GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 01.12.2016 ersuchte die mitbeteiligte Partei um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines zweigeschoßigen Mehrparteienwohnhauses samt Dachgeschoß und von vier Reihenhäusern mit 23 Wohneinheiten sowie 41 Pkw-Stellplätzen (in der Folge auf 46 Stellplätze korrigiert) und den Außenanlagen inklusive aller Nebenräume und Einfriedung auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Mit Schreiben vom 08.08.2017 verständigte die Marktgemeinde *** die Nachbarn
O von dem beantragten Bauvorhaben. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Die Nachbarn wurden darauf hingewiesen, dass, sofern keine Einwendungen erhoben würden, die Bauverhandlung entfalle und die Parteistellung verloren gehe. Mit Schreiben vom 08.08.2017 verständigte die Marktgemeinde *** die Nachbarn
Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO von dem beantragten Bauvorhaben. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Die Nachbarn wurden darauf hingewiesen, dass, sofern keine Einwendungen erhoben würden, die Bauverhandlung entfalle und die Parteistellung verloren gehe. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 10.08.2017 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Einwendungen. Sie brachte vor, Eigentümerin des unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. .***, EZ ***, KG ***, und somit Nachbar
O zu sein. Durch das Bauwerk sowie durch dessen Benutzung würde die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten des § 6 Abs. 2 Z 1-3 beeinträchtigt werden. Insbesondere werde auf den gesetzlich verankerten Immissionsschutz verwiesen.
O dürften Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, Menschen weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO zu sein. Durch das Bauwerk sowie durch dessen Benutzung würde die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, beeinträchtigt werden. Insbesondere werde auf den gesetzlich verankerten Immissionsschutz verwiesen.
Paragraph 48, NÖ BauO dürften Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgingen, Menschen weder in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Die Baubehörde werde durch Einholung eines Gutachtens eines lärmtechnischen Amtssachverständigen zu prüfen haben, inwiefern durch das gegenständliche Bauwerk bzw. dessen Benützung die für die Wohngebiete geltenden Grenzwerte überschritten würden. In diese Beurteilung werde die Behörde auch den durch dieses Bauwerk ausgelösten erhöhten Pkw-Verkehr miteinzubeziehen haben. In weiterer Folge werde die spezifische Art und Dauer des Lärms in die Betrachtung einzubeziehen sein und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück von einem medizinischen Sachverständigen nachvollziehbar zu beurteilen sein. Mit Bescheid vom 07.09.2017 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin gab die Baubehörde nachstehende Stellungnahme ab: Basierend auf den bautechnischen Gutachten müsse den Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 1 bis 3 NÖ BauO wie folgt begegnet werden:Basierend auf den bautechnischen Gutachten müsse den Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NÖ BauO wie folgt begegnet werden: § 6 Abs. 2 Z 1 – Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, – Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz: Aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass das Bauwerk hinsichtlich Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz den gesetzlichen Anforderungen der NÖ BauO 2014 wie auch Bautechnikverordnung 2014 entspreche. Eine unzulässige Beeinträchtigung des Grundstücks der Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen.
