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{'item': 'LVwG-AV-54/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-54/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 80auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden.

Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes habe die in § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die in § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen,

§ 80auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist.

Dem Ansuchen seien

§ 80die im § 80 Abs.

2 angeführten Unterlagen und

§ 112Abs.

1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 würden sinngemäß gelten. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gelte

§ 112Abs.

1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß;

§ 80würden die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs.

10 sinngemäß gelten.Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer auf Einleitung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Änderung der Sprengzeiten wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ausschließlich auf Paragraph 115, Absatz 3, MinroG gestützt, wonach wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne‚ besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde bedürfen. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liege vor, wenn die in Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen,

Paragraph 80, auch die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes habe die in Paragraph 113, Absatz eins, angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die in Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen,

Paragraph 80, auch auf die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen seien

Paragraph 80, die im Paragraph 80, Absatz 2, angeführten Unterlagen und

Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz die im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, würden sinngemäß gelten. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gelte

Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz der Paragraph 116, sinngemäß;

Paragraph 80, würden die Paragraphen 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Absatz 10, sinngemäß gelten. Vorliegendenfalls geht die Behörde also davon aus, dass die Abänderung der bisher bestehenden Sprengzeiten keine wesentliche Änderung oder Ergänzung des Betriebsplanes darstellen würde. Die Behörde begründet den Spruch des Bescheides vom 29.11.2016 im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nicht vorliegen würden und daher der Antrag der Beschwerdeführer abzuweisen gewesen sei. Die diesbezügliche Beurteilung durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ist jedoch unrichtig. Tatsächlich sollten nach den Plänen der D Ges.m.b.H. die bisher festgesetzten und bescheidmäßig genehmigten Sprengzeiten, dienstags und donnerstags in der Zeit von 9.30 Uhr bis 10.30 Uhr, wobei max. 2 Sprengungen pro Woche als zulässig erkannt wurden, derart erweitert werden, dass Sprengungen jeweils von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und zusätzlich auch am Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr durchgeführt werden können. Bei einer derartigen Änderung der Sprengzeiten handelt es sich entgegen der (unzutreffenden) Ansicht der belangten Behörde tatsächlich um eine gravierende Erweiterung des bestehenden Betriebsplanes. Sprengungen würden nunmehr die gesamte Arbeitswoche über möglich sein. Die Planbarkeit für Anrainer wäre gänzlich ausgehebelt. Unzweifelhaft liegt daher eine wesentliche Änderung des Betriebsplanes im Sinne des MinroG vor. Diesbezüglich ist darzustellen, dass gemäß § 112 Abs. 3 MinroG wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen der Genehmigung der Behörde bedürfen. Wie auch von der Behörde dargelegt, setzt eine wesentliche Änderung voraus, dass die im MinroG angeführten Schutzinteressen (§ 116 Abs. 1 bzw. § 83 MinroG) beeinträchtigtDiesbezüglich ist darzustellen, dass gemäß Paragraph 112, Absatz 3, MinroG wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen der Genehmigung der Behörde bedürfen. Wie auch von der Behörde dargelegt, setzt eine wesentliche Änderung voraus, dass die im MinroG angeführten Schutzinteressen (Paragraph 116, Absatz eins, bzw. Paragraph 83, MinroG) beeinträchtigt werden. In § 116 Abs. 1 Zif. 6 MinroG ist überdies normiert, dass Gewinnungsbetriebspläne erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen sind, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Wie bereits in der Stellungnahme vom 21.9.2016 ausgeführt, kommt es durch eine Ausweitung der Sprengzeiten zu wesentlich erhöhten Beeinträchtigungen für die Anrainer durch Erschütterung, Lärm, etc. und sind diese aufgrund der Sprengzeitenerweiterung auch nicht mehr vorhersehbar. Anrainer können sich daher auf die durchgeführten Sprengungen und der damit einhergehenden Erschütterungen nicht mehr einstellen. Dieser Umstand hat für sich bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unzumutbare Belästigung zur Folge. In diesem Zusammenhang ist auch darzustellen, dass selbst die seitens der Behörde beigezogene Amtsärztin, F, in ihrer Stellungnahme vom 30.8.2016 dargestellt hat, dass die Sprengungen von den Anrainern bei einer Änderung nicht mehr so kalkulierbar sind.werden. In Paragraph 116, Absatz eins, Zif. 6 MinroG ist überdies normiert, dass Gewinnungsbetriebspläne erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen sind, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Wie bereits in der Stellungnahme vom 21.9.2016 ausgeführt, kommt es durch eine Ausweitung der Sprengzeiten zu wesentlich erhöhten Beeinträchtigungen für die Anrainer durch Erschütterung, Lärm, etc. und sind diese aufgrund der Sprengzeitenerweiterung auch nicht mehr vorhersehbar. Anrainer können sich daher auf die durchgeführten Sprengungen und der damit einhergehenden Erschütterungen nicht mehr einstellen. Dieser Umstand hat für sich bereits eine gesundheitliche Beeinträchtigung und eine unzumutbare Belästigung zur Folge. In diesem Zusammenhang ist auch darzustellen, dass selbst die seitens der Behörde beigezogene Amtsärztin, F, in ihrer Stellungnahme vom 30.8.2016 dargestellt hat, dass die Sprengungen von den Anrainern bei einer Änderung nicht mehr so kalkulierbar sind. Ausdrücklich wurde die Behörde auch dahingehend informiert, dass der Erstbeschwerdeführer, A, als Schichtarbeiter tätig ist und insbesondere als solcher auf die Planbarkeit seiner Schlafphasen dringend angewiesen ist. Es wurde überdies dargelegt, dass die Ausweitung der Sprengzeiten eine Planbarkeit