← Österreich

{'item': 'LVwG-S-1414/001-2018'}

Obsah (6)§ 50§ 25aArt. 130§ 24a§ 44a§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1414/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

§ 50Vw

GVG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 50, VwGVG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, es als Halterin des Hundes „C“ zu verantworten zu haben, dass dieser zwischen

  1. Oktober 2017 und
  2. Jänner 2018 nicht in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit (nunmehr: Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) registriert gewesen sei. In ihrer hiegegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, nicht Halterin des Tieres zu sein. Sie habe es vielmehr lediglich für ihren damaligen Lebensgefährten, der in *** wohne, nach *** mitgenommen und beaufsichtigt. Weiters sei das Tier bei der Marktgemeinde *** gemeldet und wäre es nach § 24a Abs. 4 Z 2 TSchG Sache „diese[r] Behörde“ (wohl: des Bürgermeisters) gewesen, Meldung über das elektronische Portal zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hätte sich hierauf ebenso verlassen dürfen wie auf eine Meldung durch den Tierarzt, der die Impfungen durchgeführt habe (Z 3 leg.cit.). Schlussendlich habe die Voreigentümerin zugesichert, dass mit dem Tier „alles in Ordnung“ sei. In ihrer hiegegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, nicht Halterin des Tieres zu sein. Sie habe es vielmehr lediglich für ihren damaligen Lebensgefährten, der in *** wohne, nach *** mitgenommen und beaufsichtigt. Weiters sei das Tier bei der Marktgemeinde *** gemeldet und wäre es nach Paragraph 24 a, Absatz 4, Ziffer 2, TSchG Sache „diese[r] Behörde“ (wohl: des Bürgermeisters) gewesen, Meldung über das elektronische Portal zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hätte sich hierauf ebenso verlassen dürfen wie auf eine Meldung durch den Tierarzt, der die Impfungen durchgeführt habe (Ziffer 3, leg.cit.). Schlussendlich habe die Voreigentümerin zugesichert, dass mit dem Tier „alles in Ordnung“ sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst unter Hinweis auf die einschlägige zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur ihre Tierhaltereigenschaft in Abrede stellt, verkennt sie, dass der Tierhalterbegriff in § 4 Z 1 TSchG autonom legaldefiniert wird und erheblich über den zivilrechtlich bestehenden hinausgeht. So ist Tierhalter im genannten Sinn jede Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder es in ihrer Obhut hat, wobei es auf die Eigentumsverhältnisse am Tier nicht ankommt (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin das Tier offenkundig für einen längeren Zeitraum in ihrer Obhut hatte, kann aber auch an ihrer Haltereigenschaft im eben umschriebenen Sinn nicht gezweifelt werden.Soweit die Beschwerdeführerin zunächst unter Hinweis auf die einschlägige zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur ihre Tierhaltereigenschaft in Abrede stellt, verkennt sie, dass der Tierhalterbegriff in Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG autonom legaldefiniert wird und erheblich über den zivilrechtlich bestehenden hinausgeht. So ist Tierhalter im genannten Sinn jede Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder es in ihrer Obhut hat, wobei es auf die Eigentumsverhältnisse am Tier nicht ankommt (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0283). Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin das Tier offenkundig für einen längeren Zeitraum in ihrer Obhut hatte, kann aber auch an ihrer Haltereigenschaft im eben umschriebenen Sinn nicht gezweifelt werden. Nicht zu folgen ist aber auch dem Vorbringen, es wäre

§ 24aAbs. 4 Z 2 TSch

G Sache des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** gewesen, die Meldung vorzunehmen. Vielmehr trifft diese Verpflichtung – wie sich unmissverständlich aus § 33 Abs. 1 TSchG ergibt – ausschließlich die Bezirksverwaltungs-, nicht aber die nach dem NÖ Hundeabgabegesetz zuständige Abgabenbehörde. Dass der Bezirksverwaltungsbehörde aber die für die Meldung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt wurden, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ebensowenig behauptet sie aber auch, dem von ihr ins Treffen geführten Tierarzt den Auftrag einer Meldung erteilt zu haben. Folglich war auch er weder verpflichtet noch (nicht zuletzt aus Datenschutzgründen) berechtigt, eine solche Meldung vorzunehmen. Fehlte es aber an einem Auftrag an den genannten Tierarzt, durfte sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Meldung durch diesen verlassen. Schlussendlich wäre aber das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich auf eine Zusage der Voreigentümerin des Tieres verlassen dürfen, dass dieses gemeldet sei, nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu exkulpieren. Vielmehr nimmt § 24a Abs. 4 TSchG unter anderem ausdrücklich den Übernehmer eines Tieres in die Pflicht, erforderlichenfalls für eine Meldung zu sorgen. Dies setzt aber notwendig eine Abklärung darüber voraus, ob eine solche Meldung bereits erfolgt ist. Alleine die – im Übrigen undifferenzierte – Auskunft eines privaten Dritten, dass mit dem Tier „alles in Ordnung“ sei, entspricht diesen Anforderungen nicht.Nicht zu folgen ist aber auch dem Vorbringen, es wäre

