GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs des bestehenden Bauwerks auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ. ***, *** mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs des bestehenden Bauwerks auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ. ***, *** mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 07.12. 2016, GZ ***, CNr. ***, wurde die Berufung des A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 05.07.2016, Zl. ***, CNr. ***, Entfernung des trotz abgelaufener Baubewilligung errichteten Einfamilienhauses, welches sich auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ.: ***, *** befindet, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.09.2006, GZ.: ***, A, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in *** *** erteilt worden sei. Das von A großteils in Eigenregie errichtete Bauwerk sei als extravagant zu bezeichnen und der üblichen Art und Weise der Errichtung von Einfamilienhäusern ausgesprochen unähnlich. Das Erscheinungsbild sei primär geprägt von Natursteinelementen wie Säulen, Kapitellen, Gedenksteinen udgl., die in sehr arbeitsaufwendiger Art und Weise integriert seien. Es handle sich dabei um eine nachträgliche Bewilligung, die ursprüngliche Bewilligung für dieses Gebäude stamme aus dem Jahre 1976 und sei mehrmals neuerlich erteilt worden. Auch die Baubewilligung vom 14.09.2006 sei mittlerweile abgelaufen. Ein Baubeginn sei nicht angezeigt worden. Aus diesem Grund sei ein Abbruchbescheid seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (Bescheid vom 05.07.2016, GZ ***) angeordnet worden. Der Berufungswerber habe nicht darlegen können, dass die Baubehörde I. Instanz ihren bescheidmäßig erteilten Abbruchauftrag zu Unrecht erlassen habe. Vielmehr sei er bemüht die Umstände zu erläutern, welche dazu geführt hätten, dass er eine Bauzeit von mittlerweile ca. 40 Jahren für ein Einfamilienhaus benötige. Die Berufungsbehörde könne durchaus nachvollziehen, dass bei einer derart aufwendigen Ausführungsvariante und der hauptsächlich eigenhändigen Durchführung eine längere Bauzeit von Nöten sei, dennoch ergebe sich aus den Bestimmungen des § 24 NÖ Bauordnung eine zwingende Vorgangsweise. Die baubehördliche Bewilligung für gegenständliches Einfamilienhaus sei abgelaufen.
O erlösche das Recht, das einer Baubewilligung binnen einer Frist von 2 Jahren ab Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Baubeginn gesetzt werde bzw. binnen einer Frist von 5 Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Frist ab Baubeginn fertig gestellt werde. Es bestehe für das gegenständliche Einfamilienhaus jedenfalls keine aufrechte baubehördliche Bewilligung zur Ausführung.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid vom 14.09.2006, GZ.: ***, A, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses in *** *** erteilt worden sei. Das von A großteils in Eigenregie errichtete Bauwerk sei als extravagant zu bezeichnen und der üblichen Art und Weise der Errichtung von Einfamilienhäusern ausgesprochen unähnlich. Das Erscheinungsbild sei primär geprägt von Natursteinelementen wie Säulen, Kapitellen, Gedenksteinen udgl., die in sehr arbeitsaufwendiger Art und Weise integriert seien. Es handle sich dabei um eine nachträgliche Bewilligung, die ursprüngliche Bewilligung für dieses Gebäude stamme aus dem Jahre 1976 und sei mehrmals neuerlich erteilt worden. Auch die Baubewilligung vom 14.09.2006 sei mittlerweile abgelaufen. Ein Baubeginn sei nicht angezeigt worden. Aus diesem Grund sei ein Abbruchbescheid seitens des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (Bescheid vom 05.07.2016, GZ ***) angeordnet worden. Der Berufungswerber habe nicht darlegen können, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz ihren bescheidmäßig erteilten Abbruchauftrag zu Unrecht erlassen habe. Vielmehr sei er bemüht die Umstände zu erläutern, welche dazu geführt hätten, dass er eine Bauzeit von mittlerweile ca. 40 Jahren für ein Einfamilienhaus benötige. Die Berufungsbehörde könne durchaus nachvollziehen, dass bei einer derart aufwendigen Ausführungsvariante und der hauptsächlich eigenhändigen Durchführung eine längere Bauzeit von Nöten sei, dennoch ergebe sich aus den Bestimmungen des Paragraph 24, NÖ Bauordnung eine zwingende Vorgangsweise. Die baubehördliche Bewilligung für gegenständliches Einfamilienhaus sei abgelaufen.