2015, in dem auf bereits mehrfache Übertretungen des Tierschutzgesetzes hingewiesen wurde, die zu einer zweimaligen Abnahme der gehaltenen Hunde geführt haben. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20.11.2012, Zl.***, wurde über Frau A eine Geldstrafe wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Tierschutzgesetz verhängt. Mit einem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.6.2014 wurde über Frau A eine Geldstrafe wegen Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z.13 iVm § 38 Abs. 1 Z.1 Tierschutzgesetz iVm Anlage 1 Punkt 1.3 der

  1. Tierhaltungsverordnung verhängt. Mit einem weiteren Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 24.6.2014 wurde über Frau A eine Geldstrafe wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 der
  2. Tierhaltungsverordnung verhängt. Ebenso wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.7.2015 über Frau A eine Geldstrafe wegen Übertretung § 38 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl. Nr. I Nr. 118/2004 verhängt. Ebenso wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.7.2015 über Frau A eine Geldstrafe wegen Übertretung Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, Bundesgesetzblatt Nr. I Nr. 118 aus 2004, verhängt. Am 21.08.2017 erfolgte eine neuerliche Anzeige der Hundehaltung von Frau A, in ***, ***, weil laut den Anrainern Frau A die von ihr gehaltenen Hunde über mehrere Tage alleine lassen soll, was dazu führte, dass die Hunde ständig bellen und jaulen.....“ Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.12.2017, in der die nunmehrige Rechtsmittelwerberin, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde ihren Bescheid lediglich auf eine Kontrolle am 01.09.2017 stütze und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Weiters beziehe sich die belangte Behörde auf eine Anzeige vom 21.08.2017, betreffend einer Beschwerde von Anrainern, dass die Hunde ständig bellen würden. Auch hier sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Erbringung von Gegenbeweisen gegeben worden. Zudem lägen die Voraussetzung des § 39 TSchG nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht öfter als einmal gemäß § 5 TSchG bestraft worden sei, zumal die Verurteilungen zum Teil getilgt und zum Teil noch nicht rechtskräftig seien.Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 20.12.2017, in der die nunmehrige Rechtsmittelwerberin, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde ihren Bescheid lediglich auf eine Kontrolle am 01.09.2017 stütze und die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Weiters beziehe sich die belangte Behörde auf eine Anzeige vom 21.08.2017, betreffend einer Beschwerde von Anrainern, dass die Hunde ständig bellen würden. Auch hier sei der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Erbringung von Gegenbeweisen gegeben worden. Zudem lägen die Voraussetzung des Paragraph 39, TSchG nicht vor, da die Beschwerdeführerin nicht öfter als einmal gemäß Paragraph 5, TSchG bestraft worden sei, zumal die Verurteilungen zum Teil getilgt und zum Teil noch nicht rechtskräftig seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 18.05.2018 und am 14.06.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen C, D, E, F, G und H und Gutachtenserstattung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen I, sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, darin enthalten die Entscheidungen desDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 18.05.2018 und am 14.06.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen C, D, E, F, G und H und Gutachtenserstattung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen römisch eins, sowie Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, darin enthalten die Entscheidungen des - Magistrat der Stadt Wien vom 20.11.2012, Zl.***, wegen Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Tierschutzgesetz, Magistrat der Stadt Wien vom 20.11.2012, Zl.***, wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Tierschutzgesetz, - Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11.06.2014, GZ. LVwG-WT-14-2000, (basierend auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22.01.2014, Zl. ***, wegen Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z.13 iVm § 38 Abs. 1 Z.1 Tierschutzgesetz iVm Anlage 1 Punkt 1.3 der
  3. Tierhaltungsverordnung), Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11.06.2014, GZ. LVwG-WT-14-2000, (basierend auf dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 22.01.2014, Zl. ***, wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 1 Punkt 1.3 der
