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{'item': 'LVwG-S-1404/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1404/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 3Z 3 der Verordnung (EG) Nr.

178/

  1. (…)
  2. Unternehmer:

Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002,. (…) Direktvermarktung §

  1. Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von (…)Paragraph 11, Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung Hygienevorschriften für die direkte Abgabe kleiner Mengen von (…)
  2. Wild oder Wildfleisch durch den Jäger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher, zu erlassen. Sonstige mit Kontrollen befasste Personen §
  3. (…)Paragraph 27, (…)

(3)Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
(3)Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang römisch drei Abschnitt römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen. Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90. (…)Paragraph 90, (…)
(3)Wer (…)
  1. den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, (…)
  2. den Bestimmungen einer auf Grund der Paragraphen 6, 7, Absatz eins, 9, Absatz 2, 10, Absatz 7, oder 8, der Paragraphen 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47, Absatz 2, 53, Absatz 7, oder 57 Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, (…) begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung: Geltungsbereich §
  3. Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben.Paragraph eins, Diese Verordnung regelt die Hygieneanforderungen bei der direkten Abgabe kleiner Mengen bestimmter Lebensmittel an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben. Fische und pflanzliche Erzeugnisse §
  4. Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß § 1 abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:Paragraph 2, Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete (einschließlich Entbluten, Köpfen, Ausnehmen, Entfernen der Flossen, Kühlung und Umhüllung für die Beförderung), wild lebende Fische oder Fische aus eigenen Aquakulturanlagen oder gesammelte, wild wachsende pflanzliche Erzeugnisse oder Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs aus eigenem Anbau gemäß Paragraph eins, abgeben, haben folgende Vorschriften einzuhalten:
  5. Es ist soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist, sicherzustellen, dass die Primärerzeugnisse vor Kontaminationen geschützt werden.
  6. Die für die Abgabe und damit zusammenhängenden Vorgänge verwendeten Anlagen, Behälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge müssen bei ihrer Verwendung sauber sein. Mehrwegbehälter, Transportkisten, Ausrüstungen und Fahrzeuge sind nach jeder Verwendung zu reinigen und erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu desinfizieren.
  7. Lebensmittelunternehmer, die geschlachtete Fische abgeben, müssen die Erzeugnisse bei einer Temperatur lagern und befördern, die jener von Schmelzeis entspricht. Frei lebendes Großwild §
  8. Werden Tierkörper von Großwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß § 1 abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:Paragraph 5, Werden Tierkörper von Großwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß Paragraph eins, abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:
  9. Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden; erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden. Es müssen insbesondere Vorkehrungen getroffen werden, um das Auslaufen von Magen und Darminhalt während des Ausnehmens zu verhindern. Dabei hat der Jäger auf Merkmale zu achten, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.
  10. Eine kundige Person gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer Trichinenuntersuchung nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 (…) angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Art. 16 der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine kundige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.
  11. Eine kundige Person gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer Trichinenuntersuchung nach einer in der Verordnung (EG) Nr. 2075 aus 2005, (…) angeführten Methode zu unterziehen, wobei die Befristung gemäß Artikel 16, der genannten Verordnung nicht anzuwenden ist. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Die Vermarktung darf erst erfolgen, wenn diese Untersuchung den Nachweis erbracht hat, dass das Fleisch keine Merkmale aufweist, die darauf schließen lassen, dass es gesundheitlich bedenklich sein könnte. Steht keine kundige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.
  12. Werden bei der Untersuchung gemäß Z 2 keine auffälligen Merkmale im Sinne des Anhangs I, Abschnitt IV, Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (…) festgestellt, und vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer ersehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom Jäger aufgeführt werden. Diese Bescheinigung ist in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen. Die kundige Person hat über die gemäß Z 2 durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.