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO erlösche das Recht, das einer Baubewilligung binnen einer Frist von 2 Jahren ab Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Baubeginn gesetzt werde bzw. binnen einer Frist von 5 Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Frist ab Baubeginn fertig gestellt werde. Es bestehe für das gegenständliche Einfamilienhaus jedenfalls keine aufrechte baubehördliche Bewilligung zur Ausführung. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und zusammengefasst ausgeführt, dass der Bescheid nicht angemessen sei. Es sei dem Beschwerdeführer unverständlich, jemanden sein Lebenswerk willkürlich zu zerstören und ihm somit größtmögliche Demütigung zuzufügen. Die von der üblichen Errichtung eines Familienhauses abweichende Bauweise habe sich ungeplant ergeben. Das aus Granit, wasserdichten Stahlbeton und Legaton-Ziegeln bestehende Mauerwerk sei überaus witterungsbeständig. Dasselbe gelte für die Stahlbetondecken, deren oberste über 150 Schraubenbolzen zur Dachstuhlbefestigung eingegossen habe und zusätzlich mit wasserabweisendem, rissfesten Estrich versehen sei. Für die Elektro- und Wasserleitungsinstallation befänden sich bereits alle Rohre im Gemäuer sowie in den Decken. Es bedürfte also keinerlei Stemmarbeiten mehr. Innen- wie außenseitig bestünden bereits alle Fenster und Türumrahmungen. Sie seien aus Granit mit Ornamenteinfräsungen gefertigt, voneinander durch Leka-Isolierbeton getrennt und hätten passgenau Montageaussparungen. Alle Arbeiten seien unter baumeisterlicher Beaufsichtigung durch das Bauunternehmen B, ***, ***, erfolgt. Die statische Stabilität übertreffe bei Weitem die erforderliche Tragfähigkeit und Festigkeit auch die k-Wert-Angaben würden vorliegen. Es bestehe daher keine Veranlassung für das bestehende Bauwerk irgendwelche nachträglichen Auflagenerfüllungen zu fordern. Die zahlreichen eingebauten ornamentiven und künstlerischen Elemente hätte durchwegs tragende Funktion. Zwei straßenseitig befindliche Atlanten aus Carrara-Marmor seien in ihrer künstlerischen Qualität österreichweit einzigartig und von unschätzbarem Wert. Es stehe außer Zweifel, dass dieses Haus für dessen Errichtung der Berufungswerber vier Jahrzehnte lang fast seine gesamte Freizeit geopfert habe, als erhaltenswertes Bauwerk einzustufen sei. Es habe mittlerweile auch weltweit Anerkennung gefunden. Ein Abriss wäre übelste Kulturbarbarei. Seit der vor dreieinhalb Jahren erfolgten Vollendung aller Maurer- Steinmetz- und Betonierungsarbeiten sei der Beschwerdeführer mit der ebenfalls sehr arbeitsintensiven in Metallbauweise aufzuführenden Errichtung des Dachstuhls beschäftigt, dessen Gestaltung mit dem bestehenden Bau harmonieren müsse. Als Spruchbegründung für den ablehnenden Berufungsbescheid sei vom Bauamt *** angeführt, dass ein Ansuchen um eine Erneuerung bzw. Verlängerung der Baubewilligung unterblieben sei. Hierzu sei erwähnt, dass ich bei einem am 04.10.2016 stattgefundenen Parteienverhör sehr wohl einen von meinem Baumeister unterfertigten Einreichplan vorgelegt habe. Dieser jedoch nicht angenommen worden sei. Eine neuerliche Baubeschreibung sei nach Auffassung des Berufungswerbers nicht erforderlich, da die bestehende genüge. Es sei jedenfalls nicht rechtskonform wegen eines harmlosen Versäumnisses gleich den Abriss des Hauses und die Vernichtung des Lebenswerkes des Beschwerdeführers anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass eine neuerliche Baugenehmigungsverlängerung für die Dacherrichtung nicht erforderlich sei. Bereits aus dem Akteninhalt und durch Einsichtnahme in den von der Stadtgemeinde *** vorgelegten Bauakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Der nunmehrige Beschwerdeführer A ist Eigentümer des Grundstückes *** in der KG *** mit einem Flächenausmaß von 828 m². Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.06.1976, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer erstmals mit die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück in ***, ***, Parzellen Nr. ***, EZ. ***, erteilt. Auf Grund von Änderungen wurde vom Beschwerdeführer neuerlich um Baubewilligung mit Schreiben vom 08.10.1984 angesucht und wurde diese auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.12.1984, Zl. ***. Auch in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Recht aus dem Bescheid erlischt, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn vollendet ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.08.1989, *** wurde die Frist für die Vollendung der Ausführung des mit Bescheid vom 07.12.1984 bewilligten Bauvorhabens auf weitere zwei Jahre, konkret bis zum 07.12.1991 verlängert. Auf Grund des Ablaufens dieser Baubewilligung hat der Beschwerdeführer neuerlich am 28.09.1993 um Baubewilligung angesucht und wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.11.1993, Zl. ***, *** die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und straßenseitiger Einfriedung auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** Katastralgemeinde *** erteilt. Ebenfalls wurde in diesem Bescheid auf § 103 der damals geltenden Bauordnung hingewiesen, wonach das Recht aus diesem Bescheid erlischt, wenn die Ausführung nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn vollendet ist.Der nunmehrige Beschwerdeführer A ist Eigentümer des Grundstückes *** in der KG *** mit einem Flächenausmaß von 828 m². Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.06.1976, Zl. *** wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer erstmals mit die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück in ***, ***, Parzellen Nr. ***, EZ. ***, erteilt. Auf Grund von Änderungen wurde vom Beschwerdeführer neuerlich um Baubewilligung mit Schreiben vom 08.10.1984 angesucht und wurde diese auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.12.1984, Zl. ***. Auch in diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Recht aus dem Bescheid erlischt, wenn die Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn vollendet ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.08.1989, *** wurde die Frist für die Vollendung der Ausführung des mit Bescheid vom 07.12.1984 bewilligten Bauvorhabens auf weitere zwei Jahre, konkret bis zum 07.12.1991 verlängert. Auf Grund des Ablaufens dieser Baubewilligung hat der Beschwerdeführer neuerlich am 28.09.1993 um Baubewilligung angesucht und wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 16.11.1993, Zl. ***, *** die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und straßenseitiger Einfriedung auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ *** Katastralgemeinde *** erteilt. Ebenfalls wurde in diesem Bescheid auf Paragraph 103, der damals geltenden Bauordnung hingewiesen, wonach das Recht aus diesem Bescheid erlischt, wenn die Ausführung nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides begonnen wurde oder das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Baubeginn vollendet ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.11.1998, Zl. ***, CNr. *** wurde abermals die Vollendung für die Ausführung des mit Bescheid vom 16.11.1993 bewilligten Bauvorhabens bis 16.11.2000 verlängert. Über ein weiteres Ansuchen vom 16.09.2003 wurde dem Beschwerdeführer die Vollendung der Ausführung des mit dem zitierten Bescheid bewilligten Vorhabens auf weitere zwei Jahre, nämlich bis 21.09.2005 verlängert. (Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2003, Zl. ***, CNr. ***). Auf Grund des abermaligen Erlöschens der Baubewilligung auf Grund von Zeitablauf wurde auf Grund eines neuerlichen Ansuchens des Beschwerdeführers vom 14.03.2006 letztmalig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.09.2006, GZ.: ***, CNr. *** die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Das Wohnhaus ist bis dato nicht fertiggestellt und liegt für dieses Gebäude keine aufrechte Baubewilligung vor. Es wurde auch keine neuerliche Baubewilligung seitens des Beschwerdeführers beantragt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere auf Grund des vorgelegten Bauaktes der Stadtgemeinde ***, aus dem sich der Gang des Verfahrens in unbedenklicher Weise ergibt sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus einem im Akt liegenden Grundbuchsauszug. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass nicht fristgerecht um Verlängerung der zwischenzeitig abgelaufenen Baubewilligung angesucht wurde und dass derzeit keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Unstrittig ist des Weiteren und wird dies auch durch die im Akt der Verwaltungsbehörde ersichtlichen Fotos dokumentiert, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Gebäude errichtet wurde, das auch die im Akt angegebenen Dimensionen aufweist und das noch nicht fertig gestellt wurde. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.
