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{'item': 'LVwG-S-406/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-406/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 38

Abs.3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt.Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der 1. Tierhaltungsverordnung

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt., Ferner hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Ferner hat er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“

  1. Diesen Tieren in den Kälberboxen keinen Zugang zu Tränkewasser zur Verfügung ermöglicht, obwohl über zwei Wochen alte Kälber über die Milch-oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssen, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 3.3.1.der
  2. Tierhaltungsverordnung

§ 38

Abs.3 des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt.Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 3.3.1.der 1. Tierhaltungsverordnung

Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt. Ferner hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Herr B hat am 19.

  1. 2017 in ***, ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***:, Ferner hat er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“, , Herr B hat am 19.
  2. 2017 in ***, ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***:
  3. Diese Tiere in einem hochgradig mit flüssiger Gülle verschmutzten Laufstall gehalten, obwohl die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der
  4. Tierhaltungsverordnung

§ 38

Abs.3 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt.Ferner hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Herr B hat am 10.11.2017, in ***, ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. *** ***, geb. ***, Er hat dadurch gegen Anlage 2 Punkt 2.1.1.der 1. Tierhaltungsverordnung

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 700,-, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden, verhängt., , Ferner hat er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 70,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“, , Herr B hat am 10.11.2017, in ***, ***, Bezirk ***, ***, als Halter der Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. *** ***, geb. ***, , 4. Diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass sie in einer massiv verschmutzten Laufstallbucht und in einem Tretmiststell ohne trockene Liegefläche gehalten wurden, zumal der Boden mit dünnflüssiger, ca. 30 cm hoher Gülleschicht bedeckt war.Er hat dadurch gegen §§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 13 i.V.m. § 38 Abs. 1 TSchG

§ 38Abs. 1 TSch

G eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, verhängt. Ferner hat er gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“Diesen Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden zugefügt, dass sie in einer massiv verschmutzten Laufstallbucht und in einem Tretmiststell ohne trockene Liegefläche gehalten wurden, zumal der Boden mit dünnflüssiger, ca. 30 cm hoher Gülleschicht bedeckt war., Er hat dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, TSchG

Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden, verhängt. , , Ferner hat er gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Erstverfahrens zu zahlen.“ III)römisch drei) Gemäß § 40 Tierschutzgesetz – wird der Verfall der Tiere mit den Ohrmarkennummern:Gemäß Paragraph 40, Tierschutzgesetz – wird der Verfall der Tiere mit den Ohrmarkennummern: OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** OM ***, geb. *** ausgesprochen. IV)römisch vier) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschuldigte folgende Beträge zu entrichten:zu entrichten:,