unmöglich macht und bei einer — durch die Sprengzeitenänderung möglich gemachten — willkürlichen Durchführung der Sprengungen von Montag bis Freitag tatsächlich die dringend notwendigen Schlafphasen nicht eingehalten werden können. Überdies wurde dargestellt, dass durch die Nichteinhaltungen der Schlafphasen eine langfristige Gesundheitsschädigung sowie eine wesentliche Erhöhung des Unfallrisikos am Arbeitsplatz droht, durch die fehlende Planbarkeit der Lärmbelästigung der Stresspegel der Beschwerdeführer erhöht wird und dies in weiterer Folge zu einer Blutdruckerhöhung, einer Erhöhung der Herzfrequenz, einer Veränderung der Schlaftiefe und der Muskelentspannung bis hin zu Schreckreaktionen führen kann. Unter Verweis auf die vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu den Themen „Auswirkungen von Lärm“, „Lärm und Gesundheitsschäden“, „Lärm und seine Verursacher“, „Schichtarbeit: Auswirkungen auf Gesundheit und Ernährung“ (vgl. Beilagen A bis D) wurde gegenüber der Behörde insbesondere dargelegt, dass gerade durch die Änderung der Sprengzeiten eine gravierende Gesundheitsschädigung zu erwarten ist. Insbesondere wurde dargestellt, dass nicht planbarer Lärm den Körper inAusdrücklich wurde die Behörde auch dahingehend informiert, dass der Erstbeschwerdeführer, A, als Schichtarbeiter tätig ist und insbesondere als solcher auf die Planbarkeit seiner Schlafphasen dringend angewiesen ist. Es wurde überdies dargelegt, dass die Ausweitung der Sprengzeiten eine Planbarkeit unmöglich macht und bei einer — durch die Sprengzeitenänderung möglich gemachten — willkürlichen Durchführung der Sprengungen von Montag bis Freitag tatsächlich die dringend notwendigen Schlafphasen nicht eingehalten werden können. Überdies wurde dargestellt, dass durch die Nichteinhaltungen der Schlafphasen eine langfristige Gesundheitsschädigung sowie eine wesentliche Erhöhung des Unfallrisikos am Arbeitsplatz droht, durch die fehlende Planbarkeit der Lärmbelästigung der Stresspegel der Beschwerdeführer erhöht wird und dies in weiterer Folge zu einer Blutdruckerhöhung, einer Erhöhung der Herzfrequenz, einer Veränderung der Schlaftiefe und der Muskelentspannung bis hin zu Schreckreaktionen führen kann. Unter Verweis auf die vorgelegten wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu den Themen „Auswirkungen von Lärm“, „Lärm und Gesundheitsschäden“, „Lärm und seine Verursacher“, „Schichtarbeit: Auswirkungen auf Gesundheit und Ernährung“ vergleiche Beilagen A bis D) wurde gegenüber der Behörde insbesondere dargelegt, dass gerade durch die Änderung der Sprengzeiten eine gravierende Gesundheitsschädigung zu erwarten ist. Insbesondere wurde dargestellt, dass nicht planbarer Lärm den Körper in ständige Alarmbereitschaft versetzt und hierdurch der Ausstoß von Stresshormonen wie Adrenalin und Noradrenalin erhöht wird. Dadurch kommt es zu einer Erhöhung der Herzfrequenz sowie des Blutdruckes, zu einer Erhöhung des Blutzuckerspiegels, zu einer Erhöhung des Gesamtcholesterins, zu Schlafstörungen wie erschwertes Einschlafen, mehrmaliges Aufwachen oder schlechtere Schlafqualität und in weiterer Folge auch zu Kommunikationsstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, einer Minderung des psychischen und sozialen Wohlbefindens, einer Leistungsminderung sowie weiters zu Depressionen, Ängsten, Magengeschwüren, Verdauungsstörungen und vielem mehr. Dass im konkreten Fall das relevante Schutzinteresse, Personenschutz vor unzumutbarer Belästigung durch diese nunmehr nicht planbaren und somit nicht mehr vorhersehbaren Sprengungen gefährdet ist, wurde unter Darlegung der erwähnten Unterlagen nach Ansicht der Beschwerdeführer deutlich dargelegt und nachgewiesen. Sowohl die Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführer als auch die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit ist evident. Trotz der umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführer, hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die rechtlich verfehlte Annahme, dass die Ausweitung der bescheidmäßig festgesetzten Sprengzeiten eine unwesentliche und damit nicht genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Konsenses darstelle, auch in ihrem Bescheid vom 29.11.2016 aufrecht erhalten. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine wesentliche Änderung eines Betriebsplanes beispielsweise schon dann vor, wenn die Schutzziele des § 116 beeinträchtigt werden können. Dies scheint etwa bei einer wesentlichen Ausweitung der Abbautätigkeit, bei Heranrücken des Abbaus an bewohnte Objekte und dergleichen denkbar, sohin, wenn durch diese Änderung § 116 Abs. 1 Zif. 5 - 7 oder § 116 Abs. 2 zur Anwendung kommen wird (vgl. Mihatsch, MinroG² S. 151).Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine wesentliche Änderung eines Betriebsplanes beispielsweise schon dann vor, wenn die Schutzziele des Paragraph 116, beeinträchtigt werden können. Dies scheint etwa bei einer wesentlichen Ausweitung der Abbautätigkeit, bei Heranrücken des Abbaus an bewohnte Objekte und dergleichen denkbar, sohin, wenn durch diese Änderung Paragraph 116, Absatz eins, Zif. 5 - 7 oder Paragraph 116, Absatz 2, zur Anwendung kommen wird vergleiche Mihatsch, MinroG² S. 151). Bei richtiger Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes hätte die Behörde daher jedenfalls zum Ergebnis gelangen müssen, dass im konkreten Fall durch die Ausweitung der Sprengzeiten eine wesentliche Änderung der Betriebspläne gegeben ist und hätte diese daher ein förmliches Genehmigungsverfahren einzuleiten gehabt. Darüber hinaus ist darzustellen, dass es die belangte Behörde auch verabsäumt hat, Erhebungen zur betrieblichen Notwendigkeit der Erweiterung der Sprengzeiten einzuholen. Wie bereits in den Stellungnahmen vom 21.9.2016 und 8.11.2016 dargelegt, hat die Firma D Ges.m.b.H. im Zivilverfahren vor dem Landesgericht *** zu *** vorgebracht, der Steinbruch werde sukzessive eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Erweiterung der Sprengzeiten ist daher insbesondere vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Es ist insbesondere darzustellen, dass weder die D Ges.m.b.H. begründet hat, woraus sich die Notwendigkeit einer Sprengzeitenerweiterung ergibt, noch die Behörde eine diesbezügliche Stellungnahme seitens der D Ges.m.b.H. abgefordert hat. Es wäre sohin nach Ansicht der Beschwerdeführer auch eine diesbezügliche Überprüfung durchzuführen gewesen.“ Weiters erhob die D Gesellschaft mbH durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und wurde die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes

