Obsah (6)
§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 44a§ 32RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1237/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw
GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
§ 45Abs. 1 Z 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt
G) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 3.
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 Vw
GVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:D, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 25,95 %Folgende Person wurde beschäftigt:, D, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 25,95 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:E, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 16,42 %Folgende Person wurde beschäftigt:, E, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 16,42 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:F, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 25,95 %Folgende Person wurde beschäftigt:, F, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 25,95 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:G, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 25,95 %Folgende Person wurde beschäftigt:, G, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 25,95 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:H, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 25,95 %Folgende Person wurde beschäftigt:, H, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 25,95 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:I, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 18.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 25,95 %Folgende Person wurde beschäftigt:, römisch eins, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 18.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 25,95 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma C, ***, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:J, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 29,03 %Folgende Person wurde beschäftigt:, J, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 29,03 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.
- Sie haben als Veratnwortlicher der Firma C, ***, ***, ***, Polen, zu verantworten, dass nachstehender Arbeitnehmer beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Folgende Person wurde beschäftigt:K, geb: ***Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr)Unterentlohnung: 29,03 %Folgende Person wurde beschäftigt:, K, geb: ***, Arbeitsbeginn: ab 04.07.2016, Arbeitszeit: 8 Stunden täglich (Mo-Fr), Unterentlohnung: 29,03 % Diese Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) in ***, ***, "***", festgestellt.“ Der er Beschwerdeführer habe dadurch jeweils § 7i Abs. 5 AVRAG verletzt und es wurden über ihn insgesamt acht Geldstrafen – davon eine in der Höhe von 3.000,-- Euro unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden (Spruchpunkt 2) und sieben in der Höhe von jeweils 3.500,-- Euro unter Androhung von Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden (Spruchpunkte 1 und 3 bis 8) – verhängt und dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag von insgesamt 2.750,-- Euro vorgeschrieben. Der er Beschwerdeführer habe dadurch jeweils Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG verletzt und es wurden über ihn insgesamt acht Geldstrafen – davon eine in der Höhe von , 3.000,-- Euro unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 51 Stunden (Spruchpunkt 2) und sieben in der Höhe von jeweils 3.500,-- Euro unter Androhung von Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 60 Stunden (Spruchpunkte 1 und 3 bis 8) – verhängt und dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag von insgesamt 2.750,-- Euro vorgeschrieben. Begründend wird im Straferkenntnis zur objektiven Tatseite im Wesentlichen ausgeführt, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei im Zuge einer Kontrolle durch einen Mitarbeiter der BUAK (Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse) auf der im Spruch angeführten Baustelle festgestellt und angezeigt worden. Die Verwaltungsübertretung könne als erwiesen angenommen werden, da der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe.
- Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht eine näher begründete Beschwerde erhoben, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt wurde.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei bekannt gegeben wurde, dass vom Recht einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer Verstöße gegen § 7i Abs. 5 AVARG (Unterentlohung) zur Last gelegt.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis werden dem Beschwerdeführer Verstöße gegen Paragraph 7 i, Absatz 5, AVARG (Unterentlohung) zur Last gelegt. 5.
§ 44aZ 1 VSt
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. 5.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dargelegt hat, ist es danach rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Zuordenbarkeit des vorgeworfenen Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, deren Übertretung angelastet wird, sind daher insbesondere in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täter gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind auch insbesondere diese Merkmale zu bezeichnen. Um von einem unverwechselbaren Feststehen der Identität der Tat ausgehen zu können, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH). Schließlich muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 2.6.1999, 99/04/0055, mwH). An die Verfolgungshandlung
§ 32Abs. 2 VSt
G sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020).An die Verfolgungshandlung
Paragraph 32, Absatz 2, VStG sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (s. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0020). Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Tatbeschreibung auch nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der richtige Tatvorwurf (möglicherweise) erschlossen werden kann (vgl. VwGH 12.12.2001, 99/03/0006). Ebensowenig vermag selbst ein allfälliges Zugestehen der Verwaltungsübertretung etwas daran zu ändern (vgl. VwGH 15.12.1993, 92/03/0249). Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Tatbeschreibung auch nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der richtige Tatvorwurf (möglicherweise) erschlossen werden kann vergleiche VwGH 12.12.2001, 99/03/0006). Ebensowenig vermag selbst ein allfälliges Zugestehen der Verwaltungsübertretung etwas daran zu ändern vergleiche , VwGH 15.12.1993, 92/03/0249).