  1. a)Verhängte Geldstrafen € 3.100b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 310,--
  2. a)Verhängte Geldstrafen € 3.100,
  3. b)Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren € 310,-- Gesamtsumme € 3.410,--, Gesamtsumme € 3.410,--, Es besteht die Möglichkeit, bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Zwettl) um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen. Entscheidungsgründe: I)römisch eins) Gemäß § 6 VwGVG haben sich ua. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes ua unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.Gemäß Paragraph 6, VwGVG haben sich ua. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes ua unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten. Ein Ablehnungsrecht gegenüber den in dieser Bestimmung genannten Organen des Landesverwaltungsgerichtes steht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu. (VwGH vom 9.3.2000, Zl 99/07/0215, Beschluss vom 22. Mai 2014, GZ. Ra 2014/06/0004) Im Übrigen liegt ein Befangenheitsgrund nicht vor. II)römisch zwei) Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.02.2018, Zl. *** (in der Folge: belangte Behörde) lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 1. - 3. 19.10.2017, 4. 10.11.2017 Ort: ***, Bezirk ***, *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken *** und *** in einer mit flüssiger Gülle verschmutzten Kälberbox entgegen Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung gehalten, da die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. 2. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken *** und *** in einer Kälberbox ohne Zugang zu Tränkewasser entgegen Anlage 2 Punkt 3.3. 1. Tierhaltungsverordnung gehalten, da über zwei Wochen alte Kälber über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben müssen, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. 3. Sie haben als Betriebsinhaber die Rinder mit den Ohrmarken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, in einem hochgradig mit flüssiger Gülle verschmutzten Laufstall entgegen Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung gehalten, da die Liegeflächen der Tiere trocken sein müssen. 4. Die Unterbringung, Ernährung und Betreuung von Ihnen gehaltene Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Leiden verbunden waren, da 9 Rinder in einer massiv verschmutzten Laufstallbucht und einem Tretmiststall gehalten worden sind, und somit ein Abliegen der Tiere nur in flüssigem Kotgemisch möglich war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz zu 1. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung, Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 2. Anlage 2 Punkt 3.3. 1. Tierhaltungsverordnung, § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz zu 2. Anlage 2 Punkt 3.3. 1. Tierhaltungsverordnung, Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 3. Anlage 2 Punkt 2.1.1. 1. Tierhaltungsverordnung zu 4. § 5 Abs.1, § 5 Abs.2 Z.13, § 38 Abs.1 Z.1 Tierschutzgesetz zu 4. Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß zu 1. € 200,00 40 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 2. € 200,00 40 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 3. € 200,00 40 Stunden § 38 Abs. 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz zu 4. € 400,00 40 Stunden § 38 Abs. 1 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz eins, Tierschutzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00“ Dagegen wurde seitens der Tierschutzombudsfrau A fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, es möge eine der Schuld und der Tat angemessene Strafe verhängt werden, zumal hier mehrere Tatzeiträume bzw. Tatzeitpunkte vorliegen und dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre. Sowohl hinsichtlich des Abliegens im Kotgemisch als auch wegen des Wassermangels der Kälber sei den Tieren Leiden und Schäden zugefügt worden. Auffallend bei diesen Tieren sei der schlechte Ernährungszustand (sogenannte Kümmerer). Körpergröße und Gewicht seien nicht dem Alter der Tiere entsprechend entwickelt, was auf eine Minderversorgung mit Nährstoffen von Geburt an schließen lasse. Der Verwaltungsstrafakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 15.02.2018 vorgelegt, wobei seitens der belangten Behörde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 11.04.2018 und am 17.