GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe Mit E-Mail vom
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. September 2017, LVwG-AV-548/001-2017, wurde hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zu den Fragen ● „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teiles davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung? ● Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“ die Beschwerde
GVG) als unbegründet abgewiesen.die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zur Frage „Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides.“ wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom 28. März 2017
GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom 28. März 2017
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017 wurde im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Berufung
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017 wurde im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 20 Abs. 3 B-VG ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff der „Partei“ im weitesten Sinn verstanden werden müsse. Er umfasse alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kämen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden seien. Der Geheimhaltungstatbestand beziehe sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübe. Geschützt sei dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches.Zur Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikel 20, Absatz 3, B-VG ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff der „Partei“ im weitesten Sinn verstanden werden müsse. Er umfasse alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kämen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden seien. Der Geheimhaltungstatbestand beziehe sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübe. Geschützt sei dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches. Gegenständlich kämen Geheimhaltungsinteressen der Eigentümer bzw. Baubewilligungsinhaber des Hauses in ***, B und C, sowie der Bewohner des Hauses, D und ihrer minderjährigen Kinder, in Betracht. D habe mit Schreiben vom
AVG sei nur den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, dies gelte auch für den Bauakt. Diese nach dem Gesetz und der Rechtsprechung beschränkte Akteneinsicht könne nicht dadurch umgangen werden, dass eine Behörde um Auskunft zum Akteninhalt oder auch nur zu Teilen davon ersucht werde.Weiters sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen sei. Die Parteistellung werde grundsätzlich in Paragraph 8, AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften geregelt.
Paragraph 17, AVG sei nur den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten, dies gelte auch für den Bauakt. Diese nach dem Gesetz und der Rechtsprechung beschränkte Akteneinsicht könne nicht dadurch umgangen werden, dass eine Behörde um Auskunft zum Akteninhalt oder auch nur zu Teilen davon ersucht werde. Eine Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane bestehe nur, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegenstehe. Auch der Umstand, dass die Initiative von jemand außerhalb der Verwaltung ausgehe und insoweit das Auskunftspflichtrecht die Erteilung von Auskünften vorsehe, ändere nichts daran, dass die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an den jeweiligen Verschwiegenheitsbestimmungen, gegenständlich dem Datenschutzgesetz, zu messen sei. Die von A begehrte Auskunft betreffe B und C und deren Recht auf Datenschutz
D, ihr Lebensgefährte oder die minderjährigen Kinder bzw. deren allfällige schutzwürdige Interessen seien durch die begehrte Auskunft nicht unmittelbar betroffen, weil Gegenstand der Auskunft die Widmung des Kellers des Hauses von B und C sei.Die von A begehrte Auskunft betreffe B und C und deren Recht auf Datenschutz
Paragraph eins, Datenschutzgesetz. D, ihr Lebensgefährte oder die minderjährigen Kinder bzw. deren allfällige schutzwürdige Interessen seien durch die begehrte Auskunft nicht unmittelbar betroffen, weil Gegenstand der Auskunft die Widmung des Kellers des Hauses von B und C sei. Das von A behauptete Auskunftsinteresse ziele offenbar auf eine – befürchtete - Gefährdung des Kindeswohls seiner Kinder ab, welche im Keller des gegenständlichen Hauses wohnen würden. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ein Obsorgeverfahren anhängig, in dem auch die Nutzung des Kellers des Hauses in *** thematisiert worden sei. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12. September 2017 habe der Antragsteller A selbst bestätigt, dass das Gericht bzw. das Jugendamt davon in Kenntnis seien, dass seine Kinder im Keller wohnen würden. Ergebe sich für Gerichte, Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung von deren beruflicher Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht würden oder worden seien oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet sei, und könne diese konkret erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, so sei
B-KJHG unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten.Ergebe sich für Gerichte, Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht in Ausübung von deren beruflicher Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht würden oder worden seien oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet sei, und könne diese konkret erhebliche Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, so sei
Paragraph 37, B-KJHG unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten. Sollte daher durch die Unterbringung im Keller des Hauses in *** eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten sein, so wäre das Gericht zu einer Mitteilung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet. Dieser wäre
NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet, umgehend eine Überprüfung der vermutlichen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen und weiterführende Maßnahmen zu setzen.Sollte daher durch die Unterbringung im Keller des Hauses in *** eine Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten sein, so wäre das Gericht zu einer Mitteilung an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger verpflichtet. Dieser wäre
Paragraph 30, NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichtet, umgehend eine Überprüfung der vermutlichen Kindeswohlgefährdung vorzunehmen und weiterführende Maßnahmen zu setzen. Eine Kindeswohlgefährdung sei aber offenkundig nicht gegeben und werde diese weder vom zuständigen Pflegschaftsgericht noch vom zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger als gegeben erachtet. Damit verbleibe aber auch bloß das inhaltsleere Interesse von A, die Widmung des gegenständlichen Kellers in Erfahrung zu bringen. Dem stehe das Interesse an der Geheimhaltung personenbezogener Daten der Hauseigentümer gegenüber. Deren Interesse an der Geheimhaltung überwiege das Interesse an der Auskunftserteilung von A. Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer die begehrten Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Begründung wurde die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften sowie Verstöße gegen die Bestimmungen des NÖ Auskunftsgesetzes geltend gemacht. Dazu wurde vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren entgegen den Ausführungen in der Begründung ausdrücklich auf das NÖ Auskunftsgesetz stütze. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und -verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er auch für seine Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Ein konkretes Interesse der Hauseigentümer und von Frau D sei nicht festgestellt worden, wobei diese ein Interesse an der konsensgemäßen Unterbringung der Kinder haben sollte und die Kinder dieses Interesse jedenfalls hätten.Dazu wurde vorgebracht, dass sich das Auskunftsbegehren entgegen den Ausführungen in der Begründung ausdrücklich auf das NÖ Auskunftsgesetz stütze. Der Beschwerdeführer habe ein Auskunftsinteresse, da seine drei minderjährigen Kinder im Haus *** wohnen würden, für die er obsorgeberechtigt und , -verpflichtet sei. Als Obsorgeberechtigter sei er auch für seine Kinder vertretungsbefugt. Zwei seiner drei Kinder würden einen Raum im Keller des Hauses bewohnen. Es sei fraglich, ob der Raum bzw. die Räume im Keller des Hauses als ständige Wohn- bzw. Aufenthaltsräume gewidmet seien, dies insbesondere im Hinblick auf die natürliche Belichtung und Belüftung bzw. auf vorhandene Fluchtwege etwa im Brandfall. Ein konkretes Interesse der Hauseigentümer und von Frau D sei nicht festgestellt worden, wobei diese ein Interesse an der konsensgemäßen Unterbringung der Kinder haben sollte und die Kinder dieses Interesse jedenfalls hätten. Schutzzweck der NÖ Bauordnung sei unter anderem die Beachtung des Brandschutzes. Zur Beurteilung der konsensgemäßen Nutzung sei weder das Bezirksgericht *** im anhängigen Obsorgeverfahren noch der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Die begehrte Auskunft beziehe sich nicht auf eine allfällige Gefährdung des Kindeswohls, die den Brandschutz offenbar nicht umfasse. Personenbezogene Daten seien Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, nur indirekt personenbezogen seien Daten für einen Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger einer Übermittlung dann, wenn der Personenbezug der Daten derart sei, dass dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen könne. Die begehrte Auskunft enthalte keine personenbezogenen Daten. Ein darüber hinausgehendes Interesse im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG liege nicht vor.Die begehrte Auskunft enthalte keine personenbezogenen Daten. Ein darüber hinausgehendes Interesse im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG liege nicht vor. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2018 hat die Gemeinde *** die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 5. Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes des Gemeindevorstands der Gemeinde *** sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-26-2018 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Bürgermeisters der Gemeinde ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden Feststellungen ist auszugehen: Mit E-Mail vom 9. Jänner 2017 hat A in Bezug auf den als Wohnraum genutzten Keller des Hauses in *** ein Auskunftsersuchen nach dem NÖ Auskunftsgesetz an den Bürgermeister der Gemeinde *** mit folgenden Fragen gerichtet: ● „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teils davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung? ● Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungs-bescheides.Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungs-, bescheides. ● Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 31. Jänner 2017 wurde die mit Ersuchen vom 9. Jänner 2017 begehrte Auskunft verweigert. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die dagegen erhobene Berufung
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die dagegen erhobene Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat A fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den Bescheid der Gemeinde *** allenfalls nach Durchführung bzw. Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos aufzuheben und dem Berufungswerber die begehrten Auskünfte zu erteilen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die Berufung
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. März 2017 wurde die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unbegründet abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13. September 2017, LVwG-AV-548/001-2017, dahingehend entschieden, dass hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zu den Fragen ● „Entspricht der Verwendungszweck des Kellers bzw eines Teiles davon im Hinblick auf Belichtung und Belüftung nur durch Oberlichtenfenster sowie im Hinblick auf Brandschutz (Fluchtwege) einem ständigen Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung? ● Sollte der Keller bzw ein Teil davon nicht als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet sein, welche Maßnahmen werden Sie setzen bzw welche Vorgangsweise sieht die NÖ Bauordnung dazu vor?“ die Beschwerde
