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{'item': 'LVwG-AV-699/003-2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 35§ 66§ 59§ 4§ 72§ 70§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-699/003-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen., 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Vizebürgermeisterin der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 21.01.2014, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 35NÖ Bauordnung 1996, LGBl.

8200 in der derzeit geltenden Fassung als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, mit der Adresse ***, ***, aufgetragen, den Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos ***, die auf dem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion und die Holzhütte, abzutragen.Mit Bescheid der Vizebürgermeisterin der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 21.01.2014, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 in der derzeit geltenden Fassung als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***, mit der Adresse ***, ***, aufgetragen, den Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos ***, die auf dem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion und die Holzhütte, abzutragen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass

§ 35Abs.

2 Z 3 der NÖ Bauordnung die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen habe, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung nach § 23 oder Anzeige nach Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung die Baubehörde den Abbruch einer Baulichkeit anzuordnen habe, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung nach Paragraph 23, oder Anzeige nach § 15 des obzitierten Gesetzes vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist.Paragraph 15, des obzitierten Gesetzes vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt: „A. Zum Sachverhalt Mit bekämpften Bescheid ist dem Berufungswerber aufgetragen worden, auf der ihm zugeordnetenWohnungseigentumseinheit, nämlich RH ***, EZ ***, KG ***, GStNr. *** Parzellenbezeichnung ***, die dort vorhandenen Baulichkeiten, nämlich einen Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos ***, die auf einem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion und die Holzhütte bis 31.5.214 zu demolieren und abzubrechen. Begründet wurde dies damit, dass für das Bauwerk keine Bewilligung nach § 23 oder Anzeige nach § 15 der NÖ Bauordnung erstellt worden sei und daher gem § 35 Abs 2 Z 3 NÖ Bauordnung der Abbruch anzuordnen gewesen sei.Mit bekämpften Bescheid ist dem Berufungswerber aufgetragen worden, auf der ihm zugeordnetenWohnungseigentumseinheit, nämlich RH ***, EZ ***, KG ***, GStNr. *** Parzellenbezeichnung ***, die dort vorhandenen Baulichkeiten, nämlich einen Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos ***, die auf einem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion und die Holzhütte bis 31.5.214 zu demolieren und abzubrechen. Begründet wurde dies damit, dass für das Bauwerk keine Bewilligung nach Paragraph 23, oder Anzeige nach Paragraph 15, der NÖ Bauordnung erstellt worden sei und daher gem Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung der Abbruch anzuordnen gewesen sei. Die Niederschrift der Beschau vom 16.1.2014 sei integrierender Bescheidbestandteil. B. Die Bescheiderlassung erfolgte aus folgenden Gründen rechtswidrig:

  1. Zum Betonsockel an der Badelosgrenze zu Badelos *** Dieser Betonsockel besteht aus einigen in den Boden kraftschlüssig eingesetzten Betonelementen‚ die mit Mörtel oder Ähnlichem zusammengeklebt sind. Weitere bautechnische Maßnahmen waren zur Erstellung und Versetzung dieser Betonsteine in den Boden nicht notwendig und braucht es überhaupt kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Herstellung dieses Betonsockels. Nach Ansicht des Berufungswerbers erfüllt dieser Betonsockel daher die Legaldefinition des § 4 Z 3 NÖ Bauordnung nicht: es handelt sich um kein Bauwerk. Damit liegt keine Genehmigungspflicht vor, die von der Gemeinde angezogene Rechtsgrundlage für die Beseitigung dieses Betonsockels ist daher keine taugliche.Dieser Betonsockel besteht aus einigen in den Boden kraftschlüssig eingesetzten Betonelementen‚ die mit Mörtel oder Ähnlichem zusammengeklebt sind. Weitere bautechnische Maßnahmen waren zur Erstellung und Versetzung dieser Betonsteine in den Boden nicht notwendig und braucht es überhaupt kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Herstellung dieses Betonsockels. Nach Ansicht des Berufungswerbers erfüllt dieser Betonsockel daher die Legaldefinition des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung nicht: es handelt sich um kein Bauwerk. Damit liegt keine Genehmigungspflicht vor, die von der Gemeinde angezogene Rechtsgrundlage für die Beseitigung dieses Betonsockels ist daher keine taugliche. Was kein Bauwerk ist, kann auch baurechtlich zu entfernen nicht beauftragt werden. Selbst wenn man diesem Betonsockel Bauwerkseigenschaft zubilligen wollte, so könnte es sich maximal um eine bauliche Anlage handeln. Eine Bewilligungspflicht gern § 14 NÖ Bauordnung ist für diesen Betonsockel aber nicht gegeben, weil es sich um keine der in § 14 Ieg cit taxativ aufgezählten BauwerkeSelbst wenn man diesem Betonsockel Bauwerkseigenschaft zubilligen wollte, so könnte es sich maximal um eine bauliche Anlage handeln. Eine Bewilligungspflicht gern Paragraph 14, NÖ Bauordnung ist für diesen Betonsockel aber nicht gegeben, weil es sich um keine der in Paragraph 14, Ieg cit taxativ aufgezählten Bauwerke handelt. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Einfriedung gegen öffentlichen Verkehr auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, noch um sonst irgendeinen der dort angeführten Fälle. Auch liegen gem § 15 Abs 1 Z 17 leg cit keine Einfriedungen vor, die gegen Öffentliche Verkehrsflächen errichtet worden sind auf einem Grundstück, wo ein Bebauungsplan vorliegt. Dieser Betonsockel ist errichtet zwischen zwei „hypothetischen Parzellen”, die als solche keine Grundstücke im Rechtssinn sind, es liegt daher rein baurechtlich ein Betonsockel mitten auf einem einzelnen Grundstück ohne Bezug zu einer Randlage und ohne bautechnische Komplexität vor.Auch liegen gem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, leg cit keine Einfriedungen vor, die gegen Öffentliche Verkehrsflächen errichtet worden sind auf einem Grundstück, wo ein Bebauungsplan vorliegt. Dieser Betonsockel ist errichtet zwischen zwei „hypothetischen Parzellen”, die als solche keine Grundstücke im Rechtssinn sind, es liegt daher rein baurechtlich ein Betonsockel mitten auf einem einzelnen Grundstück ohne Bezug zu einer Randlage und ohne bautechnische Komplexität vor. Es handelt es sich nicht um ein Bauwerk, weder Genehmigungs- noch Anzeigepflicht bestehen. Umso weniger kann daher die Entfernung desselben beauftragt werden. Diesbezüglich ist der Bescheid jedenfalls eklatant rechtswidrig.
  2. Zur auf dem Betonsockel errichteten Edelstahlkonstruktion: Wie aus mit vorgelegtem Lichtbild eindeutig erkennbar, handelt es sich um senkrechte Edelstahlstangen, die mit einem Betonsockel verbunden sind. Auch hier bedarf es keiner wie auch immer gearteten wesentlichen Maße an bautechnischen Kenntnissen zur fachgerechten Herstellung, sodass auch diesbezüglich die Bauwerkseigenschaft nicht gegeben ist. Ohne Bauwerkseigenschaft kann aber auch eine Entfernung nicht beauftragt werden. Dem stehen auch die Bebauungsbestimmungen für die *** Seen nicht entgegen, weil diese für einen Zaun gelten, der im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der Begehung noch keinesfalls vorhanden war: Es handelt sich um senkrechte Stahlsteher, die waagrechte Verbindungsstützen angeschweißt haben, mehr ist nicht vorhanden. Ein Zaun könnte nur dann vorliegen und unter die Bebauungsbestimmungen fallen, wenn dort zB Latten oder Platten angebracht gewesen wären. Diese sind bis heute nicht angebracht, die Qualifikation als „Zaun” bei etwas, wo man bequem hindurch steigen kann, auch als ausgewachsener Mitteleuropäer, ist nicht erfüllt. Bekanntes Wesen eines Zaunes ist ja, eine Abgrenzung, die nicht leicht überwunden werden kann, darzustellen. Ein Zaun ist dann gegeben, wenn man über etwas drüber klettern muss, eine Leiter braucht oder Ähnliches. Das ist gegenständlich definitiv nicht der Fall, man kann einfach hindurch steigen. Die Qualifikation „Zaun” ist daher nicht gegeben, der Bescheid in diesem Punkt ebenso eklatant rechtswidrig.