- Die Tatbeschreibung des gegenständlichen Straferkenntnisses erfüllt die unter Pkt.
- Genannten Vorgaben (ebenso wie die wortgleiche Tatbeschreibung in der behördlichen Aufforderung zur Rechtfertigung) in mehrerer Hinsicht nicht: 6.
- Während im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatort unter dem Punkt „Ort:“ ausdrücklich angeführt wird, enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Punkt „Zeit:“, in dem die Tatzeit bzw. der Tatzeitraum ausdrücklich und gesondert genannt würde. Auch wird an keiner anderen Stelle, im Spruch des Straferkenntnisses, insbesondere auch nicht in der Tatbeschreibung, eine Tatzeit bzw. ein Tatzeitraum für die als erwiesen genommenen Verwaltungsübertretungen angeführt. In den acht Spruchpunkten wird zwar für jeden der in Frage stehenden Arbeiter der „Arbeitsbeginn“ (mit „ab 04.07.2016“ bzw. mit „ab 18.07.2016“) angeführt. Da gegenständlich eine Unterentlohnung angelastet wird, ist aber der Arbeitsbeginn als solcher nicht entscheidend, vielmehr müsste für eine hinreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat Beginn und Ende des Zeitraumes, hinsichtlich dessen die Behörde von einer unterentlohnten Beschäftigung ausgeht, enthalten, wobei sowohl der Beginn als auch das Ende des Zeitraumes, für den dem Beschwerdeführer eine unterentlohnte Beschäftigung vorgeworfen wird, anzuführen wären (zum Erfordernis, dass bei einer Bestrafung wegen eines Dauerdeliktes dessen Anfang und Ende im Spruch anzuführen sind, s. zB Kneihs, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2
(2016)§ 44a VStG Rz 4 unter Verweis u.a. auf VwGH 09.11.2011, 2010/06/0045 ua.). In den acht Spruchpunkten wird zwar für jeden der in Frage stehenden Arbeiter der „Arbeitsbeginn“ (mit „ab 04.07.2016“ bzw. mit „ab 18.07.2016“) angeführt. Da gegenständlich eine Unterentlohnung angelastet wird, ist aber der Arbeitsbeginn als solcher nicht entscheidend, vielmehr müsste für eine hinreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat Beginn und Ende des Zeitraumes, hinsichtlich dessen die Behörde von einer unterentlohnten Beschäftigung ausgeht, enthalten, wobei sowohl der Beginn als auch das Ende des Zeitraumes, für den dem Beschwerdeführer eine unterentlohnte Beschäftigung vorgeworfen wird, anzuführen wären (zum Erfordernis, dass bei einer Bestrafung wegen eines Dauerdeliktes dessen Anfang und Ende im Spruch anzuführen sind, s. zB Kneihs, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2
(2016)Paragraph 44 a, VStG Rz 4 unter Verweis u.a. auf VwGH 09.11.2011, 2010/06/0045 ua.). Die bloße Anführung des Arbeitsbeginns der in Frage stehenden Personen genügt der Anforderung, die als erwiesen angenommene Tat – gegenständlich die einer Unterentlohnung – hinsichtlich der angelasteten Tatzeit bzw. des angelasteten Tatzeitraumes zu konkretisieren, nicht; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es bei einer länger andauernden (und zu einem bestimmten Tag beginnenden) Beschäftigung Zeiträume geben, in denen eine Unterentlohnung vorliegt, während in anderen Phasen einer solchen an einem bestimmten Tag begonnenen („Arbeitsantritt“) Beschäftigung keine Unterentlohnung vorliegt. Da der Zeitraum, für den die Behörde vom Vorliegen einer Unterentlohnung ausgeht, im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt wird entspricht dessen Spruch schon aus diesem Grund nicht den Anforderungen, die sich aus § 44a VStG ergeben. Die bloße Anführung des Arbeitsbeginns der in Frage stehenden Personen genügt der Anforderung, die als erwiesen angenommene Tat – gegenständlich die einer Unterentlohnung – hinsichtlich der angelasteten Tatzeit bzw. des angelasteten Tatzeitraumes zu konkretisieren, nicht; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es bei einer länger andauernden (und zu einem bestimmten Tag beginnenden) Beschäftigung Zeiträume geben, in denen eine Unterentlohnung vorliegt, während in anderen Phasen einer solchen an einem bestimmten Tag begonnenen („Arbeitsantritt“) Beschäftigung keine Unterentlohnung vorliegt. Da der Zeitraum, für den die Behörde vom Vorliegen einer Unterentlohnung ausgeht, im angefochtenen Straferkenntnis nicht angeführt wird entspricht dessen Spruch schon aus diesem Grund nicht den Anforderungen, die sich aus Paragraph 44 a, VStG ergeben. 6.
- Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorliegend angelastet, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen „als Verantwortlicher der Firma C“ zu verantworten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt jedoch die bloße Bezeichnung eines Beschuldigten als „Verantwortlicher“ ohne Anführung jener konkreten Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als „Verantwortlicher“ habe, dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht Rechnung (VwGH 16.03.1987, 87/10/0024; 12.05.1989, 87/17/0152; 25.02.1993, 92/18/0440; 19.05.1994, 94/17/0007 u.a.).6.
- Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorliegend angelastet, er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen „als Verantwortlicher der Firma C“ zu verantworten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt jedoch die bloße Bezeichnung eines Beschuldigten als „Verantwortlicher“ ohne Anführung jener konkreten Merkmale, denen zufolge der Beschuldigte die Eigenschaft als „Verantwortlicher“ habe, dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, VStG nicht Rechnung (VwGH 16.03.1987, 87/10/0024; 12.05.1989, 87/17/0152; 25.02.1993, 92/18/0440; 19.05.1994, 94/17/0007 u.a.). 6.
- Darüber hinaus werden die dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis nicht in einer Weise umschrieben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sein soll, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht würde, vielmehr wird das Tatverhalten in einer Weise beschrieben, die in der Sache kaum über eine Wiedergabe des Gesetzestexte hinausgeht: Dem Beschwerdeführer wird im angefochtene Straferkenntnis in der Tatbeschreibung (der insgesamt 8 Spruchpunkte jeweils) für den im jeweiligen Spruchpunkt angeführte Arbeiter zwar eine in Prozenten angegebene Unterentlohnung angelastet, es wird aber weder angegeben, welche Tätigkeiten der jeweils genannte Arbeiter ausgeführt haben soll, noch nach welchem Kollektivvertrag sich der tatsächlich ausbezahlte Lohn gerichtet hat oder zumindest nach welchem Kollektivvertrag bzw. unter Zugrundelegung welcher Einstufungskriterien der gebührende Lohn zu bestimmen gewesen wäre. Durch eine Tatbeschreibung, die wie die Vorliegende kaum über die Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgeht und aus der für den Beschuldigten in keiner Weise hervorgeht, welche Art von Tätigkeit die Arbeitnehmer im konkreten Fall nach Auffassung der Behörde verrichtet haben sollen bzw. welche Einstufungskriterien der Beschuldigte aufgrund welcher verrichteten Tätigkeit bzw. aufgrund welcher Qualifikation der Arbeiter bei der Lohnbemessung nach Auffassung der Behörde hätte zugrunde legen müssen, wird ein Beschuldigter nicht in die Lage versetzt, sich effektiv gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und entsprechende Beweise anzubieten. 6.
- Eine Sanierung dieser Mängel ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, da einerseits keine entsprechende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033) und da andererseits bei Heranziehung eines anderen bzw. eines über den angelasteten hinausgehenden Sachverhaltes die Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten würden (vgl. etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006; VfGH 14.03.2017, E 3282/2016, Rz 27). 6.
- Eine Sanierung dieser Mängel ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, da einerseits keine entsprechende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche etwa VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033) und da andererseits bei Heranziehung eines anderen bzw. eines über den angelasteten hinausgehenden Sachverhaltes die Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschritten würden vergleiche etwa VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006; VfGH 14.03.2017, E 3282 aus 2016,, Rz 27). Ebensowenig kommt nach den (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben eine Zurückverweisung oder eine bloß kassatorische Entscheidung mit Wiederanhängigkeit bei der belangten Behörde in Betracht (s. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271; vgl. weiters etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 1 zu § 50 VwGVG, sowie Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1b zu § 50 VwGVG). Ebensowenig kommt nach den (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben eine Zurückverweisung oder eine bloß kassatorische Entscheidung mit Wiederanhängigkeit bei der belangten Behörde in Betracht (s. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271; vergleiche weiters etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 1 zu Paragraph 50, VwGVG, sowie Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 1b zu Paragraph 50, VwGVG). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G einzustellen. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde nicht beantragt und würde fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde nicht beantragt und würde fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG). 8.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Prüfung der Tatumschreibung zudem etwa VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0053). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zur Prüfung der Tatumschreibung zudem etwa VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1237.001.2017