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{'item': 'LVwG-S-766/001-2017'}

Obsah (12)§ 50§ 64§ 25a§ 52§ 9§ 45§ 20§ 18b§ 5§ 19§ 16§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-766/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden) auf den Betrag von jeweils 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 70 Stunden) pro Spruchpunkt herabgesetzt werden.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden) auf den Betrag von jeweils 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 70 Stunden) pro Spruchpunkt herabgesetzt werden. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) mit 200 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 200 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt. 3.

§ 25aAbs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 4 400 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 4 400 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: – Verhängte Geldstrafen 4.000 Euro – Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren 400 Euro Entscheidungsgründe: 1. Zum angefochtenen Straferkenntnis: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der D gesellschaft m.b.H. in seiner Funktion als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dassMit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D gesellschaft m.b.H. in seiner Funktion als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass

  1. die im Spruchpunkt I.6.11.14 des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  2. Oktober 2016, ***, vorgeschriebene Frist zur Anlage von Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis spätestens
  3. November 2016 und die Anlage von fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis
  4. Oktober 2016 nicht eingehalten worden sei, und
  5. die im Spruchpunkt römisch eins.6.11.14 des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  6. Oktober 2016, ***, vorgeschriebene Frist zur Anlage von Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis spätestens
  7. November 2016 und die Anlage von fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis
  8. Oktober 2016 nicht eingehalten worden sei, und
  9. die im Spruchpunkt I.8.6.2.a (Vorhabensbeschreibung) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  10. Oktober 2016, ***, vorgesehenen Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis
  11. November 2016 nicht angelegt und damit das genehmigte Vorhaben im Zeitraum von
  12. Dezember 2016 bis
  13. Dezember 2016 (also bis zum Stellen des Änderungsantrages) nicht projektsgemäß umgesetzt worden sei.
  14. die im Spruchpunkt römisch eins.8.6.2.a (Vorhabensbeschreibung) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  15. Oktober 2016, ***, vorgesehenen Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis
  16. November 2016 nicht angelegt und damit das genehmigte Vorhaben im Zeitraum von
  17. Dezember 2016 bis
  18. Dezember 2016 (also bis zum Stellen des Änderungsantrages) nicht projektsgemäß umgesetzt worden sei. Wegen Übertretungen des (zu 1.) § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 und (zu 2.) § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 wurden über den Beschwerdeführer

(zu 1.) § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 und (zu 2.) § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 84 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) vorgeschrieben.Wegen Übertretungen des (zu 1.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 und (zu 2.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 wurden über den Beschwerdeführer

(zu 1.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 und (zu 2.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 84 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb des Vorhabens Golfplatzprojekt „***“ und des durchgeführten gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens im Wesentlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die Auflagen und die Vorhabensbeschreibung nicht eingehalten worden seien. Der objektive Tatbestand des § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 und des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 seien daher erfüllt, die Tatbegehung werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte hätte auch rechtzeitig erkennen können, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zeitgerecht umsetzen könne und er hätte einen Antrag auf Fristerstreckung stellen können, wie er dies auch schon mehrfach getan habe. Der Beschuldigte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er aus wirtschaftlicher und planerischer Sicht mit einer Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen zuwarten werden würde. Für die Behörde sei klargestellt, dass die Umsetzungsfrist schuldhaft versäumt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde liege vorsätzliches Verhalten vor. Im Rahmen der Strafzumessung wurden einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen erschwerend gewertet, Milderungsgründe wurden keine festgestellt.Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb des Vorhabens Golfplatzprojekt „***“ und des durchgeführten gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens im Wesentlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die Auflagen und die Vorhabensbeschreibung nicht eingehalten worden seien. Der objektive Tatbestand des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 und des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 seien daher erfüllt, die Tatbegehung werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte hätte auch rechtzeitig erkennen können, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zeitgerecht umsetzen könne und er hätte einen Antrag auf Fristerstreckung stellen können, wie er dies auch schon mehrfach getan habe. Der Beschuldigte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er aus wirtschaftlicher und planerischer Sicht mit einer Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen zuwarten werden würde. Für die Behörde sei klargestellt, dass die Umsetzungsfrist schuldhaft versäumt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde liege vorsätzliches Verhalten vor. Im Rahmen der Strafzumessung wurden einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen erschwerend gewertet, Milderungsgründe wurden keine festgestellt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 30. März 2017 hat die NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – zusammengefasst – ausgeführt, dass als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Lösung der Tatfrage auf Grund falscher Beweiswürdigung geltend gemacht werde. Die Erfüllung der geforderten Auflagen sei bereits im Gange und habe aus witterungs- und zeittechnischer Sicht für den Bereich der Bodenaushubdeponie der Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, nicht umgesetzt werden können. Die Gesellschaft wolle aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht mit der Umsetzung der Auflagen erst dann beginnen, wenn mit der Gemeinde *** auch der Pachtvertrag für die Errichtung der Golfanlage *** vollendet worden sei. Auf Grund inhaltlicher Differenzen über eine etwaige Erhöhung des Pachtzinses innerhalb des Gemeinderates sei der Pachtvertrag noch nicht abgeschlossen worden. Die Gesellschaft befinde sich bereits in Umsetzung der Auflage, jedoch sei auf Grund von Witterungseinflüssen eine Umsetzung derzeit nicht möglich. Es würden Umstände