  3. Zur Holzhütte Richtig ist, dass die Holzhütte auf dem Grundstück ohne vorhergehende Anzeige oder gar Erteilung einer Baubewilligung errichtet worden ist. Die Holzhütte ist eine reine Bauhütte, die keinen besonderen Zweck hat; sie ist wohl zu Anfangszeiten der Besiedlung der Grundstücke, daher Anfang der 1980 Jahre, errichtet worden. Nach Ansicht des Berufungswerbers dürften in Ansehung dieses Objektes frühere Amnestiebestimmungen greifen. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so ist die von der Behörde vorgegebene Frist, bis spätestens 31.5.2014 unter anderem die Holzhütte zu demolieren, im Hinblick für das laufende Kalenderjahr geplanten Arbeiten des Berufungswerbers, der einreichen und bauen möchte, unbillig. Es macht wenig sinn, diese Holzhütte, die unbeanstandet jahrzehntelang stehen konnte, bis 31.5.2014 abreißen zu müssen, wenn sie als Bauhütte bis gegen Jahresende des laufenden Jahres genutzt werden kann. Alternativ müsste der Berufungswerber nämlich die Holzhütte abbrechen, eine einfache Bauhütte in einem Baumarkt kaufen, die geringfügig weniger als 10 Quadratmeter aufweist und diese dann im Zuge eines Anzeigeverfahrens gem § 15 NÖ Bauordnung anzeigen und nutzen. Das sind völlig unnötige Kosten,Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so ist die von der Behörde vorgegebene Frist, bis spätestens 31.5.2014 unter anderem die Holzhütte zu demolieren, im Hinblick für das laufende Kalenderjahr geplanten Arbeiten des Berufungswerbers, der einreichen und bauen möchte, unbillig. Es macht wenig sinn, diese Holzhütte, die unbeanstandet jahrzehntelang stehen konnte, bis 31.5.2014 abreißen zu müssen, wenn sie als Bauhütte bis gegen Jahresende des laufenden Jahres genutzt werden kann. Alternativ müsste der Berufungswerber nämlich die Holzhütte abbrechen, eine einfache Bauhütte in einem Baumarkt kaufen, die geringfügig weniger als 10 Quadratmeter aufweist und diese dann im Zuge eines Anzeigeverfahrens gem Paragraph 15, NÖ Bauordnung anzeigen und nutzen. Das sind völlig unnötige Kosten, mit denen niemand geholfen ist. Der Berufungswerber ist gerne bereit, mit Wirkung vom 31.11.2014 die Holzhütte abzutragen und den auftragsgemäßen Zustand herzustellen, aus den angeführten Gründen wird höflich ersucht, die gewährte Frist bis dahin zu verlängern. Eine Gefahr für Leib und Leben, eine Gefahr für die Brand- oder Standsicherheit anderer Liegenschaftsteile existiert nicht, es wird daher höflich ersucht, dem zu entsprechen. Zusammenfassung: Aus Sicht des Berufungswerbers ist der erlassene und bekämpfte baubehördliche Bescheid in seinen ersten beiden Punkten „Betonsockel und Edelstahlkonstruktion" eklatant rechtswidrig und aufzuheben, in seinem dritten Spruchpunkt wäre idealerweise die Frist zu verlängern. III.römisch drei. Es ergeht daher die Anregung, die Vizebürgermeisterin von *** möge im Wege der Berufungsvorentscheidung der Berufung im Hinblick auf die ersten beiden Spruchpunkte Folge geben und im Hinblick auf den dritten Spruchpunkt die Frist zum Abbruch der Holzhütte bis 30.11.2014 bescheidgemäß verlängern. Um dg. Kenntnisnahme wird höflich ersucht. Falls hingegen der Weg der Berufungsvorentscheidung aus Sicht der Behörde nicht gegangen werden kann, werden an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** nachstehen Anträge gestellt: Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** möge den bekämpften Bescheid der Vizebürgermeisterin der Gemeinde *** vom 21.1.2014, *** dahingehend abändern, dass bei den abzutragenden Bauwerken sowohl der Betonsockel als auch die Edelstahlkonstruktion ersatzlos gestrichen werden und im Hinblick auf die Holzhütte die Frist für die Erledigung des Demolierungsauftrages mit 30.11.2014 festgesetzt werden möge.“ Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers

§ 66Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht stattgegeben und „der angefochtene Bescheid“ bestätigt.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wurde der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht stattgegeben und „der angefochtene Bescheid“ bestätigt. Als neue Leistungsfrist wurde

§ 59Abs.

2 AVG für die Erfüllung der Abbruchaufträge 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides festgelegt.Als neue Leistungsfrist wurde

Paragraph 59, Absatz 2, AVG für die Erfüllung der Abbruchaufträge 12 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Begründend wurde darin ausgeführt wie folgt: „In Punkt 1 der Berufung geben Sie an, dass ein Betonsockel kein Bauwerk

§ 4Z 3 NÖ Bauordnung ist.

Sie geben an, dass für die Erstellung und Versetzung von Betonsteinen in den Boden kein bautechnisches Wissen erforderlich ist und es auch keiner bautechnischen Kenntnisse bedarf um einen Betonsockel herzustellen. Sie schreiben, dass daher keine Bewilligungspflicht vorliegt und was kein Bauwerk ist, kann auch baurechtlich zu entfernen nicht beauftragt werden.„In Punkt 1 der Berufung geben Sie an, dass ein Betonsockel kein Bauwerk

Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung ist. Sie geben an, dass für die Erstellung und Versetzung von Betonsteinen in den Boden kein bautechnisches Wissen erforderlich ist und es auch keiner bautechnischen Kenntnisse bedarf um einen Betonsockel herzustellen. Sie schreiben, dass daher keine Bewilligungspflicht vorliegt und was kein Bauwerk ist, kann auch baurechtlich zu entfernen nicht beauftragt werden. Selbst wenn man diesem Betonsockel Bauwerkseigenschaft zubilligen wollte, so könnte es sich maximal um eine bauliche Anlage handeln und eine Bewilligungspflicht sei nicht gegeben, weil es sich um keine in § 14 Ieg.cit. taxativ aufgezählten Bauwerke handle.Selbst wenn man diesem Betonsockel Bauwerkseigenschaft zubilligen wollte, so könnte es sich maximal um eine bauliche Anlage handeln und eine Bewilligungspflicht sei nicht gegeben, weil es sich um keine in Paragraph 14, Ieg.cit. taxativ aufgezählten Bauwerke handle. Diese Behauptung ist unrichtig. Es handelt sich bei einem Betonsockel um eine bauliche Anlage

§ 4Z. 4 NÖ Bauordnung.

Bauliche Anlagen sind meist nicht mit dem Gebäude verbundene Bauwerke wie z.B. massive Einfriedungen, Schallschutz-, Stütz- oder Ufermauern. Es handelt sich um eine im § 14 Z.2 NÖ Bauordnung angeführte bauliche Anlage, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden.Diese Behauptung ist unrichtig. Es handelt sich bei einem Betonsockel um eine bauliche Anlage

Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung. Bauliche Anlagen sind meist nicht mit dem Gebäude verbundene Bauwerke wie z.B. massive Einfriedungen, Schallschutz-, Stütz- oder Ufermauern. Es handelt sich um eine im Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung angeführte bauliche Anlage, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden. Aufgrund der Bebauungsbestimmungen § 23 Punkt 5 ist die Errichtung von Betonsockel oder vergleichsweisen Konstruktionen an die Badelosgrenzen unzulässig, explizit wird ausschließlich als Einfriedung die Möglichkeit eines Maschendrahtzaunes mit einer maximal zulässigen Höhe von 1,00 m über dem gewachsenen Niveau bzw. eine Begrenzung durch Hecken vorgeschrieben.Aufgrund der Bebauungsbestimmungen Paragraph 23, Punkt 5 ist die Errichtung von Betonsockel oder vergleichsweisen Konstruktionen an die Badelosgrenzen unzulässig, explizit wird ausschließlich als Einfriedung die Möglichkeit eines Maschendrahtzaunes mit einer maximal zulässigen Höhe von 1,00 m über dem gewachsenen Niveau bzw. eine Begrenzung durch Hecken vorgeschrieben. In Punkt