Punkt 9 des OIB müsse die Belichtung jedoch 10 % der Fußbodenfläche bzw. ein Sechstel der Fußbodenfläche betragen, wenn z.B. Balkone 50 cm in den freien Lichteinfall ragen würden. Da die Bestimmung des OIB nicht eingehalten worden sei, leide der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Es wurde daher beantragt, der Gemeindevorstand (Stadtrat) möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das von ihr beantragte Bauvorhaben abweisen. Am 21.12.2017 fand die Bauverhandlung statt, an welcher auch die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter teilnahm. In der Bauverhandlung verwies der Rechtsvertreter auf die Bestimmung des § 64 NÖ BauO. Demnach habe die Baubehörde in der unmittelbaren Nähe von Krankenanstalten, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Aus diesem Grund könne sich die Baubehörde nicht auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO berufen, wonach kein Schutz vor Immissionen bestehe, die sich aus der Benützung des Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnützung ergeben würden. Die Behörde habe zu berücksichtigen, dass die Krankenanstalt der onkologischen Rehabilitation und der Remobilisierung diene. Es handle sich somit um Patienten mit gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aus medizinischen Gründen vor Lärmbelästigungen und Emissionen, die aus der gegenständlichen Wohnhausanlage resultieren würden, geschützt werden müssten. Dabei werde die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die geplanten Balkone und Terrassen zu den Patientenzimmern orientiert seien. Die Behörde werde daher die Anzahl der Fahrbewegungen auf den Stellplätzen sowie die Lärmbelästigungen zu ermitteln haben. Ein Lärm- und Luftgutachten sowie ein medizinisches Gutachten seien einzuholen. Hätte die erstinstanzliche Behörde dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass aus der Richtung der Wohnhausanlage, insbesondere der 46 Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze, eine unzumutbare Belästigung der Bewohner bzw. Benützer der Krankenanstalt resultiere. Mit diesem Sachverhalt habe sich der bekämpfte Baubescheid nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt. Über die Schutzbestimmung des § 64 Abs. 2 NÖ BauO sei die Baubehörde stillschweigend hinweggegangen. Die Baubehörde werde wegen dieses besonderen Schutzbedürfnisses der Bewohner und Benutzer der Krankenanstalt auch Auflagen für die Bauführung vorzuschreiben haben, damit Lärmbelästigungen und sonstige Belästigungen während der Bauphase möglichst gering gehalten würden. Paragraph 64, NÖ BauO. Demnach habe die Baubehörde in der unmittelbaren Nähe von Krankenanstalten, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Aus diesem Grund könne sich die Baubehörde nicht auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO berufen, wonach kein Schutz vor Immissionen bestehe, die sich aus der Benützung des Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnützung ergeben würden. Die Behörde habe zu berücksichtigen, dass die Krankenanstalt der onkologischen Rehabilitation und der Remobilisierung diene. Es handle sich somit um Patienten mit gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aus medizinischen Gründen vor Lärmbelästigungen und Emissionen, die aus der gegenständlichen Wohnhausanlage resultieren würden, geschützt werden müssten. Dabei werde die Behörde zu berücksichtigen haben, dass die geplanten Balkone und Terrassen zu den Patientenzimmern orientiert seien. Die Behörde werde daher die Anzahl der Fahrbewegungen auf den Stellplätzen sowie die Lärmbelästigungen zu ermitteln haben. Ein Lärm- und Luftgutachten sowie ein medizinisches Gutachten seien einzuholen. Hätte die erstinstanzliche Behörde dies getan, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass aus der Richtung der Wohnhausanlage, insbesondere der 46 Stellplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze, eine unzumutbare Belästigung der Bewohner bzw. Benützer der Krankenanstalt resultiere. Mit diesem Sachverhalt habe sich der bekämpfte Baubescheid nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt. Über die Schutzbestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BauO sei die Baubehörde stillschweigend hinweggegangen. Die Baubehörde werde wegen dieses besonderen Schutzbedürfnisses der Bewohner und Benutzer der Krankenanstalt auch Auflagen für die Bauführung vorzuschreiben haben, damit Lärmbelästigungen und sonstige Belästigungen während der Bauphase möglichst gering gehalten würden. Im Übrigen wurde auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach dann, wenn sich der Sachverhalt als ergänzungsbedürftig erweise und die Berufungsbehörde die notwendige Verhandlung selbst durchführe, diese mündliche Verhandlung grundsätzlich eine Fortsetzung der Bauverhandlung erster Instanz sei. Dieser Grundsatz müsse auch hier gelten, da die erste Instanz rechtswidrig keine Bauverhandlung durchgeführt habe. Zu den nun vorgelegten Gutachten werde um die Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ersucht, da ansonsten der Beschwerdeführerin das Recht genommen werde, zu diesen Gutachten auf gleicher Ebene Stellung zu nehmen. Das lärmschutztechnische Gutachten kam zum Ergebnis, dass in Kenntnis der ortsüblichen Lärmsituation (z.B. UVP-Untersuchung Therme ***) die vom Bauvorhaben ausgehenden Schallimmissionen deutlich im ortsüblichen Geräuschumfeld lägen, sodass keine wesentliche Schallauswirkung zu erwarten sei. Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Stellungnahme zur schalltechnischen Berechnung. Sie habe die schalltechnische Berechnung der F GmbH & Co KG, Herrn E, Sachverständigenbüro für Bau- und Gewerbeverfahren, Schall-, Luft-, Geruch-, Brandschutz, Bauphysik, ***, ***, zur Kenntnis gebracht und beauftragt, diese Berechnung zu überprüfen. Die sachverständige Stellungnahme vom 11.01.2018 werde hiermit zur Vorlage gebracht. Die in der Berechnung getroffene Zusammenfassung sei nachweislich falsch. An dem Rechenpunkt G sei in der Nacht ein Wert von 43 dB errechnet worden. Dieser Wert liege nur geringfügig um 2 dB unter dem Höchstwert von 45 dB der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, die im Übrigen in dieser Berechnung unrichtig zitiert sei.
