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{'item': 'LVwG-AV-359/001-2018'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 11§ 8§ 4§ 6§ 3§ 1§ 10§ 38Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-359/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 05.03.2018, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.10.2017 auf Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 29.03.2017, Zl. ***, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf §11 Abs. 6 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-5 (NÖ GVG) iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1191 (AVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf §11 Absatz 6, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-5 (NÖ GVG) in Verbindung mit Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1191 (AVG). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Hauptfrage des Verfahrens die Zulässigkeit der Zustellung und nicht die Frage der Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren sei. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 09.03.2017, Zl. ***, habe sich die Behörde mit der Parteistellung des Beschwerdeführers als Vorfrage nach § 38 AVG auseinandergesetzt und sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Partei

§ 11Abs.

6 NÖ GVG sei, da er im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 23.01.2017 zwar sein Kaufinteresse am Liegenschaftserwerb bekundet, nicht jedoch seine Interessenteneigenschaft glaubhaft machen habe können. Damit sei über die Vorfrage der Parteistellung bereits entschieden worden und erachte sie sich an diese Rechtsansicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2002, 97/08/0652, auch weiterhin gebunden. Daran ändere auch das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-481/001-2017 nichts. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Hauptfrage des Verfahrens die Zulässigkeit der Zustellung und nicht die Frage der Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren sei. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 09.03.2017, Zl. ***, habe sich die Behörde mit der Parteistellung des Beschwerdeführers als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG auseinandergesetzt und sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht Partei

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG sei, da er im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 23.01.2017 zwar sein Kaufinteresse am Liegenschaftserwerb bekundet, nicht jedoch seine Interessenteneigenschaft glaubhaft machen habe können. Damit sei über die Vorfrage der Parteistellung bereits entschieden worden und erachte sie sich an diese Rechtsansicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.05.2002, 97/08/0652, auch weiterhin gebunden. Daran ändere auch das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-481/001-2017 nichts. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 29.03.2017, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, zustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Inhaltlich verweist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-481/001-2017 und führt dazu ergänzend aus, dass in diesem Verfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.03.2018, seiner Beschwerde Folge gegeben worden sei und der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 09.03.2017, mit welchem festgestellt worden sei, dass er kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei und somit keine Parteistellung im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren, betreffend den Zusammenschlussvertrag zwischen der C GmbH & Co KG und E, habe, aufgehoben worden sei. Diesem Erkenntnis nach seien die Bedingungen im Verfahren durch die Interessentenanmeldung als erfüllt anzusehen und sei auch von einer formal ordnungsgemäßen und fristgerechten Anmeldung als Interessent auszugehen. Durch dieses Erkenntnis sei ihm schließlich die Parteistellung zuerkannt worden. Die belangte Behörde hätte somit bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass ihm

§ 8AVG i

Vm dem NÖ GVG Parteistellung zukomme und wäre sie darüber hinaus

§ 28Vw

GVG verpflichtet gewesen unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und hätte sie dem Antrag auf Bescheidzustellung stattgeben müssen.Die belangte Behörde hätte somit bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass ihm

Paragraph 8, AVG in Verbindung mit dem NÖ GVG Parteistellung zukomme und wäre sie darüber hinaus

Paragraph 28, VwGVG verpflichtet gewesen unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und hätte sie dem Antrag auf Bescheidzustellung stattgeben müssen. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes wurde mit „02.01.2016“ (gemeint wohl 02.01.2017), eingelangt bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn am 03.01.2017, von der D Rechtsanwälte GmbH für die F GmbH & Co OG der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ein „sonstiges Rechtsgeschäft“ eingebracht, wobei diesem Antrag offenbar zur Konkretisierung des Rechtsgeschäftes ein Schriftsatz über die „beabsichtigte Umgründung von C“ und eine Auflistung der „von dem Zusammenschluss betroffenen Grundstücke von Herrn E“ angeschlossen war. Nach der Antragsbeilage „beabsichtigte Umgründung von C“ war demnach vorgesehen, dass eine Umstrukturierung des Forstbetriebes C durch Zusammenschluss des Forstbetriebes mit einer von E gegründeten und beherrschten GmbH zu einer GmbH & Co OG erfolgen soll, um unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) einen Steuervorteil zu lukrieren. Die GmbH wurde mit Errichtungserklärung laut Notariatsakt vom 29.12.2016 von E, geb. ***, unter den Namen „C GmbH“ gegründet. Laut dem der Behörde vorgelegten nicht unterfertigten Entwurf eines Zusammenschlussvertrages ist vorgesehen, dass die C GmbH, deren Alleingesellschafter E ist, mit dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb des E unter gleichzeitiger Errichtung einer offenen Gesellschaft „F GmbH & Co OG“ zusammengeschlossen wird, wobei die C GmbH als Komplementär 5,1% und E als Inhaber seines Forstbetriebes 94,9% an dieser F GmbH & Co OG halten sollen. Nach Ansicht der F GmbH & Co OG sei dieser Zusammenschluss durch den Übergang des Eigentums

§ 4

NÖ GVG genehmigungspflichtig und wurde aus diesem Grund auch der oben genannte Antrag vom 02.01.2017 gestellt. Der in weiterer Folge geplante Verkauf der Geschäftsanteile der Gesellschaften wurde seitens der an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten als genehmigungsfrei erachtet, da es hier zu keinem Eigentumsübergang der Liegenschaft komme, sondern lediglich zu einem Wechsel der Gesellschafter.Nach Ansicht der F GmbH & Co OG sei dieser Zusammenschluss durch den Übergang des Eigentums

