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{'item': 'LVwG-AV-1508/001-2017'}

Obsah (6)§ 15§ 20§ 28§ 14§ 4§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1508/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 15Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014. LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist der Bauherr verpflichtet, der Baubehörde Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des angezeigten Vorhabens erforderlich sind.

Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014. Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung ist der Bauherr verpflichtet, der Baubehörde Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung des angezeigten Vorhabens erforderlich sind. Sie werden deshalb aufgefordert, bis 17.04.2017 folgende Unterlagen vorzulegen: - Höhe des geplanten Zaunes, - Materialbeschreibung des Unterstellplatzes samt geplanter Größe, - und Lage des Unterstellplatzes auf dem Grundstück. Weiters werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass

obzitierter Gesetzesstelle die Baubehörde die Ausführung des angezeigten Vorhabens zu untersagen hat, wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen. Der Bürgermeister 1 Lageplan“ Folgende Unterlagen wurden der Baubehörde vorgelegt:  Auszug aus der Digitalen Katastralmappe (DKM), der eine Kennzeichnung mit Längenangaben der seitlichen Begrenzung der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke und eine nicht näher kommentierte skizzenhafte Zeichnung ohne jede nähere Bezeichnung enthält;  Foto einer Seite eines gelbgrünen runden Zeltes mit Eingang  Ausgefülltes Formular der Agrar Markt Austria (AMA) mit der Überschrift „Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2017“, welches C als „Übergebender Bewirtschafter“ und A als „Übernehmender Bewirtschafter“ bezeichnet und von diesen unterfertigt ist  Ausgefülltes Anmeldeformular zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz des A und der B mit Datum 29.11.2016  Zustimmungserklärung zur Datenweitergabe von AMA-Daten an die Landwirtschaftskammer Niederösterreich des A vom 29.11.2016  Betriebserfassungsblatt der Bezirksbauernkammer *** für Neubetrieb des A in ***, *** vom 29.08.2016  Teilweise ausgefülltes Formular der AMA betreffend „Bewirtschafterwechsel“ vom 29.11.2016 Mit Bescheid vom 08.05.2017, Zl. ***, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Ausführung des mit Bauanzeige vom 21.03.2017 angezeigten Vorhabens. Er stützte sich dabei auf § 15 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014).Mit Bescheid vom 08.05.2017, Zl. ***, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Ausführung des mit Bauanzeige vom 21.03.2017 angezeigten Vorhabens. Er stützte sich dabei auf Paragraph 15, Absatz 6, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) und Paragraph 20, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014). In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass mit Bauanzeige vom 21.03.2017 die beabsichtigte Errichtung einer Gründlandkoppel mit Unterstellplätzen für Pferde samt Einfriedung der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, gemeldet worden sei.

§ 20Abs.

2 Z. 1a NÖ ROG 2014 sei „auf Grünlandflächen die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft […] im Sinne der Gewerbeordnung 1994, zulässig“. Das beabsichtigte Bauvorhaben widerspreche diesen Bestimmungen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass mit Bauanzeige vom 21.03.2017 die beabsichtigte Errichtung einer Gründlandkoppel mit Unterstellplätzen für Pferde samt Einfriedung der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, gemeldet worden sei.