  1. des angefochtenen Bescheides begehrt. Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: „
  2. Sachverhalt Mit rechtskräftigem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.2.2014, ***, wurde eine Erweiterung unseres Steinbruches *** nach Durchführung einer UVP genehmigt. In den genehmigten Einreichunterlagen wurde zu den für den Betrieb des Steinbruchs erforderlichen Tiefbohrlochsprengungen angegeben, dass diese Sprengungen max zweimal pro Woche stattfinden, wobei der Zeitraum auf jeden Dienstag und Donnerstag von 9.30 bis 10.30 Uhr festgelegt wurde. Diese Angabe der Sprengzeiten für die Tiefbohrlochsprengungen wurde auch in den UVP-Genehmigungsbescheid unter Spruchteil E Pkt 5 übernommen. Im Auflagenpunkt 4.5 des Bescheids der NÖ Landesregierung vom 18.2.2014 wurde vorgeschrieben, dass die Sprengzeiten der Bevölkerung auf geeignete Weise kundzumachen sind.Mit rechtskräftigem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18.2.2014, , ***, wurde eine Erweiterung unseres Steinbruches *** nach Durchführung einer UVP genehmigt. In den genehmigten Einreichunterlagen wurde zu den für den Betrieb des Steinbruchs erforderlichen Tiefbohrlochsprengungen angegeben, dass diese Sprengungen max zweimal pro Woche stattfinden, wobei der Zeitraum auf jeden Dienstag und Donnerstag von 9.30 bis 10.30 Uhr festgelegt wurde. Diese Angabe der Sprengzeiten für die Tiefbohrlochsprengungen wurde auch in den UVP-Genehmigungsbescheid unter Spruchteil E Pkt 5 übernommen. Im Auflagenpunkt 4.5 des Bescheids der NÖ Landesregierung vom 18.2.2014 wurde vorgeschrieben, dass die Sprengzeiten der Bevölkerung auf geeignete Weise kundzumachen sind. Im Zuge des UVP-Verfahrens wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf alle Schutzgüter des UVP-G 2000 und daher auch die Auswirkungen des Vorhabens durch Schallemissionen auf das Schutzgut Mensch (Schutz vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen) geprüft. Als Grundlage für diese Prüfung musste ein schalltechnisches Projekt erstellt und der UVP-Behörde zur Prüfung vorgelegt werden. Der Fachbeitrag Lärmschutz des Ingenieurbüros G umfasst die Durchführung von Schallmessungen der Ist-Situation sowie die Berechnung der mit dem Vorhaben verbundenen Schallimmissionen und der damit stattfindenden Veränderung der örtlichen Verhältnisse. Die Messsungen und Berechnungen wurden für verschiedene Immissionspunkte im Umkreis um das Vorhaben des Steinbruches durchgeführt, dabei ua auch für einen Immissionspunkt 7 an der Adresse ***. Dieser Immissionspunkt 7 befindet sich etwa in 75 m Entfernung vom Wohnhaus der Familie A und B näher zum Vorhaben, sodass die für den Immissionspunkt 7 gemessenen und berechneten Werte jedenfalls auch für das Wohnhaus A und B maßgeblich sind. Aufgrund der größeren Entfernung zum Vorhaben sind die Betriebsgeräusche tatsächlich nur in geringerem Ausmaß spürbar. Für den Immissionspunkt 7 wurde im Fachbeitrag Lärmschutz für die Ist-Lärmsituation ein Grundgeräuschpegel von 45,8 dBA und ein Dauerschallpegel von 56,8 dBA ermittelt. Ergänzend zu den Ergebnissen der Messung wurde im Fachbeitrag Lärmschutz für den Immissionspunkt 7 ein Betriebsgeräusch von lediglich 30,2 bis 32,6 dBA ermittelt. Die Betriebsgeräusche des Vorhabens unterschreiten die Ist-Pegel daher so deutlich, dass die Betriebsgeräusche zu keinerlei Verschlechterung der Lärmsituation führen. Weiters wurden in einer Ergänzung zum Fachbeitrag Lärmschutz die Pegelspitzen bei Durchführung von Sprengungen für die einzelnen Immissionspunkte errechnet. Für Sprengungen im Betriebsszenario 1 wurde für den lmmissionspunkt 7 eine Pegelspitze von 66,2 dB LAeq und für das Betriebsszenario 2 eine Pegelspitze von 62,0 dB LAeq ermittelt. Herr A und Frau B sind aufgrund dieser fachlichen Beurteilung daher auch ohne Betrieb des Steinbruches einer durchschnittlichen Lärm-Belastung von 56,8 dB LAeq ausgesetzt. Lediglich bei Durchführung von Tiefbohrlochsprengungen, die maximal zweimal pro Woche stattfinden, ergibt sich für Herrn A und Frau B eine Pegelspitze von etwa 66,2 dB bzw 62,0 dB (je nach Betriebsszenario). Aufgrund unseres Schreibens, mit dem wir die Ausweitung des Zeitrahmens für die Durchführung von Tiefbohrlochsprengungen mitgeteilt haben (ohne Erhöhung der Sprenghäufigkeit und ohne Erhöhung der Emissionen), wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung dieser Änderung durchgeführt. Während die Amtssachverständigen für Sprengtechnik, Luftreinhaltetechnik und Lärmtechnik zum Ergebnis gelangt sind, dass es sich bei dieser Änderung um eine in den Auswirkungen für die Nachbarn neutrale Änderung handelt, wurde von der medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass es zwar zu keiner zusätzlichen Belastung komme, trotzdem wurde „zur Kalkulierbarkeit der Sprengungen durch die betroffenen Anrainer“ die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage vorgeschlagen, aufgrund derer die betroffenen Anrainer spätestens am Vortag mit einer Bekanntgabe des Sprengzeitpunktes (Eingrenzung auf drei Stunden) zu verständigen seien. Eine weitere Begründung für diese Auflagenvorschreibung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.
  3. Begründung 2.
