GVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden) auf den Betrag von jeweils 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 70 Stunden) pro Spruchpunkt herabgesetzt werden.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 84 Stunden) auf den Betrag von jeweils 2 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 70 Stunden) pro Spruchpunkt herabgesetzt werden. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
G) mit 200 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 64, Absatz eins und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 200 Euro pro Spruchpunkt neu festgesetzt. 3.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 4 400 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 4 400 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: – Verhängte Geldstrafen 4.000 Euro – Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren 400 Euro Entscheidungsgründe: 1. Zum angefochtenen Straferkenntnis: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der D gesellschaft m.b.H. in seiner Funktion als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dassMit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der D gesellschaft m.b.H. in seiner Funktion als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass
(zu 1.) § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 und (zu 2.) § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 84 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag
G) vorgeschrieben.Wegen Übertretungen des (zu 1.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 und (zu 2.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 wurden über den Beschwerdeführer
(zu 1.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 und (zu 2.) Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 84 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) vorgeschrieben. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb des Vorhabens Golfplatzprojekt „***“ und des durchgeführten gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens im Wesentlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die Auflagen und die Vorhabensbeschreibung nicht eingehalten worden seien. Der objektive Tatbestand des § 45 Z 2 lit. b UVP-G 2000 und des § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 seien daher erfüllt, die Tatbegehung werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte hätte auch rechtzeitig erkennen können, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zeitgerecht umsetzen könne und er hätte einen Antrag auf Fristerstreckung stellen können, wie er dies auch schon mehrfach getan habe. Der Beschuldigte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er aus wirtschaftlicher und planerischer Sicht mit einer Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen zuwarten werden würde. Für die Behörde sei klargestellt, dass die Umsetzungsfrist schuldhaft versäumt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde liege vorsätzliches Verhalten vor. Im Rahmen der Strafzumessung wurden einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen erschwerend gewertet, Milderungsgründe wurden keine festgestellt.Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb des Vorhabens Golfplatzprojekt „***“ und des durchgeführten gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens im Wesentlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die Auflagen und die Vorhabensbeschreibung nicht eingehalten worden seien. Der objektive Tatbestand des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 und des Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 seien daher erfüllt, die Tatbegehung werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Der Beschuldigte hätte auch rechtzeitig erkennen können, dass er die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zeitgerecht umsetzen könne und er hätte einen Antrag auf Fristerstreckung stellen können, wie er dies auch schon mehrfach getan habe. Der Beschuldigte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass er aus wirtschaftlicher und planerischer Sicht mit einer Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen zuwarten werden würde. Für die Behörde sei klargestellt, dass die Umsetzungsfrist schuldhaft versäumt worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde liege vorsätzliches Verhalten vor. Im Rahmen der Strafzumessung wurden einschlägige rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen erschwerend gewertet, Milderungsgründe wurden keine festgestellt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 30. März 2017 hat die NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – zusammengefasst – ausgeführt, dass als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Lösung der Tatfrage auf Grund falscher Beweiswürdigung geltend gemacht werde. Die Erfüllung der geforderten Auflagen sei bereits im Gange und habe aus witterungs- und zeittechnischer Sicht für den Bereich der Bodenaushubdeponie der Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, nicht umgesetzt werden können. Die Gesellschaft wolle aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht mit der Umsetzung der Auflagen erst dann beginnen, wenn mit der Gemeinde *** auch der Pachtvertrag für die Errichtung der Golfanlage *** vollendet worden sei. Auf Grund inhaltlicher Differenzen über eine etwaige Erhöhung des Pachtzinses innerhalb des Gemeinderates sei der Pachtvertrag noch nicht abgeschlossen worden. Die Gesellschaft befinde sich bereits in Umsetzung der Auflage, jedoch sei auf Grund von Witterungseinflüssen eine Umsetzung derzeit nicht möglich. Es würden Umstände
G vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließen würde, da der Abschluss des Pachtvertrages mit der Gemeinde *** nicht im alleinigen Einflussbereich der Gesellschaft liege. Auf Antrag der Gemeinde *** sei gegen die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung erlassen worden.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde – zusammengefasst – ausgeführt, dass als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Lösung der Tatfrage auf Grund falscher Beweiswürdigung geltend gemacht werde. Die Erfüllung der geforderten Auflagen sei bereits im Gange und habe aus witterungs- und zeittechnischer Sicht für den Bereich der Bodenaushubdeponie der Grundstücke Nr. *** bis ***, KG ***, nicht umgesetzt werden können. Die Gesellschaft wolle aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht mit der Umsetzung der Auflagen erst dann beginnen, wenn mit der Gemeinde *** auch der Pachtvertrag für die Errichtung der Golfanlage *** vollendet worden sei. Auf Grund inhaltlicher Differenzen über eine etwaige Erhöhung des Pachtzinses innerhalb des Gemeinderates sei der Pachtvertrag noch nicht abgeschlossen worden. Die Gesellschaft befinde sich bereits in Umsetzung der Auflage, jedoch sei auf Grund von Witterungseinflüssen eine Umsetzung derzeit nicht möglich. Es würden Umstände
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG vorliegen, die eine Strafbarkeit im gegenständlichen Fall ausschließen würde, da der Abschluss des Pachtvertrages mit der Gemeinde *** nicht im alleinigen Einflussbereich der Gesellschaft liege. Auf Antrag der Gemeinde *** sei gegen die Beschwerdeführerin eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu wurde beantragt,
G von einer Bestrafung abzusehen bzw. zumindest
G von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen.Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu wurde beantragt,
Paragraph 45, VStG von einer Bestrafung abzusehen bzw. zumindest
Paragraph 20, VStG von der außerordentlichen Milderung der Strafe Gebrauch zu machen.
September 2014, ***, die Genehmigung zur Änderung des genehmigten Vorhabens durch Verlegung der Ausgleichsfläche HR49, Änderung der Zeiträume für die Pflanzung von Hecken und Änderung der Zeiträume für das Anlegen des Speicherteiches II erteilt.4.2. Auf Grund eines Antrages der D gesellschaft m.b.H.
Paragraph 18 b, UVP-G 2000 wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. September 2014, ***, die Genehmigung zur Änderung des genehmigten Vorhabens durch Verlegung der Ausgleichsfläche HR49, Änderung der Zeiträume für die Pflanzung von Hecken und Änderung der Zeiträume für das Anlegen des Speicherteiches römisch zwei erteilt. Die Auflage I.6.11.14 wurde geändert, demnach waren bis spätestens 27. August 2015 Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha anzulegen und bis spätestens 27. August 2015 die Tümpelketten 1 bis 5 im Ausmaß von mindestens 0,2 ha anzulegen. Weiters wurde die Vorhabensbeschreibung geändert.Die Auflage römisch eins.6.11.14 wurde geändert, demnach waren bis spätestens 27. August 2015 Halbtrockenrasen im Ausmaß von mindestens 5 ha anzulegen und bis spätestens 27. August 2015 die Tümpelketten 1 bis 5 im Ausmaß von mindestens 0,2 ha anzulegen. Weiters wurde die Vorhabensbeschreibung geändert. Die Vorhabensbeschreibung I.8.6.2. lautete:Die Vorhabensbeschreibung römisch eins.8.6.2. lautete: „Pflanzung von Hecken Im Fachbeitrag Tier/Pflanzen/Lebensräume zur UVE ist die Neuanlage von insgesamt 0,5 ha Hecken in zwei Abschnitten vorgesehen. Die Herstellung soll nunmehr wie folgt erfolgen:
b UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach § 17 Abs. 2 bis 4 und 6, § 20 Abs. 4, § 24f Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 sowie § 24h Abs. 2 nicht einhält.
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer Nebenbestimmungen (Auflagen und sonstige Pflichten) nach Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 24 f, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6 sowie Paragraph 24 h, Absatz 2, nicht einhält. Wie bereits festgestellt, wurde die Auflage I.6.11.
a UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt oder betreibt.