Paragraph 4, NÖ GVG genehmigungspflichtig und wurde aus diesem Grund auch der oben genannte Antrag vom 02.01.2017 gestellt. Der in weiterer Folge geplante Verkauf der Geschäftsanteile der Gesellschaften wurde seitens der an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten als genehmigungsfrei erachtet, da es hier zu keinem Eigentumsübergang der Liegenschaft komme, sondern lediglich zu einem Wechsel der Gesellschafter. Hintergrund für den Umgründungsvertrag ist der Umstand, dass es ansonsten bzw. auch im Falle der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zur Versteigerung der Grundstücke kommen würde, da Schulden des E gegenüber den Banken mit den gegenständlichen Grundstücken abgesichert sind. Die von dem Antrag erfassten Grundstücke weisen eine Fläche von insgesamt 1.149,139 ha auf und standen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Eigentum von E, wobei von dieser Fläche 26,815 ha verpachtet gewesen sind. Der überwiegende Teil dieser Grundstücke wird forstwirtschaftlich genutzt und weist die Kulturgattung „Wald“ bzw. „Sonstige“ auf. Im örtlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** sind die Grundstücke als „Grünland / Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn leitete nach der Antragstellung ein Kundmachungsverfahren nach § 11 NÖ GVG ein und veranlasste den Aushang der Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer Hollabrunn mit einer am 02 02.2017 endenden Einspruchsfrist (Interessentenerklärung). Die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn leitete nach der Antragstellung ein Kundmachungsverfahren nach Paragraph 11, NÖ GVG ein und veranlasste den Aushang der Kundmachung bei der Bezirksbauernkammer Hollabrunn mit einer am 02 02.2017 endenden Einspruchsfrist (Interessentenerklärung). In der Kundmachung selbst wird das Rechtsgeschäft unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern und Flächenausmaße und des Veräußerers

§ 4Abs.

1 – 4 NÖ GVG als „beabsichtigter Umgründungsvertrag“ bezeichnet, ohne Darstellung der näheren Umstände. Des Weiteren wird in der Kundmachung darauf hingewiesen, dass bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer innerhalb der genannten Frist Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann. In der Kundmachung selbst wird das Rechtsgeschäft unter Anführung der betroffenen Grundstücksnummern und Flächenausmaße und des Veräußerers

Paragraph 4, Absatz eins, – 4 NÖ GVG als „beabsichtigter Umgründungsvertrag“ bezeichnet, ohne Darstellung der näheren Umstände. Des Weiteren wird in der Kundmachung darauf hingewiesen, dass bei der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer innerhalb der genannten Frist Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann. Mit Schreiben vom 17.01.2017 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass er „Interessent“ betreffend den Erwerb der kundgemachten Grundstücke ist und zeitgerecht bis 02.02.2017 seinen „Antrag“ einbringen werde. Weiters wies er die belangte Behörde darauf hin, dass es sich bei gegenständlichem Antrag des Herrn E auf Einbringung seines Waldbesitzes in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft auf der Grundlage eines Umgründungsvertrages bloß um einen ersten Schritt handle, der seines Erachtens grundverkehrsbehördlich unproblematisch wäre, des Weiteren jedoch geplant sei, diese Gesellschaft durch Übertragung der Geschäftsanteile an einen Dritten zu verkaufen, wobei es sich um ein nichtiges Rechtsgeschäft handle, sofern keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung beantragt werde. Der Umstand, dass Herr E seinen Wald verkaufen möchte, sei allgemein bekannt und habe bereits auch er den Wald als Kaufinteressent besichtigt. Mit Einschreiben vom 23.01.2017, eingelangt bei der Beziksbauernkammer *** am 24.01.2017, hat der Beschwerdeführer A eine Interessentenerklärung erstattet und beantragt, dem von E gestellten Antrag die Genehmigung zu verweigern und ihm als Interessenten die Genehmigung zum Kauf gegenständlicher forstwirtschaftlicher Grundstücke zum ortsüblichen Preis zu erteilen. Zur Landwirteeigenschaft führt der Beschwerdeführer darin Folgendes aus: „Ich selbst bin Interessent

§ 6Abs.

2 Ziffer 1 NÖ GVG und erfülle die Land- und Forstwirtschaftlichen Voraussetzungen

§ 3Abs.

2 NÖ-GVG (gemeint wohl: § 3 Z 2 NÖ GVG). Ich habe mit Schenkungsvertrag vom 09.12.2009 land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 80,62 ha von meinen Eltern übertragen bekommen, die ich zuvor seit 20.10.1990 von meinen Eltern (die ebenfalls Landwirte waren) gepachtet und bewirtschaftet hatte. Mit Kaufvertrag vom 11.01.2010 habe ich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 24,59 ha erworben. Mit Kaufverträgen vom 18.01.2014 und 30.04.2015 habe ich weitere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 17,2 ha und 9,3 ha erworben, sodass ich insgesamt über 131,71 ha land- und forstwirtschaftliche Grundstücke verfüge. Diese befinden sich in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark. Ich übermittle diesbezüglich Grundbuchsauszüge betreffend meiner land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke.„Ich selbst bin Interessent

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 1 NÖ GVG und erfülle die Land- und Forstwirtschaftlichen Voraussetzungen