Paragraph 24 a, Absatz 4, Ziffer 2, TSchG Sache des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** gewesen, die Meldung vorzunehmen. Vielmehr trifft diese Verpflichtung – wie sich unmissverständlich aus Paragraph 33, Absatz eins, TSchG ergibt – ausschließlich die Bezirksverwaltungs-, nicht aber die nach dem NÖ Hundeabgabegesetz zuständige Abgabenbehörde. Dass der Bezirksverwaltungsbehörde aber die für die Meldung erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt wurden, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Ebensowenig behauptet sie aber auch, dem von ihr ins Treffen geführten Tierarzt den Auftrag einer Meldung erteilt zu haben. Folglich war auch er weder verpflichtet noch (nicht zuletzt aus Datenschutzgründen) berechtigt, eine solche Meldung vorzunehmen. Fehlte es aber an einem Auftrag an den genannten Tierarzt, durfte sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Meldung durch diesen verlassen. Schlussendlich wäre aber das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich auf eine Zusage der Voreigentümerin des Tieres verlassen dürfen, dass dieses gemeldet sei, nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu exkulpieren. Vielmehr nimmt Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG unter anderem ausdrücklich den Übernehmer eines Tieres in die Pflicht, erforderlichenfalls für eine Meldung zu sorgen. Dies setzt aber notwendig eine Abklärung darüber voraus, ob eine solche Meldung bereits erfolgt ist. Alleine die – im Übrigen undifferenzierte – Auskunft eines privaten Dritten, dass mit dem Tier „alles in Ordnung“ sei, entspricht diesen Anforderungen nicht. Gleichwohl war der Beschwerde aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere Gleichwohl war der Beschwerde aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere  die als erwiesen angenommene Tat und  die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]).Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch die Anführung aller für die Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens wesentlichen Tatbestandsmerkmale sowie von Tatort und Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097) – so zu umschreiben, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]). Im konkreten Fall kann weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch der Verfolgungshandlung ein Tatort entnommen werden, an dem die vorgeworfene Tat verwirklicht worden sein soll, sodass zum einen der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet wird und zum anderen (mangels Verfolgungshandlung) auch eine Sanierung dieses Mangels durch das Verwaltungsgericht ausscheidet (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409; 27.4.2018, Ra 2018/04/0091; vgl. weiters zur Unzulässigkeit einer Sanierung bei fehlender Tatortanlastung in der Verfolgungshandlung VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Im konkreten Fall kann weder dem Spruch des angefochtenen Bescheides noch der Verfolgungshandlung ein Tatort entnommen werden, an dem die vorgeworfene Tat verwirklicht worden sein soll, sodass zum einen der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet wird und zum anderen (mangels Verfolgungshandlung) auch eine Sanierung dieses Mangels durch das Verwaltungsgericht ausscheidet vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409; 27.4.2018, Ra 2018/04/0091; vergleiche weiters zur Unzulässigkeit einer Sanierung bei fehlender Tatortanlastung in der Verfolgungshandlung VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Verwaltungsstrafsachen stets in der Sache zu entscheiden, steht darüber hinaus aber auch einer bloßen Aufhebung des Straferkenntnisses ohne gleichzeitige Verfügung einer Einstellung entgegen. Vielmehr hat es – der jüngeren Rechtsprechung des VwGH (VwGH 7.3. 2017, Ra 2016/02/0271) zufolge – auch in jenen Fällen mit Einstellung vorzugehen, in denen kein Grund des § 45 VStG vorliegt. Zumal die einzige ersichtliche Rechtsgrundlage für eine solche Einstellung § 50 VwGVG sein kann (mag auch ernstlich bezweifelt werden, dass dies vom Gesetzgeber tatsächlich so intendiert war), war die Einstellung aufgrund dieser Bestimmung zu verfügen (i.d.S. wohl auch VwGH 7.3. 2017, Ra 2016/02/0271; vgl. zu einer auf einer gleichartigen Überlegung beruhenden Einstellungsfiktion VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185).Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Verwaltungsstrafsachen stets in der Sache zu entscheiden, steht darüber hinaus aber auch einer bloßen Aufhebung des Straferkenntnisses ohne gleichzeitige Verfügung einer Einstellung entgegen. Vielmehr hat es – der jüngeren Rechtsprechung des VwGH (VwGH 7.3. 2017, Ra 2016/02/0271) zufolge – auch in jenen Fällen mit Einstellung vorzugehen, in denen kein Grund des Paragraph 45, VStG vorliegt. Zumal die einzige ersichtliche Rechtsgrundlage für eine solche Einstellung Paragraph 50, VwGVG sein kann (mag auch ernstlich bezweifelt werden, dass dies vom Gesetzgeber tatsächlich so intendiert war), war die Einstellung aufgrund dieser Bestimmung zu verfügen (i.d.S. wohl auch VwGH 7.3. 2017, Ra 2016/02/0271; vergleiche zu einer auf einer gleichartigen Überlegung beruhenden Einstellungsfiktion VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0185).

§ 52Abs. 8 Vw

GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1414.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.