RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-142/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B KG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.09.2017, Zl. ***, betreffend Strafverhängungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwälte B KG in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.09.2017, Zl. ***, betreffend Strafverhängungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:,
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als in den Spruchpunkten
- bis
- die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 1.000,-- (insgesamt sohin € 3.000,--) herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit dreimal einem Tag bestimmt werden.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als in den Spruchpunkten
- bis
- die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 1.000,-- (insgesamt sohin € 3.000,--) herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen mit dreimal einem Tag bestimmt werden.,
- Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verringert sich auf insgesamt € 300,--. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verringert sich auf insgesamt € 300,--. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nachstehend angelastet: „ Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: zumindest am 30.03.2017 Ort: Firmensitz: Firma C s.r.o, *** Übertretungsort: ***, *** Tatbeschreibung:, Tatbeschreibung: Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, hat als Arbeitgeber zur Erfüllung einer Vereinbarung mit Herrn D, wohnhaft in ***, ***, vorübergehend Herrn E, geb. *** zwecks Transport diverser Möbelstücke von ***, *** nach *** nach Österreich entsendet.Sie haben es als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener, der C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen begangen hat:Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, hat als Arbeitgeber zur Erfüllung einer Vereinbarung mit Herrn D, wohnhaft in ***, ***, vorübergehend Herrn E, , geb. *** zwecks Transport diverser Möbelstücke von ***, *** nach *** nach Österreich entsendet., Sie haben es als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener, der , C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretungen begangen hat:,
- Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, ist als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat die Beschäftigung eines nach Österreich entsandten Arbeitnehmers vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle des BMF zu melden. Für den Arbeitnehmer Herrn E, tschechischer Staatsbürger, welcher am 30.03.2017 um 14.53 Uhr bei der Durchführung von Transporttätigkeiten in ***, *** angetroffen worden ist, wurde entgegen § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG vor der Arbeitsaufnahme keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erstattet.Für den Arbeitnehmer Herrn E, tschechischer Staatsbürger, welcher am 30.03.2017 um 14.53 Uhr bei der Durchführung von Transporttätigkeiten in ***, *** angetroffen worden ist, wurde entgegen Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG vor der Arbeitsaufnahme keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erstattet., ,
- Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, ist als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, während des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.Für den Arbeitnehmer Herrn E, tschechischer Staatsbürger, welcher am 30.03.2017 um 14.53 Uhr bei der Durchführung von Transporttätigkeiten in ***, *** angetroffen worden ist, wurden somit entgegen § 22 Abs. 1 LSD-BG die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten.Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, ist als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, während des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten., , Für den Arbeitnehmer Herrn E, tschechischer Staatsbürger, welcher am 30.03.2017 um 14.53 Uhr bei der Durchführung von Transporttätigkeiten in ***, *** angetroffen worden ist, wurden somit entgegen Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten.,
- Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, ist als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, während des Entsendezeitraums das Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am Arbeits(Einsatz)ort in ***, *** bereitzuhalten.Für den Arbeitnehmer Herrn E, tschechischer Staatsbürger, für welchen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht und welcher am 30.03.2017 um 14:53 Uhr bei der Durchführung von Transporttätigkeiten in ***, *** angetroffen worden ist, wurden somit die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 Z.1 LSD-BG nicht bereitgehalten. Die C s.r.o. mit Sitz in ***, ***, Tschechische Republik, ist als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, während des Entsendezeitraums das Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit am Arbeits(Einsatz)ort in ***, *** bereitzuhalten., , Für den Arbeitnehmer Herrn E, tschechischer Staatsbürger, für welchen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht und welcher am 30.03.2017 um 14:53 Uhr bei der Durchführung von Transporttätigkeiten in ***, *** angetroffen worden ist, wurden somit die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG nicht bereitgehalten., Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 19 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 26 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)zu
- Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu
- § 22 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)zu
- Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu
- § 21 Abs. 1 Ziff. 1 LSD-BG i.V.m. § 26 Abs. 1 Ziff. 3 erster Fall Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)zu