  4. Tierhaltungsverordnung), - des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.7.2015, Zl.***, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG, des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.7.2015, Zl.***, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest: In der Vergangenheit wurden an verschiedenen Wohnsitzen der Beschwerdeführerin mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt, welche alle mit den widrigen Haltungsbedingungen von Hunden in Zusammenhang stehen und teilweise zur Abnahme der Tiere und Bestrafungen wie oben angeführt wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs.1 des Tierschutzgesetzes geführt haben.In der Vergangenheit wurden an verschiedenen Wohnsitzen der Beschwerdeführerin mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt, welche alle mit den widrigen Haltungsbedingungen von Hunden in Zusammenhang stehen und teilweise zur Abnahme der Tiere und Bestrafungen wie oben angeführt wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes geführt haben. Die Beschwerdeführerin hielt nunmehr an einem weiteren Wohnsitz in *** zum Kontrollzeitpunkt der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 1.9.2017 wiederum vier Hunde, namentlich zwei Junghunde, eine Weimaraner Hündin namens J ; Chipnummer: ***, und eine Dt. Drahthaarhündin, namens K, Chipnummer: *** sowie zwei adulte Dt. Drahthaarhündinnen, L“ – Chipnummer: *** und „M“, Chipnummer: ***. Die ca. sechs Monate alte dt. Drahthaarhündin wies zwar eine Augenentzündung auf, die Hunde waren jedoch nicht mangelernährt. Das Haus war in einem total verwahrlosten Zustand und es roch nach Schimmel und Fäkalien. Die Böden und die Wände waren verschmutzt, sogar die Küchenkästen wiesen schwarze Schmutzbeläge auf, es fanden sich alte, verschimmelte Lebensmittel in der Küche. Zwei Dt. Drahthaarhunde wurden im Haus in den beiden hinteren Räumen einzeln gehalten, wobei die Beschwerdeführerin keinen Einblick in diese Räume gewährte. Die Amtstierärztin erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, konnte jedoch die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichen, weshalb die belangte Behörde ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 5 TSchG einleitete und gemäß § 39 TSchG ein Tierhalteverbot auf Dauer verhängte.Die ca. sechs Monate alte dt. Drahthaarhündin wies zwar eine Augenentzündung auf, die Hunde waren jedoch nicht mangelernährt. Das Haus war in einem total verwahrlosten Zustand und es roch nach Schimmel und Fäkalien. Die Böden und die Wände waren verschmutzt, sogar die Küchenkästen wiesen schwarze Schmutzbeläge auf, es fanden sich alte, verschimmelte Lebensmittel in der Küche. Zwei Dt. Drahthaarhunde wurden im Haus in den beiden hinteren Räumen einzeln gehalten, wobei die Beschwerdeführerin keinen Einblick in diese Räume gewährte. Die Amtstierärztin erteilte einen Mängelbehebungsauftrag, konnte jedoch die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichen, weshalb die belangte Behörde ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach Paragraph 5, TSchG einleitete und gemäß Paragraph 39, TSchG ein Tierhalteverbot auf Dauer verhängte. Im Rahmen der Verhandlung am 14.06.2018 gaben die unmittelbaren Nachbarn der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen an, dass sie permanent durch das Gebell, Geraufe und Gekratze der Tiere gestört würden und, dass nach ihren Wahrnehmungen die Hunde sicher zwei bis drei Tage durchgehend allein im Haus seien und die Beschwerdeführerin diese auch niemals ausführe. Wenn sie einmal anwesend sei, dürften die Hunde nur kurz in den Garten, um sich zu lösen. Die Vermieter des Hauses in *** bestätigten darüber hinaus diese Wahrnehmungen und gaben an, dass trotz Auszug der Hunde seit rund zwei Monaten, immer noch urinöser Geruch vorherrsche, die Wände im Eingangsbereich zerkratzt und verschmutzt seien, die Böden aufgerissen, wobei das Haus bei Übergabe vor drei Jahren bis auf einige Stockflecken in der Küche rechts oben, in Ordnung gewesen sei. Die als Zeugin einvernommene Tierärztin Frau D führte zum Zustand zweier Hunde der Beschwerdeführerin, die ihr im August 2017 vorgestellt wurden, aus, dass der Welpe „J“ an Parvovirose erkrankt sei und die zweite Hündin Bissverletzungen im Genitalbereich aufwies, was ebenso auf schlechte Haltung zurückzuführen sei. Sie habe sich zunächst bereit erklärt, die Tiere gratis zu behandeln, weil sie Beschwerdeführerin sie darum gebeten hätte. Die Beschwerdeführerin bestritt sämtliche Vorwürfe und legte ein Lichtbildkonvolut vor, das zwei Jagdhunde in einem leeren Raum und mehrere Aufnahmen aus dem Haus in *** zeigt. Der vet.med. Amtssachverständige erläuterte, dass durch das Einsperren von Hunden über mehrere Stunden diesen Leiden zugefügt werde, ebenso wenn diese keine saubere, trockene Liegefläche zur Verfügung hätten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Verhandlungsergebnis. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  6. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Absatz 2,). Die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie – aufgrund der dreifachen rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TSchG (Magistrat der Stadt Wien vom 20.11.2012, Zl.***, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11.06.2014, GZ. LVwG-WT-14-2000, Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.7.2015, Zl.***) und vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging.Die Verhängung (Androhung) eines Tierhaltungsverbots setzt zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw. wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Im konkreten Fall kann der belangten Behörde zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn sie – aufgrund der dreifachen rechtskräftigen Bestrafung wegen Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz eins, TSchG (Magistrat der Stadt Wien vom 20.11.2012, Zl.***, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11.06.2014, GZ. LVwG-WT-14-2000, Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.7.2015, Zl.***) und vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis in jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters einschließlich des Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch, wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind freilich nicht die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis in jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters einschließlich des Verfalls der von den strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert, aber auch, wenn sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem konkreten Fall zu, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraums von zumindest sechs Jahren wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen des Tierschutzgesetzes rechtskräftig bestraft wurde. Gleichermaßen kann nicht übersehen werden, dass weder die rechtskräftigen Bestrafungen noch entsprechende Hinweise seitens der Amtstierärzte geeignet waren, die Beschwerdeführerin von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Hiezu verweist die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass die Tiere nie in einem Zustand vorgefunden worden seien, durch den ihnen nachteilige Folgen zugefügt worden seien. Dem stehen jedoch zum einen die oben genannten rechtskräftigen Bestrafungen entgegen, die das Gericht im nunmehrigen Verfahren (aufgrund der eingetretenen Rechtskraft) seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl. VwGH 18.12.2009, 2008/02/0389). Wendet man sich im Lichte des Gesagten dem konkreten Fall zu, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraums von zumindest sechs Jahren wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen des Tierschutzgesetzes rechtskräftig bestraft wurde. Gleichermaßen kann nicht übersehen werden, dass weder die rechtskräftigen Bestrafungen noch entsprechende Hinweise seitens der Amtstierärzte geeignet waren, die Beschwerdeführerin von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Hiezu verweist die Beschwerdeführerin zunächst darauf, dass die Tiere nie in einem Zustand vorgefunden worden seien, durch den ihnen nachteilige Folgen zugefügt worden seien. Dem stehen jedoch zum einen die oben genannten rechtskräftigen Bestrafungen entgegen, die das Gericht im nunmehrigen Verfahren (aufgrund der eingetretenen Rechtskraft) seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat vergleiche VwGH 18.12.2009, 2008/02/0389). Zum anderen ergab das durchgeführte Beweisverfahren nicht nur, dass den Tieren durch die mangelhafte Haltung Leiden zugefügt wurden, sondern auch, dass dies auf einem auffallend sorglosen Verhalten der Beschwerdeführerin beruhte. Die Beschwerdeführerin mietet seit Jahren in verschiedensten Bundesländern (Burgenland) und Bezirken Niederösterreichs (***, ***, ***) Objekte, hält dort mehrere Hunde, wobei sie die gemieteten Häuser verwahrlosen lässt, sodass dies zu den oben angeführten Bestrafungen geführt hat. Diese Verwahrlosung der Mietobjekte (Schimmelbefall, beißender, übler Geruch durch Kot und Harnverschmutzung), sowie die Bissverletzung einer Hündin und das Alleinlassen der Tiere über zwei bis drei Tage, lässt den Schluss einer Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Hundehaltung zu. Auch insoweit ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin offenbar trotz entsprechender Beanstandungen und Bestrafungen von sich aus keine Maßnahmen setzte, eine rechtskonforme Tierhaltung sicherzustellen. Dass sie aufgrund konkreter Beanstandungen einzelne Maßnahmen setzte (Vergabe der Tiere auf Pflegeplätze, Rückgabe der ihr zur Pflege überlassenen Tiere, Beiziehung von Tierärzten) vermag daran insoweit nichts zu ändern, als es jeweils Sache des Tierhalters ist, bei Bedarf von sich aus tätig zu werden, ohne dass es jedes Mal eines behördlichen Auftrags (i.S.d. § 35 Abs. 6 oder erforderlichenfalls § 37 TSchG) bedürfte (vgl. schon § 13 Abs. 2 TSchG). Im Hinblick darauf sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie sich aus den Ausführungen in der Verhandlung ergibt – offenkundig weder die Mitteilung einer beabsichtigten Visitation durch die Amtstierärztin, noch die letzten Bestrafungen, also selbst mit Sanktionen verbundene schriftliche Hinweise der Behörde, negiert hat, ist davon auszugehen, dass alleine mit derartigen Maßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Vielmehr bedarf es – mit Blick auf die nach wie vor seitens der Beschwerdeführerin gehaltener zwei Jagdhunde – aus tierschutzrechtlichen Gründen – der Verhängung eines Verbots der Hundehaltung. Waren im konkreten Fall von den Verwaltungsübertretungen ausschließlich Hunde betroffen, lässt die Art und Weise der Übertretungen darauf schließen, dass ihre Begehung auf einer Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Haltung von Hunden verbunden ist, sodass das Tierhaltungsverbot nur auf Hunde zu erstrecken war. Gleichwohl scheint aufgrund eben dieser Tatsachen ein Tierhaltungsverbot auf Dauer erforderlich und kann mit einer befristeten Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine rechtskonforme Haltung von Tieren sicherstellen wird. Auch insoweit ist erkennbar, dass die Beschwerdeführerin offenbar trotz entsprechender Beanstandungen und Bestrafungen von sich aus keine Maßnahmen setzte, eine rechtskonforme Tierhaltung sicherzustellen. Dass sie aufgrund konkreter Beanstandungen einzelne Maßnahmen setzte (Vergabe der Tiere auf Pflegeplätze, Rückgabe der ihr zur Pflege überlassenen Tiere, Beiziehung von Tierärzten) vermag daran insoweit nichts zu ändern, als es jeweils Sache des Tierhalters ist, bei Bedarf von sich aus tätig zu werden, ohne dass es jedes Mal eines behördlichen Auftrags (i.S.d. Paragraph 35, Absatz 6, oder erforderlichenfalls Paragraph 37, TSchG) bedürfte vergleiche schon Paragraph 13, Absatz 2, TSchG). Im Hinblick darauf sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie sich aus den Ausführungen in der Verhandlung ergibt – offenkundig weder die Mitteilung einer beabsichtigten Visitation durch die Amtstierärztin, noch die letzten Bestrafungen, also selbst mit Sanktionen verbundene schriftliche Hinweise der Behörde, negiert hat, ist davon auszugehen, dass alleine mit derartigen Maßnahmen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Vielmehr bedarf es – mit Blick auf die nach wie vor seitens der Beschwerdeführerin gehaltener zwei Jagdhunde – aus tierschutzrechtlichen Gründen – der Verhängung eines Verbots der Hundehaltung. Waren im konkreten Fall von den Verwaltungsübertretungen ausschließlich Hunde betroffen, lässt die Art und Weise der Übertretungen darauf schließen, dass ihre Begehung auf einer Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Haltung von Hunden verbunden ist, sodass das Tierhaltungsverbot nur auf Hunde zu erstrecken war. Gleichwohl scheint aufgrund eben dieser Tatsachen ein Tierhaltungsverbot auf Dauer erforderlich und kann mit einer befristeten Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit eine rechtskonforme Haltung von Tieren sicherstellen wird. Frau A hat drei rechtskräftige Verurteilungen wegen Übertretung des § 5 iVm § 38 Abs.1 Tierschutzgesetz. Auf Grund der Vernachlässigung der Hundehaltung war es bereits zweimal erforderlich gewesen Frau A sämtliche gehaltenen Hunde abzunehmen.Frau A hat drei rechtskräftige Verurteilungen wegen Übertretung des Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz. Auf Grund der Vernachlässigung der Hundehaltung war es bereits zweimal erforderlich gewesen Frau A sämtliche gehaltenen Hunde abzunehmen. Die im Zuge der Überprüfung am 1.9.2017 vorgefundene Verschmutzung der Wohnräume durch die Hundefäkalien weist darauf hin, dass den Hunden nicht die Möglichkeit gegeben wurde, mehrmals am Tag im Freien Kot und Harn abzusetzen. Diese Verunreinigung der Räume führte zu einer massiven Geruchbelästigung, wodurch den Tieren Leiden zugefügt wurden. Frau A unterließ es, den Aufenthaltsbereich der Hunde sauber zu halten und den Kot der Hunde regelmäßig zu entfernen. Nachdem die Vernachlässigung der Unterbringung der Tiere, die den Hunden Leiden verursachte, bereits mehrfach rechtskräftig bestraft wurde, erscheint es aus veterinärfachlicher Sicht notwendig, Frau A die Haltung von Hunden auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 Tierschutzgesetz zu verbieten, um Tierquälerei von Hunden oder einen Verstoß gegen § 5,6,7 oder 8 des Tierschutzgesetzes zu verhindern. Nachdem die Vernachlässigung der Unterbringung der Tiere, die den Hunden Leiden verursachte, bereits mehrfach rechtskräftig bestraft wurde, erscheint es aus veterinärfachlicher Sicht notwendig, Frau A die Haltung von Hunden auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz zu verbieten, um Tierquälerei von Hunden oder einen Verstoß gegen Paragraph 5,,6,7 oder 8 des Tierschutzgesetzes zu verhindern. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.11.001.2018

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