RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1241/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(7)Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“
(7)Absatz 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) beantragen.“ 4.2. § 11 Abs. 3 NAG lautet:4.2. Paragraph 11, Absatz 3, NAG lautet: „
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragstellung: Gemäß dem wiedergegebenen § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung (vgl. etwa VfSlg. 18.316/2007).Gemäß dem wiedergegebenen Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Grundsatz der Auslandsantragstellung vergleiche etwa VfSlg. 18.316 aus 2007,). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt (vgl. auch etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080), dementsprechend wurde für sie ein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG eingebracht. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt vergleiche auch etwa VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0080), dementsprechend wurde für sie ein Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG eingebracht. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn bestimmte Erteilungshindernisse nicht vorliegen und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 21 Abs. 3 Z 2 NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in § 21 Abs. 3 NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auf die nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung aus Gründen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ab. Daraus ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung dann zuzulassen ist, wenn – ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden – ein aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes („kann“) in Paragraph 21, Absatz 3, NAG die Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann vergleiche , etwa VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158). Ein solcher aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht: Ein solcher aus Artikel 8, EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht im vorliegenden Fall nicht: Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche , etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Die Beschwerdeführerin ist seit
- August 2016 in Österreich aufhältig. Sie besucht hier die Volksschule und sie verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Aktuell lebt sie mit ihrer in Österreich aufenthaltsberechtigten Mutter, der Großmutter mütterlicherseits und einem Onkel mütterlicherseits im selben Haushalt (wobei jedoch nach den Angaben der Mutter bei Erteilung des Aufenthaltstitels die Anmietung einer eigenen Wohnung beabsichtigt ist). Die Beschwerdeführerin verfügt somit über nicht unerhebliche private und familiäre Bindungen in Österreich. Der bisheriger Aufenthalt der am *** in Tunesien geborenen Beschwerdeführerin in Österreich ist allerdings jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Der bisheriger Aufenthalt der am *** in Tunesien geborenen Beschwerdeführerin in Österreich ist allerdings jedenfalls noch nicht so lange, als dass alleine daraus ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner diesbezüglichen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche , etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und dass ihr bzw. jedenfalls ihrer Mutter der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (und nach ihren Angaben auch bewusst war - s. die getroffenen Feststellungen). In der höchstgerichtlichen Judikatur wird der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006) sowie dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status große Bedeutung beigemessen (vgl. etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VwGH 28.4.2008, 2007/18/0395; VfSlg. 19.752/2013).Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte und dass ihr bzw. jedenfalls ihrer Mutter der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (und nach ihren Angaben auch bewusst war - s. die getroffenen Feststellungen). In der höchstgerichtlichen Judikatur wird der Vorhersehbarkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0006) sowie dem Bewusstsein eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status große Bedeutung beigemessen vergleiche , etwa EGMR 8.4.2008, Nnyanzi, Appl. 21.878/06; VwGH 28.4.2008, 2007/18/0395; VfSlg. 19.752 aus 2013,). Von Bedeutung ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht hat, über Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, und sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Judikatur in solchen Fällen wiederholt von einer Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgegangen (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310; 21.2.2013, 2011/23/0617; 30.6.2015, Ra 2015/21/0059).Von Bedeutung ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens außerhalb von Österreich verbracht hat, über Kenntnisse der arabischen Sprache verfügt, und sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Judikatur in solchen Fällen wiederholt von einer Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgegangen vergleiche , etwa VwGH 29.2.2012, 2010/21/0310; 21.2.2013, 2011/23/0617; 30.6.2015, Ra 2015/21/0059). Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über familiäre Bindungen in Tunesien in Form ihres Vaters, ihrer Großmutter väterlicherseits und in Form weiterer entfernterer Verwandte, wobei sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass das Vorbringen, wonach der in Tunesien lebende Vater der Beschwerdeführerin ein gewaltbereiter Trinker, unbekannten Aufenthaltes, und nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, sich um die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister zu kümmern, nicht als glaubhaft festzustellen ist. Den dargelegten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK (vgl. etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352) und es kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur besteht grundsätzlich kein Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem bestimmten Vertragsstaat der EMRK vergleiche , etwa VwGH 7.5.2014, 2013/22/0352) und es kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund des unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin, ihres anpassungsfähigen Alters und dem Vorhandensein von familiären Bindungen in Tunesien – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Festzuhalten ist dabei auch, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Mutter bezüglich des Vaters von keinem