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{'item': 'LVwG-AV-954/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-954/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, in der ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.7.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des , Herrn A, in der ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.7.2017, Zl. ***, betreffend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat wie folgt: „I. Dem Antrag des Herrn A vom 22.5.2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr A erhält daher ab dem 1.6.2017 bis zum 32.12.207 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 738,91 und von 1.1.2018 bis längstens 31.5.2018 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 755,
  2. II. Herrn A werden von Amts wegen Leistungen bei Krankheit gewährt. Herr A wird daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.5.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“ römisch zwei. Herrn A werden von Amts wegen Leistungen bei Krankheit gewährt. Herr A wird daher ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.5.2018 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.“
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.7.2017, Zl. *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.7.2017, Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.5.2017 (am 23.5.2017 bei der belangten Behörde eingelangt) auf Weitergewährung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Weiters wurde von Amts wegen auch Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ MSG gewährt. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem § 11a NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.5.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 572,50 gewährt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 19.7.2017, , Zl. *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.7.2017, , Zl. ***, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22.5.2017 (am 23.5.2017 bei der belangten Behörde eingelangt) auf Weitergewährung von Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stattgegeben. Weiters wurde von Amts wegen auch Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ MSG gewährt. Auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehendem Paragraph 11 a, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 längstens bis zum 31.5.2018 eine monatliche Geldleistung von insgesamt € 572,50 gewährt.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 11a NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen brachte er darin Bedenken hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 a, NÖ MSG vor. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Aufhebung des bezeichneten Bescheides und Gewährung der in Beschwerde gezogenen Leistungsdifferenz, in eventu, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 3.8.2017 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 100% hat.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  7. Juni 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweise erhoben wurden durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme gab er an, dass er derzeit außer der gewährten Mindestsicherung kein Einkommen beziehe und auch über keine Ersparnisse verfüge. Er lebe im ehemaligen Wohnhaus seiner Mutter, die 2017 verstorben ist. Der Erbanteil an diesen Haus in der Höhe von ¼ hat er an seinen Sohn abgetreten, wobei das Verlassenschaftsverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen ist. Beim AMS ist er nicht gemeldet, da er einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt hat, welcher in erster Instanz abgelehnt wurde. Derzeit laufe eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, jedoch ist ein Ende dieses Verfahrens noch nicht absehbar, da noch weitere ärztliche Untersuchungen notwendig seien. Bezüglich seiner Betriebskosten im von ihm bewohntem Haus gab er an, dass sich seit seiner Antragsstellung nichts geändert habe. Er sei zwar nicht der Eigentümer, aber da er das Haus bewohnt, bezahle er die Betriebskosten.
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer lebt seit 19.11.2014 in der ***, *** und verfügt zumindest seit 1.6.2017 über keinerlei Einkommen. Er wohnt im ehemaligen Eigenheim seiner Mutter, bezahlt keine Miete sondern lediglich die Betriebskosten in der Höhe von € 150,--. Der Beschwerdeführer war zumindest seit dem 12.3.2017 beim AMS als arbeitslos gemeldet und hat einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, worüber gerichtlich noch nicht entschieden wurde. Der Beschwerdeführer hat einen Grad der Behinderung von 100%. Am 22.5.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welcher am 23.5.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem § 11a NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im LGBl. Nr. 19/2018 kundgemacht.Mit Erkenntnis vom 07.03.2017, Zl. G 136/2017-19 ua hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem Paragraph 11 a, NÖ MSG als verfassungswidrig auf. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er sich veranlasst sehe, von der ihm durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung dieser Bestimmungen wurde im Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, kundgemacht.
  9. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme und des glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aktes der belangten Behörde und wurde diesen seitens des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes konnten aufgrund der Übermittlung desselben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich getroffen werden. Die Kundmachung der Aufhebung konnte durch Einsichtnahme in das Rechtsinformationssystem (***) festgestellt werden.
  10. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28Paragraph 28 Erkenntnisse

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 19/2018 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2018, lauten: § 5Paragraph 5 Anspruchsberechtigte Personen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] […] § 7Paragraph 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. […]
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, 1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, […] […] §9 Allgemeines […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(3)[…]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
(1)Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen: 1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen…………………………………100%, […]
(2)[…]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)[…] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. 104/2016 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt 104 aus 2016, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:…………………………………………….. 633,35 Euro; […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:………………………………………bis zu 211,11 Euro […]
(3)[…]
  1. Erwägungen: Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des § 11a NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des § 11a NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.03.2018, Zl. G 136/2017-19 ua, erfolgte Aufhebung des Paragraph 11 a, NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, gegenständlich der 13.03.2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass die im behördlichen Verfahren in Geltung stehende und somit von der belangten Behörde anzuwendende Bestimmung des Paragraph 11 a, NÖ MSG aufgrund des Ausspruchs gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden war. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser österreichischer Staatsangehöriger ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ MSG zählt. Zunächst ist zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser österreichischer Staatsangehöriger ist und somit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, NÖ MSG zählt. Hinsichtlich der gemäß § 2 Abs. 1 NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet war und somit davon auszugehen war, dass eine derartige Bereitschaft vorlag. Hinsichtlich der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG geforderten Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer beim AMS gemeldet war und somit davon auszugehen war, dass eine derartige Bereitschaft vorlag. Mittlerweile hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, da er einen Grad der Behinderung von 100% hat, und ist dies bei der Beurteilung nach § 2 Abs. 1 NÖ MSG zu berücksichtigen.Mittlerweile hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt, da er einen Grad der Behinderung von 100% hat, und ist dies bei der Beurteilung nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG zu berücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, ist im nächsten Schritt darauf einzugehen, in welcher Höhe dieser Anspruch besteht. Wie oben festgestellt wurde, stellte der Beschwerdeführereinen Antrag auf Weitergewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, welcher am 23.5.2017 bei der Behörde einlangte. Dieser Antrag war auf die Erlangung von Geldleistungen gerichtet. Der Beschwerdeführer lebt zumindest seit 1.6.2017 alleine im Eigenheim der Mutter, in der ***, ***. Nach deren Tod änderte sich an seiner Wohnsituation nichts. Da der Beschwerdeführer somit zumindest seit 1.6.2017 alleinstehend, kommen auf ihn die Mindeststandards des § 11 Abs. 3 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 3 NÖ MSV zur Anwendung. Demnach beträgt der ihm zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2017 monatlich € 633,35 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 105,56 und im Jahr 2018 monatlich € 647,28 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 107,88.Da der Beschwerdeführer somit zumindest seit 1.6.2017 alleinstehend, kommen auf ihn die Mindeststandards des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, NÖ MSV zur Anwendung. Demnach beträgt der ihm zu gewährende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes im Jahr 2017 monatlich € 633,35 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 105,56 und im Jahr 2018 monatlich € 647,28 und der zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes monatlich bis zu € 107,
  2. Wie oben festgestellt wurde, verfügte der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum über kein Einkommen und hatte monatliche Wohnkosten in der Höhe von € 150,00 zu tragen. Somit ist ihm sowohl der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes als auch der Mindeststandard zur Deckung der Wohnkosten zu gewähren. Demnach sind dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt monatliche Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 738,91 und für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.5.2018 insgesamt monatliche Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von € 755,16 gewähren.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.954.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.