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 sei „auf Grünlandflächen die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft […] im Sinne der Gewerbeordnung 1994, zulässig“. Das beabsichtigte Bauvorhaben widerspreche diesen Bestimmungen. In der dagegen von A und B erhobenen Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 weitere Subsumtion der tatsächlichen Gegebenheiten unter die angeführte Norm und eine damit einhergehende Erklärung der Untersagungsgründe zum Verständnis der Adressaten dieses Bescheides nicht erfolgt seien. Das Vorliegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sei nachgewiesen worden.In der dagegen von A und B erhobenen Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine im Hinblick auf Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ ROG 2014 weitere Subsumtion der tatsächlichen Gegebenheiten unter die angeführte Norm und eine damit einhergehende Erklärung der Untersagungsgründe zum Verständnis der Adressaten dieses Bescheides nicht erfolgt seien. Das Vorliegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sei nachgewiesen worden. Die Baubehörde habe mit dem Schreiben vom 03.04.2017 zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung sei fristgerecht nachgekommen worden. Aus dem Bescheid sei jedoch die Relevanz dieser Angaben (Zaunhöhe, Materialbeschreibung und Größe des geplanten Unterstellplatzes, Lage auf dem Grundstück) zur Entscheidungsfindung nicht zu entnehmen. § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 enthalte jedoch nicht nur die Zulässigkeit von Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die im vorliegenden Fall ohnehin gegebene Ausübung von Landwirtschaft, sondern im darauf folgenden Satz auch die des Einstellens von Reittieren, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen Betrieb gewonnen würden. Auch diese Bedingung sei erfüllt.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 enthalte jedoch nicht nur die Zulässigkeit von Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die im vorliegenden Fall ohnehin gegebene Ausübung von Landwirtschaft, sondern im darauf folgenden Satz auch die des Einstellens von Reittieren, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, die im eigenen Betrieb gewonnen würden. Auch diese Bedingung sei erfüllt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2017, Zl. *** wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung ab. Weder sei das Vorliegen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch das Bestehen eines Iand- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegenüber der Baubehörde nachgewiesen worden. Außerdem sei ein bei der Errichtung und Abänderung von Bauwerken im Grünland erforderliches agrartechnisches Gutachten über die Notwendigkeit des beabsichtigten Vorhabens (Errichtung einer Grünlandkoppel mit Unterstellplätzen für Pferde) im Grünland nicht vorgelegt worden. In der Begründung des Bescheides wurde weiters angemerkt, dass bis dato keine genehmigungsfähigen Unterlagen (maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens) bei der Baubehörde eingereicht worden seien. Die dagegen von A und B erhobene Beschwerde vom 09.12.2017 wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. 2. Beschwerdevorbringen: In der gegenständlichen Beschwerde wird vorgebracht, die im bekämpften Bescheid enthaltene Behauptung, der Aufforderung zur Vorlage von zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen nicht nachgekommen zu sein, entspreche nicht den Tatsachen. Sie seien im Anhang 5 zum Antrag ersichtlich und seitens der Gemeinde in diesem Umfang als ausreichend akzeptiert worden. Eine Information, dass weitere Details benötigt würden, sei nicht erfolgt. Das Vorliegen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung sei ebenfalls nachgewiesen worden. Weder bei Einbringung der Anzeige noch im Zuge des Bescheides der Baubehörde sei darauf hingewiesen worden, dass, wie in der Ablehnung der Berufung behauptet werde, ein agrartechnisches Gutachten über die Notwendigkeit des beabsichtigten Vorhabens im Grünland beizubringen sei und wie bzw. an welcher Stelle ein solches zu beantragen oder zu erlangen sei. Die Beschwerdeführer erachteten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem

§ 20Abs.

1 Z 1a NÖ ROG 2014 bestehenden subjektiven Recht verletzt, Reittiere einzustellen und die auf Grünland dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.Die Beschwerdeführer erachteten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 bestehenden subjektiven Recht verletzt, Reittiere einzustellen und die auf Grünland dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Da entsprechend der Formulierung dieser Norm überwiegend im eigenen Betrieb gewonnene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet würden, erscheine die Untersagung des Vorhabens rechtswidrig zu sein. Durch die Novelle des NÖ ROG 2014 sei für typische bäuerliche Pensionspferdehalter die rechtliche Grundlage geschaffen worden. Die Pensionspferdehaltung sei nunmehr in der Widmungsart Grünland zulässig, wenn hiefür überwiegend eigene Erzeugnisse (Heu, Stroh, Hafer) verwendet würden. Eine Reitschule, Reiterkantine oder Stallungen für Pensionspferdebetriebe mit wertmäßig überwiegendem Futterzukauf seien in diesem Fall nicht vorgesehen, wodurch die Untersagung des angezeigten Vorhabens durch den Bürgermeister bzw. den Gemeindevorstand rechtswidrig erfolgt sei. Aufgrund der geringen Größenordnung des angezeigten Vorhabens sei jedenfalls auch vom Vorliegen der wirtschaftlichen Unterordnung der Pensionspferdehaltung gegenüber der bestehenden Land- und Forstwirtschaft auszugehen. Aus diesem Grund werde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten und die Abänderung des Bescheides beantragt, dass die Durchführung des angezeigten Vorhabens in vollem Umfang gestattet werde. 3. Feststellungen: Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, sind Flächen mit der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft und stehen im Eigentum der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer A hat mit 29.08.2016 einen landwirtschaftlichen Neubetrieb mit der Betriebsnummer (neu) *** mit der Anschrift ***, ***, angemeldet. Die Beschwerdeführer beabsichtigen, Ackerflächen von insgesamt ca. 2,9 ha zu ca. einem Drittel für den Anbau von Futter und zu ca. zwei Drittel als Koppel zu verwenden. Die angegebene Viehhaltung besteht aus 10 Hühnern, zwei Ziegen und geplanten zwei Pferden. Mit Bauanzeige vom 21.03.2017 haben die Beschwerdeführer folgende Vorhaben