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin Frau C (Amtstierärztin der belangten Behörde) einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige D hat ein Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Tieflaufstall ordnungsgemäß waren, ob der erkennbare schlechte Ernährungszustand rassespezifisch bedingt verursacht ist und ob den Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Gutachten erstattet.Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 11.04.2018 und am 17.05.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Zeugin Frau C (Amtstierärztin der belangten Behörde) einvernommen wurden. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige D hat ein Gutachten zur Frage, ob die gegenständlichen Haltungsbedingungen im Hinblick auf den Tieflaufstall ordnungsgemäß waren, ob der erkennbare schlechte Ernährungszustand rassespezifisch bedingt verursacht ist und ob den Tieren dadurch ungerechtfertigt Leiden, Schäden oder Schmerzen zugefügt wurden Gutachten erstattet. Folgender Sachverhalt steht daher als erwiesen fest: Der Beschuldigte betreibt am Standort ***, ***, eine Landwirtschaft mit der ***. Er hielt zu den Tatzeitpunkten dort bis zu 35 weibliche Rinder verschiedener Altersstufen. Anlässlich der amtstierärztlichen Kontrolle am 13.06.2017 wurde festgestellt, dass die Mutterkühe im Rinderstall angebunden gehalten werden. In den drei Kälberboxen, wurden je zwei Kälber in einer Box gehalten. Vier Kälber (zwei davon, ca. 2-3-Monate alt, wurden bei der AMA mit Geburtsdatum 14.06.2017 gemeldet) mit den Ohrmarken ***, ***, *** und ***, befanden sich in Kälberboxen, deren Boden mit flüssigem, ca 30 cm hohem Kotgemisch bedeckt waren. Für drei Kälber war kein Tränkewasser vorhanden, es stand ein Tränkeeimer mit verdorbener Milch in einer Box. Alle Rinder, besonders das Rind mit der Ohrmarkennummer ***, geboren am ***, zeigten einen schlechten Ernährungszustand, wenig Bemuskelung, Gewicht und Größe entsprachen nicht dem Alter. Im Laufstall, dessen Boden ebenso mit 30 cm hohem flüssigem Kot bedeckt war, befanden sich 3 Kühe - ***, ***, *** und in einem weiteren ebensolchen Laufstall befanden sich 2 weitere Kühe - ***, geb. *** ***, geb. ***. Nachkontrollen am 14.06.2017 und am 20.06.2017 haben keine Verbesserung der Haltungsbedingungen gezeigt. Darüber hinaus haben 7 Kühe mit den Ohrmarken ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. ***, einen schlechten Ernährungszustand gezeigt, der auf Minderversorgung von Geburt an schließen lasse. (sog. Kümmerer). Dem Beschuldigten wurde aufgetragen, den Stall sofort zu reinigen, unverzüglich trockene Liegeflächen zu schaffen und den Tieren Wasser ständig zur Verfügung zu stellen. Am 14. Juni 2017 wurden die Rinder mit den Ohrmarkennummern: ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** von der Fleischhauerei E abgeholt und nach *** zur Schlachtung (Fa. F) verbracht. Auch bei diesen Kühen hat es sich, wie sich aus dem Wiegeprotokoll ergibt, um extreme Magerkühe gehandelt. Der genannte Sachverhalt, der Verwaltungsübertretungen gemäß Bestimmungen der 1.Tierhaltungsverordnung und der Rinder-Kennzeichnungsverordnung zur Folge hatte, wird in den Verfahren zur Zl. LVwG-S-403-2018 und LVwG-S-404-2018 behandelt, jedoch wurden wegen der Gleichartigkeit der Sachen gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt. Am 19. Oktober 2017 wurde eine neuerliche unangekündigte Kontrolle der Rinderhaltung im Betrieb durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich in einer Kälberbox die Rinder mit den OM ***, geb. ***, und ***, geb. ***, befanden, wobei wiederum der Wasserkübel leer war und standen die beiden Jungrinder in flüssiger Gülle ohne trockene Liegefläche. Die beiden Rinder mit den OM ***, geb. ***, und ***, geb. ***, standen in einer Laufstallbucht ebenfalls in einem flüssigen Kotgemisch. Der Verschmutzungsgrad ließ darauf schließen, dass die Bucht bereits seit Wochen nicht gereinigt worden war. Die Rinder mit den OM ***, geb. *** (1. Laufstallabteil), ***, geb. ***, und ***, geb.