anderen Ergebnis auszugehen wäre. Es wäre diesfalls nämlich nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister nicht gemeinsam mit der Mutter, wenigstens für die Dauer eines Niederlassungsverfahrens, in Tunesien leben können sollten (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Hinsichtlich der Mutter ist dabei festzuhalten, dass diese Staatsangehörige von Tunesien ist, dort auch nach ihren eigenen Angaben immer wieder aufhältig war, Arabisch spricht und vor ihrer Hochzeit dort als Krankenschwester gearbeitet hat. Die Mutter verfügt auch über Ersparnisse in Höhe von 5.000,-- Euro und es können die von den in Österreich lebenden Verwandten bezogenen finanziellen Unterstützungsleistungen auch in Tunesien bezogen werden (vgl. idS etwa VwGH 15.12.2015 Ra 2015/22/0125). Dass die Mutter allenfalls ihre Arbeit in Österreich unterbrechen bzw. aufgeben müsste, kann nicht als unzumutbar angesehen werden, zumal diese Tätigkeit auch erst im März 2017 und somit während der laufenden Niederlassungsverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister begonnen wurde. Festzuhalten ist dabei auch, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Mutter bezüglich des Vaters von keinem anderen Ergebnis auszugehen wäre. Es wäre diesfalls nämlich nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister nicht gemeinsam mit der Mutter, wenigstens für die Dauer eines Niederlassungsverfahrens, in Tunesien leben können sollten vergleiche etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/22/0037). Hinsichtlich der Mutter ist dabei festzuhalten, dass diese Staatsangehörige von Tunesien ist, dort auch nach ihren eigenen Angaben immer wieder aufhältig war, Arabisch spricht und vor ihrer Hochzeit dort als Krankenschwester gearbeitet hat. Die Mutter verfügt auch über Ersparnisse in Höhe von 5.000,-- Euro und es können die von den in Österreich lebenden Verwandten bezogenen finanziellen Unterstützungsleistungen auch in Tunesien bezogen werden vergleiche idS etwa VwGH 15.12.2015 Ra 2015/22/0125). Dass die Mutter allenfalls ihre Arbeit in Österreich unterbrechen bzw. aufgeben müsste, kann nicht als unzumutbar angesehen werden, zumal diese Tätigkeit auch erst im März 2017 und somit während der laufenden Niederlassungsverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister begonnen wurde. Die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Weges zur Familienzusammenführung ist fallbezogen somit möglich und zumutbar. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass mit diesem Ergebnis weder das Kindeswohl der Beschwerdeführerin negiert wird (vgl. etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102) noch wird eine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen (vgl. zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass mit diesem Ergebnis weder das Kindeswohl der Beschwerdeführerin negiert wird vergleiche etwa VwGH 27.4.2017, Ra 2016/22/0102) noch wird eine grundsätzliche Verweigerung der Familienzusammenführung ausgesprochen vergleiche zu diesem Aspekt etwa EGMR 26.6.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12). Die Abweisung des Zusatzantrages auf Zulassung der Inlandsantragsstellung erfolgte daher zu Recht. 5.
- Zur Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:5.
- Zur Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“: Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen ist, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Inlandsantragstellung abzuweisen ist, liegt keine Berechtigung zur Inlandsantragstellung vor. Der Hauptantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist daher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG abzuweisen vergleiche etwa VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123). Auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe – § 11 Abs. 2 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung), § 11 Abs. 2 Z 2 NAG (fehlender Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft), § 11 Abs. 2 Z 3 (fehlender Krankenversicherungsschutz), sowie § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG (drohende finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft) – ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gesondert einzugehen.Auf die von der belangten Behörde zur Antragsabweisung weiters herangezogenen Abweisungsgründe – Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (fehlender Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft), Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, (fehlender Krankenversicherungsschutz), sowie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG (drohende finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft) – ist vor diesem Hintergrund nicht mehr gesondert einzugehen. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf § 21 Abs. 1 NAG gestützt wird.Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Abweisung des Hauptantrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG gestützt wird. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerden der Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. LVwG-AV-1242/001-2017 und LVwG-AV-1243/001-2017, ebenso abgewiesen wurden. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerden der Geschwister der Beschwerdeführerin gegen die sie betreffenden abweisenden Bescheide mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. LVwG-AV-1242/001-2017 und , LVwG-AV-1243/001-2017, ebenso abgewiesen wurden. 5.
- Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten: Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung angesichts der Sprachkenntnisse der als Zeugin einvernommenen Mutter auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 188,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig und somit in Höhe von 62,66 Euro (abgerundet) – vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war seitens des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden und es war die Beiziehung angesichts der Sprachkenntnisse der als Zeugin einvernommenen Mutter auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzweifelhaft notwendig vergleiche , etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und es wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 188,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen – und zwar anteilsmäßig und somit in Höhe von , 62,66 Euro (abgerundet) – vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070). 5.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche , dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1241.001.2017