§ 15

NÖ BO 2014 „als anzeigepflichtige Vorhaben“ angezeigt:Mit Bauanzeige vom 21.03.2017 haben die Beschwerdeführer folgende Vorhaben

Paragraph 15, NÖ BO 2014 „als anzeigepflichtige Vorhaben“ angezeigt:  Grünlandkoppel mit Unterstellplatz für Pferde  Zelt aus Folie mit Stahlrahmenkonstruktion  Zaun in der Höhe von 1,70 m Aus weiteren vorgelegten Unterlagen (Beschreibung vom 21.03.2017 zum „Projekt: Grünlandkoppel mit Unterstellplatz für Pferde“, sowie aus Skizzen und Abbildungen) sind folgende nähere Angaben zum Vorhaben zu entnehmen:  Größe der Pferdekoppel: ca. 2,2 ha  Zelt aus Folie mit Stahlrahmenkonstruktion (12,00 m x 9,15 m)  Überdachung als Lagerplatz für Stroh, Futter und Heu  Mistentsorgung: mittels Container  Wasser: mittels Tank  Einzäunung der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG *** mit einem Zaun aus Holz oder Metall in der Höhe von 1,70 m Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt 4. Rechtslage § 70 Abs. 10 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 50/2017 (idF LGBl. Nr. 52/2017) (VFB) lautet:Paragraph 70, Absatz 10, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017,) (VFB) lautet: „§ 70Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins, […]
(10)Absatz 10,Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lauten: „§ 4BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes gelten als […] 6.Ziffer 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; 7.Ziffer 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] 15.Ziffer 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird; […]“ „§ 14Bewilligungspflichtige VorhabenNachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 … […] § 15Paragraph 15Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Absatz eins,Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: 1.Ziffer eins die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8,; 2.Ziffer 2 die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch -Strichaufzählung Festlegungen im Flächenwidmungsplan, -Strichaufzählung Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, -Strichaufzählung der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder, -Strichaufzählung der Spielplatzbedarf, -Strichaufzählung die Festigkeit und Standsicherheit, -Strichaufzählung der Brandschutz, -Strichaufzählung die Belichtung, -Strichaufzählung die Trockenheit, -Strichaufzählung der Schallschutz oder -Strichaufzählung der Wärmeschutz betroffen werden könnten; 3.Ziffer 3 die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,); 4.Ziffer 4 die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung; 5.Ziffer 5 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 6.Ziffer 6 der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen; 7.Ziffer 7 die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden; 8.Ziffer 8 die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume); 9.Ziffer 9 die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen; 10.Ziffer 10 die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke; die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück; 11.Ziffer 11 die Herstellung von Hauskanälen; 12.Ziffer 12 die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden; 13.Ziffer 13 die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3; 14.Ziffer 14 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 15.Ziffer 15 die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger; 16.Ziffer 16 die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle

Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle

Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten; 17.Ziffer 17 Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; 18.Ziffer 18 die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 19.Ziffer 19 die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt; 20.Ziffer 20 die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen; 21.Ziffer 21 die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind; 22.Ziffer 22 Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden; 23.Ziffer 23 die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland.