Paragraph 3, Absatz 2, NÖ-GVG (gemeint wohl: Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG). Ich habe mit Schenkungsvertrag vom 09.12.2009 land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 80,62 ha von meinen Eltern übertragen bekommen, die ich zuvor seit 20.10.1990 von meinen Eltern (die ebenfalls Landwirte waren) gepachtet und bewirtschaftet hatte. Mit Kaufvertrag vom 11.01.2010 habe ich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 24,59 ha erworben. Mit Kaufverträgen vom 18.01.2014 und 30.04.2015 habe ich weitere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 17,2 ha und 9,3 ha erworben, sodass ich insgesamt über 131,71 ha land- und forstwirtschaftliche Grundstücke verfüge. Diese befinden sich in den Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich und Steiermark. Ich übermittle diesbezüglich Grundbuchsauszüge betreffend meiner land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Ich bewirtschafte die Waldgrundstücke selbst. Bei meiner Bewirtschaftung der Waldgrundstücke habe ich bei Aufforstungsflächen Projekte mit der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und der Universität für Bodenkultur *** in den Jahren 2014 und 2015 umgesetzt und die Aufforstung mit von der BOKU (G) bzw. der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vorgeschlagenen Edelhölzern (u.a. Bergahorn, Spitzahorn, Trauben-, Stiel-, Roteiche, Kirsche, Ulme, Baumhasel) bewerkstelligt. Diese Projekte sollen dazu dienen, auf Höhenlagen von rund 700 m Alternativen zur Aufforstung zu den häufig bestehenden Fichtenaufforstungen und den damit verbundenen Problemen aufzuzeigen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich (Herr H und Herr I) präsentiert diese Projekte auch bei forstwirtschaftlichen Tagungen und Lehrveranstaltungen. Das Flächenausmaß dieser Projekte beträgt ca. 5 ha.Ich bewirtschafte die Waldgrundstücke selbst. Bei meiner Bewirtschaftung der Waldgrundstücke habe ich bei Aufforstungsflächen Projekte mit der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und der Universität für Bodenkultur *** in den Jahren 2014 und 2015 umgesetzt und die Aufforstung mit von der BOKU (G) bzw. der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vorgeschlagenen Edelhölzern (u.a. Bergahorn, Spitzahorn, Trauben-, Stiel-, Roteiche, Kirsche, Ulme, Baumhasel) bewerkstelligt. Diese Projekte sollen dazu dienen, auf Höhenlagen von rund 700 m Alternativen zur Aufforstung zu den häufig bestehenden Fichtenaufforstungen und den damit verbundenen Problemen aufzuzeigen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich (Herr H und Herr römisch eins) präsentiert diese Projekte auch bei forstwirtschaftlichen Tagungen und Lehrveranstaltungen. Das Flächenausmaß dieser Projekte beträgt ca. 5 ha. Die Durchforstung führe ich gemeinsam mit Waldhelfern durch. Der Verkauf erfolgt überwiegend ab Straße. […] Aus den Erkenntnissen und der Praxis meiner bisherigen Waldbewirtschaftung habe ich mit gegenständlichem Forstbetrieb des Herrn E folgende Ziele: - einheitliche Erhaltung des Forstes - laufende Schlägerung, um überaltete Bestände zu reduzieren; die Schlägerung hat maximal im Ausmaß des jährlichen Zuwachses zu erfolgen; - Einzelstammnutzung und keine großflächigen Kahlschläge - keine Monokulturflächen - Versuchsprojekte mit der Landwirtschaftskammer Niederösterreich und der Universität für Bodenkultur zur Förderung der Artenvielfalt insbesondere mit Edelhölzern - Lehrveranstaltungen mit der Landwirtschaftskammer um Erkenntnisse aus den Versuchsprojekten auch den umliegenden regionalen Forstbetrieben zur Verfügung zu stellen. […] Mit Erwerb des gegenständlichen Forstbetriebes beabsichtige ich, meinen Lebensunterhalt, den ich zur Zeit schon zu einem Teil aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abdecke, möglichst weitgehend aus den Erträgen der Land- und Forstwirtschaft zu bestreiten.“ Der Interessentenerklärung war ein unbefristetes Kaufanbot an Herrn E vom 18.11.2016 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer für den Erwerb der forstwirtschaftlichen Grundstücke einen Kaufpreis von € 22.750.000,-- , welcher, wenngleich er sich nicht aus der Kundmachung und der dem Antrag zu Grunde liegenden Urkunden ergibt, adäquat erscheint, geboten hat. In dieser Interessentenerklärung führte der Beschwerdeführer näher aus, dass er auch für eine Kaufabwicklung über eine „GmbH- oder GmbH & Co KG-Lösung“ (gemeint wohl GmbH & Co OG) gesprächsbereit sei, sofern für ihn keine steuerlichen Nachteile entstehen würden. Er wies auch darauf hin, dass diese Transaktion der Grundverkehrsbehörde offen zu legen sei, wobei er aber davon ausgehe, die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu erhalten. Als Nachweis den ortsüblichen Verkehrswert bezahlen zu können, war der Interessentenerklärung ein Schreiben der *** vom 28.11.2016 beigelegt, welches die Bestätigung enthält, dass dem Beschwerdeführer „die für den Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 22.750.000,00 aus dem Kaufanbot an Herrn E vom 18.11.2016 notwendigen Eigenmittel zur Verfügung stehen“. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 02.03.2017, ***, *** wurde die Eintragung der Firma „C GmbH“ in das Firmenbuch bewilligt. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 03.03.