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Behörde zu bestrafen mit einer Geldstrafe bis zu 17 500 Euro, wer das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt oder betreibt. Wie bereits festgestellt, wurde das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform durchgeführt, da die Hecken im Ausmaß von ca. 0,2 ha nicht bis 30. November 2016 angelegt waren. Der objektive Tatbestand von § 45 Z 2 lit. a UVP-G 2000 ist daher erfüllt.Der objektive Tatbestand von Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 ist daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die D gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, das Projekt durchgeführt hat. Dafür trifft den Beschwerdeführer
G die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße.Bereits die belangte Behörde ist zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten davon ausgegangen, dass die D gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, das Projekt durchgeführt hat. Dafür trifft den Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die vorliegenden Verstöße. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, muss den nach § 9 VStG Verantwortlichen an der Tatsache der Übertretung ein Verschulden treffen. Gefordert ist dabei jede Verschuldensform, die die jeweilige Verwaltungsnorm vorsieht – nach § 5 Abs. 1 VStG genügt daher grundsätzlich Fahrlässigkeit, außer die jeweilige Verwaltungsnorm trifft hinsichtlich des Verschuldens eigene Anordnungen. Es gilt auch hier die Verschuldensvermutung des § 5 Abs. 1
GB handelt der Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Im vorliegenden Fall ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass die Auflagen nicht eingehalten bzw. das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (§§ 18b, 24g Abs. 1) durchführt wird. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass am 9. Dezember 2016 eine entsprechende Änderungsbewilligung beantragt wurde und die entsprechende Genehmigung jedenfalls zum Zeitpunkt, zu dem die Auflagen einzuhalten bzw. das Vorhaben projektskonform durchzuführen gewesen wären, noch nicht erfüllt worden sind. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass die Änderung genehmigungspflichtig ist und dass er noch über keine derartige Genehmigung verfügt, weshalb die Tat mit Vorsatz in Form der Wissentlichkeit verübt wurde.
Paragraph 5, Absatz 3, StGB handelt der Täter wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Im vorliegenden Fall ist von Vorsatz in Form der Wissentlichkeit auszugehen: Der Beschwerdeführer wusste, dass die Auflagen nicht eingehalten bzw. das genehmigte Vorhaben nicht projektskonform oder ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung (Paragraphen 18 b, 24 g, Absatz eins,) durchführt wird. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass am
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen des § 45 Z 2 UVP-G 2000 sieht Geldstrafen bis zu 17 500 Euro vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt
G mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen.Der Strafrahmen des Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G 2000 sieht Geldstrafen bis zu 17 500 Euro vor. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt
Paragraph 16, VStG mangels abweichender Festlegung im UVP-G 2000 zwei Wochen. Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 6 Rz. 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17 500 vorsieht. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zweifellos gegen den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geteilt.Die für das UVP-Verfahren relevanten Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) haben keineswegs eine nur geringe Bedeutung vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 6, Rz. 35). Die Bedeutung dieser Schutzgüter kommt etwa auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 17 500 vorsieht. Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zweifellos gegen den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen. Betreffend das Verschulden geht die belangte Behörde von Vorsatz aus. Diese Einschätzung wird vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geteilt. Das Verwaltungsgericht hat in die Verwaltungsstrafdatei Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Weitere Milderungsgründe wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist allerdings die Tatsache zu werten, dass dem Beschuldigten Vorsatz zur Last zu legen ist (vgl. die obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite), obwohl zur Verwirklichung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits Fahrlässigkeit ausgereicht hätte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschuldigte aber nicht mehrere, sondern nur eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat begangen, die als erschwerend wirkt (Straferkenntnis vom
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall bereits deswegen nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut keinesfalls geringe Bedeutung zukommt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre nach § 20 VStG vorzugehen, geht bereits deswegen ins Leere, weil in § 45 Z 2 UVP-G 2000 keine Mindeststrafe vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall bereits deswegen nicht in Betracht, da dem strafrechtlich geschützten Rechtsgut keinesfalls geringe Bedeutung zukommt. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre nach Paragraph 20, VStG vorzugehen, geht bereits deswegen ins Leere, weil in Paragraph 45, Ziffer 2, UVP-G 2000 keine Mindeststrafe vorgesehen ist. 7. Zu den Kosten:
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.
Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
GVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist.Die Auslegung eines konkreten Bescheides betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt würde vergleiche etwa VwGH 27. Februar 2018, Ra 2016/05/0021, mit weiteren Hinweisen). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht nach Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien
Paragraph 50, VwGVG ohne weitere Einschränkung vorzunehmen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.766.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.