(2)Absatz 2,Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z 1 und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.Werden Maßnahmen nach Absatz eins, mit einem Vorhaben nach Paragraph 14, Ziffer eins und 3 bei der Baubehörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln und in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Dadurch wird eine Parteistellung der Nachbarn nicht begründet.
(3)Absatz 3,Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten. Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (§§ 43 Abs. 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Ist in den Fällen des Absatz eins, die Vorlage eines Nachweises über den möglichen Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme erforderlich (Paragraphen 43, Absatz 3 und 44), dann ist der Anzeige ein solcher in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Sind in den Fällen des Abs. 1 im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen.Sind in den Fällen des Absatz eins, im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (Paragraph 54,) Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich, dann sind der Anzeige diese Angaben anzuschließen. Wird ein Heizkessel (Abs. 1 Z 4) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 2) gleichzeitig vorzulegen.Wird ein Heizkessel (Absatz eins, Ziffer 4,) aufgestellt, ist eine Kopie des Prüfberichts (Paragraph 59, Absatz 2,) gleichzeitig vorzulegen. Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der AnzeigeWird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige -Strichaufzählung die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und -Strichaufzählung zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplanzusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
(6)Absatz 6,Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen -Strichaufzählung dieses Gesetzes, -Strichaufzählung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, -Strichaufzählung des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, -Strichaufzählung des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, -Strichaufzählung des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder -Strichaufzählung einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
(7)Absatz 7,Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde -Strichaufzählung innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oderinnerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder -Strichaufzählung zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig.
(8)Absatz 8,Nach der Fertigstellung folgender Vorhaben sind der Baubehörde vorzulegen: -Strichaufzählung bei Anlagen nach Abs. 1 Z 4 eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkesselbei Anlagen nach Absatz eins, Ziffer 4, eine Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung, die sich bei Heizkesseln mit automatischer Beschickung mit festen Brennstoffen auf die gesamte Anlage (samt Brennstofftransporteinrichtung) zu erstrecken hat, sowie ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel -Strichaufzählung bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 13 ein Dichtheitsbefundbei einer Anlage nach Absatz eins, Ziffer 13, ein Dichtheitsbefund -Strichaufzählung bei einer Anlage nach Abs. 1 Z 18 ein Elektroprüfberichtbei einer Anlage nach Absatz eins, Ziffer 18, ein Elektroprüfbericht Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (§ 25 Abs. 1) auszustellen.“Diese Bescheinigungen, Befunde und Prüfberichte sind von befugten Fachleuten (Paragraph 25, Absatz eins,) auszustellen.“ Die hier wesentlichen Bestimmungen des § 20 NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), StF: LGBl. Nr. 3/2015, lauten:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Paragraph 20, NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, lauten: „§ 20Grünland
(1)Absatz eins,Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2)Absatz 2,Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a.Ziffer eins a Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: -Strichaufzählung Zubauten und bauliche Abänderungen -Strichaufzählung die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude -Strichaufzählung die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes 1b.Ziffer eins b Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Z 1a aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Ziffer eins a, aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig. […]
(4)Absatz 4,Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. […] 5. Erwägungen

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17 und 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  2. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17 und 38 VwGVG). Der mit Bauanzeige vom 21.03.2017 angezeigte Unterstellplatz für Pferde auf dem Grundstück mit der Grundstück Nr. *** bzw. dem Grundstück mit der Grundstück Nr. *** ist ein Zelt mit einer Stahlrahmenkonstruktion mit einer Breite von 9,15 m und einer Länge von 12 m und ist ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 15 der NÖ BO
  3. Der mit Bauanzeige vom 21.03.2017 angezeigte Unterstellplatz für Pferde auf dem Grundstück mit der Grundstück Nr. *** bzw. dem Grundstück mit der Grundstück Nr. *** ist ein Zelt mit einer Stahlrahmenkonstruktion mit einer Breite von 9,15 m und einer Länge von 12 m und ist ein Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, der NÖ BO
  4. Ein Gebäude bedarf

§ 14Z. 1 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung.

Ein Gebäude bedarf

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung. Die mit der Bauanzeige vorgelegte Beschreibung enthält auch die Angabe über die beabsichtigte Errichtung einer Überdachung (mit nicht näher angegebenen Maßen) als Lagerplatz für Stroh, Futter und Heu an beiden Seiten des Unterstellplatzes (Zeltes). Dabei handelt es sich jeweils um eine bauliche Anlage

§ 4Z. 6 NÖ BO 2014, die einer baubehördlichen Bewilligung nach § 14 Z.

