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{'item': 'LVwG-S-1400/001-2017'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 83§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1400/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der Tatbeschreibung die Wortfolge „Sie haben als Abschussnehmer“ durch die Wortfolge „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch bei der Tatbeschreibung die Wortfolge „Sie haben als Abschussnehmer“ durch die Wortfolge „Sie haben als Jagdausübungsberechtigter“ ersetzt wird. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.040 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.040 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.05.2017, Zl. ***, einer Übertretung

§ 83Abs. 1 i

Vm § 135 Abs. 1 Z 16 und Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2015 als Abschussnehmer der Eigenjagd *** in dieser Eigenjagd in der Gemeinde *** einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat, obwohl kein Hirsch der Altersklasse II frei war, und dadurch die Abschussverfügung unbegründet überschritten hat.Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.05.2017, Zl. ***, einer Übertretung

Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16 und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 54 Stunden). Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 08.09.2015 als Abschussnehmer der Eigenjagd *** in dieser Eigenjagd in der Gemeinde *** einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt hat, obwohl kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei frei war, und dadurch die Abschussverfügung unbegründet überschritten hat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 06.06.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der gegenständliche Abschuss

§ 83Abs.

5 NÖ Jagdgesetz gerechtfertigt gewesen sei, da der Hirsch infolge einer Verletzung Qualen ausgesetzt gewesen und dieser im Zuge eines Hegeabschusses erlegt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 06.06.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass der gegenständliche Abschuss