  1. der Berufung wird behauptet, dass die auf dem Betonsockel errichtete Edelstahlkonstruktion kein wie auch immer geartetes wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen zur fachgerechten Herstellung bedarf, sodass auch diesbezüglich die Bauwerkseigenschaft nicht gegeben ist und die Bebauungsbestimmungen für die *** diesem Vorhaben bzw. baulichen Zustand nicht entgegenstehen. Begründet wird dies damit, dass lediglich die Zaunsteher baulich hergestellt wurden und damit kein Zaun vorliegt, da z.B. Latten oder Platten nicht angebracht seien. Eine Qualifikation als „Zaun“, wo man bequem als ausgewachsener Mitteleuropäer hindurchsteigen kann, ist nicht erfüllt. Der Berufungswerber führt an, dass bekannter Weise ein Zaun ja eine Abgrenzung sei, die nicht leicht überwunden werden kann. Ein Zaun sei dann gegeben, wenn man über etwas drüber klettern muss, eine Leiter braucht oder Ähnliches. Das sei nicht gegeben, damit der Bescheid in diesem Punkt eklatant rechtswidrig. Diese Behauptung ist unrichtig. Zweifelsohne ist es vom Berufungswerber beabsichtigt, einen Zaun zu errichten, der in seiner techn. Ausführung infolge der bereits baulich errichteten Steherkonstruktion deutlich über das höchstzulässige Maß hinausgeht. Grundsätzlich kann auf Grund der Nichtfertigstellung, aber der deutlichen und faktischen Absicht des Berufungswerbers dieses Vorhaben umzusetzen, dem nicht rechtgegeben werden. Aufgrund der gültigen Bebauungsbestimmungen, § 3 Punkt 5 zit. Einfriedungen zwischen den Badelosen dürfen durch Hecken oder einen Maschendrahtzaun von maximal 1,00 m Höhe über Niveau, jedoch ohne Betonsockel, der durch eine Hecke beiderseits zu begrünen ist, errichtet werden bzw. § 3 Punkt 7 zit. Mauern und Ähnliches zwischen den Badelosen sind nicht zulässig, ist auch hier die vollständige Entfernung dieser Bauteile an der Baulosgrenze durchzuführen.Diese Behauptung ist unrichtig. Zweifelsohne ist es vom Berufungswerber beabsichtigt, einen Zaun zu errichten, der in seiner techn. Ausführung infolge der bereits baulich errichteten Steherkonstruktion deutlich über das höchstzulässige Maß hinausgeht. Grundsätzlich kann auf Grund der Nichtfertigstellung, aber der deutlichen und faktischen Absicht des Berufungswerbers dieses Vorhaben umzusetzen, dem nicht rechtgegeben werden. Aufgrund der gültigen Bebauungsbestimmungen, Paragraph 3, Punkt 5 zit. Einfriedungen zwischen den Badelosen dürfen durch Hecken oder einen Maschendrahtzaun von maximal 1,00 m Höhe über Niveau, jedoch ohne Betonsockel, der durch eine Hecke beiderseits zu begrünen ist, errichtet werden bzw. Paragraph 3, Punkt 7 zit. Mauern und Ähnliches zwischen den Badelosen sind nicht zulässig, ist auch hier die vollständige Entfernung dieser Bauteile an der Baulosgrenze durchzuführen. Unter Punkt
  2. der Berufung wird behauptet, dass die Aufstellung einer Holzhütte auf dem Grundstück ohne vorhergehende Anzeige oder Erteilung einer Baubewilligung richtig ist. Die Holzhütte sei eine reine Bauhütte die keinen besonderen Zweck hat. Sie ist wohl zu den Anfangszeiten der Besiedelung der Grundstücke, daher Anfang der 1980er Jahre errichtet worden. Nach Ansicht des Berufungswerbers dürften in Ansehung dieses Objektes, frühere Amnestiebestimmungen greifen. Der Berufungswerber führt an, dass wenn den „Amnestiebestimmungen“ die Behörde nicht folgen wollte, so ist die von der Behörde vorgegebene Frist bis spätestens 31.05.2014 die Holzhütte zu demolieren, im Hinblick auf für die für das laufende Kalenderjahr geplanten Arbeiten, das Einreichen und Bauen, unbillig und führt an, diese konsenslos errichtete Hütte mit Wirkung per 31.11.2014 abtragen und den auftragsgemäßen Zustand herstellen zu wollen. Entsprechend den Bestimmungen der NÖ Bauordnung samt Nebengesetzen und unter Bezugnahme auf die Bebauungsbestimmungen für die *** ist dem Bescheid der Gemeinde, GZ *** v. 21.01.2014 unter Bezugnahme auf die Niederschrift v. 16.01.2014 folgend, eine nachträgliche Zustimmung infolge der tatsächlichen Lage der Hütte im Bereich hinter der hinteren Baufluchtlinie im Bauverbotsbereich nicht möglich. Daher ist dem Bescheid folgend der Abbruch der Badehütte innerhalb vorzugebender Frist durchzuführen. Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde II. Instanz hat in seiner Sitzung am 24.04.2014 als angemessene Erfüllungsfrist