  1. Als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter war E bestellt und eingetragen. Mit Bescheid vom 09.03.2017, ***, hat die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn festgestellt, dass der Beschwerdeführer und Interessent kein Landwirt nach dem NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 sei und somit auch keine Parteistellung habe. Mit 10.03.2017 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der „F GmbH & Co OG“ und der Zusammenschlussvertrag, abgeschlossen zwischen der C GmbH und E zur F GmbH & Co OG unterfertigt. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 29.03.2017, ***, wurde der „Firma F GmbH & Co OG i.G.“ auf Grund des Antrages vom
  2. Jänner 2017 (wohl gemeint:
  3. Jänner 2017) – trotz anhängigem Beschwerdeverfahren über den angefochtenen Bescheid vom 09.03.2014 betreffend Landwirteeigenschaft und Parteistellung - die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für nachstehendes Rechtsgeschäft erteilt: „Art des Rechtsgeschäftes: Zusammenschlussvertrag, abgeschlossen zwischen E, ***, als Veräußerer einerseits und F GmbH & Co OG i.G, ***, andererseits über die im Antrag näher bezeichneten Grundstücke mit einem Gesamtflächenausmaß von 1.149,139 ha.“ Eine Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt. Von der F GmbH & Co OG ist ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 21.04.2017, ***, ***, wurde die Eintragung der Firma „F GmbH & Co OG“ in das Firmenbuch bewilligt, welche am 22.04.2017 erfolgte. Als unbeschränkt haftende Gesellschafter fungierten E und die C GmbH. E ist in der Folge mit Wirkung zum 07.06.2017 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Mit Eintragung vom 15.06.2017 trat anstatt E die J GmbH, deren Gesellschafterin die K Privatstifung und deren Geschäftsführer seit 26.07.2017 L, geb. ***, ist, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ein. Bereits am 28.04.2017 erfolgte die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes der F GmbH & Co OG an den von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfassten Grundstücken. (Festgestellt wird diesbezüglich betreffend das Grundstück Nr. *** in der KG ***, EZ ***, dass das Eigentum, nur am Hälfteanteil des Grundstücks eingetragen worden ist.) Mit 10.10.2017 erfolgte die Eintragung der Änderung der Firma von „C GmbH“ auf „N GMBH“, in der seit 26.07.2017 L, geb. ***, die Firma selbständig als Geschäftsführer vertritt. Die Geschäftsführungsbefugnis von E wurde mit Firmenbucheintragung vom 27.06.2017 gelöscht. Mit Firmenbucheintragung vom 22.06.2017 wurde ein Wechsel der Gesellschafter durchgeführt, sodass anstatt E nunmehr L, geb. *** alleiniger Gesellschafter der N GMBH ist. Mit 26.10.2017 erfolgte die Eintragung der Änderung der Firma von „F GmbH & Co OG“ auf „N GMBH & Co OG“ sowie die Änderung der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin von „C GmbH“ auf „N GMBH“. Daneben vertritt die J GmbH seit 07.06.2017 die Firma als unbeschränkt haftende Gesellschafterin, welche mit Eintragung vom 15.06.2017 anstatt E bestellt wurde. Am 27.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 29.03.
  4. Diesen Antrag wies die Grundverkehrsbehörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.03.2018 mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.03.2018 die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde. Zwischenzeitig erging jedoch mit Erkenntnis vom 13.03.2018 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-481/001-2017 eine Entscheidung, wonach der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 09.03.2017, Zl. ***, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer kein Landwirt nach dem NÖ GVG sei und somit keine Parteistellung habe, aufgehoben worden ist. Begründet wurde dieses Erkenntnis im Wesentlichen dahingehend, dass eine Tatsache, nämlich, dass der Beschwerdeführer A kein Landwirt sei, festgestellt worden sei. Eine derartige Tatsachenfeststellung sei aber mangels gesetzlicher Grundlage im NÖ GVG nicht zulässig. Vielmehr hätte die rechtliche Qualifikation des Interessenten A als Landwirt im Sinne des NÖ GVG im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid geklärt werden müssen. Am 19.03.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Zustellungsantrag, worin er auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.03.2018 verwies und darauf aufmerksam machte, dass die belangte Behörde nach § 28 VwGVG verpflichtet sei, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Am 19.03.2018 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Zustellungsantrag, worin er auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.03.2018 verwies und darauf aufmerksam machte, dass die belangte Behörde nach Paragraph 28, VwGVG verpflichtet sei, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere deren Widmung und die Eigentums- sowie Bewirtschaftungsverhältnisse stützen sich auf das Grundbuch, das Firmenbuch und den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Die Feststellungen hinsichtlich des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde stützen sich auf den behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere auf den einleitenden Antrag und auf die Interessentenerklärung vom 23.01.2017 samt Kaufanbot vom 18.11.2016 und vorgelegter Bankbestätigung hinsichtlich der Finanzierung des ortsüblichen Verkehrswertes. Dass es sich beim gebotenen Kaufpreis im Hinblick auf die gegenständliche Größe der Liegenschaft um einen durchaus adäquaten Kaufpreis handelt ergibt sich daraus, dass bereits im Vorfeld Gespräche über einen allfälligen Liegenschaftsverkauf und Besichtigungen zwischen dem Beschwerdeführer und E bzw. dessen Sohn M stattgefunden haben und der gebotene Kaufpreis als durchaus „attraktiv“ bezeichnet worden ist. So hält der Rechtsvertreter D in seinem Antwortschreiben auf das Angebot des Beschwerdeführers fest: „S.g. Herr Kollege, vielen Dank für Ihr sehr attraktives Angebot. Wie Sie wissen, sind wir mit einem anderen Bieter bereits in der Umsetzung. Sollte diese aber scheitern, würde mein Mandant gern unverzüglich mit Ihnen abschließen. (…)“, woraus sich unzweifelhaft ergibt, dass es sich um einen adäquaten Kaufpreis handelt, hinsichtlich dessen es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er nicht dem ortsüblichen Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. Dass laut gestelltem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung die C GmbH als Komplementär in der „F GmbH & Co OG“ 5,1% und E als Inhaber seines Forstbetriebes 94,9% an der F GmbH & Co OG halten sollten, ergibt sich aus dem dem Antragsformblatt angeschlossenen Dokumenten über die „beabsichtigte Umgründung von C Forstbetrieb“. Der Umstand, dass entstandene Schulden des E gegenüber den Banken mit den in Rede stehenden Grundstücken abgesichert sind und im Falle der Nichterteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung mit der Versteigerung der Grundstücke zu rechnen ist, ist im Aktenvermerk der Behörde als Mitteilung der Rechtsvertretung der Antragstellerin anlässlich der Akteneinsicht am 31.01.2017 festgehalten und ergibt sich auch aus dem oben wörtlich wiedergegebenen Schriftsatz der F GmbH & Co OG vom 08.02.2017, in welchem auch ausführlich die zukünftig geplanten weiteren Schritte mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile, an die K bzw. die zum Erwerb gegründete operative Tochtergesellschaft bis zur Übernahme des gesamten Forstbetriebes durch O, geb. ***, ausführlich dargelegt sind. Die Feststellungen hinsichtlich der gegründeten Gesellschaften ergeben sich aus der Errichtungserklärung der C GmbH vom 29.12.2016, dem Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der F GmbH & Co OG und dem Zusammenschlussvertrag zwischen E und C GmbH zur F GmbH & Co OG, jeweils vom 10.03.2017 sowie aus den Beschlüssen des Landesgerichtes *** zu den Zln. ***, *** und ***, ***. Die Änderung der Firma von der C GmbH auf die N GMBH sowie die geänderte Vertretungsbefugnis stützen sich auf den Firmenbuchauszug vom 24.10.
  5. Die Änderung der Firma von F GmbH & Co OG auf N GMBH & Co OG und die geänderte Vertretungsbefugnis stützt sich auf den Firmenbuchauszug vom 08.11.
  6. In rechtlicher Hinsicht war dazu Folgendes zu erwägen:

§ 1

NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes:

Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes:

  1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;
  2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;
  3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3

Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke:

Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die

  1. a)im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder
  2. b)im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

  1. a)wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder
  2. b)wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und * diese Absicht durch ausreichende Gründe und * aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3

Z 4 lit a NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen:

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen: Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist.

§ 4Abs.

1 NÖ GVG bedürfen folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:

Paragraph 4, Absatz eins, NÖ GVG bedürfen folgende unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie zum Gegenstand haben:

  1. Die Übertragung des Eigentumsrechtes;
  2. die Einräumung des Fruchtgenussrechtes;
  3. die Bestandgabe oder sonstige Überlassung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf Flächen von über 2 ha;
  4. Die Verpachtung einer Fläche bis 2 ha, wenn durch diese Verpachtung das Gesamtausmaß von 2 ha verpachteter Fläche überschritten wird.

§ 4Abs.

2 NÖ GVG bedürfen andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Abs. 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

Paragraph 4, Absatz 2, NÖ GVG bedürfen andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird, wie durch ein in Absatz eins, angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

§ 10Abs.

3 NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 3, NÖ GVG sind der Behörde alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft;
  2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
  3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
  4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und
  5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin.

§ 11Abs.

1 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z. 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 genannten Informationen zu übermitteln.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 38

AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 28Abs.1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche VwGH vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN). Die Zustellung eines Bescheides an jemandem setzt dessen Parteistellung voraus (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 8, Rz 1, Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Frage der Parteistellung ist im Verfahren über die Zustellung daher als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen. Die Zustellung eines Bescheides an jemandem setzt dessen Parteistellung voraus vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 8,, Rz 1, Stand 1.1.2014, rdb.at). Die Frage der Parteistellung ist im Verfahren über die Zustellung daher als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen. Nach § 11 Abs. 6 NÖ GVG haben Interessenten nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8AVG.