  4. Nach § 179 Abs 2 MinroG ist dem Bergbauberechtigten die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen, wenn durch die Gewinnungstätigkeit das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist, oder wenn durch die Gewinnungstätigkeit fremde Personen unzumutbar belästigt werden oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern vorliegt. Aufträge nach § 179 Abs 2 MinroG sind daher nur dann rechtens, wenn die aufgetragenen Maßnahmen für den Gesundheits- oder Eigentumsschutz, den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen oder den Schutz der Umwelt und von Gewässern erforderlich sind. Aus dem Verfahrensverlauf ist ersichtlich, dass die Maßnahme offenbar im Interesse des Gesundheitsschutzes, also zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung von Herrn A und Frau B vorgeschrieben wurde.2.
  5. Nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG ist dem Bergbauberechtigten die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen, wenn durch die Gewinnungstätigkeit das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen gefährdet werden oder eine Gefährdung zu befürchten ist, oder wenn durch die Gewinnungstätigkeit fremde Personen unzumutbar belästigt werden oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern vorliegt. Aufträge nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG sind daher nur dann rechtens, wenn die aufgetragenen Maßnahmen für den Gesundheits- oder Eigentumsschutz, den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen oder den Schutz der Umwelt und von Gewässern erforderlich sind. Aus dem Verfahrensverlauf ist ersichtlich, dass die Maßnahme offenbar im Interesse des Gesundheitsschutzes, also zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung von Herrn A und Frau B vorgeschrieben wurde. In Anbetracht dessen, dass die lst-Lärm-Situation im Bereich der Nachbarn A und B durchschnittlich etwa 56,8 dBA beträgt und die nur zweimal pro Woche kurzzeitig stattfindenden Tiefbohrlochsprengungen einen Spitzenpegel von nur 66,2 bzw 62,0 dBA ausmachen, kann von keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung die Rede sein. Dementsprechend ist auch eine Verständigung dieser Anrainer am Vortrag nicht erforderlich, da dies an der ohnedies nicht gegebenen Gesundheitsgefährdung nichts ändert. Die vorgeschriebene Maßnahme ist zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von Herrn A und Frau B nicht erforderlich. Zum fachlichen Nachweis, dass die vorgeschriebene Verständigungspflicht für den Schutz der Gesundheit oder den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen nicht erforderlich ist, haben wir die Erstellung eines medizinischen Fachgutachtens beauftragt. Sobald dieses Gutachten vorliegt, wird es dem Verwaltungsgericht als Beweis für die fehlende Erforderlichkeit vorgelegt. 2.
  6. Die vorgeschriebene Maßnahme ist auch deshalb rechtswidrig, weil die Verpflichtung zur Kundmachung der Sprengzeiten bereits mit dem Auflagenpunkt 4.5 des UVP-Genehmigungsbescheids vom 18.2.2014 vorgeschrieben wurde. Eine neuerliche Regelung in der gleichen Sache verstößt gegen den Grundsatz ne bis in idem und ist daher auch deshalb rechtswidrig. 2.
  7. Der angefochtene Spruchpunkt 2 des Bescheids vom 29.11.2016 leidet auch an wesentlichen Verfahrensmängeln, da die Frage der Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Verständigung nicht ermittelt wurde und weil der angefochtene Bescheid zu dieser Frage auch keinerlei Begründung erkennen lässt.“ Mit Schriftsatz vom
  8. Juli 2017 legte die D Gesellschaft mbH zum fachlichen Nachweis, dass die von ihr bekämpfte Verständigungspflicht für den Schutz der Gesundheit oder den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen nicht erforderlich sei, ein medizinisches Fachgutachten des H vom
  9. Juli 2017 vor.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Verfahrensanordnung vom
  11. Jänner 2018 wurde I als medizinischer Amtssachverständiger im Beschwerdeverfahren bestellt und unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes, des UVP-Bescheides, der Beschwerdeschriften und der drei vorliegenden, im gegenständlichen Verfahren relevanten Teilgutachten der Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten:Mit Verfahrensanordnung vom
  12. Jänner 2018 wurde römisch eins als medizinischer Amtssachverständiger im Beschwerdeverfahren bestellt und unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes, des UVP-Bescheides, der Beschwerdeschriften und der drei vorliegenden, im gegenständlichen Verfahren relevanten Teilgutachten der Umweltverträglichkeitsprüfung ersucht, zu folgenden Beweisthemen Befund und Gutachten zu erstatten: - Ist mit der beantragten Ausweitung der derzeit geltenden Sprengzeiten – ohne Vorschreibung zusätzlicher behördlicher Maßnahmen - eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Menschen, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, oder eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer als Nachbarn, verbunden, sodass eine wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes im Sinne des § 115 Abs. 3 MinroG vorliegt? Ist mit der beantragten Ausweitung der derzeit geltenden Sprengzeiten – ohne Vorschreibung zusätzlicher behördlicher Maßnahmen - eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf den Menschen, insbesondere eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit, oder eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer als Nachbarn, verbunden, sodass eine wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes im Sinne des Paragraph 115, Absatz 3, MinroG vorliegt? - Wäre es in diesem Fall aus medizinischer Sicht ausreichend, wenn zur Vermeidung einer solchen unzumutbaren Belästigung bzw. Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Maßnahme durchgeführt wird oder wären aus medizinischer Sicht andere Vorkehrungen notwendig, um den Schutz der Nachbarn vor solchen Auswirkungen zu bewirken? Mit Schreiben vom
