RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1400/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, des mj. C, des mj. D, der mj. E, der mj. F und des mj. G, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.11.2017, Zl. *** betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, der Frau B, des mj. C, des mj. D, der mj. E, der mj. F und des mj. G, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch Herrn A und Frau B als gesetzliche Vertreter, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.11.2017, Zl. *** betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:,
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:„I. Die Herrn A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.7.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Herr A erhält daher für den Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.
- 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 633,
- Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 18.07.2017 unverändert.II. Dem Antrag von Frau B, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau B erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 249,42, von 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 118,35 und von 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 268,35.III. Dem Antrag von C, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. C erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23.IV. Dem Antrag von D, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Osama Hares erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23.V. Dem Antrag von E, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. E erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23.VI. Dem Antrag von F, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. F erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23.VII. Dem Antrag von G, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. G erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt:, , „I. Die Herrn A mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.7.2017, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden hiermit von Amts wegen abgeändert. Herr A erhält daher für den Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.
- 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 633,
- Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 18.07.2017 unverändert., , römisch zwei. Dem Antrag von Frau B, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau B erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 249,42, von 01.11.2017 bis 30.11.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 118,35 und von 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 268,35., , römisch drei. Dem Antrag von C, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. C erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23., , römisch vier. Dem Antrag von D, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Osama Hares erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23., , römisch fünf. Dem Antrag von E, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. E erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23., , römisch sechs. Dem Antrag von F, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. F erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23., , römisch sieben. Dem Antrag von G, vertreten durch Herrn A, vom 30.10.2017, auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. G erhält für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.10.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 42,43 und von 01.11.2017 bis 31.12.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 94,23.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.11.2017, Zl. ***, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers vom 12.06.2017 und der weiteren Beschwerdeführer vom 30.10.2017, auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer für den Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.12.2017 sowie den weiteren Beschwerdeführern für den Zeitraum von 09.10.2017 bis 31.12.2017 die im Bescheid angeführten monatlichen Geldleistungen gewährt. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer asylberechtigt und im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in *** lebend seien, mit einer monatlichen Miete von € 426,
- Der Erstbeschwerdeführer hätte kein Vermögen und kein Einkommen. Die weiteren Beschwerdeführer würden Grundversorgungsleistungen von insgesamt € 815,00 monatlich beziehen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien beim AMS gemeldet. Die Beschwerdeführer seien weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der §§ 11a und 11b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachten sie darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 26.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Ladung für die am 30.04.2018 anberaumte mündliche Verhandlung zugestellt. In dem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bis spätestens 20.04.2018 bekanntzugeben, ob und für welche Sprache die Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Einvernahme erforderlich sei. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten, sollten bis spätestens 20.04.2018 diverse Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt werden. Auch die belangte Behörde war in der Ladung aufgefordert worden, verfahrensrelevante Unterlagen an das erkennende Gericht zu übermitteln. In der Ladung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit dem Verfahren zu Zl. LVwG-AV-903-2017 (betrifft angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017, ***) behandelt wird. Die Beschwerdeführer kamen der an sie gerichteten Aufforderung nach und legten dem erkennenden Gericht am 13.04.2018 einen aktuellen Kontoauszug des Erstbeschwerdeführers vor. Die Beschwerdeführer verzichteten im Schreiben vom 12.04.2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde Herrn A der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2016 wurde Herrn A der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurde den weiteren Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurde den weiteren Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführer lebten im verfahrensrelevanten Zeitraum gemeinsam in einer Mietwohnung in ***, ***. Für die Wohnung fielen monatliche Mietkosten in der Höhe von € 644,29 an. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin waren im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitslos gemeldet. Der Erstbeschwerdeführer hatte im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen und kein Vermögen. Die Zweitbeschwerdeführerin bezog im Oktober 2017 € 215,00, im November 2017 € 515,00 (eine darin enthaltene Nachzahlung von € 150,00) und im Dezember 2017 € 365,00 aus der Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin bezog im Oktober 2017 € 215,00, im November 2017 , € 515,00 (eine darin enthaltene Nachzahlung von € 150,00) und im Dezember 2017 € 365,00 aus der Grundversorgung. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer bezogen monatlich von Oktober 2017 bis Dezember 2017 je € 100,00 aus der Grundversorgung. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, ZI. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a und § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch u machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGB. Nr. 19/2018 kundgemacht. Mit Erkenntnis vom 07.03.2018, ZI. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch u machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGB. Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend das Wohnverhältnis ergeben sich aufgrund des nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde. Die Höhe der Miete ergibt sich auf Grund des im Akt inneliegenden Mietvertrages. Die Feststellung betreffend die bezogenen Zahlungen durch das AMS an den Erstbeschwerdeführer konnten durch die von Ihm vorgelegten Kontoauszüge getroffen werden. Aufgrund eines im Verwaltungsakt der belangten Behörde inliegenden Auszuges aus dem Behördenportal des AMS konnte die Meldung zur Arbeitslosigkeit betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden. Die getroffenen Feststellungen bezüglich der bezogenen Grundversorgungsleistungen ergaben sich aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge. Die Feststellung betreffend das Vermögen ergibt sich aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgelegten Kontoauszüge. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17 Paragraph 17, Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 2Paragraph 2 Leistungsgrundsätze
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). […] § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: […] 3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1.eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,1.eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] § 8 Paragraph 8, Berücksichtigung von Leistungen Dritter […]
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 9Paragraph 9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- […]
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..…...... 50%,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………………………..... 23%.