GVG) als unbegründet abgewiesen wurde.die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen wurde. Hinsichtlich des Ersuchens um Auskunft zur Frage „Ist der Keller bzw ein Teil davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw Wohnraum im Sinne der NÖ Bauordnung gewidmet? In diesem Fall ersuche ich um Datum und Geschäftszahl des entsprechenden Bewilligungsbescheides.“ wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom 28. März 2017
GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. wurde der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstands des Gemeinde *** vom 28. März 2017
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017 wurde die Berufung
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2017 wurde die Berufung
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als unbegründet abgewiesen. Im Haus in *** wohnen die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers D und deren Lebensgefährte sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, wobei zwei Kinder einen mit Oberlichtenfenstern versehenen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Der Beschwerdeführer ist für die Kinder obsorgeberechtigt, wobei die Obsorge zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau geteilt ist. Hinsichtlich der Regelung der Obsorge ist ein Verfahren vor dem Bezirksgericht *** anhängig, welches noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Verfahren streben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine geschiedene Frau die alleinige Obsorge für die minderjährigen Kinder an. Das Haus wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers gemietet. Der Beschwerdeführer hat sowohl beim Bezirksgericht als auch beim Jugendwohlfahrtsträger darauf hingewiesen, dass der Keller möglicherweise nicht für Wohnzwecke geeignet ist. Die begehrte Auskunft hat der Beschwerdeführer noch nicht erhalten. Eigentümer des Hauses in ***sind B und C. Die Behörde hat die Hauseigentümer und die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers aufgefordert, darzulegen, ob – und gegebenenfalls – welches Interesse diese an der Geheimhaltung der zur Beantwortung des Auskunftsersuchens erforderlichen Informationen hätten. Die Hauseigentümer B und C haben mit Schreiben vom
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 NÖ Auskunftsgesetz lautet:Paragraph 2, NÖ Auskunftsgesetz lautet: Recht auf Auskunft
1 NÖ Auskunftsgesetz nicht nachgewiesen werden muss.Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer obsorgeberechtigt für seine drei minderjährigen Kinder, die im Haus in *** wohnen, wobei zwei Kinder einen Raum im Keller des Hauses als Wohnraum nutzen. Als solcher hat er ein rechtliches Interesse an der Auskunft, wenngleich ein solches
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Auskunftsgesetz nicht nachgewiesen werden muss.
1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht. Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.9.2005, 2004/12/0151). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt sowohl die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in Paragraph eins, Absatz eins und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 21.9.2005, 2004/12/0151). Die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Gegenständlich sind die Eigentümer des Hauses *** vom Auskunftsbegehren betroffen.Die in Artikel 20, Absatz 3, B-VG normierte Amtsverschwiegenheit verpflichtet die Behörde unter anderem zur Geheimhaltung von Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei ist der Begriff „Parteien“ nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen; als „Partei“ im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG (...), auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen ist, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen vergleiche VwGH 27.2.2009, 2008/17/0151). Gegenständlich sind die Eigentümer des Hauses *** vom Auskunftsbegehren betroffen. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (natürliche) Person beziehen. Personenbezogene Daten können persönliche Verhältnisse betreffen, wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, etc., oder sachliche Verhältnisse bzw. Besitzmerkmale, wie Einkommen, Kapitalvermögen, Schulden, das Eigentum (Haus, Wohnung, Auto etc.) oder bestimmbare Daten, die erst mit weiteren Informationen den Rückschluss auf eine Person ermöglichen, wie Kfz-Kennzeichen, Personalaktnummer etc. Der nunmehrige Beschwerdeführer begehrt Auskunft über die Widmung des Kellers bzw. eines Teiles davon als ständiger Aufenthaltsraum bzw. Wohnraum des Hauses in ***. Nach Auffassung der Datenschutzkommission gehören Daten betreffend Verwandtschaftsverhältnisse und Wohnungsnutzung zur Privatsphäre des einzelnen (Datenschutzkommission 18.5.2000, 120.616/16-DSK/00 unter Hinweis auf Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis
B-KJHG 2013 oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist
NÖ KJHG die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Abs. 3 leg. cit. besteht die Gefährdungsabklärung aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen im Sinne des § 37 B-KJHG in Betracht. In weiterer Folge wären weitere Maßnahmen nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz zu setzen.Ergibt sich insbesondere aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls
Paragraph 37, B-KJHG 2013 oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht der Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist
Paragraph 30, NÖ KJHG die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.