  13. Februar 2018, Zl. ***, wurde vom bestellten Amtssachverständigen für Umwelthygiene zu diesen Fragen Befund und Gutachten erstattet, welches den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. Mit Schriftsatz vom
  14. März 2018 wurde von den Beschwerdeführern A und B die Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Medizin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Am
  15. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Erörterung des im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens durch. Über Befragen der Verhandlungsleiterin an den Beschwerdeführervertreter der Familie A und B, wo aus den mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Artikeln (Beilage .A bis .C) hervorgehe, dass eine Änderung der Sprengzeiten mit Gesundheitsschädigungen einhergehe, gab dieser an, dass es sich bei den vorgelegten Publikationen um allgemeine Ausführungen zu den Auswirkungen von Lärm handle. Ein Privatgutachten zu den konkreten Umständen wäre aus finanziellen Gründen für die Beschwerdeführer nicht tragbar. Aus den Fachartikeln ergeben sich die allgemeinen Beeinträchtigungen zu den Auswirkungen von Lärm. In weiterer Folge stellte die Verhandlungsleiterin an den Amtssachverständigen folgende Frage: „Wenn der Beschwerdeführer im Unterbewusstsein die ganze Woche über auf den Knall der Sprengungen wartet, ist aus medizinischer Sicht unter Berücksichtigung der in Ihrem Gutachten herangezogenen höchsten Schallpegel, insbesondere dem Vergleich zwischen Sprenggeräuschen und Straßenlärm, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem Durchschnittsmenschen auf Sprenggeräusche überempfindlich reagiert? Diese Frage beantwortete der Umwelthygieniker wie folgt: „Auf dieses spezielle Geräusch wird von Seiten der Beschwerdeführer im Sinne einer Überempfindlichkeit reagiert. Ich gehe davon aus, dass beim Beurteilungsmaßstab eines gesunden normal empfindenden Erwachsenen und eines gesunden normal empfindenden Kindes der Sprenglärm im Freien zwar wahrnehmbar ist, aber nicht als so belästigend wahrgenommen werden wird.“ Der Amtssachverständigen gab auf Vorwurf des Beschwerdeführervertreters, dass man ständig auf den Knall warten müsse, an, dass niemand warten müsse. Man könnte auch in den angrenzenden Jagdgebieten auf die Schüsse der Jäger warten, außer man kennt die Schonzeiten. Solche Alltagsgeräusche, insbesondere Straßenlärm, aber auch Holzschlägerungsarbeiten, Rettungshubschrauber, Rasenmäher, etc. können untertags jederzeit einwirken und können stören. Solche Alltagsgeräusche sind für den heranzuziehenden Beurteilungsmaßstab als ortsüblich und somit nicht beurteilungsrelevant anzusehen. Zum Sprenggeräusch gab der Sachverständige an, dass das Sprenggeräusch ein sehr kurzes Geräusch ist und in der Entfernung, welche verfahrensrelevant ist, jedenfalls bei einem Durchschnittsmenschen mit keiner Schreckreaktion zu rechnen ist. Auf Geräusche, die einem Menschen bekannt sind, sind Schreckreaktionen unwahrscheinlicher und auch hängt eine solche Reaktion von der Dezibel-Einwirkung auf das Ohr ab. Eine Hörschädigung ist im konkreten Fall unmöglich. Solche Schädigungen treten im Normalfall bei Kindern bei ca. 120 dB (A) bei Erwachsenen über 140 dB (A) auf. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters der Ehegatten A und B an den Sachverständigen, ob eine Belästigung höher sein kann, wenn man zwar weiß, dass eine Explosion stattfinden wird, jedoch nicht, wann diese kommt, gab der Sachverständige an, dass eine Belästigung ein subjektives Phänomen ist und daher die Beurteilung eben nicht auf subjektive Mutmaßungen zu stützen ist, sondern auf das objektive Beurteilungsmaß eines gesunden normalen Erwachsenen, der aus sachverständiger Sicht dem Lärmerzeuger neutral gegenübersteht. Anders betrachtet würden auch deutlich niedrigere Pegel, so sie hörbar sind, subjektiv belästigen können. Der Sachverständige beantwortete die Frage des Beschwerdeführervertreters der Ehegatten A und B, ob es bei der Belästigung einen Unterschied macht, ob der Lärm von einem vorbeifahrenden Lastkraftwagen stammt oder von einem Schrei einer vorbeilaufenden Person, wie folgt: „Wenn hier unter Belästigung Aufmerksamkeit zu verstehen ist, dann wird die schreiende vorbeilaufende Person mehr Aufmerksamkeit erregen, bei gleicher Lautstärke.“ Die Anlagenbetreiberin gab bekannt, dass das gesamte Bergbaugebiet die Widmung „Bergbaugebiet“ aufweist bzw. als Eignungszone für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ausgewiesen ist.
  16. Feststellungen: Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  17. Februar 2014, ***, wurde der D Gesellschaft mbH die Genehmigung für das beantragte und unter Spruchteil E zusammengefasst dargestellte Vorhaben „Erweiterung Steinbruch ***“ – Erweiterung eines bestehenden Kalk- und Dolomitsteinbruches samt dazugehöriger Bergbauanlagen in der Gemeinde *** auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** und Nr. *** und *** der KG *** (Abbaufeld *** mit einer Fläche von 117.488 m²) unter Bezugnahme auf das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie unter Vorschreibung von Auflagen, Maßnahmen und Befristungen erteilt. Diese Genehmigung umfasste die materienrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und die Bewilligung von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG). In Spruchpunkt B, Punkt 1.4, wurde Folgendes vorgeschrieben: „Am Rande des möglichen Gefährdungsbereiches der Sprengungen sind bei Straßen und Wegen gut sichtbar Tafeln mit der dauerhaften Aufschrift „Achtung Sprengarbeiten! - Sprengzeiten Di und Do 09:30-10:30 Uhr! – Sprengsignale beachten! - Einmaliger langer Ton: Gefahrenbereich räumen oder Deckung aufsuchen - Zweimaliger kurzer Ton: Zünden - Dreimaliger kurzer Ton: Sprengen beendet“ anzubringen.