§ 59Abs.

2 AVG 1991für die aufgetragenen Leistungen daher zwölf Wochen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt.Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz hat in seiner Sitzung am 24.04.2014 als angemessene Erfüllungsfrist

Paragraph 59, Absatz 2, AVG 1991für die aufgetragenen Leistungen daher zwölf Wochen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt: „B. Der bekämpfte Bescheid ist aus folgenden Gründen rechtswidrig erlassen worden:

  1. Das gesamte Berufungsvorbringen ist auch als Beschwerdevorbringen zu betrachten. 2a. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Betonsockel keine bauliche Anlage darstellt, bleibt unverändert aufrecht. Auch die daraus abgeleitete Rechtfolge, dass das, was keine bauliche Anlage ist, auch einen baubehördlichen Auftrag nicht zugängig ist, bleibt ebenso unverändert aufrecht. Das eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten vom Betonsockel nicht ausgehen kann, hätte durch einen Lokalaugenschein festgestellt werden können, den vorzunehmen sowohl der Behörde erster Instanz, als auch die Behörde zweiter Instanz unterlassen haben, was ausdrücklich als Verfahrensfehler gerügt wird. Wäre ein solcher aufgenommen worden, so wäre unzweifelhaft festzustellen gewesen, dass keine Nachbarrechte beeinträchtigt sein können, noch weniger wurden, ebenso wenig eine Gefahr für Sachen oder im Widerspruch zum Ortsbild entstünde. Der diesbezügliche Beschwerdepunkt bleibt daher unverändert aufrecht. 2b. Wie ebenfalls durch einen Lokalaugenschein leicht hätte festgestellt werden können, so ist das, was in der Natur baulich vorhanden ist und von der Behörde erster Instanz, wie auch mittlerweile von der Behörde zweiter Instanz als belangter Behörde als Zaun qualifiziert wird, tatsächlich noch lange kein Zaun. Ein Auftrag zur Entfernung kann daher, weil die Qualifikation „Zaun“ nicht erfüllt ist, mit der von der Behörde gegebenen Begründung nicht gegeben werden. Auch diesbezüglich bleibt der Beschwerdeführer bei seiner Ansicht. 2c. Für den Beschwerdeführer ist, wie schon angeführt, die vorhandene Hütte als Baustelleneinrichtung für den im heurigen Kalenderjahr geplanten Bau höchst hilfreich und sinnvoll. Es macht wenig Sinn, diese jetzt wegzureißen, nur um dann während der Bauphase wiederum eine Hütte oder einen ähnlichen Unterstand für Geräte und Materialen hinzustellen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde daher leicht dem Antrag mit 30.11.2014 für die Belassung der Hütte Folge leisten können. Das nicht Entsprechen dieses Antrages belastet den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit. C. Anträge:
  2. Das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.
  3. Das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben bzw. im aufgezeigten Sinn abändern.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 04.05.2016, Zl. LVwG-AV-699/001-2015, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, Zl. ***, wurde das Erkenntnis des erkennenden Gerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht NÖ am 15.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen, welches im Rahmen eines Ortsaugenscheines auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erstattet wurde. Der bautechnische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zur Frage, ob für die fachgerechte Herstellung des gegenständlichen Betonsockels samt der darauf errichteten Edelstahlkonstruktion und der Holzhütte Fertigkeiten erforderlich sind, die ein wesentliches Maß an bautechnischen Fähigkeiten erfordert und ob diese Objekte mit dem am Boden kraftschlüssig verbunden sind, nachstehendes Gutachten erstattet: „Die bestehende Einfriedung zwischen den beiden Parzellen besteht aus einem Schalsteinmauerwerk