***(2. Laufstallabteil), ***, geb. *** (3. Abteil) und ***, geb. *** (4. Laufstallabteil), standen ebenfalls im flüssigen Mist (Gülle), die Abteile waren hochgradig verschmutzt, eine trockene Liegefläche für die genannten Rinder fehlte. Bei allen Tieren war das Haarkleid massiv verschmutzt, (siehe Lichtbildbeilage). Eine weitere Nachkontrolle am 25. Oktober 2017 ergab, dass 2 Kälber mit den OM *** und *** verkauft worden waren und die Boxen leer waren. Das Rind mit der OM ***, geb.***, ist am *** verendet. Die Laufstallbucht, in welcher die Rinder mit den OM *** und *** gehalten wurden, waren zum Kontrollzeitpunkt noch immer nicht ausgemistet. Die Tiefstreuboxen wurden zwar ausgemistet, waren aber teilweise schon wieder neu verschmutzt. Folgende Jungrinder wiesen den schlechtesten Ernährungszustand auf: ***, geb. ***, ***, geb. ***, ***, geb. ***. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 10. November 2017 wurden wieder massive Verschmutzungen einer Laufstallbucht und des Tretmiststalles festgestellt, sodass den Rindern mit der OM *** und ***, ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. *** ***, geb. ***, keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand. Als sachverständige Zeugin hielt die Amtstierärztin fest, dass die betreffenden Rinder gar nicht oder wenn, dann nur in einem flüssigen Kotgemisch abliegen hätten können, wodurch große Leiden entstanden seien. Die mangelhafte Versorgung der Tiere mit qualitativ hochwertigem Futter führe zu einem schlechten Ernährungs- und Entwicklungszustand, was den Tieren ebenfalls Leiden über einen langen Zeitraum verursache. Es handle sich hier nicht um Einzelbefunde von ehemals erkrankten Tieren, sondern befänden sich sämtliche Jungtiere in einem schlechten Ernährungs- und Entwicklungszustand, wodurch den Tieren bereits großer Schaden zugefügt worden sei. Da bei allen bisher stattgefundenen amtstierärztlichen Kontrollen dieselben Missstände vorgefunden worden seien, sei davon auszugehen, dass generell wenig bis gar nicht ausgemistet werde und kein adäquates Futter vorgelegt werde. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwies der Beschuldigte darauf, er habe die Kälber leben lassen, das sei ihm zugute zu halten, andere Tierhalter hätten sie bei der Geburt erschlagen. Es handle sich in den Kälberboxen um Tretmist, die Kälber hätten freien Zugang zu den Wasserkübeln im Außenbereich und würden auch noch bei den Mutterkühen saugen. Im Übrigen sei die Rasse „Holsteinfriesen“ kleinwüchsig. Er habe kein Kraftfutter gefüttert, sondern nur Silage und Heu, unterernährt seien die Tiere nicht gewesen. Gleiches ergänzte der Beschuldigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.05.2018 dahingehend, er habe ein Kalb 2-3 Monate mit der Flasche versucht durchzubringen, was schließlich nicht gelungen sei. Die auf den Lichtbildern vom 13.06.2017 abgebildete flüssige Gülle stamme daher, weil in der Nacht vom 12. auf den 13.06. 2017 ein Wasserschlauch im Stall gerissen sei, weshalb sich der Mist mit dem Wasser verbunden hätte. Die Misthaufen seien deswegen entstanden, weil die Kälber diese beim Spielen aufgewühlt hätten. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 17.05.2018 führte er aus, er plane die Erweiterung des Stalles mit Auslauf auf die neben seinem Hof befindliche Wiese. Derzeit würde keine Weidehaltung vorliegen. Er ernähre seine Tiere extensiv, nicht intensiv. Es werde in der Früh und am Abend Stroh aufgebracht und zum Teil auch mittags beim Durchgehen durch den Stall. Die Tiere seien nicht mager, der Eindruck der Magerkeit sei rassespezifisch für Holsteinfriesen. Er habe erst 2016 von der Michviehwirtschaft auf Mutterkuhhaltung umgestellt. Aufbauend auf dem Verhandlungsergebnis stellte der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass die vorliegenden Haltungsbedingungen nicht den Vorschriften der ersten Tierhaltungsverordnung entsprächen und hätten zudem zu Leiden, Schmerzen und Schäden der gehaltenen Rinder geführt. Dies sei damit zu begründen, dass den Tieren keine geeignete trockene Unterlage zur Verfügung gestanden sei. Dies habe zu einer hochgradigen Verschmutzung des Haarkleides und dazu geführt, dass der Zwischenklauenspalt ständig nass gewesen sei. Dies führe zu Schäden, nämlich zu Entzündungen und sei für die Tiere unangenehm, was jedenfalls als Leiden verursache, wahrscheinlich auch als schmerzhaft zu bezeichnen sei. Diese zugefügten Leiden, Schäden und Schmerzen seien ungerechtfertigt gewesen, weil