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließen würde, da der Abschluss des Pachtvertrages mit der Gemeinde *** nicht im alleinigen Einflussbereich der Gesellschaft liege. Auf Antrag der Gemeinde *** sei gegen die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung erlassen worden.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – zusammengefasst – ausgeführt, dass als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Lösung der Tatfrage auf Grund falscher Beweiswürdigung geltend gemacht werde. Die Erfüllung der geforderten Auflagen sei bereits im Gange und habe aus witterungs- und zeittechnischer Sicht für den Bereich der Bodenaushubdeponie der Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, nicht umgesetzt werden können. Die Gesellschaft wolle aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht mit der Umsetzung der Auflagen erst dann beginnen, wenn mit der Gemeinde *** auch der Pachtvertrag für die Errichtung der Golfanlage *** vollendet worden sei. Auf Grund inhaltlicher Differenzen über eine etwaige Erhöhung des Pachtzinses innerhalb des Gemeinderates sei der Pachtvertrag noch nicht abgeschlossen worden. Die Gesellschaft befinde sich bereits in Umsetzung der Auflage, jedoch sei auf Grund von Witterungseinflüssen eine Umsetzung derzeit nicht möglich. Es würden Umstände

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließen würde, da der Abschluss des Pachtvertrages mit der Gemeinde *** nicht im alleinigen Einflussbereich der Gesellschaft liege. Auf Antrag der Gemeinde *** sei gegen die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu wurde beantragt,