Für eine ordnungsgemäße Anmeldung sind einerseits Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes sowie die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Als ortsüblichen Verkehrswert hat der Beschwerdeführer den im Kaufanbot vom 18.11.2016 genannten Betrag in Höhe von € 22.750.000,00 genannt. Durch die Vorlage der Bankbestätigung der *** vom 28.11.2016 ist der Nachweis der Finanzierbarkeit des ortsüblichen Verkehrswertes von € 22.750.000,00 als erbracht anzusehen. Dass der ortsübliche Verkehrswert bereits aus der Kundmachung bzw. aus den dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Urkunden hervorgehen muss, lässt der Wortlaut des § 11 Abs. 5 NÖ GVG nicht erkennen.Nach Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG haben Interessenten nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG. Für eine ordnungsgemäße Anmeldung sind einerseits Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes sowie die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Als ortsüblichen Verkehrswert hat der Beschwerdeführer den im Kaufanbot vom 18.11.2016 genannten Betrag in Höhe von € 22.750.000,00 genannt. Durch die Vorlage der Bankbestätigung der *** vom 28.11.2016 ist der Nachweis der Finanzierbarkeit des ortsüblichen Verkehrswertes von € 22.750.000,00 als erbracht anzusehen. Dass der ortsübliche Verkehrswert bereits aus der Kundmachung bzw. aus den dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Urkunden hervorgehen muss, lässt der Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG nicht erkennen. Weitere Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Anmeldung ist die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft. Demnach muss im Hinblick auf § 3 Z 4 NÖ GVG ein Landwirt bereit sein, durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft anstelle des Rechtserwerbers abzuschließen.Weitere Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Anmeldung ist die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft. Demnach muss im Hinblick auf Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG ein Landwirt bereit sein, durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft anstelle des Rechtserwerbers abzuschließen. Für die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft ist es bereits nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 NÖ GVG nicht erforderlich, dass der Interessent bei der Abgabe seiner Interessentenerklärung seine Landwirtseigenschaft der Grundverkehrsbehörde abschließend nachweist. Unter „Glaubhaftmachen“ im Sinne des § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 ist bereits der allgemein sprachlichen Bedeutung dieses Wortes kein „Beweisen“, sondern ein bloßes „Überzeugen“ der Grundverkehrsbehörde von der „Wahrscheinlichkeit“ – und nicht von der Richtigkeit – des Vorliegens der Interessenteneigenschaft entsprechend der Begriffsbestimmung des Interessenten nach § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007, als ein die Herabminderung des Beweismaßes erleichterter Indizienbeweis zu verstehen. (Mag. Johannes Müller, Kommentar zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 2007 – Anmerkung 36 zu § 11 NÖ GVG und dort zitierte Judikatur des zum Begriff „Glaubhaftmachen“: VwGH. vom 30.04.2004, 2001/02/0187.)Für die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft ist es bereits nach dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG nicht erforderlich, dass der Interessent bei der Abgabe seiner Interessentenerklärung seine Landwirtseigenschaft der Grundverkehrsbehörde abschließend nachweist. Unter „Glaubhaftmachen“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 ist bereits der allgemein sprachlichen Bedeutung dieses Wortes kein „Beweisen“, sondern ein bloßes „Überzeugen“ der Grundverkehrsbehörde von der „Wahrscheinlichkeit“ – und nicht von der Richtigkeit – des Vorliegens der Interessenteneigenschaft entsprechend der Begriffsbestimmung des Interessenten nach Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007, als ein die Herabminderung des Beweismaßes erleichterter Indizienbeweis zu verstehen. (Mag. Johannes Müller, Kommentar zum Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 2007 – Anmerkung 36 zu Paragraph 11, NÖ GVG und dort zitierte Judikatur des zum Begriff „Glaubhaftmachen“: VwGH. vom 30.04.2004, 2001/02/0187.) Der Beschwerdeführer legte in seiner Interessentenerklärung vom 23.01.2017 ausführlich dar, dass rund 132 ha land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in seinem Eigentum stehen, wobei er die Waldgrundstücke selbst bewirtschafte. Seine Eltern seien Landwirte gewesen und habe er den elterlichen Betrieb im Ausmaß von 80,62 ha seit dem Jahr 1990 gepachtet und bewirtschaftet. Im Jahr 2009 habe er diese Flächen übergeben bekommen und in den folgenden Jahren immer wieder weitere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke käuflich erworben. Ein land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz im Ausmaß von rund 132 ha – was im gesamten Verfahren auch unbestritten geblieben ist – kann nicht per se zur Verneinung der Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers führen, unabhängig von der Höhe des daneben bezogenen außerlandwirtschaftlichen Einkommens. Bei einem land- und forstwirtschaftliche Betrieb derartiger Größe handelt es sich, nach österreichischen Verhältnissen gesehen, um einen überdurchschnittlich großen Betrieb und kann bei einem solchen bereits nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Bewirtschafter daraus nicht zumindest zu einem erheblichen Teil seinen Lebensunterhalt bestreitet. Darüber hinaus handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015 um keine aktuellen Einkommensnachweise, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 zusätzliche land- und forstwirtschaftliche Flächen erworben hat und sohin jedenfalls nicht ohne Weiteres klar ist, ob diese bereits in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt worden sind. Überdies geben diese nur die steuerliche Einkommenssituation wieder, legen hingegen aber nicht die betriebswirtschaftlichen Einkommensverhältnisse dar, welche erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, basierend auf einem Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Agrartechnik bzw. der Forsttechnik, zu beurteilen gewesen wären. Zu bemerken ist, dass eine abschließende Beurteilung der Landwirteeigenschaft zur Erlangung der Parteistellung nicht erforderlich ist und diese erst im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren zu klären ist. Zur Erlangung der Parteistellung genügt vielmehr die Glaubhaftmachung, welche dem Beschwerdeführer auch gelungen ist. Des Weiteren setzt die Erlangung der Interessenteneigenschaft die Legung eines rechtsverbindlichen Anbotes über ein gleichartiges Rechtsgeschäft voraus. Keine Voraussetzung ist, dass das Angebot dem Eigentümer der übertragenen Liegenschaft, somit Herrn E zugehen muss. Vielmehr ergibt sich aus § 11 Abs. 5 NÖ GVG, dass das Anbot gegenüber der Bezirksbauernkammer zu legen ist. Durch das der Interessentenerklärung beigelegte Kaufanbot vom 18.11.2016 hat der Beschwerdeführer ein rechtsverbindliches und unbefristetes Anbot im Sinne des § 3 Z 4 NÖ GVG bei der Bezirksbauernkammer *** gelegt.Des Weiteren setzt die Erlangung der Interessenteneigenschaft die Legung eines rechtsverbindlichen Anbotes über ein gleichartiges Rechtsgeschäft voraus. Keine Voraussetzung ist, dass das Angebot dem Eigentümer der übertragenen Liegenschaft, somit Herrn E zugehen muss. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG, dass das Anbot gegenüber der Bezirksbauernkammer zu legen ist. Durch das der Interessentenerklärung beigelegte Kaufanbot vom 18.11.2016 hat der Beschwerdeführer ein rechtsverbindliches und unbefristetes Anbot im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, NÖ GVG bei der Bezirksbauernkammer *** gelegt. Aus der Aufsandungserklärung und dem Registerauszug des Grundbuches Hollabrunn zur Tagebuchzahl *** geht hervor, dass zunächst ein Eigentumsübergang der gegenständlichen Liegenschaft auf die F GmbH & Co OG und letztlich auf die N GMBH & Co OG stattgefunden hat und somit ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG vorliegt. Auch das Anbot des Beschwerdeführers, die Liegenschaft zu einem adäquaten Kaufpreises zu erwerben, zielt auf eine solche Übertragung des Eigentumsrechtes ab. Da beide Rechtsgeschäfte den Eigentumsübergang zum Ziel haben, ist von gleichartigen Rechtsgeschäften auszugehen. Aus der Aufsandungserklärung und dem Registerauszug des Grundbuches Hollabrunn zur Tagebuchzahl *** geht hervor, dass zunächst ein Eigentumsübergang der gegenständlichen Liegenschaft auf die F GmbH & Co OG und letztlich auf die N GMBH & Co OG stattgefunden hat und somit ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GVG vorliegt. Auch das Anbot des Beschwerdeführers, die Liegenschaft zu einem adäquaten Kaufpreises zu erwerben, zielt auf eine solche Übertragung des Eigentumsrechtes ab. Da beide Rechtsgeschäfte den Eigentumsübergang zum Ziel haben, ist von gleichartigen Rechtsgeschäften auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Übertragung des Eigentums von E an die F GmbH & Co OG unentgeltlich erfolgte, zumal bereits im Genehmigungsverfahren offen gelegt wurde, dass die Geschäftsanteile der F GmbH & Co OG und der C GmbH in weiterer Folge veräußert werden sollen, was in der Folge auch tatsächlich passiert ist. Wie aus dem Firmenbuch hervorgeht, wurden die Gesellschaftsanteile des E an der F GmbH & Co OG an die J GmbH übertragen. Die Gesellschaftsanteile des E an der C GmbH wurden an L übertragen. E ist sowohl aus der C GmbH - deren Firmenwortlaut mittlerweile auf N GMBH geändert wurde – als auch aus der F GmbH & Co OG – nunmehr N GMBH & Co OG – als Geschäftsführer und Gesellschafter ausgeschieden, er hält somit an den beiden Gesellschaften, welche bereits grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft sind – keine Anteile mehr. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer bzw. auch jeder anderen Person der Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes im Sinne einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung in der hier stattgefundenen Konstellation gar nicht möglich gewesen, zumal die die Liegenschaft erwerbende Gesellschaft im alleinigen Eigentum des Veräußerers E stand und somit Veräußerer und geschäftsführender Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ein und dieselbe (natürliche) Person waren. Jede andere Sichtweise würde das Vorliegen eines unzulässigen Umgehungsgeschäftes des NÖ Grundverkehrsgesetzes darstellen, dessen Vorliegen wohl nicht unterstellt werden kann. Sinn und Zweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ist die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich und sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Vor allem die Interessentenregelung des § 11 NÖ GVG soll die Erreichung dieses Ziels gewährleisten. Geht man davon aus, dass der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, welches einem Interessenten mangels eines „gleichartigen Rechtsgeschäftes“ gar nicht möglich ist – wie dies beim gegenständlichen Zusammenschlussvertrag der Fall ist – dazu führen würde, dass kein Interessent die Interessentenstellung erlangen kann, so wäre der Sinn und Zweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vereitelt. Der Begriff „gleichartiges Rechtsgeschäft“ ist somit im Sinne des NÖ GVG auszulegen und ist folglich darauf abzustellen, welchen Zweck das Rechtsgeschäft verfolgt. Da hier beide Rechtsgeschäfte auf die Übertragung des Eigentumsrechtes abzielen, liegt auch aus diesem Blickwinkel ein gleichartiges Rechtsgeschäft vor. Darüber hinaus war der Verkauf der Liegenschaft von Anfang an Ziel des Veräußerers E. Die Abwicklung über einen Zusammenschlussvertrag in Form einer Gesellschaftsgründung wurde – wie er selbst im Verfahren vor der belangten Behörde eingestand – lediglich zu Zwecken der Steueroptimierung gewählt und kann daher nicht zur Aushebelung und Umgehung der Interessentenregelung und sohin des NÖ Grundverkehrsgesetzes führen. Sinn und Zweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 ist die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich und sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Vor allem die Interessentenregelung des Paragraph 11, NÖ GVG soll die Erreichung dieses Ziels gewährleisten. Geht man davon aus, dass der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, welches einem Interessenten mangels eines „gleichartigen Rechtsgeschäftes“ gar nicht möglich ist – wie dies beim gegenständlichen Zusammenschlussvertrag der Fall ist – dazu führen würde, dass kein Interessent die Interessentenstellung erlangen kann, so wäre der Sinn und Zweck des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 vereitelt. Der Begriff „gleichartiges Rechtsgeschäft“ ist somit im Sinne des NÖ GVG auszulegen und ist folglich darauf abzustellen, welchen Zweck das Rechtsgeschäft verfolgt. Da hier beide Rechtsgeschäfte auf die Übertragung des Eigentumsrechtes abzielen, liegt auch aus diesem Blickwinkel ein gleichartiges Rechtsgeschäft vor. Darüber hinaus war der Verkauf der Liegenschaft von Anfang an Ziel des Veräußerers E. Die Abwicklung über einen Zusammenschlussvertrag in Form einer Gesellschaftsgründung wurde – wie er selbst im Verfahren vor der belangten Behörde eingestand – lediglich zu Zwecken der Steueroptimierung gewählt und kann daher nicht zur Aushebelung und Umgehung der Interessentenregelung und sohin des NÖ Grundverkehrsgesetzes führen. Die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft ist dem Beschwerdeführer daher gelungen. Da die Interessentenmeldung auch innerhalb der Anmeldefrist und somit rechtzeitig abgegeben wurde, sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anmeldung im Sinne des § 11 Abs. 6 NÖ GVG erfüllt und hat der Beschwerdeführer mit Abgabe der Interessentenerklärung Parteistellung