durch ordnungsgemäße Einstreu durch Entfernung des Mistes durch Drainagierung und Anpassung der Ersatzdichte die Böden so gestalten werden könnten, dass diese trocken seien und die vorgeschriebenen Missstände nicht aufträten. Den Tieren seien außerdem Leiden, Schäden und Schmerzen zugefügt worden, dass sie offensichtlich nicht ausreichend ernährt worden seien oder Krankheiten, die zu ihrer Abmagerung geführt hätten, weder untersucht noch behandelt worden sei. Die Tiere hätten durchwegs einen sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen, der allein durch rassisch spezifische Eigenschaften nicht erklärbar sei. Holsteinfriesien und Jerseyrinder seien zwar keine Fleischrassen, aber der von diesen Tieren gezeigte Ernährungszustand sei auch bei diesen Rassen nicht typisch. Die ständige Unterernährung führe insbesondere bei Wiederkäuern zu einer andauernden starken Senkung des Wohlbefindens, auch weil die Pansenflora und - fauna auf die ständige und regelmäßige Zufuhr von Nahrungsmittel angewiesen sei und zum Mangel von Stoffwechsel führe und für die Tiere unangenehm sei. Diese Schäden, Schmerzen und Leiden seien deshalb ungerechtfertigt gewesen, weil durch ausreichende Fütterung Bereitstellung des Futter auf geeigneter Weise ausreichende Tränkung bzw. wenn die Futterbasis zu gering wäre durch Anpassung des Viehbestandes an die vorhandenen Futterquellen diese hätte verhindert werden können. Die Tiere hätten das Bedürfnis sich niederzulegen, wenn es allerdings sehr nass sei, sei ihnen dies unangenehm, es führe zu einer Verunreinigung des gesamten Felles, möglichweise auch zu Entzündungen, die jedenfalls schmerzhaft seien. Durch die nassen Liegenflächen würden die Liegezeiten der Rinder extrem verkürzt und komme es dadurch auch zu einer Störung der Wiederkautätigkeit, weil die Rinder vorwiegend im Liegen wiederkauen. Das könne auch gesundheitliche Schäden zur Folge haben. Zum Status quo der Rinderhaltung führt der vet.med. Amtssachverständige Folgendes aus: „Die Stallungen sind sehr dunkel, ob tatsächlich die Mindestbeleuchtungsstärke von 40 Lux unterschritten wird, kann mangels Luxmeters nicht festgestellt werden. Die Rinder werden teilweise in Boxen, teilweise in Anbindehaltung gehalten. 2 Mutterkühe sind hochgradig mager und weisen einen besonders schlechten Nährzustand auf, 4 Kühe weisen einen schlechten Nährzustand auf, die restlichen Tiere sind mindergut ernährt. Das vorhandene Futter, nämlich Heu und Silagen, ist qualitativ in Ordnung, offensichtlich werden die Tiere aber quantitativ nicht ausreichend versorgt. Dies ist auch aus relativ häufigen Lautäußerungen erkennbar und der gierigen Aufnahme dargereichten Futters. Die Wasserversorgung war offensichtlich in Ordnung. Aus dem Gespräch mit dem Tierhalter muss geschlossen werden, dass ihm der Futterbedarf der Rinder, vor allem der erhöhte Futter-und Nährstoffbedarf der Mutterkühe, nicht bewusst ist. Er gibt beispielsweise an nur zweimal Heu vorzulegen, dies aber nicht in großen Mengen. Er kann auch keine Angaben darüber machen, dass er Tierärzte wegen schlechten Ernährungszustandes konsultiert hätte. Er macht immer die Rasse dafür verantwortlich. Die Bodenbeschaffenheit und Einstreu waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines in Ordnung.“ Die belangte Behörde teilte dazu mit, dass die Rinderhaltung des Beschuldigten seit 24.04.2018 wegen eines Vorfalles ein Rind betreffend, welcher zur Anzeige gemäß § 222 StGB geführt hat, engmaschig auch durch Exekutivorgane kontrolliert werde.Die belangte Behörde teilte dazu mit, dass die Rinderhaltung des Beschuldigten seit 24.04.2018 wegen eines Vorfalles ein Rind betreffend, welcher zur Anzeige gemäß Paragraph 222, StGB geführt hat, engmaschig auch durch Exekutivorgane kontrolliert werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Gegenständlich liegt eine – zu Lasten des Beschuldigten – eingebrachte Beschwerde der NÖ Tierschutzombudsfrau vor. Punkt 2.2. 1.der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung behandelt die grundlegende Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit des Stalles für Rinder: „Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.