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{'item': 'LVwG-AV-507/001-2018'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 46§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 31§ 7§ 54§ 54a§ 42§ 3§ 12Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-507/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die mj. A, geb. ***, StA: Kosovo, hat am 08.11.2017 durch ihren gesetzlichen Vertreter persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Die mj. A, geb. ***, St

A: Kosovo, hat am 08.11.2017 durch ihren gesetzlichen Vertreter persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antrag ist am 16.11.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt und wurde dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuständigkeitshalber wegen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 8 NAG weitergeleitet.Der Antrag ist am 16.11.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt und wurde dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuständigkeitshalber wegen der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 8, NAG weitergeleitet. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 15.03.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei § 11 Abs. 2 NAG iVm § 3 Abs. 1 leg.cit. iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-0, genannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 15.03.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurde dabei Paragraph 11, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-0, genannt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Auf das Vorbringen in der Beschwerde ist wegen der nachfolgenden Begründung nicht näher einzugehen. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Mit dem gegenständlichen Antrag ist die Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, Herrn C, geb. ***, StA: Serbien, beabsichtigt. Herr C ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Er war zuvor niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, einer Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

.Er war zuvor niemals im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, einer „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau D, geb. ***, StA: Kosovo, hat am 22.05.2017 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt. Beabsichtigt ist ebenfalls die Familienzusammenführung mit Herrn C, Ehemann von Frau D. Der sich im Verwaltungsakt befindliche angefochtene Bescheid weist folgenden Kopf auf: „Magistrat der Stadt Wiener Neustadt Geschäftsbereich III (Behördenverwaltung)Geschäftsbereich römisch drei (Behördenverwaltung) Gruppe III/3 – Bürgerservice und Personenstandswesen“ Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich wie folgt: „Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 08.11.2017 wird seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, abgewiesen.“ Die Fertigungsklausel lautet: „Der Bürgermeister: i.A. Die Geschäftsbereichsleiterin: i.A. Der Gruppenleiter: [eigenhändige Unterschrift] E“ Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 3 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, NAG lautet: Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden. § 12 Abs. 8 NAGParagraph 12, Absatz 8, NAG Aufenthaltstitel für Kinder, die

§ 31Abs.

4 FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden.Aufenthaltstitel für Kinder, die

Paragraph 31, Absatz 4, FPG rechtmäßig aufhältig sind, und Fremde, denen

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig aberkannt wurde und die weiterhin im Bundesgebiet niedergelassen sind, unterliegen nicht der Quotenpflicht. Dies gilt ebenso für Kinder, die im Zeitraum zwischen der Antragstellung der Mutter und der Erteilung des Aufenthaltstitels geboren wurden. § 46 Abs. 1 NAGParagraph 46, Absatz eins, NAG

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43cinnehat,1.

der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54averfügt.

d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt. § 1 der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet:Paragraph eins, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, lautet: „§ 1 Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit
  1. a)Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) unda) Aufenthaltstiteln (Paragraph 8, NAG) und
  2. b)der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)
  3. b)der Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Paragraph 9, NAG)
  4. c)(entfällt) zu treffen.
(2)Abs. 1 gilt nicht für
(2)Absatz eins, gilt nicht für a)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen des § 41a Abs. 1 NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z. 1),a)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” für Schlüsselkräfte (Paragraph 41, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte” in den Fällen des Paragraph 41, NAG oder einen Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen des Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG innehaben (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,), b) Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU”

§ 42

NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG),b) Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Schlüsselkräfte (Paragraph 42, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU”

Paragraph 42, NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” verfügt haben (Paragraph 46, Absatz 3, NAG),

  1. c)Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,
  2. c)Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz eins und 46 Absatz 5, in Verbindung mit 44 Absatz eins, NAG,
  3. d)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG,
  4. d)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG,
  5. e)Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAGe) Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz 4, NAG
  6. f)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,
  7. f)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” in den Fällen der Paragraphen 47, Absatz 4 und 56 Absatz 3, NAG,
  8. g)Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß- Rot – Karte” zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAGg) Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß- Rot – Karte” zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG) und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG
  9. h)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG),
  10. h)Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2 und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung” für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 4, NAG und Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit” für Familienangehörige in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, NAG (Paragraph 50, Absatz eins, NAG),
  11. i)Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG).
  12. i)Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG) und Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für deren Familienangehörige (Paragraph 50 a, Absatz 2, NAG).
  13. j)Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG.
  14. j)Verfahren zur Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 6, NAG. § 2Paragraph 2 In-Kraft-Treten

(1)Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Fremdengesetzes 1997, LGBl. 4020/1–1, außer Kraft.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuzurechnen ist. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223/2010, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung (vgl. etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nämlich die Frage, welcher Behörde eine Erledigung zuzuordnen ist, anhand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229, sowie VfSlg. 19.223 aus 2010,, jeweils mwH). Fallbezogen einschlägig ist darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis der Klarheit und Unmissverständlichkeit der Behördenbezeichnung vergleiche etwa VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156) und insbesondere auch die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das äußere Erscheinungsbild nicht schon durch ein bloßes Gesetzeszitat im Spruch in Frage gestellt wird vergleiche , VwGH 18.10.2000, 95/12/0367). Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der äußeren Erscheinungsform des angefochtenen Bescheides klar und unmissverständlich die Zurechnung zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt. Wie unter den getroffenen Feststellungen ersichtlich, wird der Magistrat nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als bescheiderlassende Behörde genannt („…wird seitens des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, abgewiesen“). Darüber hinaus wird der Magistrat – und zwar ausschließlich dieser – auch im Kopf des Bescheides genannt. Der Fertigungsklausel („Der Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht (vgl. Der Fertigungsklausel („Der Bürgermeister“) kann Gegenteiliges nicht entnommen werden, zumal der Magistrat u.a. aus dem Bürgermeister als Vorstand besteht vergleiche § 46 Abs. 1 NÖ STROG). Paragraph 46, Absatz eins, NÖ STROG). Der angefochtene Bescheid ist daher dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zuzurechnen. Wie oben ausgeführt, ist

§ 3NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann.

Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Wie oben ausgeführt, ist

Paragraph 3, NAG Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Mit § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vgl. zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910/2009). Mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, die in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln zu treffen (s. Punkt 3.2.; vergleiche zu dieser Verordnung auch etwa VfSlg. 18.910 aus 2009,). Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister (vgl. Art. 119 Abs. 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG; vgl. weiters z.B.: Stolzlechner, Art. 116 Abs. 3 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar,

  1. Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [
  2. Ausgabe 2014] § 2 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920/1991). Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches anzusehen ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister , vergleiche , Artikel 119, Absatz 2, B-VG sowie Paragraph 18, NÖ STROG; vergleiche weiters z.B.: Stolzlechner, Artikel 116, Absatz 3, B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar,
  3. Lfg. [2001] Rz 3; Hengstschläger/Leeb, AVG [
  4. Ausgabe 2014] Paragraph 2, Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; VwSlg. 11.692 A/1985 und 14.651 A/1997; VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029; VfSlg. 12.920 aus 1991,). Die Bezirksverwaltung ist in Statutarstädten somit vom Bürgermeister (und nicht vom Magistrat als selbstständige Behörde) wahrzunehmen. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin war somit nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt. Weiters ist noch auszuführen, dass zwar § 46 Abs. 1 Z 1a NAG in der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht ausdrücklich als Ausnahme von der Ermächtigung genannt ist, dem Beschwerdeführer jedoch niemals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

, erteilt wurde.Weiters ist noch auszuführen, dass zwar Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins a, NAG in der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht ausdrücklich als Ausnahme von der Ermächtigung genannt ist, dem Beschwerdeführer jedoch niemals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41,, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c,, erteilt wurde. Nach den erläuternden Bemerkungen wurde die Z 1a eingeführt, um Familienangehörigen von Schlüsselarbeitskräften die Möglichkeit zu geben, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Schlüsselarbeitskraft bereits eine Daueraufenthaltstitel erteilt wurde, quotenfrei nachziehen zu könne. Nach den erläuternden Bemerkungen wurde die Ziffer eins a, eingeführt, um Familienangehörigen von Schlüsselarbeitskräften die Möglichkeit zu geben, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der Schlüsselarbeitskraft bereits eine Daueraufenthaltstitel erteilt wurde, quotenfrei nachziehen zu könne. „Mit der neuen Z 1a in § 46 Abs. 1 wird der Grundsatz „einmal Schlüsselkraft – immer Schlüsselkraft“ für nachziehende Familienangehörige von höchstqualifizierten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Regelungen, die Familienangehörigen von hochqualifizierten Personen zu Gute kommen, sollten nicht davon abhängen, ob der Familienangehörige zugleich mit dem Hochqualifizierten mitzieht oder erst später nach Österreich zuwandert, wenn der Zusammenführende bereits einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben hat.“ (1523 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 16)„Mit der neuen Ziffer eins a, in Paragraph 46, Absatz eins, wird der Grundsatz „einmal Schlüsselkraft – immer Schlüsselkraft“ für nachziehende Familienangehörige von höchstqualifizierten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Regelungen, die Familienangehörigen von hochqualifizierten Personen zu Gute kommen, sollten nicht davon abhängen, ob der Familienangehörige zugleich mit dem Hochqualifizierten mitzieht oder erst später nach Österreich zuwandert, wenn der Zusammenführende bereits einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erworben hat.“ (1523 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage – Erläuterungen, 16) Der Zusammenführende ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, der allerdings nicht in Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Schlüsselarbeitskraft erteilt wurde. Es handelt sich bei dem gegenständlichen Antrag daher um einen nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG.Es handelt sich bei dem gegenständlichen Antrag daher um einen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Dieser ist grundsätzlich quotenpflichtig. Da die Beschwerdeführerin jedoch nach Antragstellung der Mutter und vor der Entscheidung über den Antrag der Mutter geboren wurde, entfällt

§ 12Abs.

8 NAG die Quotenpflicht.Da die Beschwerdeführerin jedoch nach Antragstellung der Mutter und vor der Entscheidung über den Antrag der Mutter geboren wurde, entfällt

Paragraph 12, Absatz 8, NAG die Quotenpflicht. Aus der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass im Fall der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 8 NAG die Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wird.Aus der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 8, NAG die Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wird. Nach § 1 Abs. 2 lit. d der VO gilt die Ermächtigung ausdrücklich nicht für Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, der VO gilt die Ermächtigung ausdrücklich nicht für Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot – Karte plus” für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Ob der Antrag quotenpflichtig ist oder nicht, wird dabei nicht unterschieden. Auch Aufenthaltstitel nach § 46 Abs. 1 Z 1 NAG sind nicht quotenpflichtig, dennoch gilt die Ermächtigung für die Entscheidung über diese Aufenthaltstitel nach § 1 Abs. 2 lit. a der VO ausdrücklich nicht.Auch Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG sind nicht quotenpflichtig, dennoch gilt die Ermächtigung für die Entscheidung über diese Aufenthaltstitel nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, der VO ausdrücklich nicht. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt, der an Stelle des Bürgermeisters entscheiden hat, aber auch wegen der fehlenden Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 NAG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt, der an Stelle des Bürgermeisters entscheiden hat, aber auch wegen der fehlenden Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG aufzuheben. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.507.001.2018

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