2 der NÖ BO 2014 bedarf. Dabei handelt es sich jeweils um eine bauliche Anlage

Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014, die einer baubehördlichen Bewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ BO 2014 bedarf. Ebenso verhält es sich mit der Aufstellung von Containern, die durch ihr Eigengewicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind. Nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige Vorhaben können nicht mit Bauanzeige

§ 15

NÖ BO 2014 angezeigt werden.Nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige Vorhaben können nicht mit Bauanzeige

Paragraph 15, NÖ BO 2014 angezeigt werden. Eine solche Anzeige ist auch nicht in einen Antrag um Baubewilligung umzudeuten. Beziehen sich Anzeigen auf bewilligungspflichtige Vorhaben, so sind sie mangels Zulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwSlg 15.845 A/2002). Beim Baubewilligungsverfahren auf der einen und beim Anzeigeverfahren auf der anderen Seite handelt es sich nämlich um verschiedene, trennbare und voneinander zu trennende Verfahrensarten, die stets eines entsprechenden verfahrenseinleitenden Anbringens bedürfen und erforderlichenfalls nebeneinander zu führen sind.Eine solche Anzeige ist auch nicht in einen Antrag um Baubewilligung umzudeuten. Beziehen sich Anzeigen auf bewilligungspflichtige Vorhaben, so sind sie mangels Zulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwSlg 15.845 A/2002). Beim Baubewilligungsverfahren auf der einen und beim Anzeigeverfahren auf der anderen Seite handelt es sich nämlich um verschiedene, trennbare und voneinander zu trennende Verfahrensarten, die stets eines entsprechenden verfahrenseinleitenden Anbringens bedürfen und erforderlichenfalls nebeneinander zu führen sind. Liegt daher, wie im gegenständlichen Fall, für die baubewilligungspflichtigen Vorhaben kein Antrag auf Baubewilligung sondern eine Bauanzeige nach § 15 NÖ BO 2015 vor, so ist diese als unzulässig zurückzuweisen.Liegt daher, wie im gegenständlichen Fall, für die baubewilligungspflichtigen Vorhaben kein Antrag auf Baubewilligung sondern eine Bauanzeige nach Paragraph 15, NÖ BO 2015 vor, so ist diese als unzulässig zurückzuweisen. Die belange Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den Bescheid der Baubehörde I. Instanz, mit welchem die angezeigten Bauvorhaben zur Gänze untersagt wurden, bestätigt. Die belange Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz, mit welchem die angezeigten Bauvorhaben zur Gänze untersagt wurden, bestätigt. Eine solche Untersagung ist jedoch für baubewilligungspflichtige Vorhaben nicht zulässig. Vielmehr ist mit einer Zurückweisung der Bauanzeige vorzugehen. Der Spruch des bekämpften Bescheides war daher hinsichtlich der mit der Bauanzeige vom 21.03.2017 angezeigten baubewilligungspflichtigen Vorhaben entsprechend abzuändern. Die beabsichtigte Errichtung einer Umfriedung (feste Einzäunung aus Holz oder Metall) der Grundstücke ***, *** und *** mit einer Höhe von 1,70 m stellt nach § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 eine bauliche Anlage dar.

§ 15

Z. 17 NÖ BO 2014 ist ein solches Vorhaben schriftlich anzuzeigen.Die beabsichtigte Errichtung einer Umfriedung (feste Einzäunung aus Holz oder Metall) der Grundstücke ***, *** und *** mit einer Höhe von 1,70 m stellt nach Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 eine bauliche Anlage dar.

Paragraph 15, Ziffer 17, NÖ BO 2014 ist ein solches Vorhaben schriftlich anzuzeigen. Bei den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG ***, handelt es sich um Flächen mit der Widmung Grünland – Land- und Forstwirtschaft.

§ 20Abs.

4 des NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BO 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

§ 20Abs.

2 des NÖ ROG 2014 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.