1 dieser Verordnung sei bei Sondergebieten mit besonderem Schutzbedürfnis, wie der Sonderkrankenanstalt, auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte Bedacht zu nehmen.
Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung sei bei Sondergebieten mit besonderem Schutzbedürfnis, wie der Sonderkrankenanstalt, auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte Bedacht zu nehmen. Es sei augenscheinlich, dass in der schalltechnischen Berechnung kein Rechenpunkt im unmittelbaren Bereich der Kfz-Abstellplätze an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin gesetzt worden sei. Der einzige an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin situierte Rechenpunkt H habe keine Aussagekraft, da er weit weg von den Parkplätzen situiert sei. Die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen, wonach die zu erwartenden Schallimmissionen an den Grundgrenzen errechnet worden seien, seien nachweislich unrichtig. Der Rechenpunkt G sei offenbar gezielt so gesetzt worden, dass er nicht an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin zu liegen komme. Aufgrund der geringfügigen errechneten Unterschreitung des Dauerschallpegels von lediglich 2 dB sei es dringend geboten, auch einen Rechenpunkt an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin in unmittelbarer Nähe der Kfz-Abstellplätze anzusetzen und hier den Dauerschallpegel sowohl für die Nacht als auch für die Tageszeit zu errechnen. Es sei davon auszugehen, dass sowohl für die Tages- als auch für die Nachtzeit die Grenzwerte nicht eingehalten würden. Dies sei umso mehr geboten, als auch für die Tageszeit am Rechenpunkt G der Grenzwert nur geringfügig um 8 dB unterschritten sei. Es würden daher die Anträge vollinhaltlich aufrecht bleiben. Mit Bescheid vom 30.01.2018 gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass der bautechnische Sachverständige der Marktgemeinde *** festgestellt habe, dass aufgrund der technischen Befunde der Sachverständigen das Projekt den Anforderungen der NÖ BauO inklusive den Nebengesetzen entspreche. Ein Verfahrensmangel könne nicht erkannt werden. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Verhandlung vorliegenden Gutachten sowie der Stellungnahme des lärmtechnischen Gutachtens spreche aus Sicht der belangten Behörde nichts gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung im Hinblick auf die schalltechnischen Punkte. Es wurde daher der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob die A GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Beweisantrag nicht auseinander gesetzt. Die alleinige Berufung auf einen bautechnischen Sachverständigen und dessen Gutachten sei zur Frage, inwiefern durch das gegenständliche Bauwerk bzw. dessen Benützung die für Wohngebiete geltenden Grenzwerte der Lärmeinwirkung überschritten würden bzw. in Bezug auf die Auswirkung des Lärms auf das Grundstück der mitbeteiligten Partei, nicht ausreichend. Es sei ständige Rechtsprechung (VwGH vom 27.08.2014, Zl. 2012/05/0183), dass aufbauend auf dem Gutachten eines technischen Sachverständigen die gerade noch zumutbare Immissionsgrenze von einem medizinischen Sachverständigen zu bestimmen sei. Somit sei eindeutig, dass die Baubehörde zur Beurteilung der Immissionen nicht nur in Bezug auf Lärm, sondern in Bezug auf alle anderen Immissionen (u.a. Luftschadstoffe, Blend- und Lichteffekte) einen medizinischen Sachverständigen beizuziehen habe.