  13. Werden bei der Untersuchung gemäß Ziffer 2, keine auffälligen Merkmale im Sinne des Anhangs römisch eins, Abschnitt römisch vier, Kapitel römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, (…) festgestellt, und vor dem Erlegen keine Verhaltensstörungen beobachtet und besteht kein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer ersehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens vom Jäger aufgeführt werden. Diese Bescheinigung ist in Form eines Anhängers am Tierkörper anzubringen. Die kundige Person hat über die gemäß Ziffer 2, durchgeführten Untersuchungen Aufzeichnungen zu führen und dem Landeshauptmann nach dessen Anweisungen Bericht zu erstatten.
  14. Werden bei der Untersuchung gemäß Z 2 abweichende Merkmale von der kundigen Person festgestellt, so muss die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, dem zuständigen amtlichen Tierarzt mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung gemäß Z 3 auszustellen, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird.
  15. Werden bei der Untersuchung gemäß Ziffer 2, abweichende Merkmale von der kundigen Person festgestellt, so muss die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, dem zuständigen amtlichen Tierarzt mitteilen, welche auffälligen Merkmale, welche Verhaltensstörungen oder welcher Verdacht auf Umweltkontamination sie bewogen hatten, keine Bescheinigung gemäß Ziffer 3, auszustellen, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird.
  16. Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als +7°C abgekühlt werden, zum menschlichen Verzehr vorgesehene Eingeweide auf nicht mehr als +3°C. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich.
  17. Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.
  18. Die Vermarktung hat längstens binnen 7 Tagen nach dem Erlegen zu erfolgen. Nachdem C weder der Jäger, der das Wildstück selbst erlegt hat, noch der Jagdausübungsberechtigte (sondern ein Abschussnehmer) war, fällt er unter den Begriff des Endverbrauchers gemäß Art. 3 Z. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, da er das Wildbret nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet, sondern es verbraucht hat. Der Verzehr des Wildbrets durch C fällt auch nicht unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 LMSVG, wonach das LMSVG und darauf basierende Verordnungen nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch gelten, da C nicht der Primärproduzent, sondern ein Endverbraucher war, an den der Wildkörper abgegeben wurde. Die Abgabe fällt somit auch sehr wohl unter den Geltungsbereich der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung. Lediglich der Eigenverzehr durch den Erleger bzw. den Jagdausübungsberechtigten könnte allenfalls unter den Begriff des „privaten häuslichen Gebrauchs“ fallen.Nachdem C weder der Jäger, der das Wildstück selbst erlegt hat, noch der Jagdausübungsberechtigte (sondern ein Abschussnehmer) war, fällt er unter den Begriff des Endverbrauchers gemäß Artikel 3, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002,, da er das Wildbret nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet, sondern es verbraucht hat. Der Verzehr des Wildbrets durch C fällt auch nicht unter die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, LMSVG, wonach das LMSVG und darauf basierende Verordnungen nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch gelten, da C nicht der Primärproduzent, sondern ein Endverbraucher war, an den der Wildkörper abgegeben wurde. Die Abgabe fällt somit auch sehr wohl unter den Geltungsbereich der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung. Lediglich der Eigenverzehr durch den Erleger bzw. den Jagdausübungsberechtigten könnte allenfalls unter den Begriff des „privaten häuslichen Gebrauchs“ fallen. Dem Beschwerdeführer wird eine Zuwiderhandlung gegen eine gemäß § 11 LMSVG erlassene Verordnung (siehe den Wortlaut des § 90 Abs. 3 Z. 2 LMSVG), nämlich gegen § 5 Z. 2 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, angelastet. Auf ein Inverkehrbringen kommt es gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung nicht an. Die tatbestandsrelevante Handlung des Beschwerdeführers ist gemäß dem Einleitungssatz des § 5 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung die Abgabe des Wildkörpers direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen, und eine solche Abgabe ist gegenständlich zweifellos (nämlich an C) erfolgt.Dem Beschwerdeführer wird eine Zuwiderhandlung gegen eine gemäß Paragraph 11, LMSVG erlassene Verordnung (siehe den Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG), nämlich gegen Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, angelastet. Auf ein Inverkehrbringen kommt es gemäß den Bestimmungen der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung nicht an. Die tatbestandsrelevante Handlung des Beschwerdeführers ist gemäß dem Einleitungssatz des Paragraph 5, der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung die Abgabe des Wildkörpers direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen, und eine solche Abgabe ist gegenständlich zweifellos (nämlich an C) erfolgt. § 5 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung ist so formuliert, dass bei der Abgabe von Großwild-Tierkörpern gewisse Vorschriften einzuhalten sind, und zwar zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z. 1 und
  19. In § 5 selbst ist jene Person nicht ausdrücklich genannt, die für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich ist, insbesondere wer die Verantwortung dafür trägt, dass die – so bald wie möglich nach dem Erlegen stattzufindende – Untersuchung gemäß § 5 Z. 2 durch eine kundige Person durchgeführt wird. § 2 schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die dort festgehaltenen Vorschriften vom Lebensmittelunternehmer einzuhalten sind. Aufgrund des genannten Verweises in § 5 gilt diese Verantwortlichkeit auch für die Vorschriften in § 5 der Verordnung. Es hat also der Lebensmittelunternehmer dafür zu sorgen, dass Wildkörper vor der Abgabe von einer kundigen Person untersucht werden.Paragraph 5, der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung ist so formuliert, dass bei der Abgabe von Großwild-Tierkörpern gewisse Vorschriften einzuhalten sind, und zwar zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2, In Paragraph 5, selbst ist jene Person nicht ausdrücklich genannt, die für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich ist, insbesondere wer die Verantwortung dafür trägt, dass die – so bald wie möglich nach dem Erlegen stattzufindende – Untersuchung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, durch eine kundige Person durchgeführt wird. Paragraph 2, schreibt jedoch ausdrücklich vor, dass die dort festgehaltenen Vorschriften vom Lebensmittelunternehmer einzuhalten sind. Aufgrund des genannten Verweises in Paragraph 5, gilt diese Verantwortlichkeit auch für die Vorschriften in Paragraph 5, der Verordnung. Es hat also der Lebensmittelunternehmer dafür zu sorgen, dass Wildkörper vor der Abgabe von einer kundigen Person untersucht werden. Als Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kommt im Zusammenhang mit Jagd in einem Reviersystem, wie es in Niederösterreich vorliegt, nur das einzelne Jagdrevier in Betracht.

Art. 3Z. 3 der Verordnung (EG) Nr.

178/2002 ist somit jene natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Jagdrevier erfüllt werden. Diese Verantwortung kann bei Jagdrevieren, die dem NÖ Jagdgesetz unterliegen, nur den Jagdausübungsberechtigten treffen, da dieser das Jagdrecht in einem Revier ausübt und ihn in diesem Zusammenhang auch jegliche Verpflichtungen, die aus diesem Jagdrecht erwachsen, treffen. Der Jagdausübungsberechtigte ist somit die einzige Person, bei der davon gesprochen werden kann, dass sie das Jagdrevier in ihrer Kontrolle hat. Im Übrigen beinhaltet das Jagdrecht gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz auch das ausschließliche Recht, sich das Wildbret anzueignen. Der Wildkörper fällt somit ex lege dem Jagdausübungsberechtigten zu, und dieser kann schließlich mittels privatrechtlicher Verträge Jagdgästen oder Abschussnehmern das Wildbret übertragen. Dies lässt jedoch die lebensmittelrechtliche Verantwortung des Lebensmittelunternehmers unberührt, da diese im Gesetz begründet (und damit indisponibel) ist.Als Lebensmittelunternehmen gemäß Artikel 3, Ziffer 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, kommt im Zusammenhang mit Jagd in einem Reviersystem, wie es in Niederösterreich vorliegt, nur das einzelne Jagdrevier in Betracht.

Artikel 3, Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr.