“ Der Steinbruch befindet sich etwa 700 m südöstlich des Ortsendes der Gemeinde *** direkt an der ***. Der gesamte Bereich liegt in einem weitgehend geschlossenen Waldgebiet zwischen dem *** des *** im Westen, des *** im Norden sowie des *** im Süden. Das Gebiet ist stark reliefiert, die höchste Erhebung stellt der *** im Osten mit 836 m dar, die geringste Höhe beträgt etwa 480 m im *** im Bereich des aktuellen Steinbruchs. Die vom Abbau in Anspruch genommenen Flächen sind nach dem geltenden Örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde *** teilweise als Grünland-Materialgewinnungsstätte (Bestand) und teilweise als Grünland-Forstwirtschaft (Bestand und Erweiterungsfläche) gewidmet. Das Regionale Raumordnungsprogramm NÖ Mitte sieht für den Standort des Steinbruchs eine Eignungszone für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe vor. Projektsgemäß vorgesehen war und mit dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheid bewilligt, dass die Tiefbohrlochsprengungen nach Bedarf und Witterung in der Regel maximal zwei Mal pro Woche in den Betriebszeiten (jeden Donnerstag zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr und, falls erforderlich, Dienstag zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr) durchgeführt werden. Mit Schreiben vom
  18. April 2016 suchte die Bergbauberechtigte um Abänderung der mit Bescheid der NÖ Landesregierung, GZ. *** festgelegten Sprengzeiten auf folgende Rahmenzeiten bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld an: Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr Begründet wurde dieser Antrag wie folgt: Festgehalten wird, dass keine Kapazitätserhöhungen oder Erhöhungen an Emissionen vorgesehen sind. Es soll hiermit nur geleistet werden, dass der Abbaubetrieb die erforderlichen Sprengungen auch in den behördlich vorgesehenen Zeiten durchführen kann, da dies aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Vorarbeiten, Dokumentationen der Bohrungen, etc.) nicht möglich ist. Das Umgebungsgeräusch weist im Bereich der Liegenschaft mit der Anschrift ***, welche näher zur Mineralgewinnungsstätte liegt, als das von den Beschwerdeführern A und B bewohnte Grundstück, einen Spitzenpegel (LAF,max) von 79,2 dB auf, was nur geringfügig unter dem höchsten Schallpegel von 82,6 dB im Betrachtungszeitraum des Sprengereignisses liegt. Die mittlere Spitzenbelastung im Betrachtungszeitraum der Sprengung lag mit 72,0 dB auch nur geringfügig über der mittleren Spitzenbelastung der Umgebungsgeräuschsituation. Während der Spitzenpegel der Sprengung nur einmal bzw. zweimal pro Woche auftritt, treten die Spitzenpegel der Umgebungsgeräuschsituation, die durch Pkw- bzw. Lkw- Vorbeifahrten verursacht werden, während des Tagzeitraums mehrmals auf und sind in ihrem Auftreten weder vorhersehbar noch planbar. Das Sprengereignis ist akustisch im Freien klar zuordenbar und nur dann nicht zu hören, wenn im Nahbereich des Beobachters ein Kraftfahrzeug die Straße passiert, und führt zu keinen Schreckreaktionen. Eine Störbeeinflussung durch den gegenständlichen Sprenglärm ist nicht ausgeschlossen, diese hat aber im Vergleich zu sonst untertags einwirkenden Schallquellen nur untergeordnete Bedeutung. Allfällige von den Beschwerdeführern A und B angesprochene gesundheitliche Beeinträchtigungen sind, so sie auftreten sollten, jedenfalls nicht auf den singulären Sprenglärmspitzenpegel zurückzuführen. Es ist aus medizinischer Sicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer A und B auf Sprenglärm überempfindlich reagieren. Beim Beurteilungsmaßstab eines gesunden normal empfindenden Erwachsenen und eines gesunden normal empfindenden Kindes ist der Sprenglärm im Freien zwar wahrnehmbar, wird aber nicht als belästigend wahrgenommen werden. Mit der beantragten Ausweitung der Sprengzeiten sind deshalb jedenfalls keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, auch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit zu erwarten. Auch ist mit dieser Ausweitung keine erhebliche bzw. unzumutbare Belästigung der Anrainer verbunden. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ist aus medizinischer Sicht nicht erforderlich, da das Kennen des genauen Zeitpunktes der Sprengung keinen ersichtlichen Vorteil für die Nachbarn bietet. Das Wissen, wann der Sprenglärm ungefähr zu erwarten ist, schützt nicht vor dem Auftreten von Lärm (Spitzenpegel) anderer Quellen.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der Verwaltungsbehörde, sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt Teilgutachten der Umweltverträglichkeitsprüfung, und auf dem vom Verwaltungsgericht eingeholten medizinischen Amtssachverständigengutachten. Erstmals in der Stellungnahme vom
  20. März 2018 wurde seitens der Beschwerdeführer A und B die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen beantragt, ohne diesen Antrag iSd § 52 AVG näher zu begründen. Den Bedenken dieser Beschwerdeführer an der vollständigen Objektivität des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen, resultierend aus dessen Beiziehung als Sachverständiger im UVP-Verfahren, ist entgegenzuhalten, dass das Höchstgericht die Bestellung von bereits mit der Sachlage vertrauter Sachverständiger als eine Besonderheit des Falles ansieht, der eine neuerliche Bestellung nicht entgegensteht (vgl. VwGH 22.03.1990, 90/06/0032). Erstmals in der Stellungnahme vom