Paragraph 20, Absatz 4, des NÖ ROG 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BO 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Paragraph 20, Absatz 2, des NÖ ROG 2014 erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Der Bauanzeige liegt kein ausreichendes Betriebskonzept bei, sodass schon deshalb der im § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 geforderte Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden, nicht erbracht werden kann. Der Nachweis ist dann erbracht, wenn sich aus dem Betriebskonzept ergibt, dass langfristig Erträge erzielt werden, sodass nicht von der Ausübung eines Hobbys, sondern von einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist (vgl. VwGH 05.03.2014, Zl. 2013/05/0210).Der Bauanzeige liegt kein ausreichendes Betriebskonzept bei, sodass schon deshalb der im Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 geforderte Nachweis, dass die landwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden, nicht erbracht werden kann. Der Nachweis ist dann erbracht, wenn sich aus dem Betriebskonzept ergibt, dass langfristig Erträge erzielt werden, sodass nicht von der Ausübung eines Hobbys, sondern von einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist vergleiche VwGH 05.03.2014, Zl. 2013/05/0210). Aus § 20 Abs. 2 Z 6 NÖ BO 2014 iVm § 20 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ ROG 2014 geht hervor, dass eine Nutzung des Grünlandes für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft durch eine nachhaltige Bewirtschaftung eine gesetzliche Bedingung und somit unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf einer im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche (§ 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014) darstellt. Diese nachhaltige Bewirtschaftung hat in Form einer (haupt- oder zumindest neben-) beruflichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung – und nicht im Rahmen der Ausübung eines bloßen "Hobbys" - zu erfolgen (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ro 2015/05/0012).Aus Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 6, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, NÖ ROG 2014 geht hervor, dass eine Nutzung des Grünlandes für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft durch eine nachhaltige Bewirtschaftung eine gesetzliche Bedingung und somit unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf einer im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Fläche (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014) darstellt. Diese nachhaltige Bewirtschaftung hat in Form einer (haupt- oder zumindest neben-) beruflichen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung – und nicht im Rahmen der Ausübung eines bloßen "Hobbys" - zu erfolgen vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ro 2015/05/0012). Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, hat eine Prüfung der Erforderlichkeit für eine Nutzung

§ 20Abs.

2 NÖ ROG 2014 zu erfolgen. Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, hat eine Prüfung der Erforderlichkeit für eine Nutzung

Paragraph 20, Absatz 2, NÖ ROG 2014 zu erfolgen. Flächen des Grünlandes dürfen nur dann für eine Bebauung genutzt werden, wenn sämtliche Möglichkeiten einer Bebauung auf eigenen Grundstücken im Bauland ausgeschöpft sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können (vgl. VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2006/05/0068, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen der Flächenwidmung umgangen und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt werden können vergleiche VwGH vom 03.07.2007, Zl. 2006/05/0068, mwN). Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl. VwGH vom 27.04.2016, Zl. 2013/05/0224).Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke im Sinne des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird vergleiche VwGH vom 27.04.2016, Zl. 2013/05/0224). Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge werden die erforderlichen Feststellungen für die Nichtuntersagung der angezeigten Einzäunung vorausgesetzt. Aufgrund des insoweit fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde bzw. mangelhafter Angaben der Bauwerber trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung (Untersagung) hinsichtlich der angezeigten Einzäunung – derzeit – nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27.08.2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es unterlassen, die für eine Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes (Errichtung einer Umzäunung im Grünland – Land- und Forstwirtschaft) im Hinblick auf die

§ 20Abs. 2 i

Vm Abs. 4 NÖ ROG 2014 erforderliche Überprüfung vorzunehmen. Es erfolgte weder eine nachvollziehbare Prüfung im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung noch im Hinblick auf die Erforderlichkeit des angezeigten Bauvorhabens (Umzäunung).Die belangte Behörde hat es unterlassen, die für eine Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes (Errichtung einer Umzäunung im Grünland – Land- und Forstwirtschaft) im Hinblick auf die

Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, NÖ ROG 2014 erforderliche Überprüfung vorzunehmen. Es erfolgte weder eine nachvollziehbare Prüfung im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung noch im Hinblick auf die Erforderlichkeit des angezeigten Bauvorhabens (Umzäunung). Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf die angezeigte Errichtung eine Umzäunung steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest. Es wird daher vom Landesverwaltungsgericht im Gegenstand Untersagung der Errichtung der Umzäunung nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war, soweit mit dem bekämpften Bescheid auch die Errichtung der angezeigten Umzäunung untersagt wurde, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte

§ 24Vw

GVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr.

  1. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1508.001.2017

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