O richte sich die Fragestellung, ob Belästigungen örtlich unzumutbar seien, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan gelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks auf dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen.
Paragraph 48, NÖ BauO richte sich die Fragestellung, ob Belästigungen örtlich unzumutbar seien, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan gelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks auf dessen Benützung auf einen gesunden normal empfindenden Menschen. Die Beschwerdeführerin betreue auf ihrem Grundstück kranke, betagte Menschen. Demgemäß hätte die örtliche Zumutbarkeit von der belangten Behörde strenger beurteilt werden müssen. Tatsächlich habe sich weder der Bürgermeister der Marktgemeinde *** noch die belangte Behörde mit diesem Einwand auseinander gesetzt. Die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen sowie die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Berechnung der Emissionsanalyse könnten nicht die von der Beschwerdeführerin gestellte Frage beantworten. Darüber hinaus sei die Beurteilung, ob die ortsübliche Zumutbarkeit überschritten worden sei, eine Rechtsfrage, die von der belangten Behörde hätte geklärt werden müssen.
O habe die Baubehörde in unmittelbarer Nähe von bestehenden Krankenanstalten, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürften, die hierfür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.
Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BauO habe die Baubehörde in unmittelbarer Nähe von bestehenden Krankenanstalten, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürften, die hierfür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Aus diesem Grund könne sich die Behörde nicht auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO berufen, wonach kein Schutz vor Emissionen bestehe, die sich aus der Benützung des Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Benützung ergäben. Die belangte Behörde hätte vor allem berücksichtigen müssen, dass die geplanten Balkone und Terrassen zu den Patientenzimmern orientiert seien. Über die Schutzbestimmungen des § 64 Abs. 2 NÖ BauO sei die belangte Behörde stillschweigend hinweggegangen. Die Baubehörde könne die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes insbesondere seiner Immissionswirkungen nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen und habe diese zu beurteilen (LVwG-AV-849/001-2016). Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens werde hiermit nochmals wiederholt.Aus diesem Grund könne sich die Behörde nicht auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO berufen, wonach kein Schutz vor Emissionen bestehe, die sich aus der Benützung des Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Benützung ergäben. Die belangte Behörde hätte vor allem berücksichtigen müssen, dass die geplanten Balkone und Terrassen zu den Patientenzimmern orientiert seien. Über die Schutzbestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BauO sei die belangte Behörde stillschweigend hinweggegangen. Die Baubehörde könne die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes insbesondere seiner Immissionswirkungen nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen und habe diese zu beurteilen (LVwG-AV-849/001-2016). Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens werde hiermit nochmals wiederholt. Im erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt, dass die geplanten Belichtungen bei den Aufenthaltsräumen über der Mindestanforderung von 12 % der Fußbodenfläche lägen.
Punkt 9 des OIB müsse die Belichtung jedoch 10 % der Fußbodenfläche bzw. ein Sechstel der Fußbodenfläche, wenn z.B. Balkone über 50 cm in den freien Lichteinfall ragen würden, betragen. Daher seien die Bestimmungen des OIB nicht eingehalten worden.
1 der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen sei bei Sondergebieten mit besonderem Schutzbedürfnis, wie das der Sonderkrankenanstalt, auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte Bedacht zu nehmen.