  21. März 2018 wurde seitens der Beschwerdeführer A und B die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen beantragt, ohne diesen Antrag iSd Paragraph 52, AVG näher zu begründen. Den Bedenken dieser Beschwerdeführer an der vollständigen Objektivität des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Amtssachverständigen, resultierend aus dessen Beiziehung als Sachverständiger im UVP-Verfahren, ist entgegenzuhalten, dass das Höchstgericht die Bestellung von bereits mit der Sachlage vertrauter Sachverständiger als eine Besonderheit des Falles ansieht, der eine neuerliche Bestellung nicht entgegensteht vergleiche VwGH 22.03.1990, 90/06/0032). Der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im UVP-Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag sohin noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität des bestellten Humanmediziners begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für eine Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen iSd § 7 AVG nicht erkennen. Dass kein neuerlicher Ortsaugenschein vor Gutachtenserstellung erfolgte, wie in der Stellungnahme vom
  22. März 2018 moniert, lässt den Beweiswert des Gutachtens in keinster Weise schmälern, wurde durch von diesem Sachverständigen im Rahmen seiner Bestellung im UVP-Verfahren am
  23. Juni 2013 ein Lokalaugenschein durchgeführt und hat sich seither weder am Sprenggeräusch (verfahrensgegenständlich ist im Übrigen lediglich die Ausweitung der Sprengzeiten) noch an den örtlichen Verhältnissen etwas geändert.Der Umstand allein, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im UVP-Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag sohin noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche Zweifel an der Sachkunde und der Objektivität des bestellten Humanmediziners begründen könnten, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Gründe für eine Befangenheit des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen iSd Paragraph 7, AVG nicht erkennen. Dass kein neuerlicher Ortsaugenschein vor Gutachtenserstellung erfolgte, wie in der Stellungnahme vom ,
  24. März 2018 moniert, lässt den Beweiswert des Gutachtens in keinster Weise schmälern, wurde durch von diesem Sachverständigen im Rahmen seiner Bestellung im UVP-Verfahren am
  25. Juni 2013 ein Lokalaugenschein durchgeführt und hat sich seither weder am Sprenggeräusch (verfahrensgegenständlich ist im Übrigen lediglich die Ausweitung der Sprengzeiten) noch an den örtlichen Verhältnissen etwas geändert. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046). Den Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen medizinischen Auswirkungen der Ausweitung der Sprengzeiten zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet und nur mit allgemeinen fachlichen Äußerungen zum Themenbereich „Auswirkungen von Lärm“ untermauert, welche auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt in keinster Weise Bezug nehmen. Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64ff). Dadurch, dass die Beschwerdeführer A und B das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten (wie auch das von der belangten Behörde verwertete Gutachten der Amtsärztin) lediglich damit bekämpfen als moniert wird, dass die Beiziehung eines nicht amtlichen Amtssachverständigen wäre notwendig, haben sie den Beweiswert des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachtens nicht in Frage gestellt. Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen nicht amtlichen Sachverständigengutachtens wird deshalb abgewiesen, insbesondere weil dem erkennenden Gericht ein schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies Gutachten dieses Fachbereiches vorliegt, deren Mangelhaftigkeit von den Einschreitern fundiert in keinster Weise geltend gemacht wurde. Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, Rz 64ff). Dadurch, dass die Beschwerdeführer A und B das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten (wie auch das von der belangten Behörde verwertete Gutachten der Amtsärztin) lediglich damit bekämpfen als moniert wird, dass die Beiziehung eines nicht amtlichen Amtssachverständigen wäre notwendig, haben sie den Beweiswert des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Gutachtens nicht in Frage gestellt. Der Beweisantrag auf Einholung eines medizinischen nicht amtlichen Sachverständigengutachtens wird deshalb abgewiesen, insbesondere weil dem erkennenden Gericht ein schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies Gutachten dieses Fachbereiches vorliegt, deren Mangelhaftigkeit von den Einschreitern fundiert in keinster Weise geltend gemacht wurde.
  26. Rechtslage: § 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) lautet wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) lautet wie folgt: Dieses Bundesgesetz gilt 1.Ziffer eins für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, 2.Ziffer 2 für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, 3.Ziffer 3 für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie 4.Ziffer 4 für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. § 119 Abs. 5 MinroG regelt:Paragraph 119, Absatz 5, MinroG regelt: Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt Paragraph 109, Absatz 3, sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften. § 115 Abs. 3 MinroG lautet:Paragraph 115, Absatz 3, MinroG lautet: Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen,

