RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-384/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 5.
- Zu Spruchpunkt 1: Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 lässt die Intention des Gesetzgebers, eine Veränderung oder Errichtung von Bauwerken durch die vorübergehende Nutzung von Nachbargrundstücken zu ermöglichen, deutlich erkennen (vgl. VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222 zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 7 NÖ Bauordnung 1996). Wird die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes verweigert, hat die Baubehörde gemäß § 7 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 lässt die Intention des Gesetzgebers, eine Veränderung oder Errichtung von Bauwerken durch die vorübergehende Nutzung von Nachbargrundstücken zu ermöglichen, deutlich erkennen vergleiche VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222 zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996). Wird die Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes verweigert, hat die Baubehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Errichtung eines Einstellschuppens sowie die Durchführung von Verputzarbeiten an der Außenmauer dieses an der Grundstücksgrenze neu errichteten Einstellschuppens bzw. des bereits bestehenden Einstellschuppens. Das grundsätzliche Erfordernis, für diese Arbeiten das Grundstück der Beschwerdeführer zu nutzen, wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Benützung der Grundstücke der Beschwerdeführer wurden vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen folgerichtig, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere wurden die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken gegen die Ausführungen des Gutachtens aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes durch die Befragung des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Aus welchen Gründen diese Ausführungen unschlüssig und nicht nachvollziehbar sein sollen, vermochten die Beschwerdeführer nicht darzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können, ist nicht erkennbar, zumal ihnen das bautechnische Gutachten im Rahmen des gemeindebehördlichen Verfahrens auch zur Kenntnis gelangt ist, sodass sie mit dieser Problematik ihrerseits ebenfalls einen bautechnischen Sachverständigen befassen und beiziehen hätten können. Weder im Verfahren der Gemeindebehörden noch in der Beschwerde haben sie irgendwelche Absichten erkennen lassen, ihrerseits ein solches Gutachten oder eine fachkundige Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten einzuholen und vorzulegen. Der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).Der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegen getreten vergleiche VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass es sich auch dann mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten, dessen Schlüssigkeit im Bereiche der allgemeinen Lebenserfahrungen bekämpft wird, auseinander zu setzen hat, wenn sich diese nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene bewegen. Sie muss auf einsichtige Argumente selbst dann eingehen, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen werden, doch setzt dies ein entsprechend fundiertes Vorbringen der Partei voraus (zuletzt VwGH 16.5.2001, 99/09/0186). Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend, um einen relevanten Verfahrensfehler aufzuzeigen. Insofern gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer ins Leere und vermochten sie damit auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Freilich ist die Norm des § 7 NÖ Bauordnung 2014 dahin zu verstehen, dass auf die Interessen der (beschwerdeführenden) Grundeigentümer besonders Rücksicht zu nehmen ist und sind die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen. Die Beschwerdeführer ersuchten um Durchführung der Bauarbeiten erst nach Aberntung des Winterweizens bis zur Wiederbestellung des Feldes. Dem wird durch den im Spruch eingeschränkten Zeitraum der Duldungsverpflichtung weitestgehend entsprochen, sodass die Interessen der Beschwerdeführer wie im Gesetz vorgesehen bestmöglich gewahrt werden.Freilich ist die Norm des Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014 dahin zu verstehen, dass auf die Interessen der (beschwerdeführenden) Grundeigentümer besonders Rücksicht zu nehmen ist und sind die Arbeiten unter größtmöglicher Schonung des fremden Grundstückes durchzuführen. Die Beschwerdeführer ersuchten um Durchführung der Bauarbeiten erst nach Aberntung des Winterweizens bis zur Wiederbestellung des Feldes. Dem wird durch den im Spruch eingeschränkten Zeitraum der Duldungsverpflichtung weitestgehend entsprochen, sodass die Interessen der Beschwerdeführer wie im Gesetz vorgesehen bestmöglich gewahrt werden. Die im Spruch auferlegte Duldungsverpflichtung garantiert daher, dass Umfang und Dauer der Benützung der Grundstücke der Beschwerdeführer nicht in einem unzulässigen Ausmaß erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die gesetzlichen Bestimmungen bieten ausreichend Gewähr dafür, auf den Grundstücken der Beschwerdeführer den früheren Zustand des Grundstückes nach Durchführung der Arbeiten wieder zu erreichen und allfällige Schäden ersetzt zu bekommen (vgl. VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222). Sollte dann zwischen den Parteien keine Einigung über den Ersatz allfälliger nicht behebbarer Schäden erzielt werden, wäre diese Frage gemäß § 8 NÖ Bauordnung 2014 im Zivilrechtsweg zu klären (Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht10, § 7 NÖ Bauordnung 2014, Rz 14, 15). Die gesetzlichen Bestimmungen bieten ausreichend Gewähr dafür, auf den Grundstücken der Beschwerdeführer den früheren Zustand des Grundstückes nach Durchführung der Arbeiten wieder zu erreichen und allfällige Schäden ersetzt zu bekommen vergleiche VwGH vom
- Jänner 1993, Zl. 92/05/0222). Sollte dann zwischen den Parteien keine Einigung über den Ersatz allfälliger nicht behebbarer Schäden erzielt werden, wäre diese Frage gemäß Paragraph 8, NÖ Bauordnung 2014 im Zivilrechtsweg zu klären (Pallitsch et al, Niederösterreichisches Baurecht10, Paragraph 7, NÖ Bauordnung 2014, Rz 14, 15). 5.
- Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 5.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.384.001.2018