1 NÖ Bauordnung 2014: sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014: sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2 NÖ Bauordnung hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
Z 1 NÖ Bauordnung bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung:
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung:
Gemäß Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als 7.Ziffer 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; 15.Ziffer 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
1 NÖ BO ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung,
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ BO erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn 1.Ziffer eins die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht -Strichaufzählung binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder -Strichaufzählung binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde, 2.Ziffer 2 der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder 3.Ziffer 3 das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1 oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 werden dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt. Das Landesverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzliche Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01.02.2015 ist
1 NÖ BO die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO. (Als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996).Mit 01.02.2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO. (Als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996). Unabhängig davon, dass das Bauwerk auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vor dem 01.02.2015 errichtet wurde ist somit
1 NÖ BO jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Unabhängig davon, dass das Bauwerk auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vor dem 01.02.2015 errichtet wurde ist somit
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude keine aufrechte Baubewilligung vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der rechtswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
Paragraph 35, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der rechtswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z.2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. VwGH vom 29.09.2015, RA 2015/05/0045).Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche VwGH vom 29.09.2015, RA 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine (aufrechte) Baubewilligung vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht.Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine (aufrechte) Baubewilligung vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht. Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des gegenständlichen baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen ist, ob das verfahrensgegenständliche Wohnhaus überhaupt entsprechend des alten Konsens errichtet worden ist bzw. ob es neuerlich konsensfähig ist. Sehr wohl entscheidungsrelevant ist jedoch, ob hinsichtlich des gegenständlichen Wohnhauses nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht bestanden hat. Diesbezüglich wird auf die bereits im Akt einliegenden baubehördlichen Bewilligungen und die diesen zugrunde gelegten Anträgen des Beschwerdeführers verwiesen, der selbst davon ausgeht, dass für das verfahrensgegenständliche Wohnhaus eine Baubewilligung erforderlich ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass für die Dacherrichtung keine Bewilligung mehr erforderlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Teil des vormals bewilligten Wohnhauses handle und dieser nicht getrennt davon errichtet werden kann. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch zugestanden, dass das Wohnhaus, das letztmalig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.09.2006, GZ.: ***, CNr. ***, noch nicht fertig gestellt ist. Im Übrigen versteht § 4 Z 15 NÖ Bauordnung 2014 unter Gebäude eben gerade ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden. Sehr wohl entscheidungsrelevant ist jedoch, ob hinsichtlich des gegenständlichen Wohnhauses nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht bestanden hat. Diesbezüglich wird auf die bereits im Akt einliegenden baubehördlichen Bewilligungen und die diesen zugrunde gelegten Anträgen des Beschwerdeführers verwiesen, der selbst davon ausgeht, dass für das verfahrensgegenständliche Wohnhaus eine Baubewilligung erforderlich ist. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass für die Dacherrichtung keine Bewilligung mehr erforderlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen Teil des vormals bewilligten Wohnhauses handle und dieser nicht getrennt davon errichtet werden kann. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch zugestanden, dass das Wohnhaus, das letztmalig mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.09.2006, GZ.: ***, CNr. ***, noch nicht fertig gestellt ist. Im Übrigen versteht Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014 unter Gebäude eben gerade ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden. Für das verfahrensgegenständliche Gebäude besteht sohin nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht
O 1996 des § 92 Abs. 1 Z.1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. der NÖ Bauordnung 1969.Für das verfahrensgegenständliche Gebäude besteht sohin nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 bzw. der NÖ Bauordnung 1969. Soweit schließlich der Beschwerdeführer darauf verweist, dass es sich bei dem errichteten Bauwerk um ein auf Grund der Ausführung sehr besonderes handelt und dass er seit vier Jahrzehnten lang seine gesamte Freizeit geopfert habe und es aus diesem Grund als erhaltenswertes Bauwerk einzustufen sei, und es auch mittlerweile weltweit Anerkennung gefunden habe, so muss ihm entgegengehalten werden, dass darauf der Gesetzgeber keine Rücksicht nimmt und derzeit dennoch von keiner aufrechten Baubewilligung ausgegangen werden kann. Im Übrigen bestreitet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass derzeit keine Baubewilligung für das Bauwerk vorliegt und weder ein Antrag auf neuerliche Baubewilligung noch fristgerecht Antrag um Verlängerung hinsichtlich der Bauvollendungsfrist gestellt wurde. Insgesamt konnte somit der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings
GVG i.V.m. § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter gleichzeitiger neuerlichen Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier konkret festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs des Gebäudes nachzukommen. Insgesamt konnte somit der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war vielmehr der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter gleichzeitiger neuerlichen Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier konkret festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs des Gebäudes nachzukommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.116.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.