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen sei bei Sondergebieten mit besonderem Schutzbedürfnis, wie das der Sonderkrankenanstalt, auf die jeweils erforderlichen Immissionswerte Bedacht zu nehmen. Der in der schalltechnischen Berechnung genannte Rechenpunkt G sei in der Nacht mit einem Wert von 43 dB errechnet worden. Dieser Wert liege nur geringfügig (2 dB) unter dem Höchstwert von 45 dB der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels der Bauplanwidmungen. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit Stellungnahme vom 19.01.2018 gerügt, dass in der schalltechnischen Berechnung kein Rechenpunkt im unmittelbaren Bereich der Kfz-Abstellplätze an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin gesetzt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl die für die Tages- als auch die Nachtzeit geltenden Grenzwerte nicht eingehalten würden. Dies umso mehr, als auch für die Tageszeit am Rechenpunkt G der Grenzwert nur geringfügig um 8 dB unterschritten sei. Diesen Umstand könne die ergänzende Stellungnahme des von der mitbeteiligten Partei eingeholten Privatgutachtens F GmbH & Co KG nicht entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 30.04.85, Zl. 81/05/0090 u.a.) habe Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** sei, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Im gegenständlichen Fall stelle die Begründung lediglich eine Zusammenfassung des bisherigen Ermittlungsverfahrens dar. Die belangte Behörde habe keine rechtlichen Ausführungen getätigt, sodass der angefochtene Bescheid jedenfalls als rechtswidrig aufzuheben sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge 1. den angefochtenen Bescheid aufheben, der Berufung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017 Folge geben und den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das von ihr eingereichte Bauvorhaben abweisen; in eventu
GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen;in eventu
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; 2. jedenfalls
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen.jedenfalls
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid unter der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
O keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid unter der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO keine aufschiebende Wirkung entfalte.
O habe die Baubehörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO habe die Baubehörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen gegen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides bestünden nicht. Unter Bedachtnahme auf die bisherige kurze Verfahrensdauer stünden dem Antrag auch etwaige berührte Interessen der mitbeteiligten Partei nicht entgegen. Dem gegenüber sei mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Dieser resultiere daraus, dass durch die Einleitung von Baumaßnahmen durch die mitbeteiligte Partei die von der Beschwerdeführerin betreuten kranken und betagten Patienten der Gefahr einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt seien. Eine Bauausführung, welche sich im weiteren Verfahrensablauf als unzulässig herausstellen könnte, würde den Genesungsprozess der Patienten zweifelsohne überstrapazieren. Diesbezüglich müssten die Interessen kranker und betagter Personen auf eine lärmfreie Genesung/Rehabilitation/Remobilisierung (= gesundheitliche Interessen) gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei an der Errichtung einer Wohnhausanlage (= wirtschaftliche Interessen) jedenfalls überwiegen. Ungeachtet dessen wäre der Personalaufwand für die intensive Betreuung der Patienten, welche im Rahmen der Bauphase anfallen würde, schlichtweg unverhältnismäßig. Es wurde daher der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes, mit welchem über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 10.10.2017 abgesprochen worden sei, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 12.03.2018 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde samt Bauakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 04.04.2018 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der mitbeteiligten Partei und räumte ihr die Möglichkeit ein, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 25.04.2018 gab die mitbeteiligte Partei durch ihren nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme zur Beschwerde ab: Zum Nachbarrecht auf Schutz vor unzulässigen Emissionen und Immissionen führte sie aus, dass
O subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn durch jene baurechtlichen Bestimmungen begründet würden, die den Schutz vor Emissionen (§ 48) gewährleisten würden, allerdings ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben. Wie bereits im Berufungsverfahren dargelegt worden sei, ergebe sich daraus, dass die Nachbarn die Auswirkungen der Benützung von Wohngebäuden einschließlich der Pflichtstellplätze hinzunehmen hätten. Zum Nachbarrecht auf Schutz vor unzulässigen Emissionen und Immissionen führte sie aus, dass