178 aus 2002, ist somit jene natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Jagdrevier erfüllt werden. Diese Verantwortung kann bei Jagdrevieren, die dem NÖ Jagdgesetz unterliegen, nur den Jagdausübungsberechtigten treffen, da dieser das Jagdrecht in einem Revier ausübt und ihn in diesem Zusammenhang auch jegliche Verpflichtungen, die aus diesem Jagdrecht erwachsen, treffen. Der Jagdausübungsberechtigte ist somit die einzige Person, bei der davon gesprochen werden kann, dass sie das Jagdrevier in ihrer Kontrolle hat. Im Übrigen beinhaltet das Jagdrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz auch das ausschließliche Recht, sich das Wildbret anzueignen. Der Wildkörper fällt somit ex lege dem Jagdausübungsberechtigten zu, und dieser kann schließlich mittels privatrechtlicher Verträge Jagdgästen oder Abschussnehmern das Wildbret übertragen. Dies lässt jedoch die lebensmittelrechtliche Verantwortung des Lebensmittelunternehmers unberührt, da diese im Gesetz begründet (und damit indisponibel) ist. Somit war gegenständlich der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter dafür verantwortlich, dass der Wildkörper, der von ihm in seinem Jagdrevier erlegt wurde, gemäß § 5 Z. 2 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung so bald wie möglich nach dem Erlegen von einer kundigen Person gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG untersucht wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der verfahrensgegenständliche Wildkörper aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung dem Abschussnehmer C und nicht dem Beschwerdeführer zugestanden sei und somit keine Abgabe vorgelegen sei, ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer war beim verfahrensgegenständlichen Abschuss zugleich der Erleger des Wildstücks und auch der Jagdausübungsberechtigte, dem das Wildbret ex lege zugefallen ist. Jegliche (privatrechtliche) Übertragung oder Weitergabe des Wildkörpers an Endverbraucher fällt somit unter den Begriff der Abgabe im Sinne der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, egal ob diese nach oder schon vor dem Abschuss vereinbart wird.Somit war gegenständlich der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter dafür verantwortlich, dass der Wildkörper, der von ihm in seinem Jagdrevier erlegt wurde, gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung so bald wie möglich nach dem Erlegen von einer kundigen Person gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG untersucht wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der verfahrensgegenständliche Wildkörper aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung dem Abschussnehmer C und nicht dem Beschwerdeführer zugestanden sei und somit keine Abgabe vorgelegen sei, ist Folgendes zu entgegnen: Der Beschwerdeführer war beim verfahrensgegenständlichen Abschuss zugleich der Erleger des Wildstücks und auch der Jagdausübungsberechtigte, dem das Wildbret ex lege zugefallen ist. Jegliche (privatrechtliche) Übertragung oder Weitergabe des Wildkörpers an Endverbraucher fällt somit unter den Begriff der Abgabe im Sinne der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, egal ob diese nach oder schon vor dem Abschuss vereinbart wird. Dass eine – den Vorgaben des § 5 Z. 2 bis 4 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung genügende – Untersuchung durch eine „kundige Person“ gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG stattgefunden hätte, konnte gegenständlich nicht erwiesen werden. Was schließlich den Einwand C, er sei eine „kundige Person“, betrifft, ist ihm zu entgegnen, dass ein Nachweis, dass er zur Tatzeit entsprechend ausgebildet und vom Landeshauptmann von Niederösterreich im Sinne des § 27 Abs. 3 LMSVG herangezogen worden wäre, ausgeblieben ist. Aus § 27 Abs. 3 LMSVG ist nämlich abzuleiten, dass es Sache des jeweiligen Landeshauptmannes (dem gemäß § 24 Abs. 1 LMSVG die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt und der diese Kontrolle naturgemäß nicht selbst durchführen, sondern sich gemäß § 24 Abs. 3 bis 6, § 25, § 27 Abs. 1 und 3 LMSVG zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders qualifizierter Personen bedienen kann) ist, in welcher Form er die Jäger als „kundige Personen“ heranzieht (vgl. Blass ua, LMR3 § 27 LMSVG Rz 3). Damit obliegt dem Landeshauptmann aber auch die Verantwortung und Kontrolle über diese