Absatz 3, leg. cit. besteht die Gefährdungsabklärung aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen, in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die schriftlichen Gefährdungsmitteilungen im Sinne des Paragraph 37, B-KJHG in Betracht. In weiterer Folge wären weitere Maßnahmen nach dem NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz zu setzen. Wie festgestellt wurde, hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Jugendwohlfahrtsträger wegen der Nutzung des Kellers als Wohnraum für seine beiden Kinder kontaktiert. Damit ist der Schutz des Kindeswohls gewährleistet, die begehrte Auskunft ist zur Sicherstellung des Kindeswohls nicht notwendig. Weiters ist festzuhalten, dass auch die Auskunft, dass der gegenständliche Keller bzw. Teile davon nicht als Wohnraum bewilligt sind, noch nicht zwingend bedeuten würde, dass dieser nicht zulässigerweise als Wohnraum genutzt werden kann.
O ist unter anderem die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, wenn hierdurch der Brandschutz oder die Belichtung betroffen werden könnten, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, welche die Anzeige allenfalls unter Einholung eines Gutachtens zu prüfen hat. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der NÖ BauO, des Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen, andernfalls darf der Anzeigenleger das Vorhaben ausführen. Ein allfälliges Unterlassen der Anzeige der Änderung des Verwendungszweckes besagt damit noch nicht, dass die Änderung des Verwendungszweckes jedenfalls unzulässig ist.Weiters ist festzuhalten, dass auch die Auskunft, dass der gegenständliche Keller bzw. Teile davon nicht als Wohnraum bewilligt sind, noch nicht zwingend bedeuten würde, dass dieser nicht zulässigerweise als Wohnraum genutzt werden kann.
Paragraph 15, NÖ BauO ist unter anderem die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen, wenn hierdurch der Brandschutz oder die Belichtung betroffen werden könnten, der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, welche die Anzeige allenfalls unter Einholung eines Gutachtens zu prüfen hat. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen der NÖ BauO, des Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen, andernfalls darf der Anzeigenleger das Vorhaben ausführen. Ein allfälliges Unterlassen der Anzeige der Änderung des Verwendungszweckes besagt damit noch nicht, dass die Änderung des Verwendungszweckes jedenfalls unzulässig ist. Im Ergebnis ist damit dem angefochtenen Bescheid zuzustimmen, wonach das Interesse an der begehrten Auskunft des Beschwerdeführers „inhaltsleer“ ist. Demgegenüber steht das Interesse der Hauseigentümer an einer Geheimhaltung der Daten betreffend die Wohnsituation aus persönlichen Gründen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel der Vertraulichkeit Vorrang einzuräumen (vgl. VwGH 19.2.1992, 90/12/0267), sodass schon aus diesem Grund die begehrte Auskunft zu verweigern ist, auch wenn die Hauseigentümer ihr Interesse an Geheimhaltung nicht näher konkretisiert haben.Demgegenüber steht das Interesse der Hauseigentümer an einer Geheimhaltung der Daten betreffend die Wohnsituation aus persönlichen Gründen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel der Vertraulichkeit Vorrang einzuräumen vergleiche VwGH 19.2.1992, 90/12/0267), sodass schon aus diesem Grund die begehrte Auskunft zu verweigern ist, auch wenn die Hauseigentümer ihr Interesse an Geheimhaltung nicht näher konkretisiert haben. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die begehrte Auskunft zu Recht mit Bescheid verweigert wurde. Gegenständlich wurde Auskunft zur Widmung eines Kellers bzw. eines Kellerteils begehrt, wozu es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Allerdings war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die begehrte Auskunft zu Recht mit Bescheid verweigert wurde. Gegenständlich wurde Auskunft zur Widmung eines Kellers bzw. eines Kellerteils begehrt, wozu es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Allerdings war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.26.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.