Paragraph 83, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz gerechtfertigt gewesen sei, da der Hirsch infolge einer Verletzung Qualen ausgesetzt gewesen und dieser im Zuge eines Hegeabschusses erlegt worden sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung (gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-S-1404/001-2017) in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers C sowie der Zeugen D, E, F und G durchgeführt. Der 81jährige Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Seine Rechtsvertreterin gab an, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen, und verzichtete auf seine Einvernahme. Der Amtstierarzt der belangten Behörde, F, führte als Zeuge aus, am 03.05.2016 in der Jagdabteilung einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und Herrn D zugezogen worden zu sein, wobei es darum gegangen sei, ob die Erlegung eines Hirsches der Altersklasse II aus Tierschutzgründen durch den Beschwerdeführer am 08.09.2015 zu Recht erfolgt sei. Die Beiden hätten angegeben, dass der Hirsch bereits längere Zeit als verletzt angesprochen worden sei, weshalb er vom Beschwerdeführer erlegt und der Wildkörper am nächsten Tag zum Hegeringleiter E gebracht worden sei. Er (der Zeuge) habe daraufhin E angerufen, welcher mitgeteilt habe, dass ein Splitter aus dem Vorderlauf bereits entfernt gewesen sei und der Lauf keine Entzündung, Schwellung, Rötung etc. aufgewiesen habe. Der Lauf sei somit „reaktionslos“ im Hinblick auf Fremdkörper gewesen. Anschließend habe er mit dem Tierarzt G in *** telefonisch Kontakt aufgenommen und habe ihm dieser ein Schreiben vom 11.09.2015 übermittelt. Daraus habe er entnommen, dass das Glasstück ein Ausmaß von 2 x 2 cm aufgewiesen habe und erst vor kurzer Zeit in das Gewebe eingedrungen sei. Dieses Ausmaß des Glasstückes habe jedoch den Ausmaßen auf dem Lichtbild, welches E am 09.09.2015 aufgenommen habe, widersprochen. Aus dem Lichtbild sei ersichtlich, dass es sich um einen spitzen Keil gehandelt habe. Der dritte Widerspruch sei für ihn die Stelle gewesen, wo der Glassplitter in den Lauf eingedrungen sein solle. Er habe den Lauf auch selbst in Augenschein genommen und festgestellt, dass der Glassplitter nicht auf der Auftrittsfläche, sondern unterhalb des Fesselgelenkes an der palmaren rückseitigen Fläche des Fußlaufes eingedrungen sein soll. Diese Eintrittsstelle des Glassplitters sei für ihn nicht nachvollziehbar. Bei einem Eindringen eines Glassplitters in das Gewebe von einem Zentimeter müsse sich zumindest eine Rötung und Schwellung binnen Stunden ergeben. Ein eingedrungener Glassplitter bzw. jeglicher Fremdkörper würde über einen Zeitraum von vier Tagen mit Sicherheit klassische Entzündungszeichen zur Folge haben.Der Amtstierarzt der belangten Behörde, F, führte als Zeuge aus, am 03.05.2016 in der Jagdabteilung einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und Herrn D zugezogen worden zu sein, wobei es darum gegangen sei, ob die Erlegung eines Hirsches der Altersklasse römisch zwei aus Tierschutzgründen durch den Beschwerdeführer am 08.09.2015 zu Recht erfolgt sei. Die Beiden hätten angegeben, dass der Hirsch bereits längere Zeit als verletzt angesprochen worden sei, weshalb er vom Beschwerdeführer erlegt und der Wildkörper am nächsten Tag zum Hegeringleiter E gebracht worden sei. Er (der Zeuge) habe daraufhin E angerufen, welcher mitgeteilt habe, dass ein Splitter aus dem Vorderlauf bereits entfernt gewesen sei und der Lauf keine Entzündung, Schwellung, Rötung etc. aufgewiesen habe. Der Lauf sei somit „reaktionslos“ im Hinblick auf Fremdkörper gewesen. Anschließend habe er mit dem Tierarzt G in *** telefonisch Kontakt aufgenommen und habe ihm dieser ein Schreiben vom 11.09.2015 übermittelt. Daraus habe er entnommen, dass das Glasstück ein Ausmaß von 2 x 2 cm aufgewiesen habe und erst vor kurzer Zeit in das Gewebe eingedrungen sei. Dieses Ausmaß des Glasstückes habe jedoch den Ausmaßen auf dem Lichtbild, welches E am 09.09.2015 aufgenommen habe, widersprochen. Aus dem Lichtbild sei ersichtlich, dass es sich um einen spitzen Keil gehandelt habe. Der dritte Widerspruch sei für ihn die Stelle gewesen, wo der Glassplitter in den Lauf eingedrungen sein solle. Er habe den Lauf auch selbst in Augenschein genommen und festgestellt, dass der Glassplitter nicht auf der Auftrittsfläche, sondern unterhalb des Fesselgelenkes an der palmaren rückseitigen Fläche des Fußlaufes eingedrungen sein soll. Diese Eintrittsstelle des Glassplitters sei für ihn nicht nachvollziehbar. Bei einem Eindringen eines Glassplitters in das Gewebe von einem Zentimeter