§ 45VSt

G von einer Bestrafung abzusehen bzw. zumindest

§ 20VSt

G von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu wurde beantragt,

Paragraph 45, VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. zumindest

Paragraph 20, VStG von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  2. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Verwaltungsstrafbehörde, die Anhörung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eines Vertreters der belangten Behörde und durch Einsichtnahme in die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Der Beschwerdeführervertreter hat in der Verhandlung Auszüge aus dem Schriftverkehr mit der Gemeinde ***, eine einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom
  3. Dezember 2016 und den Pachtvertrag vom
  4. Juni 2017 vorgelegt. Er hat weiters ein Schreiben von Frau C vom
  5. März 2014 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass Verpflanzungsmaßnahmen im Hinblick auf den Anwuchserfolg im Frühjahr durchgeführt werden müssten. Inhaltlich hat der Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, die Auflagen hätten deswegen nicht erfüllt werden können, weil es zu Differenzen mit der Gemeinde gekommen sei. Es habe zwar immer wieder Versuche gegeben, die Auflagen zu erfüllen bzw. die projektmäßige Durchführung sicherzustellen. Dies sei aber insbesondere aus Witterungsgründen nicht möglich gewesen. Aus einer Verhandlungsschrift vom
  6. November 2016 gehe auch hervor, dass bereits 3 ha entsprechend durchgeführt worden wären. Bei Durchführung der aufgetragenen Pflanzung wären wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen, weil eine mehrfache Pflanzung erforderlich gewesen wäre. Im Sommer 2017 seien sämtliche Auflagen erfüllt worden. Es habe sich lediglich um acht Tage der nicht projektsgemäßen Durchführung gehandelt, da bereits am
  7. Dezember 2016 ein Fristerstreckungsantrag gestellt worden sei, der letztlich auch bewilligt worden sei.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: 4.
  9. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  10. August 2013, ***, wurde der D gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens Golfplatzprojekt „***“ bestehend aus den Vorhabensbestandteilen Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Rubrik Auflage (I.6) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  11. August 2013, ***, wird angeführt, dass die im Projekt vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen auch im Falle, dass nur die Deponie, nicht jedoch das Golfplatzprojekt verwirklicht werde, zwingend umzusetzen sind (I.6.11.1).In der Rubrik Auflage (römisch eins.6) des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  12. August 2013, ***, wird angeführt, dass die im Projekt vorgesehenen Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen auch im Falle, dass nur die Deponie, nicht jedoch das Golfplatzprojekt verwirklicht werde, zwingend umzusetzen sind (römisch eins.6.11.1). Die Gesamtfläche des Projektgebietes beträgt rund 68 ha. Etwa 61,7 % sind im Eigentum der D gesellschaft m.b.H., 26,5 % im Eigentum der Gemeinde *** und rund 11,8 % im Fremdbesitz. Mit Gemeinderatsbeschluss vom
  13. Oktober 2011 hat die Gemeinde *** ihre Zustimmung erteilt. Auflage I.6.11.14 lautete:Auflage römisch eins.6.11.14 lautete: „Bis spätestens 1 Jahr nach Bescheiderlassung sind Halbtrockenrasen im Ausmaß von mind. 5 ha und Tümpelketten im Ausmaß von mind. 0,2 ha anzulegen.“ 4.
  14. Auf Grund eines Antrages der D gesellschaft m.b.H.

§ 18bUVP-G 2000 wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9.

September 2014, ***, die Genehmigung zur Änderung des genehmigten Vorhabens durch Verlegung der Ausgleichsfläche HR49, Änderung der Zeiträume für die Pflanzung von Hecken und Änderung der Zeiträume für das Anlegen des Speicherteiches II erteilt.4.2. Auf Grund eines Antrages der D gesellschaft m.b.H.

Paragraph 18 b, UVP-G 2000 wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. September 2014, ***, die Genehmigung zur Änderung des genehmigten Vorhabens durch Verlegung der Ausgleichsfläche HR49, Änderung der Zeiträume für die Pflanzung von Hecken und Änderung der Zeiträume für das Anlegen des Speicherteiches römisch zwei erteilt. Die Auflage I.6.11.14 wurde geändert, demnach waren bis spätestens 27. August 2015 Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha anzulegen und bis spätestens 27. August 2015 die Tümpelketten 1 bis 5 im Ausmaß von mindestens 0,2 ha anzulegen. Weiters wurde die Vorhabensbeschreibung geändert.Die Auflage römisch eins.6.11.14 wurde geändert, demnach waren bis spätestens 27. August 2015 Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha anzulegen und bis spätestens 27. August 2015 die Tümpelketten 1 bis 5 im Ausmaß von mindestens 0,2 ha anzulegen. Weiters wurde die Vorhabensbeschreibung geändert. Die Vorhabensbeschreibung I.8.6.2. lautete:Die Vorhabensbeschreibung römisch eins.8.6.2. lautete: „Pflanzung von Hecken Im Fachbeitrag Tier/Pflanzen/Lebensräume zur UVE ist die Neuanlage von insgesamt 0,5 ha Hecken in zwei Abschnitten vorgesehen. Die Herstellung soll nunmehr wie folgt erfolgen:

  1. a)In der Bauphase I werden Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis 27.8.2015 angelegt.
  2. a)In der Bauphase römisch eins werden Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha bis 27.8.2015 angelegt. […]“ 4.3. Auf Grund von weiteren Anträgen der D gesellschaft m.b.H. wurden mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 1. Dezember 2015, ***, und mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Oktober 2016, ***, die Umsetzungszeiträume wie folgt festgelegt: – Anlage von mindestens 5 ha Halbtrockenrasen bis spätestens 30. November 2016 – Anlage der Tümpelketten 1 bis 5 im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis spätestens 31. Oktober 2016 – Anlage der Hecken im Ausmaß von 0,2 ha in der Bauphase I bis 30. November 2016Anlage der Hecken im Ausmaß von 0,2 ha in der Bauphase römisch eins bis 30. November 2016 Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Oktober 2016, ***, ist in Rechtskraft erwachsen. 4.4. Auf Grund eines Antrages vom 9. Dezember 2016 der D gesellschaft m.b.H. wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Jänner 2017, ***, hinsichtlich der Hecken in Bauphase I verfügt:4.4. Auf Grund eines Antrages vom 9. Dezember 2016 der D gesellschaft m.b.H. wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Jänner 2017, ***, hinsichtlich der Hecken in Bauphase römisch eins verfügt: „
  3. a)In der Bauphase I werden Hecken im Ausmaß von ca. 0,1 ha bis 31.01.2017 und weitere 0,1 ha bis 28.02.2017 (gesamt damit 0,2
  4. ha)angelegt.“„
  5. a)In der Bauphase römisch eins werden Hecken im Ausmaß von ca. 0,1 ha bis 31.01.2017 und weitere 0,1 ha bis 28.02.2017 (gesamt damit 0,2
  6. ha)angelegt.“ Dieser Bescheid wurde am 20. Jänner 2017 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 4.5. Die mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27. August 2013, ***, in der mehrfach abgeänderten Form der D gesellschaft m.b.H. erteilte Genehmigung wird bereits umgesetzt. Am 4. November 2016 hat die UVP-Behörde auf Grund einer Fertigstellungsanzeige eine Verhandlung zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Ausführung durchgeführt. Der Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha war bis 30. November 2016 nicht vollständig angelegt. Zwar wurde mit der Anlage der Ausgleichsflächen vor dem 4. November 2016 begonnen, es fehlen aber noch ca. 2 ha. Die fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha waren bis 31. Oktober 2016 nicht angelegt. Die Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha waren bis 30. November 2016 nicht angelegt. Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 30. Dezember 2016, ***, wurde der D gesellschaft m.b.H. – als Gegnerin der gefährdeten Partei – die Durchführung der mit Bescheid vom 27. August 2013, ***, bewilligten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung von Ablagerungen auf den im Eigentum der Gemeinde *** – als gefährdete Partei – stehenden und näher bezeichneten Grundstücken untersagt. Bis Ende des Jahres 2016 wurde kein Pachtvertrag zwischen der Gemeinde *** und der D gesellschaft m.b.H. abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. März 2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der D gesellschaft m.b.H. 4.6. Die getroffenen Feststellungen gründen in dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, ergibt sich aus dem im vorgelegten Verwaltungsstrafakt inliegenden Auszug aus dem Firmenbuch und wurde auch nicht bestritten. Dass Teile des Halbtrockenrasens vor dem 30. November 2016 angelegt waren, die Auflage aber nicht vollständig erfüllt war, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift vom 4. November 2016, Punkt 2. Abgesehen davon wurde der Tatvorwurf nicht bestritten. 5. Rechtslage und Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1:

§ 45Z 2 lit.

b UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält.

Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6 sowie Paragraph 24 h, Absatz 2, nicht einhält. Wie bereits festgestellt, wurde die Auflage I.6.11.

  1. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  2. Oktober 2016, ***, wonach der Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis
  3. November 2016 anzulegen gewesen wäre und die fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis
  4. Oktober 2016 anzulegen gewesen wären, nicht eingehalten.Wie bereits festgestellt, wurde die Auflage römisch eins.6.11.
  5. des Bescheides der NÖ Landesregierung vom
  6. Oktober 2016, ***, wonach der Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha bis
  7. November 2016 anzulegen gewesen wäre und die fünf Tümpelketten im Ausmaß von mindestens 0,2 ha bis
  8. Oktober 2016 anzulegen gewesen wären, nicht eingehalten. Der objektive Tatbestand von § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 ist daher erfüllt.Der objektive Tatbestand von Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Zu Spruchpunkt 2:

§ 45Z 2 lit.

a UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt.

Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt oder betreibt. Wie bereits festgestellt, wurde das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform durchgeführt, da die Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha nicht bis 30. November 2016 angelegt waren. Der objektive Tatbestand von § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 ist daher erfüllt.Der objektive Tatbestand von Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die D gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, das Projekt durchgeführt hat. Dafür trifft den Beschwerdeführer

§ 9Abs 1 VSt

G die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße.Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die D gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, das Projekt durchgeführt hat. Dafür trifft den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach § 9 VStG Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen. Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach § 5 Abs. 1 VStG genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1

  1. Satz VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach Paragraph 9, VStG Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen. Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins,
  2. Satz VStG, wonach Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog „Ungehorsamsdelikt“ – als solches stellt sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung dar) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs. 3 St

GB handelt der Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Im vorliegenden Fall ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass die Auflagen nicht eingehalten bzw. das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt wird. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass am 9. Dezember 2016 eine entsprechende Änderungsbewilligung beantragt wurde und die entsprechende Genehmigung jedenfalls zum Zeitpunkt, zu dem die Auflagen einzuhalten bzw. das Vorhaben projektskonform durchzuführen gewesen wären, noch nicht erfüllt worden sind. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass die Änderung genehmigungspflichtig ist und dass er noch über keine derartige Genehmigung verfügt, weshalb die Tat mit Vorsatz in Form der Wissentlichkeit verübt wurde.

Paragraph 5, Absatz 3, StGB handelt der Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Im vorliegenden Fall ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass die Auflagen nicht eingehalten bzw. das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt wird. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass am

  1. Dezember 2016 eine entsprechende Änderungsbewilligung beantragt wurde und die entsprechende Genehmigung jedenfalls zum Zeitpunkt, zu dem die Auflagen einzuhalten bzw. das Vorhaben projektskonform durchzuführen gewesen wären, noch nicht erfüllt worden sind. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass die Änderung genehmigungspflichtig ist und dass er noch über keine derartige Genehmigung verfügt, weshalb die Tat mit Vorsatz in Form der Wissentlichkeit verübt wurde. Soweit der Beschwerdeführer weiters darauf hinweist, dass die Auflagen bereits planerisch im Gange gewesen wären, aus witterungs- und zeittechnischer Sicht nicht umgesetzt werden konnten und dass die Gesellschaft aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht mit der Umsetzung der Auflagen erst dann beginnen wolle, wenn der Pachtvertrag abgeschlossen sei, bekräftigt dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer wissentlich gehandelt hat. Seit 2013 wusste er um die Auflagen bzw. seit 2014 um die geänderte Projektsbeschreibung Bescheid. Der Hinweis auf Witterungseinflüsse vermag den Beschwerdeführer daher nicht zu exkulpieren. Wenn der Beschwerdeführer eine vorgeschriebene behördliche Auflage nicht einhält, können weder die Stellung eines Antrages auf Abänderung dieser Auflage, noch die nach Abschluss des strafbaren Verhaltens erfolgte Genehmigung dieser Abänderung auf die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens einen Einfluss haben (vgl. VwGH
  2. Mai 1988, 88/08/0076). Auch das Vorbringen, der Pachtvertrag habe auf Grund inhaltlicher Differenzen über eine etwaige Erhöhung des Pachtzinses nicht abgeschlossen werden können, verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer (in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dem Gewerbeinhaber) auferlegten Verpflichtung unbeachtlich, ob der Erfüllung der Auflagen privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH
  3. Februar 2005, 2004/04/0123). Wenn die D gesellschaft m.b.H. – wie im vorliegenden Fall – die Genehmigung konsumiert, liegt es daher auch an ihr, allfällige privatrechtliche Hindernisse, die der Erfüllung von Auflagen entgegenstehen, auszuräumen. Dem Vorbringen, der Abschluss des Pachtvertrages wäre nicht im alleinigen Einflussbereich des Beschwerdeführers gewesen, kommt somit keine Berechtigung zu. Auch der Hinweis auf die einstweilige Verfügung vom
  4. Dezember 2016 geht bereits deswegen ins Leere, weil diese erst nach der Frist für die Durchführung der Auflagen bzw. des Projekts erlassen wurde. Im Übrigen sind die Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, auf die im Beschwerdeschriftsatz hingewiesen wird, von der einstweiligen Verfügung nicht umfasst.Wenn der Beschwerdeführer eine vorgeschriebene behördliche Auflage nicht einhält, können weder die Stellung eines Antrages auf Abänderung dieser Auflage, noch die nach Abschluss des strafbaren Verhaltens erfolgte Genehmigung dieser Abänderung auf die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens einen Einfluss haben vergleiche VwGH
  5. Mai 1988, 88/08/0076). Auch das Vorbringen, der Pachtvertrag habe auf Grund inhaltlicher Differenzen über eine etwaige Erhöhung des Pachtzinses nicht abgeschlossen werden können, verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer (in einem gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid dem Gewerbeinhaber) auferlegten Verpflichtung unbeachtlich, ob der Erfüllung der Auflagen privatrechtliche Hindernisse entgegenstehen vergleiche VwGH
  6. Februar 2005, 2004/04/0123). Wenn die D gesellschaft m.b.H. – wie im vorliegenden Fall – die Genehmigung konsumiert, liegt es daher auch an ihr, allfällige privatrechtliche Hindernisse, die der Erfüllung von Auflagen entgegenstehen, auszuräumen. Dem Vorbringen, der Abschluss des Pachtvertrages wäre nicht im alleinigen Einflussbereich des Beschwerdeführers gewesen, kommt somit keine Berechtigung zu. Auch der Hinweis auf die einstweilige Verfügung vom
  7. Dezember 2016 geht bereits deswegen ins Leere, weil diese erst nach der Frist für die Durchführung der Auflagen bzw. des Projekts erlassen wurde. Im Übrigen sind die Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, auf die im Beschwerdeschriftsatz hingewiesen wird, von der einstweiligen Verfügung nicht umfasst. Der Beschwerdeführer hat daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften durch die GmbH einzustehen. Er hat die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Dem Beschwerdeführer ist hierbei Vorsatz anzulasten.
  8. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 45 Z 2 UVP-G 2000 sieht Geldstrafen bis zu 17 500 Euro vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