Personen, was es für diesen zwangsläufig notwendig macht, organisatorische Richtlinien über die Ausbildung, die Registrierung, die Dokumentationsaufgaben und die Kontrolle festzulegen. Dementsprechend sind die Vorgangsweisen bei der Schulung, Registrierung und Heranziehung der kundigen Personen in Österreich von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Niederösterreich z.B. hat sich der NÖ Landesjagdverband verpflichtet, die Ausbildungskurse nach den Vorgaben des Landeshauptmannes durchzuführen, und dieser erteilt die diesbezügliche Schulungsbestätigung, während die jeweils vom Zeugen C im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten grünen oberösterreichischen „Ausweise“ von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt wurden. Die Mindestanforderungen für die Ausbildung der „kundigen Personen“ sind im oben zitierten Anhang III Abschnitt IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Darin heißt es u.a., dass sich die zuständige Behörde von der Schulung überzeugen muss und die Jagdverbände auffordern sollte, solche Lehrgänge anzubieten; diese zuständige Behörde ist eben der jeweilige Landeshauptmann. Nach diesen Vorschriften könnte der Zeuge C selbst mit einer absolvierten Schulung in Oberösterreich nicht in Niederösterreich vom Landeshauptmann herangezogen werden, weshalb dem Beweisantrag auf „Beischaffung einer Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Steyr, wonach der Zeuge C eine „kundige Person“ gem. § 27 LMSVG sei“, mangels Relevanz – ganz abgesehen davon, dass die Durchführung einer Untersuchung gemäß § 5 Z. 2 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung gegenständlich gar nicht erwiesen ist – nicht stattzugeben war.Dass eine – den Vorgaben des Paragraph 5, Ziffer 2 bis 4 der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung genügende – Untersuchung durch eine „kundige Person“ gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG stattgefunden hätte, konnte gegenständlich nicht erwiesen werden. Was schließlich den Einwand C, er sei eine „kundige Person“, betrifft, ist ihm zu entgegnen, dass ein Nachweis, dass er zur Tatzeit entsprechend ausgebildet und vom Landeshauptmann von Niederösterreich im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG herangezogen worden wäre, ausgeblieben ist. Aus Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG ist nämlich abzuleiten, dass es Sache des jeweiligen Landeshauptmannes (dem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, LMSVG die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt und der diese Kontrolle naturgemäß nicht selbst durchführen, sondern sich gemäß Paragraph 24, Absatz 3 bis 6, Paragraph 25,, Paragraph 27, Absatz eins und 3 LMSVG zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders qualifizierter Personen bedienen kann) ist, in welcher Form er die Jäger als „kundige Personen“ heranzieht vergleiche Blass ua, LMR3 Paragraph 27, LMSVG Rz 3). Damit obliegt dem Landeshauptmann aber auch die Verantwortung und Kontrolle über diese Personen, was es für diesen zwangsläufig notwendig macht, organisatorische Richtlinien über die Ausbildung, die Registrierung, die Dokumentationsaufgaben und die Kontrolle festzulegen. Dementsprechend sind die Vorgangsweisen bei der Schulung, Registrierung und Heranziehung der kundigen Personen in Österreich von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Niederösterreich z.B. hat sich der NÖ Landesjagdverband verpflichtet, die Ausbildungskurse nach den Vorgaben des Landeshauptmannes durchzuführen, und dieser erteilt die diesbezügliche Schulungsbestätigung, während die jeweils vom Zeugen C im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten grünen oberösterreichischen „Ausweise“ von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt wurden. Die Mindestanforderungen für die Ausbildung der „kundigen Personen“ sind im oben zitierten Anhang römisch drei Abschnitt römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Darin heißt es u.a., dass sich die zuständige Behörde von der Schulung überzeugen muss und die Jagdverbände auffordern sollte, solche Lehrgänge anzubieten; diese zuständige Behörde ist eben der jeweilige Landeshauptmann. Nach diesen Vorschriften könnte der Zeuge C selbst mit einer absolvierten Schulung in Oberösterreich nicht in Niederösterreich vom Landeshauptmann herangezogen werden, weshalb dem Beweisantrag auf „Beischaffung einer Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Steyr, wonach der Zeuge C eine „kundige Person“ gem. Paragraph 27, LMSVG sei“, mangels Relevanz – ganz abgesehen davon, dass die Durchführung einer Untersuchung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, der Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung gegenständlich gar nicht erwiesen ist – nicht stattzugeben war. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Abgabe des gegenständlichen Wildkörpers an einen Endverbraucher ohne eine vorherige Untersuchung durch eine kundige Person kein Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, und das Verschulden ist nicht unerheblich, da überhaupt keine Untersuchung durch eine kundige Person durchgeführt wurde, obwohl der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter durchaus in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften sein hätte müssen und er angesichts der Abgabe an C und der von ihm angenommenen Verletzung des Hirschen gewisse Bedenken in hygienischer Sicht hegen hätte können.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein solches Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, VStG. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Abgabe des gegenständlichen Wildkörpers an einen Endverbraucher ohne eine vorherige Untersuchung durch eine kundige Person kein Verschulden trifft. Die Verwaltungsübertretung ist ihm somit auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, und das Verschulden ist nicht unerheblich, da überhaupt keine Untersuchung durch eine kundige Person durchgeführt wurde, obwohl der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigter durchaus in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften sein hätte müssen und er angesichts der Abgabe an C und der von ihm angenommenen Verletzung des Hirschen gewisse Bedenken in hygienischer Sicht hegen hätte können. Hinsichtlich der Strafbemessung war Folgendes zu erwägen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gesetzte Verwaltungsübertretung hat der Beschwerdeführer gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm verstoßen. Die Verpflichtung zur Untersuchung durch eine kundige Person soll sicherstellen, dass die Gesundheit der Verbraucher geschützt wird. Der unbewusste Verzehr von gesundheitlich bedenklichem Wildbret kann Verbrauchern einen erheblichen Schaden zufügen. Dass C das Fleisch des Hirschen gänzlich alleine verzehrt hat, ist angesichts des Gewichts des Hirschen von 142 kg nicht anzunehmen, sodass wohl auch weitere Verbraucher betroffen waren. Die belangte Behörde hat in der Begründung die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd gewertet; erschwerende Umstände wurden keine berücksichtigt. Das gewählte Strafmaß sei auch bei der Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse gerechtfertigt und angemessen. Dieser Ansicht kann sich das erkennende Gericht nicht gänzlich anschließen. Der in der oben zitierten Verwaltungsstrafbestimmung festgelegte Strafrahmen reicht zwar bis 50.000 Euro, sieht allerdings auch keine Mindeststrafe vor. Der Beschwerdeführer ist nicht mit Personen vergleichbar, die gewerblich im Lebensmittelbereich tätig sind und, da in diesem Sektor Lebensmittel üblicherweise einem weit größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden, auch eine weit größere Verantwortung tragen. Er hat das nicht vorschriftsgemäß von einer kundigen Person untersuchte Wildstück auch nicht an einen unbeteiligten Verbraucher abgegeben, sondern an denjenigen, der beim Abschuss und beim Aufbrechen anwesend war und sich ein Bild vom Wildstück, das er erhielt, machen konnte. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass das Wildstück glaubhaft keine Anzeichen aufgewiesen hat, die augenscheinlich die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Wildbrets in Zweifel gezogen haben. Dem erkennenden Gericht erscheint aus all diesen Gründen – auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – eine Strafherabsetzung auf die Hälfte angemessen. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Spezialpräventive Überlegungen waren angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der wohl kaum mehr als Jäger bzw. als Lebensmittelunternehmer tätig werden dürfte, nicht anzustellen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1404.001.2017

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