“ Punkt 3.3. der Anlage 2 der 1.Tierhaltungsverordnung behandelt die Ernährung der Kälber: Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Insbesondere muss ab Beginn der zweiten Lebenswoche Raufutter mit ausreichendem Rohfasergehalt in steigenden Mengen so zur Verfügung gestellt werden, dass die Mindestmenge für acht Wochen alte Kälber 50 g und für 20 Wochen alte Kälber 250 g beträgt. Die tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. Über zwei Wochen alte Kälber müssen über die Milch- oder Milchaustauschertränke hinaus Zugang zu geeignetem Frischwasser oder anderen Flüssigkeiten in ausreichender Menge haben, um ihren Flüssigkeitsbedarf decken zu können. Bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf, insbesondere bei sehr hohen Temperaturen oder bei Krankheit, muss in jedem Fall der ständige Zugang zu geeignetem Frischwasser sichergestellt sein.“ § 38 Abs.3 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG lautet: „Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.„Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Bestraft wurde demnach einerseits der im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikt ausgestaltete Tatbestand über die Mindestanforderungen der Haltungsbedingungen der gegenständlichen Rinder (Pkt 1.- 3.) und andererseits das Erfolgsdelikt gemäß § 5 TSchG (Pkt 4)Paragraph 5, TSchG (Pkt 4) Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der Angaben der Amtstierärztin, die den Beschuldigten seit rund einem Jahr kontrolliert und immer schwere Haltungsmissstände festgestellt hat, der vorliegenden Lichtbilder und des Eindruckes, das sich das Gericht von den vorliegenden Haltungsbedingungen im Zuge des Lokalaugenscheines machen konnte und schließlich des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch die im Spruch umschriebenen Haltungsumstände gegen die vorgeworfenen Bestimmungen der 1. Tierhaltungsverordnung, die im Übrigen Mindesthaltungserfordernisse darstellen, verstoßen hat. Jedenfalls haben sämtliche Kontrollen der Amtstierärztin mit den vorausgehenden Aufträgen, endlich den Stall auszumisten und die Tiere ordentlich zu füttern und zu tränken, bis zumindest April 2018 nicht gefruchtet, immer wieder wurden diese eklatanten Missstände festgestellt. Mit dem Tatzeitpunkt 10.11.2017 wurden dem Beschuldigten die von der Amtstierärztin immer wieder festgestellten Leiden und Schäden gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 des Tierschutzgesetzes vorgehalten und konnte sich das Gericht im Zuge des Lokalaugenscheines von den Missständen in der Haltung überzeugen und wurden diese durch das schlüssige Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen untermauert.Mit dem Tatzeitpunkt 10.11.2017 wurden dem Beschuldigten die von der Amtstierärztin immer wieder festgestellten Leiden und Schäden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, des Tierschutzgesetzes vorgehalten und konnte sich das Gericht im Zuge des Lokalaugenscheines von den Missständen in der Haltung überzeugen und wurden diese durch das schlüssige Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen untermauert. Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Zi 13).
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (Zi 13). § 38 Abs.1 Zi.1 TSchg lautet:Paragraph 38, Absatz eins, Zi.1 TSchg lautet: Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. In diesem Sinne wäre es Sache des Beschuldigten gewesen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, zumindest ab dem Zeitpunkt der Kontrollen für ein entsprechendes Ausmisten bzw. für eine Reinigung und artgerechte und ausreichende Fütterung der Tiere zu sorgen. Dadurch, dass er über einen offenbar langen Zeitraum die Tiere schwer vernachlässigt hat und vor allem sämtliche Verbesserungsaufträge der Amtstierärztin geradezu ignorierte, sodass die Tiere schweren Schaden nahmen, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschuldigte die angelasteten Übertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten hat. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben als Landwirt ca 800 bis 900 EURO monatlich netto. Er ist für niemanden sorgepflichtig und besitzt eine Landwirtschaft mit 14.5 ha Wiesen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts der zur Verfügung stehenden Strafrahmengemäß § 38 Abs.1 und 3 TSchG nicht als unangemessen zu betrachten ist. Zu Lasten des Beschwerdeführers war der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser trotz ihm erkennbarer erheblicher Missstände diese nicht früher beseitigt hat, sodass das Verhalten als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu werten ist. Hinzu tritt der Umstand, dass vom Verhalten mehrere Tiere betroffen waren und neben dem fehlenden Ausmisten und dem dadurch bedingten Fehlen einer auch nur ansatzweise trockenen Liegefläche die erhebliche Verschmutzung der Tiere mit Kot kam (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts der zur Verfügung stehenden Strafrahmengemäß Paragraph 38, Absatz eins und 3 TSchG nicht als unangemessen zu betrachten ist. Zu Lasten des Beschwerdeführers war der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser trotz ihm erkennbarer erheblicher Missstände diese nicht früher beseitigt hat, sodass das Verhalten als grob fahrlässig, mithin auffallend sorglos zu werten ist. Hinzu tritt der Umstand, dass vom Verhalten mehrere Tiere betroffen waren und neben dem fehlenden Ausmisten und dem dadurch bedingten Fehlen einer auch nur ansatzweise trockenen Liegefläche die erhebliche Verschmutzung der Tiere mit Kot kam (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Mildernd und erschwerend war hiebei nichts zu werten. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Zum Ausspruch des Verfalls: Nach § 40 Abs. 1 TSchG sind nun – unbeschadet des § 39 Abs. 3 – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.Nach Paragraph 40, Absatz eins, TSchG sind nun – unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 3, – Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Der Verfall nach dieser Bestimmung ist jedenfalls auch als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können und gerade diese im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung gewinnen (zur Rechtsnatur vgl. Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Tierschutzrecht I2 § 40 TSchG Anm 5). Der Verfall nach dieser Bestimmung ist jedenfalls auch als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können und gerade diese im gegenständlichen Fall zentrale Bedeutung gewinnen (zur Rechtsnatur vergleiche , Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Tierschutzrecht I2 Paragraph 40, TSchG Anmerkung 5). Der Verfallsausspruch nach § 40 Abs 1 hat zur VoraussetzungDer Verfallsausspruch nach Paragraph 40, Absatz eins, hat zur Voraussetzung eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sein (§ 17 Abs. 3 VStG); eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft sein (Paragraph 17, Absatz 3, VStG); die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde. Scheidet die Fortsetzung oder Wiederholung des strafbaren Verhaltens aus, weil etwa die Tatobjekte veräußert oder in sonstiger Weise an dritte Personen übergeben wurden (etwa nach § 39 Abs. 5 VStG; vgl. dazu UVS NÖ 15.6.2004, Senat-WB-04-2000), kommt der Ausspruch des Verfalls nicht mehr in Betracht.die Prognose, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde. Scheidet die Fortsetzung oder Wiederholung des strafbaren Verhaltens aus, weil etwa die Tatobjekte veräußert oder in sonstiger Weise an dritte Personen übergeben wurden (etwa nach Paragraph 39, Absatz 5, VStG; vergleiche dazu UVS NÖ 15.6.2004, Senat-WB-04-2000), kommt der Ausspruch des Verfalls nicht mehr in Betracht. Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zutreffend ist auch im Hinblick auf die lange Dauer der massiven Haltungsmängel im Verein mit der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten von einer negativen Prognose auszugehen und muss diese aufrechterhalten werden, sodass der Verfall gemäß § 40 TSchG als Nebenstrafe ausgesprochen werden musste. (vgl. VwGH vom 26.02.2007, Zl. 2005/10/0011).Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zutreffend ist auch im Hinblick auf die lange Dauer der massiven Haltungsmängel im Verein mit der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten von einer negativen Prognose auszugehen und muss diese aufrechterhalten werden, sodass der Verfall gemäß Paragraph 40, TSchG als Nebenstrafe ausgesprochen werden musste. vergleiche VwGH vom 26.02.2007, Zl. 2005/10/0011). Insgesamt war der Beschwerde somit Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.406.001.2018

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