§ 80auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden.

Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen,

§ 80auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist.

Dem Ansuchen sind

§ 80die im § 80 Abs.

2 angeführten Unterlagen und

§ 112Abs.

1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt

§ 112Abs.

1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß;

§ 80gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs.

10 sinngemäß.Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen,

Paragraph 80, auch die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im Paragraph 113, Absatz eins, angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im Paragraph 116, Absatz eins, angeführten Schutzinteressen,

Paragraph 80, auch auf die in Paragraph 83, angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind

Paragraph 80, die im Paragraph 80, Absatz 2, angeführten Unterlagen und

Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz die im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt

Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz der Paragraph 116, sinngemäß;

Paragraph 80, gelten die Paragraphen 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Absatz 10, sinngemäß. § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG sieht vor:Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG sieht vor: Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn […] 6.Ziffer 6 nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist, […] Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stützt sich im Spruchpunkt

  1. auf § 179 Abs. 2 MinroG, welcher bestimmt:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld stützt sich im Spruchpunkt
  2. auf Paragraph 179, Absatz 2, MinroG, welcher bestimmt: Werden durch die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (§ 119 Abs. 5) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.Werden durch die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt. Auch wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann vorliegen, wenn die Schutzziele des § 116 beeinträchtigt werden können. Bei einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Gewinnungsbetriebspläne wird es sich um abbautechnische oder sicherheitliche Fragen oder um Fragen zusätzlicher oder anderer Emissionen handeln (Mihatsch, MinroG3 § 115 Anm. 4 f)Auch wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann vorliegen, wenn die Schutzziele des Paragraph 116, beeinträchtigt werden können. Bei einer wesentlichen Änderung oder Ergänzung der Gewinnungsbetriebspläne wird es sich um abbautechnische oder sicherheitliche Fragen oder um Fragen zusätzlicher oder anderer Emissionen handeln (Mihatsch, MinroG3 Paragraph 115, Anmerkung 4 f) Fraglich ist, ob durch die Ausweitung der Sprengzeiten eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG erwartet werden könnte.Fraglich ist, ob durch die Ausweitung der Sprengzeiten eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG erwartet werden könnte. Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (VwGH vom 16.12.1998, 98/04/0109). Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die konkrete Änderung der Sprengzeiten auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f). Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die konkrete Änderung der Sprengzeiten auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert vergleiche Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², Paragraph 43, K 4 f). Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen und nicht zu berücksichtigen, dass – wie vom medizinischen Amtssachverständigen dargelegt - der Beschwerdeführer A und B überempfindlich auf Sprenglärm reagiert. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof stets ausgesprochen, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (so VwGH 18.05.1993, 91/05/0186). Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ist eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer A und B, gemessen am Beurteilungsmaßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes und eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen, durch die Ausweitung der Sprengzeiten ausgeschlossen ist. Im Übrigen konnte der Sachverständige fundamentiert selbiges für den Sprenglärm per se attestieren. Da auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführer B und A durch die Änderung der Sprengzeiten durch Lärm weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, kann an der behördlichen Entscheidung zu Spruchpunkt
  3. den Antrag der B und des A auf Einleitung eines Genehmigungs-verfahrens nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Änderung der Sprengzeiten abzuweisen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Beschwerdeführer A und B haben in ihrer Beschwerdeschrift sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides gewendet. Aufgrund ihrer Anmerkungen in Bezug auf Spruchpunkt
  5. wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im behördlichen Auftragsverfahren nach § 179 MinroG Nachbarn keine Parteistellung zukommt. Es besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung, die im Übrigen, wie festgestellt, auch nicht vorliegt. Klargestellt wird, dass bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung ein Einschreiten der Behörde rechtfertigt (Mihatsch, MinroG3 § 179 Anm 5 mwN.). Die Beschwerdeführer A und B haben in ihrer Beschwerdeschrift sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides gewendet. Aufgrund ihrer Anmerkungen in Bezug auf Spruchpunkt
  7. wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass im behördlichen Auftragsverfahren nach Paragraph 179, MinroG Nachbarn keine Parteistellung zukommt. Es besteht kein subjektives öffentliches Recht auf Tätigwerden der Behörde bei Vorliegen einer Gefährdung, die im Übrigen, wie festgestellt, auch nicht vorliegt. Klargestellt wird, dass bereits eine mögliche Gefährdung oder eine mögliche Belästigung ein Einschreiten der Behörde rechtfertigt (Mihatsch, MinroG3 Paragraph 179, Anmerkung 5 mwN.). Zu Spruchpunkt
  8. ist festzuhalten, dass Aufträge nach § 179 Abs. 2 MinroG aber nur dann erteilt werden können, wenn diese Maßnahmen ua. für den Gesundheits- oder Eigentumsschutz oder den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen erforderlich sind. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass eine entsprechende Gefährdung bzw. Belästigung der Nachbarn durch die Ausweitung der Sprengzeiten ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der medizinische Amtssachverständige dargelegt, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht erforderlich ist, sodass spruchgemäß der Spruchpunkt
  9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  10. November 2016, Zlen. *** und ***, ersatzlos aufzuheben ist.Zu Spruchpunkt
  11. ist festzuhalten, dass Aufträge nach Paragraph 179, Absatz 2, MinroG aber nur dann erteilt werden können, wenn diese Maßnahmen ua. für den Gesundheits- oder Eigentumsschutz oder den Schutz vor unzumutbaren Belästigungen erforderlich sind. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass eine entsprechende Gefährdung bzw. Belästigung der Nachbarn durch die Ausweitung der Sprengzeiten ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der medizinische Amtssachverständige dargelegt, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebene Maßnahme nicht erforderlich ist, sodass spruchgemäß der Spruchpunkt
  12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom
  13. November 2016, Zlen. *** und ***, ersatzlos aufzuheben ist.
  14. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.54.001.2017

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