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{'item': 'LVwG-AV-311/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-311/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8

EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8

, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Absatz 7,Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Großmutter des nunmehrigen Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin Zusammenführende gemäß § 47 Abs. 1 NAG ist. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Großmutter des nunmehrigen Beschwerdeführers als österreichische Staatsbürgerin Zusammenführende gemäß Paragraph 47, Absatz eins, NAG ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können (vgl. etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277). Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). In diesem Sinne waren daher nicht nur die mit Kundenbelegen belegten Überweisungen über die *** zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass Geld bar an den Beschwerdeführer und/oder die Familie übergeben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Erfordernis des Unterhaltsbezuges festgehalten, dass für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden können vergleiche etwa VwGH 24.11.2011, 2009/21/0277). Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten vergleiche etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0825). In diesem Sinne waren daher nicht nur die mit Kundenbelegen belegten Überweisungen über die *** zu berücksichtigen, sondern auch der Umstand, dass Geld bar an den Beschwerdeführer und/oder die Familie übergeben wurde. Wie festgestellt wurde, hat die Großmutter die Familie und auch den Beschwerdeführer als sonstigen Angehörigen iSd § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG in Serbien finanziell unterstützt. Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt erbracht. Dass auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum als Unterhaltsleistung zu werten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 (mit Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022) ausgesprochen. Dadurch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am Hof der Eltern in Serbien gelebt hat und dort Essen bekommen hat, haben die Eltern jedenfalls einen Teil des Unterhalts in Form von Naturalunterhalt beigesteuert, sodass schon aus diesem Grund der Beschwerdeführer nicht auf eine alleinige Unterhaltsleistung der Großmutter angewiesen war. Dass es ein zwingendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen seiner Großmutter und ihm gegeben habe, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Zeugin angegeben. Zudem geht weder aus dem Akteninhalt noch aus der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers oder der Zeugenaussage der Großmutter hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse in seinem Heimatland selbst ohne Unterstützung durch die Großmutter zu decken, lebt er doch am Hof der Eltern.Wie festgestellt wurde, hat die Großmutter die Familie und auch den Beschwerdeführer als sonstigen Angehörigen iSd Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG in Serbien finanziell unterstützt. Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Unterhaltsleistungen werden in Form von Naturalunterhalt (z.B. Beistellung einer Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld) oder Geldunterhalt erbracht. Dass auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum als Unterhaltsleistung zu werten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 (mit Hinweis E 7.9.1989, 88/16/0022) ausgesprochen. Dadurch, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am Hof der Eltern in Serbien gelebt hat und dort Essen bekommen hat, haben die Eltern jedenfalls einen Teil des Unterhalts in Form von Naturalunterhalt beigesteuert, sodass schon aus diesem Grund der Beschwerdeführer nicht auf eine alleinige Unterhaltsleistung der Großmutter angewiesen war. Dass es ein zwingendes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen seiner Großmutter und ihm gegeben habe, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Zeugin angegeben. Zudem geht weder aus dem Akteninhalt noch aus der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers oder der Zeugenaussage der Großmutter hervor, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse in seinem Heimatland selbst ohne Unterstützung durch die Großmutter zu decken, lebt er doch am Hof der Eltern. Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 mit Hinweis auf E 19.12.2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind jedoch Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht erfüllen; VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 mit Hinweis auf E 13.11.2012, 2012/22/0168). Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 mit Hinweis auf E 19.12.2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind jedoch Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 nicht erfüllen; VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005 mit Hinweis auf E 13.11.2012, 2012/22/0168). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen steht im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer wie auch seine Schwester und seine Eltern von der Großmutter finanziell durch freiwillige Zuwendungen unterstützt wurden. Dass der Beschwerdeführer mit der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1998 geboren ist und die Großmutter seit den 1970-er Jahren in Österreich lebt, nicht gegeben. Weiters ist nicht hervorgekommen, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die Zusammenführende zwingend erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den Tatbetand des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt daher den Tatbetand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG und damit eine besondere Erteilungsvoraussetzung nicht. Eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 31.11.2012, 2012/22/0168).Eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 31.11.2012, 2012/22/0168). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.311.001.2018

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