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn durch jene baurechtlichen Bestimmungen begründet würden, die den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) gewährleisten würden, allerdings ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergäben. Wie bereits im Berufungsverfahren dargelegt worden sei, ergebe sich daraus, dass die Nachbarn die Auswirkungen der Benützung von Wohngebäuden einschließlich der Pflichtstellplätze hinzunehmen hätten. Zu den Pflichtstellplätzen führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Errichtung des Bauvorhabens 23 Wohnungen und die Schaffung von 46 Pkw-Stellplätzen umfasse. Dies entspreche der Mindestanzahl an Stellplätzen, die
der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 14.12.2015 vorgeschrieben sei (2 Stellplätze pro Wohneinheit). § 48 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO ordne an, dass von dem im ersten Satz statuierten Schutzgebot „Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen“ ausgenommen seien. Paragraph 48, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO ordne an, dass von dem im ersten Satz statuierten Schutzgebot „Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen“ ausgenommen seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe daraus abgeleitet, dass jene Stellplätze, die der durch Verordnung der Gemeinde festgelegten Mindestzahl entsprächen, von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung ausgenommen seien (LVwG-AV-1273/001-2017, Erkenntnis vom 29.11.2017, S. 29). Der Beschwerdeführerin seien bezüglich der Emissionen, die von dem von der mitbeteiligten Partei geplanten Bauwerk und seiner Benützung ausgingen, keine subjektive Rechte eingeräumt. Ins Leere gehe der Hinweis der Beschwerde auf § 64 Abs. 2 NÖ BauO, wonach die Baubehörde in der unmittelbaren Nähe bestimmter sensibler Nutzungen in Bezug auf Abstellanlagen für KFZ die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben habe. Diese Bestimmung erlege der Behörde bestimmte von Amts wegen wahrzunehmende Verpflichtungen auf. Sie besage aber nichts über den Umfang der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Der Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte in § 6 Ins Leere gehe der Hinweis der Beschwerde auf Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BauO, wonach die Baubehörde in der unmittelbaren Nähe bestimmter sensibler Nutzungen in Bezug auf Abstellanlagen für KFZ die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben habe. Diese Bestimmung erlege der Behörde bestimmte von Amts wegen wahrzunehmende Verpflichtungen auf. Sie besage aber nichts über den Umfang der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Der Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte in Paragraph 6, Abs. 2 NÖ BauO sei abschließend.Absatz 2, NÖ BauO sei abschließend. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Nachbar hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche kein über die Regelungen des § 6 Abs. 2 NÖ BauO hinausgehendes Nachbarrecht habe. Da der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vom geplanten Bauwerk der mitbeteiligten Partei und dessen Benützung verursachten Emissionen und Immissionen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukämen, hätten die von ihr in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel keine Bedeutung. In diesem Sinne habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Nachbar hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und der Bebauungsbestimmungen über die Ausgestaltung von Abstellanlagen als solche kein über die Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO hinausgehendes Nachbarrecht habe. Da der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vom geplanten Bauwerk der mitbeteiligten Partei und dessen Benützung verursachten Emissionen und Immissionen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukämen, hätten die von ihr in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmängel keine Bedeutung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Ausmaß der örtlich zumutbaren Immissionen sei anzumerken, dass dieses widersprüchlich sei. Zutreffend führe sie aus, dass im Rahmen der Prüfung nach § 48 NÖ BauO die für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart relevant sei. Genau dies bedeute aber, dass der von ihr ins Treffen geführten Sondergebietswidmung ihres Grundstückes keine Relevanz zukomme. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sie sich auf diese Widmung berufe. Der Beschwerdeführerin komme aufgrund der Ausschlussklausel betreffend Wohnnutzungen kein Mitspracherecht zu. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das Ausmaß der örtlich zumutbaren Immissionen sei anzumerken, dass dieses widersprüchlich sei. Zutreffend führe sie aus, dass im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 48, NÖ BauO die für das Baugrundstück festgelegte Widmungsart relevant sei. Genau dies bedeute aber, dass der von ihr ins Treffen geführten Sondergebietswidmung ihres Grundstückes keine Relevanz zukomme. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sie sich auf diese Widmung berufe. Der Beschwerdeführerin komme aufgrund der Ausschlussklausel betreffend Wohnnutzungen kein Mitspracherecht zu. Zur Behauptung der Nichteinhaltung der Bestimmungen des OIB sei vorgebracht worden, dass die Anforderung des Punktes 9 des OIB betreffend die Belichtung von Aufenthaltsräumen nicht eingehalten sei. Dies beziehe sich offenbar auf Punkt 9.1 der OIB-Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ (Anlage 3 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014). Dabei handle es sich um eine Vorschrift, die das zu errichtende Bauwerk im Interesse seiner künftigen Nutzer einzuhalten habe. Mit dem subjektiv-öffentlichen Recht der Nachbarn auf Einhaltung jener Höhen- und Abstandsvorschriften, die der Erzielung eines ausreichenden Lichteinfalls auf Hauptfenster ihrer Gebäude dienen würden, habe dies nichts zu tun. Eine Beeinträchtigung des Nachbarrechtes im Sinne der zitierten Bestimmung sei im Übrigen nicht behauptet worden und könne aufgrund der gegebenen Abstände jedenfalls ausgeschlossen werden. Zu den behaupteten Begründungsmängeln: Die Beschwerdeführerin verkenne die grundlegenden Voraussetzungen dafür, wann von einem „wesentlichen Verfahrensmangel“ gesprochen werden könne: Eine Verletzung der Vorschriften über die Begründung von Bescheiden bewirke dann keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt sei und die Partei durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht an der Rechtsverfolgung an sich gehindert werde. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, mit dem eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 dargetan werde und das daher eine entsprechende Würdigung im Rahmen der Bescheidbegründung erfordere. Mangels Verletzung der materiellen Rechte der Beschwerdeführerin könne dem behaupteten formellen Mangel keine Relevanz zukommen.Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, mit dem eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 dargetan werde und das daher eine entsprechende Würdigung im Rahmen der Bescheidbegründung erfordere. Mangels Verletzung der materiellen Rechte der Beschwerdeführerin könne dem behaupteten formellen Mangel keine Relevanz zukommen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die zeitliche Verzögerung des gegenständlichen Bauvorhabens, die mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einherginge, würde dazu führen, dass sich die Refinanzierung der Anschaffungskosten des Grundstückes durch die mitbeteiligte Partei verzögere und sich die Baukosten erhöhen würden. Bei Projekten von gemeinnützigen Bauvereinigungen wie der Beschwerdeführerin gebe es aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nach dem WGG keine Gewinnmarchen. Sie böten neuen Wohnraum grundsätzlich billiger als gewerbliche Bauträger an. Allerdings hätten sie im Fall von Kostensteigerungen gar keine andere Möglichkeit, als diese an die Wohnungssuchenden weiterzugeben. Das nicht zuletzt im WGG statuierte öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit kostengünstigen Wohnungen gebiete es daher, bei Projekten, wie dem gegenständlichen, übermäßige Verzögerungen und damit einhergehende Kostensteigerungen zu vermeiden. Es wurde daher der Antrag gestellt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht führte am 13.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher das Beschwerdevorbringen sowie die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ausführlich erörtert wurden. Beweis wurde auch erhoben durch Verlesung des Bauaktes und des Gerichtsaktes. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Die mitbeteiligte Partei ersuchte mit Schreiben vom 01.12.2016 bei der Baubehörde um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines mehrstöckigen Wohnhauses und von vier Reihenhäusern mit insgesamt 23 Wohneinheiten sowie 46 Pkw-Stellplätzen und den Außenanlagen inklusive aller Nebenräumen und Einfriedung auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des unmittelbar im Süden an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. .***, EZ ***, KG ***. Sie betreibt auf diesem Grundstück ein Rehabilitationszentrum, in welchem vorwiegend Krebspatienten, die ihre primäre Krebsbehandlung bereits abgeschlossen haben, betreut werden. Aus dem bewilligten Einreichplan ist ersichtlich, dass 33 Pkw-Stellplätze im Osten des Baugrundstückes entlang des Grundstückes Nr. *** errichtet werden sollen. 