(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 475,01 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person bis zu 158,34 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro;
(3)[…]
- Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, ZI. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der §§ 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangen Behörde anzuwendende Bestimmung der §§ 11a und 11b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, ZI. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangen Behörde anzuwendende Bestimmung der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass diese asylberechtigt sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählen. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer anzumerken, dass diese asylberechtigt sind und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählen. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitssuchend gemeldet waren und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in § 7 Abs. 1 leg. cit. NÖ MSG statuiert.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS als arbeitssuchend gemeldet waren und somit davon auszugehen ist, dass eine derartige Bereitschaft vorliegt. Dies wird auch in Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. NÖ MSG statuiert. Da den Beschwerdeführern somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Die Beschwerdeführer leben in einer Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung in ***. Die monatliche Miete beträgt € 644,29, sie erhalten keine Beihilfe zur Miete. Auf den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin kommen somit die Mindeststandards des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 2a und Abs. 2 Z 2a NÖ MSV zur Anwendung. Auf die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer kommt der Mindeststandard des § 11 Abs. 1 Z 4 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 NÖ MSV zur Anwendung.Auf den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin kommen somit die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 2, Ziffer 2 a, NÖ MSV zur Anwendung. Auf die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer kommt der Mindeststandard des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSV zur Anwendung. Die Grundversorgungsleistungen an die Zweitbeschwerdeführerin im Oktober 2017 in der Höhe von € 215,00, im November 2017 in der Höhe von € 515,00 (eine darin enthaltene Nachzahlung von € 150,00) und im Dezember 2017 in der Höhe von € 365,00 sowie die monatlich bezogen Leistungen an die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer zu je € 100,00 aus der Grundversorgung sind gemäß § 6 Abs. 1 MSG bei der Bemessung der zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Die Grundversorgungsleistungen an die Zweitbeschwerdeführerin im Oktober 2017 in der Höhe von € 215,00, im November 2017 in der Höhe von € 515,00 (eine darin enthaltene Nachzahlung von € 150,00) und im Dezember 2017 in der Höhe von € 365,00 sowie die monatlich bezogen Leistungen an die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer zu je € 100,00 aus der Grundversorgung sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MSG bei der Bemessung der zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu berücksichtigen. Der im November 2017 bezogene Heizkostenzuschuss an den Erstbeschwerdeführer in der Höhe von € 135,00 ist bei der Bemessung der zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Sinn des Heizkostenzuschusses ist es Menschen ohne oder ohne ausreichendes Einkommen zu unterstützen. Würde man nun diesen Zuschuss als Einkommen im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ MSG sehen und dementsprechend die Leistungen der BMS um diesen Heizkostenzuschuss mindern, würde diesem Sinn des Heizkostenzuschusses zuwider gehandelt werden.Der im November 2017 bezogene Heizkostenzuschuss an den Erstbeschwerdeführer in der Höhe von € 135,00 ist bei der Bemessung der zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu berücksichtigen. Sinn des Heizkostenzuschusses ist es Menschen ohne oder ohne ausreichendes Einkommen zu unterstützen. Würde man nun diesen Zuschuss als Einkommen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG sehen und dementsprechend die Leistungen der BMS um diesen Heizkostenzuschuss mindern, würde diesem Sinn des Heizkostenzuschusses zuwider gehandelt werden. Was die Leistungen betrifft, so stehen den Beschwerdeführern im verfahrensrelevanten Zeitraum die im Spruch angeführten Leistungen zu.
- Zum Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechts: Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits eingegangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Die Beschwerdeführer haben mit ihrer Beschwerde auch einen Antrag auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechtes gestellt. Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (VwGH 13.10.2010, 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits eingegangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, war darüber nicht mehr zu entscheiden.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer – ohnehin nicht mehr beantragten – Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1400.001.2017