- Paragraph 21, Absatz eins, Ziff. 1 LSD-BG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziff. 3 erster Fall Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von Gemäß zu € 1.240,00 40 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu € 1.200,00 39 Stunden § 28 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)Paragraph 28, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu € 1.200,00 39 Stunden § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 364,-- Gesamtbetrag: € 4.004,-- „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige, Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des LSD-BG damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten sowohl hinsichtlich des Vorliegens der objektiven als auch der subjektiven Tatseite für erwiesen erachte, weshalb mit Strafverhängung vorzugehen gewesen wäre. Bei Bemessung der jeweiligen Strafen wären weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen, sowie die Strafen auch spezial- und generalpräventiven Erwägungen entsprechend bemessen worden seien. Mittels der fristgerecht vom Rechtsmittelwerber durch seine ausgewiesene Vertretung gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit angefochten und ebenso die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, weil der Sachverhalt von der Behörde in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden sei, bzw. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden wären, bei deren Einhaltung die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können. Nach Wiedergabe der Tatvorwürfe wird ausgeführt, die verhängten Strafen seien zu hoch bemessen und auch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis Herr E jedenfalls die Unterlagen entsprechend § 22 Abs. 1 LSD-BG und § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG bei sich gehabt habe und bei Aufforderung auch hätte vorlegen können. Da eine derartige Aufforderung an ihn nicht ergangen sei, hätte er von sich aus auch keine Veranlassung gehabt, diese Unterlagen vorzuzeigen. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme des Zeugen E, per Firmenadresse des Beschwerdeführers beantragt.Nach Wiedergabe der Tatvorwürfe wird ausgeführt, die verhängten Strafen seien zu hoch bemessen und auch festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis Herr E jedenfalls die Unterlagen entsprechend Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG bei sich gehabt habe und bei Aufforderung auch hätte vorlegen können. Da eine derartige Aufforderung an ihn nicht ergangen sei, hätte er von sich aus auch keine Veranlassung gehabt, diese Unterlagen vorzuzeigen. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurde die Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme des Zeugen E, per Firmenadresse des Beschwerdeführers beantragt. Darüberhinaus wurde (zusammengefasst) geltend gemacht, dass die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses auch Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hätte, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden und für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können und müssen. Diesbezüglich wird in der Folge weiter ausgeführt, dass die Behörde weder den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ausreichend ermittelt und festgestellt hätte, noch das Straferkenntnis mit einer ordentlichen und dem Gesetz entsprechenden Begründung versehen hätte, weshalb sie dieses mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet habe. Darüberhinaus wird das Straferkenntnis auch ausdrücklich hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen angefochten und ausgeführt, auch bei der Strafbemessung sei auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles Bedacht zu nehmen, weshalb die Behörde die Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens hätte ansetzen müssen. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der erhobenen Beschwerde stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren einstellen bzw. in eventu der Beschwerde stattgeben und zumindest die verhängten Strafen und die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabsetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in der Sache als Partei befragt, sowie ein Erhebungsbeamter der Finanzpolizei und der österreichische Auftraggeber als Zeugen einvernommen wurden. Der vom Beschwerdeführer beschäftigte Arbeitnehmer, welchen er im Verfahren ebenfalls als Zeugen für sein Vorbringen führte, ist trotz zweimaliger Ladung an der tschechischen Firmenadresse, nicht zur Verhandlung erschienen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer in der Sache als Partei befragt, sowie ein Erhebungsbeamter der Finanzpolizei und der österreichische Auftraggeber als Zeugen einvernommen wurden. Der vom Beschwerdeführer beschäftigte Arbeitnehmer, welchen er im Verfahren ebenfalls als Zeugen für sein Vorbringen führte, ist trotz zweimaliger Ladung an der tschechischen Firmenadresse, nicht zur Verhandlung erschienen. Auf Basis der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und sohin zur Vertretung nach außen Berufener der C s.r.o. mit Sitz in *** in der Tschechischen Republik, welches Unternehmen durch Vermittlung des Arbeitnehmers E, welcher in der Folge den Auftrag auch verrichten sollte, beauftragt wurde, einen Möbeltransport von *** nach *** durchzuführen. Anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Polizeiinspektion in *** und der Verständigung der Finanzpolizei Team *** wurde von dieser festgestellt, dass für den Lenker des Lastkraftwagens weder eine ZKO3-Meldung erstattet war, noch dieser ein Sozialversicherungsdokument A1 oder Lohnunterlagen vorweisen konnte. Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst im erhobenen Rechtsmittel dahingehend verantwortete, sein Arbeitnehmer, der Lkw-Lenker E habe anlässlich der Kontrolle sowohl die Unterlagen entsprechend § 21 Abs. 1 Z 1 LSD-BG (Sozialversicherungsdokument) als auch nach § 22 Abs. 1 LSD-BG (Lohnunterlagen) mit sich geführt, sei allerdings im Zuge der Durchführung der Kontrolle nicht danach gefragt worden, weshalb er von sich aus keine Veranlassung gehabt habe, diese Unterlagen vorzuzeigen, geht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dieses Vorbringen ebenso ins Leere, wie die Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, in welcher er andeutete, sein Arbeitnehmer E habe sich faktisch den Firmen-Lkw nur ausgeborgt, um für sich selbst einen Möbeltransport durchzuführen, diese Fahrt also mit seinem Unternehmen nichts zu tun gehabt habe, er seinem Arbeitnehmer allerdings das Fahrzeug überlassen hätte. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zu den Angaben des als Zeugen befragten inländischen Auftraggebers, welcher darauf verwies, dass es sich um seine Möbel gehandelt habe, welche von *** nach *** transportiert werden sollten, mit welchem Transport er über den Fahrer des Beschwerdeführers, dessen Unternehmen beauftragt hätte und auch bei Durchführung des Transportes davon ausgegangen wäre, von der C s.r.o. eine entsprechende Rechnung zu erhalten. Es besteht sohin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber mit einem Sitz in der Tschechischen Republik im Bundesgebiet für den Auftraggeber D einen Möbeltransport durchführen sollte, für welchen er seinen Arbeitnehmer E als Lkw-Lenker in das Bundesgebiet entsandte.Soweit sich der Beschwerdeführer zunächst im erhobenen Rechtsmittel dahingehend verantwortete, sein Arbeitnehmer, der Lkw-Lenker E habe anlässlich der Kontrolle sowohl die Unterlagen entsprechend Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG (Sozialversicherungsdokument) als auch nach Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG (Lohnunterlagen) mit sich geführt, sei allerdings im Zuge der Durchführung der Kontrolle nicht danach gefragt worden, weshalb er von sich aus keine Veranlassung gehabt habe, diese Unterlagen vorzuzeigen, geht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich dieses Vorbringen ebenso ins Leere, wie die Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, in welcher er andeutete, sein Arbeitnehmer E habe sich faktisch den Firmen-Lkw nur ausgeborgt, um für sich selbst einen Möbeltransport durchzuführen, diese Fahrt also mit seinem Unternehmen nichts zu tun gehabt habe, er seinem Arbeitnehmer allerdings das Fahrzeug überlassen hätte. Diese Verantwortung des Beschwerdeführers steht im Gegensatz zu den Angaben des als Zeugen befragten inländischen Auftraggebers, welcher darauf verwies, dass es sich um seine Möbel gehandelt habe, welche von *** nach *** transportiert werden sollten, mit welchem Transport er über den Fahrer des Beschwerdeführers, dessen Unternehmen beauftragt hätte und auch bei Durchführung des Transportes davon ausgegangen wäre, von der C s.r.o. eine entsprechende Rechnung zu erhalten. Es besteht sohin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Arbeitgeber mit einem Sitz in der Tschechischen Republik im Bundesgebiet für den Auftraggeber D einen Möbeltransport durchführen sollte, für welchen er seinen Arbeitnehmer E als Lkw-Lenker in das Bundesgebiet entsandte. Heranzuziehende rechtliche Bestimmungen des LSD-BG: § 19 Abs. 1 LSD-BGParagraph 19, Absatz eins, LSD-BG Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber., Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber. § 19 Abs. 2 LSD-BGDie Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Paragraph 19, Absatz 2, LSD-BG, , Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Absatz eins, ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach Paragraph 23, oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. § 21 Abs. 1 LSD-BGParagraph 21, Absatz eins, LSD-BG Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
- Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1, und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
- die Meldung gemäß § 19;
- die Meldung gemäß Paragraph 19,;
- die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
- die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 11, oder Absatz 7, Ziffer 8,, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 22 Abs. 1 LSD-BGArbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 19 Abs. 3 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 22, Absatz eins, LSD-BG, , Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 3, Absatz 2, 8, Absatz eins, oder 19 Absatz eins, haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache, ausgenommen den Arbeitsvertrag, am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Der Arbeitsvertrag ist entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. Paragraph 21, Absatz 2, findet sinngemäß Anwendung. § 26 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 LSD-BGWer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 LSD-BG, , Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
- in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
- die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
- die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht bereithält oder den Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu bestrafen. § 28 LSD-BGWer alsParagraph 28, LSD-BG, , Wer als
- Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1 oder Abs. 1a die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Arbeitgeber entgegen Paragraph 22, Absatz eins, oder Absatz eins a, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
- Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht nachweislich bereitstellt, oder
- Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 22 Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält
- Beschäftiger im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen Paragraph 22, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer mit einer Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsstraftatbestände des § 26 LSD-BG umfassen sowohl die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung vor Arbeitsaufnahme im Inland als auch die Nichtbereithaltung von erforderlichen Unterlagen über deren Meldung zur ausländischen Sozialversicherung. Die Tatbestände sind jeweils erfüllt, wenn die Unterlassung der Meldung bzw. die fehlende Bereithaltung der Unterlagen auf Fahrlässigkeit beruht. Fahrlässigkeit setzt einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus, nämlich den Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht und einen situationsbezogenen, subjektiven Sorgfaltsverstoß. Bei Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn der Täter sein mangelndes Verschulden nicht nachweisen kann. Ungehorsamsdelikte liegen vor, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht notwendig ist (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 6 f).Die Verwaltungsstraftatbestände des Paragraph 26, LSD-BG umfassen sowohl die Unterlassung der vorgeschriebenen Meldung vor Arbeitsaufnahme im Inland als auch die Nichtbereithaltung von erforderlichen Unterlagen über deren Meldung zur ausländischen Sozialversicherung. Die Tatbestände sind jeweils erfüllt, wenn die Unterlassung der Meldung bzw. die fehlende Bereithaltung der Unterlagen auf Fahrlässigkeit beruht. Fahrlässigkeit setzt einen doppelten Sorgfaltsverstoß voraus, nämlich den Verstoß gegen eine objektive Sorgfaltspflicht und einen situationsbezogenen, subjektiven Sorgfaltsverstoß. Bei Ungehorsamsdelikten ist Fahrlässigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn der Täter sein mangelndes Verschulden nicht nachweisen kann. Ungehorsamsdelikte liegen vor, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht notwendig ist vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 5, Rz 6 f). Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 und Z 3 stellen daher Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar, sodass die Fahrlässigkeit des Täters widerlegbar anzunehmen ist. Die fehlende Bereithaltung und Zugänglichmachung der maßgeblichen Dokumente ist darüberhinaus nur gegenüber der Abgabenbehörde, also vorliegendenfalls der Finanzpolizei rechtlich sanktioniert, weil diese vorliegendenfalls für die Kontrolle des Arbeitsverhältnisses zuständig war, da der gewöhnliche Arbeitsort des angetroffenen Arbeitnehmers nicht in Österreich liegt und auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben war.Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, stellen daher Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar, sodass die Fahrlässigkeit des Täters widerlegbar anzunehmen ist. Die fehlende Bereithaltung und Zugänglichmachung der maßgeblichen Dokumente ist darüberhinaus nur gegenüber der Abgabenbehörde, also vorliegendenfalls der Finanzpolizei rechtlich sanktioniert, weil diese vorliegendenfalls für die Kontrolle des Arbeitsverhältnisses zuständig war, da der gewöhnliche Arbeitsort des angetroffenen Arbeitnehmers nicht in Österreich liegt und auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben war. Betreffend der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen, sohin Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, Unterlagen betreffend Lohneinstufung in das anwendbare österreichische Entgeltsystem handelt es sich um Unterlassungsdelikte bzw. Dauerdelikte. Ebenfalls liegt aber ein Ungehorsamsdelikt vor. Für die Begehung reicht deshalb ebenfalls Fahrlässigkeit der verpflichteten Person aus. Die drei dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte sind jeweils mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,-- zu bestrafen. Für die Bemessung der Strafe (§ 19 VStG) sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat von Belang. In Betracht gezogen werden müssen in Frage kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden sind.Die drei dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte sind jeweils mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall von € 2.000,-- bis € 20.000,-- zu bestrafen. Für die Bemessung der Strafe (Paragraph 19, VStG) sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat von Belang. In Betracht gezogen werden müssen in Frage kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden sind. Der Beschwerdeführer weist keine Übertretungen des LSD-BG auf, weshalb der Bestrafung jeweils der Strafrahmen reichend von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zugrunde zu legen ist. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zu, allerdings konnten auch keine Erschwerungsgründe festgestellt werden, welche bei der Bemessung der Strafen Berücksichtigung hätten finden müssen. Schutzzweck der jeweils übertretenen Rechtsvorschriften ist die Hintanhaltung von Lohn- bzw. Sozialdumping, wobei diesem Schutzzweck ausgehend von dem im Gesetz vorgesehenen Strafrahmen, insbesondere den Mindeststrafen erhebliche Bedeutung beigemessen wird und vorliegendenfalls auch die jeweils gesetzliche Mindeststrafe als ausreichend angesehen wird, dem erwähnten Schutzzweck Genüge zu tun und auch den Beschwerdeführer selbst in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) gemäß § 54 b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden und hat der Beschwerdeführer den zu zahlenden Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) gemäß Paragraph 54, b Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu verneinen war, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung auf bereits bestehende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu verneinen war, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seiner Entscheidung auf bereits bestehende einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.142.001.2018