13 Pkw-Stellplätze sollen im Norden des Baugrundstückes errichtet werden, wobei diese Stellplätze vom Grundstück der Beschwerdeführerin aus nicht einsehbar sind, da sich (aus Sicht des Reha-Zentrums) davor das mehrstöckige Mehrfamilienhaus befindet. Die im Osten angesiedelten Stellplätze befinden sich links und rechts von der Zufahrtsstraße, welche parallel zur Grenze mit dem Grundstück *** verläuft. Lediglich das Ende dieser Zufahrtsstraße schließt an das Grundstück Nr. .*** an. Nach Süden in Richtung des Grundstücks Nr. .*** verfügt das Bauvorhaben im Obergeschoß über insgesamt fünf Balkone und im Erdgeschoß über ebenso viele Terrassen. Der Hauptzugang zu den einzelnen Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus befindet sich im Osten und daher nicht an der Seite, die dem Grundstück Nr. .*** zugewandt ist. Der Eingang im Norden soll durch den Fahrradabstellraum in den nördlichen Gebäudetrakt erfolgen. Der Spielplatz ist vom Grundstück Nr. .*** nicht einsehbar. Er wird vom Norden und Westen erschlossen. Die Höhenstaffelung des Mehrparteienhauses erfolgt im Bezug zur benachbarten Bebauung. Das Dachgeschoß ist nach Süden hin zurückgesetzt. Die 4 Reihenhäuser sollen im Westen des Baugrundstücks errichtet werden. Die Beschwerdeführein vermeint in Bezug auf die Lärmimmissionen, dass die Baubehörde
O im Hinblick darauf die hiefür erforderlichen Auflagen hätte vorschreiben müssen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die geplanten Balkone und Terrassen zu den Patientenzimmern orientiert seien. Die Behörde habe sich über die Schutzbestimmungen des § 64 Abs. 2 NÖ BauO stillschweigend hinweggesetzt. Die Beschwerdeführein vermeint in Bezug auf die Lärmimmissionen, dass die Baubehörde
Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BauO im Hinblick darauf die hiefür erforderlichen Auflagen hätte vorschreiben müssen. Dabei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die geplanten Balkone und Terrassen zu den Patientenzimmern orientiert seien. Die Behörde habe sich über die Schutzbestimmungen des Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BauO stillschweigend hinweggesetzt. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BauO lautet wie folgt: Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1 Absatz eins, In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und § 35 haben Parteistellung: Paragraph 35, haben Parteistellung:
O 2014 bei der Herstellung von Neu-, Zu- und Umbauten pro Wohnung (Wohneinheit) unabhängig von deren Größe die Schaffung von mindestens 2 Stellplätzen auf Eigengrund verordnet hat. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen 46 Stellplätzen um Pflichtstellplätze handelt, da es sich um die Mindestzahl an Stellplätzen handelt, die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 14.12.2015 vorgeschrieben ist (2 Stellplätze pro Wohneinheit). Aus dieser Verordnung ergibt sich (Paragraph 2, – Anzahl der Stellplätze), dass der Gemeinderat der Marktgemeinde ***
Paragraph 63, Absatz 2, NÖ BauO 2014 bei der Herstellung von Neu-, Zu- und Umbauten pro Wohnung (Wohneinheit) unabhängig von deren Größe die Schaffung von mindestens 2 Stellplätzen auf Eigengrund verordnet hat. Wenngleich sich gegenständlich die Verpflichtung zur Errichtung von 2 Stellplätzen pro Wohneinheit nicht aus der NÖ BauO ergibt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes diese Verpflichtung aus der zitierten Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** abzuleiten. Die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 über die Ausgestaltung von Abstellanlagen (§ 64 NÖ BauO 2014) räumen dem Nachbarn kein über die Regelungen des § 6 (Paragraph 64, NÖ BauO 2014) räumen dem Nachbarn kein über die Regelungen des Paragraph 6, Abs. 2 NÖ BauO 2014 hinausgehendes Nachbarrecht ein (vgl. VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074).Absatz 2, NÖ BauO 2014 hinausgehendes Nachbarrecht ein vergleiche VwGH 27.04.2016, 2013/05/0074). Somit hat die Beschwerdeführerin keinen Immissionsschutz aufgrund der Nutzung der Pflichtstellplätze. Der Lärm, der möglicherweise durch die Benutzung der Balkone und Terrassen entsteht, ist auf eine reine Wohnnutzung zurückzuführen und daher nicht vom Nachbarschutz umfasst. Der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens hat sich daher erübrigt. Nachdem die Einwendung im Hinblick auf Lärmimmissionen widerlegt werden konnte, hat die belangte Behörde die Berufung zu Recht abgewiesen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, mit dem eine Verletzung eines anderen subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 dargetan wurde.Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, mit dem eine Verletzung eines anderen subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 dargetan wurde. Es musste daher die Beschwerde abgewiesen werden. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung musste nicht mehr entschieden werden, da ohnehin in der Sache selbst ein Erkenntnis gefällt wurde. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.276.002.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.