§ 8AVG erlangt.

Die Glaubhaftmachung der Interessenteneigenschaft ist dem Beschwerdeführer daher gelungen. Da die Interessentenmeldung auch innerhalb der Anmeldefrist und somit rechtzeitig abgegeben wurde, sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anmeldung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG erfüllt und hat der Beschwerdeführer mit Abgabe der Interessentenerklärung Parteistellung

Paragraph 8, AVG erlangt. Partei im Sinne des § 8 AVG ist, wer an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Eine wortgetreue Interpretation des § 8 AVG könnte zur Annahme führen, dass nur demjenigen im Verfahren die Stellung einer Partei zukommt, dem der betreffende Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse wirklich eingeräumt ist; darüber abzusprechen ist aber erst das Ziel des Verwaltungsverfahrens, weshalb davon die verfahrensrechtliche Legitimation nicht abhängen kann. Parteistellung hat daher (bereits), wer einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vor einer Behörde behauptet, wenn diese Behauptung zumindest „möglich“ ist bzw. jene Person, von der die Behörde annimmt, dass sie in ihren Rechten beeinträchtigt wird (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 124 mwN).Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, wer an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Eine wortgetreue Interpretation des Paragraph 8, AVG könnte zur Annahme führen, dass nur demjenigen im Verfahren die Stellung einer Partei zukommt, dem der betreffende Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse wirklich eingeräumt ist; darüber abzusprechen ist aber erst das Ziel des Verwaltungsverfahrens, weshalb davon die verfahrensrechtliche Legitimation nicht abhängen kann. Parteistellung hat daher (bereits), wer einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vor einer Behörde behauptet, wenn diese Behauptung zumindest „möglich“ ist bzw. jene Person, von der die Behörde annimmt, dass sie in ihren Rechten beeinträchtigt wird vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 124 mwN). Für die Parteistellung genügt es somit, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist. Da diese Frage auch eine Sachfrage ist, muss die Behörde zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt (vgl. VwGH vom 21.01.2014, 2010/04/0078).Für die Parteistellung genügt es somit, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist, die betreffende Person also möglicherweise durch den Bescheid unmittelbar in ihrer Rechtssphäre beeinträchtigt wird. In diesem Sinn sind alle jene Personen Parteien, deren Rechtsstellung vom Ausgang des Verfahrens abhängig ist. Da diese Frage auch eine Sachfrage ist, muss die Behörde zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt vergleiche VwGH vom 21.01.2014, 2010/04/0078). Durch die Abgabe der Interessentenerklärung vom 23.01.2017 und dem beigelegten Kaufanbot vom 18.11.2016 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde sein rechtliches Interesse am Eigentumserwerb der gegenständlichen Liegenschaft offengelegt und ist er durch den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 29.03.2017 unmittelbar in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt, weshalb er (unabhängig von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Kundmachungsverfahrens durch die belangte Behörde) Parteistellung vermöge eines rechtlichen Interesses

§ 8

AVG erlangt hat.Durch die Abgabe der Interessentenerklärung vom 23.01.2017 und dem beigelegten Kaufanbot vom 18.11.2016 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde sein rechtliches Interesse am Eigentumserwerb der gegenständlichen Liegenschaft offengelegt und ist er durch den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 29.03.2017 unmittelbar in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt, weshalb er (unabhängig von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Kundmachungsverfahrens durch die belangte Behörde) Parteistellung vermöge eines rechtlichen Interesses

Paragraph 8, AVG erlangt hat. Nicht länger haltbar ist der Standpunkt der Behörde, wonach sie sich rechtlich an ihren Bescheid vom 09.03.2017, Zl. ***, gebunden fühlt, wurde dieser Bescheid doch mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 13.3.2018, LVwG-AV-481/001-2017, aus dem Rechtsbestand eliminiert. Solange ein Bescheid nicht rechtskräftig ist, ist eine falsche Beurteilung der Vorfrage ein tauglicher Grund für ein Rechtsmittel (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 311). Mit Erhebung der hier gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer diese falsche Beurteilung der Vorfrage im noch nicht rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid vom 09.03.2018 geltend. Da dem Beschwerdeführer – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – Parteistellung zukommt und das erkennende Gericht die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen hat, erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 29.03.2017 der belangten Behörde mangels Parteistellung zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Solange ein Bescheid nicht rechtskräftig ist, ist eine falsche Beurteilung der Vorfrage ein tauglicher Grund für ein Rechtsmittel vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 311). Mit Erhebung der hier gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer diese falsche Beurteilung der Vorfrage im noch nicht rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid vom 09.03.2018 geltend. Da dem Beschwerdeführer – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – Parteistellung zukommt und das erkennende Gericht die jeweilige Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen hat, erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Zustellung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 29.03.2017 der belangten Behörde mangels Parteistellung zu Unrecht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 und § 24 Abs. 4 Vw

GVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und steht der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage festgestanden ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies hätte eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und steht der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung des klaren Gesetzeswortlautes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht oder von dieser Judikatur abgegangen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.359.001.2018

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