mit einer Länge von ca. 9,5 m und im oberen Bereich eine Höhe von ca. 65 cm und der seezugewandten Seite ca. eine Höhe von 85 cm. Aufgrund der Ausführung handelt es sich hier um eine bauliche Anlage. Einerseits, weil dieses Bauwerk mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und andererseits, weil es eine Stützfunktion aufweist. Zwischen den beiden Parzellen ist der Niveauunterschied gegeben. Bei Bauwerken, die eine Stützfunktion aufweisen, sind jedenfalls bautechnische Kenntnisse erforderlich, aufgrund des Umstandes, dass hier die mechanische Festigkeit und Standsicherheit zu berücksichtigen sind und dementsprechende Maßnahmen erforderlich werden, um die Sicherheit des Bauwerkes und in weiterer Folge von Personen zu gewährleisten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei den Abbrucharbeiten für die bauliche Anlage (Einfriedung) das Nachbargrundstück teilweise in Anspruch genommen werden muss. Bei der auf dem Grundstück befindlichen Hütte handelt es sich um ein Gebäude, weil es mehr wie zwei Wände und ein Dach aufweist und die Nutzung dazu bestimmt ist von Menschen betreten werden zu können oder Sachen zu schützen. Die kraftschlüssige Verbindung dieses Gebäudes ist schon alleine durch das Eigengewicht gegeben. Bei der Errichtung von Gebäuden sind jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich, hinsichtlich der mechanischen Festigkeit und der Standsicherheit. Das Gebäude besitzt ein Flächenausmaß von ca. 3x3,5 m. Es besteht zur Gänze in Holzbauweise.“ Als Frist für die Entfernung der baulichen Anlage wurde vom bautechnischen Amtsverständigen ein Monat als ausreichend erachtet. An den Sachverständigen wurden keine Fragen gestellt. Auf Schlussausführungen wurde allseits verzichtet. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, mit der Adresse ***, ***. Auf dieser Liegenschaft wurde an der Grenze zum Grundstück mit der Anschrift ***, in einer Länge von ca. 9,5 m ein Schalsteinmauerwerk errichtet, das im oberen Bereich eine Höhe von ca. 65 cm und der seezugewandten Seite ca. eine Höhe von 85 cm aufweist. Diese Mauer ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und weist gegenüber dem Nachbargrundstück aufgrund des bestehenden Niveauunterschiedes eine Stützfunktion auf. Auf diesem Steinschalmauerwerk ist eine damit fest verbundene Edelstahlkonstruktion errichtet. Zur Errichtung dieses Objektes sind jedenfalls bautechnische Kenntnisse aufgrund des Umstandes erforderlich, dass hier die mechanische Festigkeit und Standsicherheit zu berücksichtigen sind und dementsprechende Maßnahmen erforderlich werden, um die Sicherheit des Bauwerkes und in weiterer Folge von Personen zu gewährleisten. Weiters ist auf dem Grundstück eine Holzhütte im Ausmaß von ca. 3,5 m x 4 m x 2,10 m errichtet. Die kraftschlüssige Verbindung dieses Gebäudes ist schon alleine durch das Eigengewicht gegeben. Bei der Errichtung von Gebäuden sind jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich. Für die gegenständlichen Objekte hat zu keiner Zeit eine Baubewilligung oder Anzeige vorgelegen. Die gegenständlichen Objekte sind auf den nachfolgenden Lichtbildern, aufgenommen von der Liegenschaft *** ersichtlich: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die beschriebenen Objekte kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind und zu ihrer fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Fähigkeiten erforderlich ist, ist den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen, die auch von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt wurden. Dass für die Errichtung der Objekte keine Baubewilligung oder Anzeige vorgelegen hat, ist unbestritten. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Die NÖ Bauordnung 2014 ist