müsse sich zumindest eine Rötung und Schwellung binnen Stunden ergeben. Ein eingedrungener Glassplitter bzw. jeglicher Fremdkörper würde über einen Zeitraum von vier Tagen mit Sicherheit klassische Entzündungszeichen zur Folge haben. Der Zeuge E führte aus, dass der Beschwerdeführer und Herr D am 09.09.2015 am Vormittag zu ihm mit einem erlegten Hirsch gekommen seien. Diese seien der Meinung gewesen, dass sie diesen ihm als Grünvorlageorgan vorlegen müssten, er sei jedoch kein solches, sondern Hegeringleiter. Aus Interesse habe er sich zunächst die Trophäe angesehen und im Zuge des Gesprächs erfahren, dass der Hirsch verletzt gewesen sei. Daraufhin sei ihm der Glassplitter gezeigt worden. Er könne mit Sicherheit angeben, dass er den Splitter nicht aus dem Lauf des Hirsches entnommen habe. Vom Splitter habe er ein Foto angefertigt. Die Stelle, wo der Splitter eingedrungen gewesen sein solle, habe er im Detail nicht begutachtet. Auf ihn habe der Hirsch den Eindruck gemacht, als ob er gesund gewesen wäre. Eine offensichtliche Schwellung bzw. Eiterung am Fußlauf sei ihm nicht aufgefallen, eine detailgenaue Untersuchung habe er jedoch nicht durchgeführt. Am 10.09.2015 sei der Hirsch einer Kommission vorgelegt und einer Bewertung unterzogen worden. Er selbst sei jedoch nicht dabei gewesen. Soweit er sich noch vage erinnern könne, habe er den Herrn, glaublich telefonisch, mitgeteilt, dass im Falle eines Hegeabschusses der Hirsch einem Tierarzt vorgelegt werden müsse. Befragt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob unterhalb des Fesselgelenkes an der palmaren Fläche des Fußes ein Glasstück in das Gewebe eindringen könne, erkläre er, dass das schon passieren könne. Wie das jedoch sein könne, könne er nicht erklären, da er kein Tierarzt, sondern Allgemeinmediziner sei. Der Zeuge G, diplomierter Tierarzt, führte als Zeuge aus, dass am 11.09.2015 Herr D mit dem Unterlauf des Hirsches zu ihm in die Praxis mit dem Ersuchen um Gutachtenerstellung, dass im Lauf ein Glassplitter vorhanden gewesen sei, gekommen sei. Er habe ein Foto angefertigt, auf welchem man sehe, dass ein Glassplitter auf der Rückseite (palmare Fläche) des Laufes eines Hirsches eingedrungen sei (zwischen Krongelenk und Fesselgelenk). Er habe den Glassplitter herausgenommen und in Augenschein genommen. Dieser habe ein Ausmaß von 2 x 2 cm mit einem Durchmesse von ca. 0,5 cm gehabt und sei einen Zentimeter in das Gewebe eingedrungen. Das Ausmaß des Splitters habe er nachgemessen und sei quadratisch gewesen. Wenn er das Foto von Herrn E ansehe, so sehe dieses anders aus. Mit seiner gutachterlichen Feststellung „der Splitter ist erst vor kurzer Zeit ins Gewebe eingedrungen“ habe er gemeint, dass der Splitter erst wenige Stunden davor eingedrungen sein könne, weil es keine Entzündungszeichen, Einblutungen, Rötungen etc. gegeben habe. An der besagten Stelle könne ein Glassplitter eindringen, wenn die Klauen auf einem weichen Boden einsinken und sich dort ein Glassplitter befinde. Einen eingedrungenen Glaskörper würde man jedoch bereits eine Stunde später anhand von Entzündungen bzw. Blutungen etc. erkennen. Befragt durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob Entzündungszeichen auch zurückgehen können, erkläre er, dass diese auch noch später erkennbar wären. Eventuell vorhandene Blutungen können jedoch weggewaschen werden. Der Zeuge D führte aus, seit 1972 die Jagd durchgehend auszuüben und den Beschwerdeführer 2012 kennengelernt zu haben. Dieser habe in *** eine Eigenjagd mit 129 Hektar, welche er bereits im Jahr 2005 oder 2006 an seinen Sohn H übergeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch vorbehalten, in diesem Jagdgebiet die Jagd weiter ausüben zu können. Zur Tatzeit sei der Beschwerdeführer somit Jagdausübungsberechtigter und er selbst Abschussnehmer gewesen. Er sei am Wochenende vor dem Abschuss von Oberösterreich nach *** gekommen und habe den gegenständlichen Hirsch von Samstag bis Dienstag beobachtet. Bereits am Samstag habe er festgestellt, dass der Hirsch mit dem rechten Vorderlauf nicht auftreten habe können und augenscheinlich eingebrochen sei. Davon habe er sofort den Beschwerdeführer verständigt, welcher bei diesen Beobachtungen an sämtlichen drei Tagen nicht dabei gewesen sei, da es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen und dieser im Jahr 2015 auch nicht mehr zur Jagd gegangen sei. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein Hegeabschuss zu machen wäre. Deshalb sei dieser am 08.09.2015 auch mitgefahren und habe den Hirsch gegen 20 Uhr in seiner Anwesenheit erlegt. Anschließend habe er (der Zeuge) einen Hänger geholt und den Hirsch zum Beschwerdeführer nach Hause gebracht sowie vor dem Kühlraum aufgehängt. Dann habe er den Glassplitter mit einem Messer aus dem Vorderlauf herausgeschnitten. Der Splitter habe eine dreieckige Form gehabt und sei ca. 2 cm groß gewesen. Am nächsten Tag seien der Beschwerdeführer und er mit dem Hirsch zuerst zu einem Grünvorlageorgan gefahren und anschließend zum Hegeringleiter E. Dieser habe den Hirsch angeschaut sowie Fotos von diesem und dem Glassplitter gemacht. Der Splitter sei zu diesem Zeitpunkt im Lauf gesteckt, um ihn nicht zu verlieren. Herr E habe sie beide nicht informiert, dass sie zu einem Tierarzt fahren müssten. Anschließend seien sie zum Althegeringleiter H gefahren, wo dem Hirsch das Haupt abgetrennt worden und dieses bei Herrn H verblieben sei. Auch dieser habe von einem Tierarzt nichts erwähnt. Erst um 14:45 Uhr habe der Beschwerdeführer von Herrn E einen Anruf bekommen, dass sie den Hirsch einem Tierarzt vorführen müssten. Nachdem er (der Zeuge) keinen Tierarzt erreicht habe, habe er schließlich am Donnerstag das Haupt abgeholt und sei mit dem Hirsch nach Oberösterreich nach Hause gefahren. Er habe mit Herrn G einen Termin ausgemacht und sei am Freitag mit dem abgetrennten Lauf zu diesem gefahren. G habe eine Bestätigung ausgestellt und ein Foto gemacht. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass im Falle eines Hegeabschusses unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft zu verständigen sowie zusätzlich eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und Ursache der Verletzung anzuschließen sei. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2015 in den Abendstunden gegen 20:00 Uhr als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes *** in Anwesenheit seines Abschussnehmers D unbestrittenermaßen einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, obwohl kein Hirsch der Altersklasse II frei war und dadurch die Abschussverfügung überschritten. Diesen hat der Beschwerdeführer die Tage davor nicht beobachtet, sondern lediglich D. Dieser Hirsch hat, wie vom Beschwerdeführer und von D behauptet, jedoch keinesfalls seit vier Tagen aufgrund einer Verletzung an Qualen gelitten oder war einem Siechtum ausgesetzt, wodurch dieser nicht mehr auftreten konnte bzw. mit dem rechten Vorderlauf eingebrochen ist. Von diesem vermeintlichen Hegeabschuss wurde weder die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich verständigt noch wurde eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung dieser Anzeige angeschlossen.Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2015 in den Abendstunden gegen 20:00 Uhr als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes *** in Anwesenheit seines Abschussnehmers D unbestrittenermaßen einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, obwohl kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei frei war und dadurch die Abschussverfügung überschritten. Diesen hat der Beschwerdeführer die Tage davor nicht beobachtet, sondern lediglich D. Dieser Hirsch hat, wie vom Beschwerdeführer und von D behauptet, jedoch keinesfalls seit vier Tagen aufgrund einer Verletzung an Qualen gelitten oder war einem Siechtum ausgesetzt, wodurch dieser nicht mehr auftreten konnte bzw. mit dem rechten Vorderlauf eingebrochen ist. Von diesem vermeintlichen Hegeabschuss wurde weder die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich verständigt noch wurde eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung dieser Anzeige angeschlossen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Aus der Aktenlage, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht unbestrittenermaßen fest, dass dieser zur Tatzeit als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet *** in Anwesenheit seines Abschussnehmers D den gegenständlichen Hirsch der Klasse II erlegt hat. Ebenso steht unbestrittenermaßen fest, dass laut Abschussverfügung der belangten Behörde kein Hirsch der Altersklasse II frei war.Aus der Aktenlage, dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht unbestrittenermaßen fest, dass dieser zur Tatzeit als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdgebiet *** in Anwesenheit seines Abschussnehmers D den gegenständlichen Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt hat. Ebenso steht unbestrittenermaßen fest, dass laut Abschussverfügung der belangten Behörde kein Hirsch der Altersklasse römisch zwei frei war. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe sich beim gegenständlichen Abschuss um einen gerechtfertigten Hegeabschuss