§ 16VSt

G mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen.Der Strafrahmen des Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G 2000 sieht Geldstrafen bis zu 17 500 Euro vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt

Paragraph 16, VStG mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen. Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 6 Rz. 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17 500 vorsieht. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zweifellos gegen den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geteilt.Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 6, Rz. 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17 500 vorsieht. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zweifellos gegen den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geteilt. Das Verwaltungsgericht hat in die Verwaltungsstrafdatei Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Weitere Milderungsgründe wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist allerdings die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen ist (vgl. die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite), obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschuldigte aber nicht mehrere, sondern nur eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen, die als erschwerend wirkt (Straferkenntnis vom

  1. Februar 2016, ***). Die anderen Taten sind bereits getilgt bzw. beruht die Begehung der Tat nicht auf der gleichen schädlichen Neigung.Das Verwaltungsgericht hat in die Verwaltungsstrafdatei Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Weitere Milderungsgründe wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist allerdings die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen ist vergleiche die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite), obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschuldigte aber nicht mehrere, sondern nur eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen, die als erschwerend wirkt (Straferkenntnis vom
  2. Februar 2016, ***). Die anderen Taten sind bereits getilgt bzw. beruht die Begehung der Tat nicht auf der gleichen schädlichen Neigung. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse, denen nicht entgegengetreten wurde (Jahresbruttoeinkommen von etwa 80 000 Euro, keine Sorgepflicht, kein Vermögen), war es gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen persönlichen Verhältnisse, denen nicht entgegengetreten wurde (Jahresbruttoeinkommen von etwa 80 000 Euro, keine Sorgepflicht, kein Vermögen), war es gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall bereits deswegen nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut keinesfalls geringe Bedeutung zukommt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre nach § 20 VStG vorzugehen, geht bereits deswegen ins Leere, weil in § 45 Z 2 UVP-G 2000 keine Mindeststrafe vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall bereits deswegen nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut keinesfalls geringe Bedeutung zukommt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre nach Paragraph 20, VStG vorzugehen, geht bereits deswegen ins Leere, weil in Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G 2000 keine Mindeststrafe vorgesehen ist. 7. Zu den Kosten:

§ 64VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 54bVSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt würde (vgl. etwa VwGH
  2. Februar 2018, Ra 2016/05/0021, mit weiteren Hinweisen). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien

§ 50Vw

GVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist.Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt würde vergleiche etwa VwGH 27. Februar 2018, Ra 2016/05/0021, mit weiteren Hinweisen). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien

Paragraph 50, VwGVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.766.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.