§ 72Abs.

1 am 1.2.2015 in Kraft getreten. Die NÖ Bauordnung 2014 ist

Paragraph 72, Absatz eins, am 1.2.2015 in Kraft getreten. § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „Übergangsbestimmungen

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs.3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“

§ 70Abs.

10 der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017, sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren ist als baupolizeiliches Verfahren

§ 35NÖ Bauordnung 2014, nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 id

F LGBl. 1/2015, durchzuführen. Das gegenständliche Verfahren ist als baupolizeiliches Verfahren

Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, durchzuführen.

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.

§ 4

Z 7 ist eine Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, ist eine Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Nach Z 6 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Nach Ziffer 6, sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Nach Z 15 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Nach Ziffer 15, ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

§ 14Z 1 und 2 NÖ Bau

O sind Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben.

Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BauO sind Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Nach § 15 Abs. 1 Z 17 sind Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet sind, anzeigepflichtige Vorhaben.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, sind Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet sind, anzeigepflichtige Vorhaben. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Wie sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten ergibt, ist das Schalsteinmauerwerk (Betonsockel) eine bauliche Anlage, da für dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und dieses Objekt mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die damit festverbundene Edelstahlkonstruktion ist ebenfalls als Teil dieser baulichen Anlage zu qualifizieren, da diese Konstruktion ohne den Sockel gleichsam in der Luft schweben müsste. Ein Abbruch des Mauerwerks ohne die Edelstahlkonstruktion ist undenkbar. Der Betonsockel ist somit bewilligungspflichtig. Wenn man davon ausgehen möchte, dass der Sockel samt Edelstahlkonstruktion der Errichtung einer Einfriedung dient, dann ist das Vorhaben, weil die Eigenschaft als bauliche Anlage gegeben ist, zumindest anzeigepflichtig. Die Holzhütte selbst ist als Gebäude jedenfalls bewilligungspflichtig. Zur Holzhütte ist darüber hinaus anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz zwar den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten, den Abbruchauftrag betreffend die Holzhütte aber nicht bekämpft, sondern im Wesentlichen um eine Verlängerung der Frist bis 31.11.2014 angesucht hat. Der Beschwerdeführer vermeint, dass Amnestiebestimmungen anwendbar wären, ohne diese jedoch konkret zu benennen oder ein substantiiertes Vorbringen dazu zu erstatten. Da für die verfahrensgegenständlichen Objekte weder Baubewilligungen noch Anzeigen vorliegen, ist der angefochtene Abbruchauftrag zu Recht ergangen und war die Beschwerde abzuweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes wurde als Frist für den Abbruch 12 Wochen ab Rechtskraft bestimmt. Die vom Gemeindevorstand festgesetzte Frist erscheint, insbesondere auch nach Meinung des bautechnischen Amtssachverständigen, der eine Frist von einem Monat als angemessen erachtet hat, jedenfalls verhältnismäßig, um den gegenständlichen Abbruchauftrag zu erfüllen. Da die vom Gemeindevorstand als angemessen angesehene Frist von 12 Wochen ab Rechtskraft mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zu laufen beginnt, war seitens des erkennenden Gerichts die Bestimmung einer neuen Frist nicht erforderlich. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.699.003.2015

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