§ 83Abs.

5 NÖ Jagdgesetz infolge einer Verletzung des Hirsches am rechten Vorderfuß gehandelt, stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich diesbezüglich um eine reine Schutzbehauptung handelt, mit dem Ziel, sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Sowohl der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt der belangten Behörde als auch der ebenfalls als Zeuge einvernommene Tierarzt G führten überzeugend und nachvollziehbar aus, dass ein eingedrungener Glassplitter bereits nach wenigen Stunden Entzündungen, Rötungen bzw. Blutungen nach sich ziehen müsste. Ein eingedrungener Glassplitter über einen Zeitraum von mehreren Tagen hätte somit mit Sicherheit klassische Entzündungszeichen nach sich gezogen. Diese sind jedoch unbestrittenermaßen nicht vorhanden gewesen.Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe sich beim gegenständlichen Abschuss um einen gerechtfertigten Hegeabschuss

Paragraph 83, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz infolge einer Verletzung des Hirsches am rechten Vorderfuß gehandelt, stellt das erkennende Gericht fest, dass es sich diesbezüglich um eine reine Schutzbehauptung handelt, mit dem Ziel, sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Sowohl der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt der belangten Behörde als auch der ebenfalls als Zeuge einvernommene Tierarzt G führten überzeugend und nachvollziehbar aus, dass ein eingedrungener Glassplitter bereits nach wenigen Stunden Entzündungen, Rötungen bzw. Blutungen nach sich ziehen müsste. Ein eingedrungener Glassplitter über einen Zeitraum von mehreren Tagen hätte somit mit Sicherheit klassische Entzündungszeichen nach sich gezogen. Diese sind jedoch unbestrittenermaßen nicht vorhanden gewesen. Das erkennende Gericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer gegenständlich nach dem Abschuss des Wildstückes durch das Einbringen des Glassplitters versucht hat, einen Hegeabschuss vorzutäuschen. In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass dieser sogenannte Hegeabschuss weder unverzüglich der belangten Behörde angezeigt noch darüber hinaus eine entsprechende Bestätigung eines Tierarztes über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige angeschlossen wurde. Die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers sowie auch seines Abschussnehmers D, beide jahrzehntelange Jäger, die Verständigungspflichten im Zusammenhang mit einem Hegeabschuss nicht gekannt zu haben, erscheinen ebenfalls als völlig unglaubwürdig und sind ebenso als Versuch anzusehen, sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 83 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 83, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz bestimmt: „Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen sowie von Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarzwildes, ist nur aufgrund einer von der Bezirksverwaltungsbehörde getroffenen Abschussverfügung zulässig.“ § 83 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 83, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz bestimmt: „Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschussverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mussten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.“ § 135 Abs. 1 Z 16 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz bestimmt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1).“„Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,).“ § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz bestimmt: „Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“„Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“ Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenständlich einen Hirsch der Altersklasse II erlegt und dadurch unbegründet die Abschussverfügung überschritten hat, hat dieser die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer gegenständlich einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt und dadurch unbegründet die Abschussverfügung überschritten hat, hat dieser die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich vor dem Abschuss nicht nur nicht davon überzeugt, dass er den Hirsch auch tatsächlich erlegen durfte, sondern hat im Anschluss daran alles unternommen, um den rechtswidrigen Abschuss als Hegeabschuss darzustellen bzw. zu verschleiern, weshalb gegenständlich von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der verhängten Strafhöhe ist Nachstehendes auszuführen: Der Beschwerdeführer ist Pensionist, bezieht laut eigenen Angaben eine Pension in der Höhe von 800 Euro monatlich und hat keine Sorgepflichten. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten keine Vormerkungen aktenevident.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 15.000 Euro) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Auffassung, dass das durch die Behörde festgesetzte Strafausmaß von lediglich ca. 5 Prozent des höchstmöglichen Strafrahmens gerade noch als tat- und schuldangemessen anzusehen ist. Eine Herabsetzung der Strafe kam nicht in Betracht, weil sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden muss, dass es sich bei der gegenständlichen Straftat und der Art und Weise, wie versucht wurde, diese zu verschleiern, keinesfalls um ein Bagatelldelikt gehandelt hat und einer derartigen Vorgehensweise mit aller Härte des Gesetzes entgegengewirkt werden muss. Spruchänderung: Obwohl die Eigenschaft des Erlegers gegenständlich kein Tatbestandsmerkmal darstellt, war die spruchgemäße Abänderung vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer den Abschuss unbestrittenermaßen als Jagdausübungsberechtigter durchführte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1400.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.