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{'item': 'LVwG-AV-49/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-49/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs-senat 1 unter dem Vorsitz des Richters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger im Beisein der Richterin Mag. Clodi als Berichterstatterin und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Dr. Jilch und Kammerobmann-Stellvertreter Schlegel über die Beschwerde der A Privatstiftung und des Vereins B, beide ***, *** gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 06.12.2017, Zl. ***, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 02.06.2017, GZ ***, abgeschlossen zwischen C, geb. ***, ***, *** als Verkäufer einerseits und D, geb. ***, ***, vertreten durch E, Notar in ***, ***, als Käufer andererseits, betreffend Grundstücke in der KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 13175 m², erteilt worden ist, in der nichtöffentlichen Sitzung am 21.06.2018 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins und 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ersatzlos aufgehoben und das Verfahren eingestellt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya vom 06.12.2017, Zl. ***, wurde auf Antrag von D, geb. ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 02.06.2017, GZ ***, abgeschlossen zwischen C, geb. ***, ***, *** als Verkäufer einerseits und D, geb. ***, vertreten durch E, Notar in ***, ***, als Käufer andererseits, betreffend Grundstücke in der KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 13175 m², erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die im Verfahren als Interessenten aufgetretenen Privatstiftung A und der Verein B, beide ***, ***, mit Schriftsatz vom 03.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Noch vor Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das o. a. Rechtsgeschäft vom

  1. Juli 2017 mit Schriftsatz vom 23.05.2018 zurückgezogen. Ebenso wurde mit Schreiben vom 24.05.2018 bekanntgegeben, dass der Kaufvertrag am 18.05.2018 einvernehmlich aufgelöst wurde. Dazu stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes fest: Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 idgF, (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese in § 13 Abs. 7 AVG vom Gesetzgeber getroffene Festlegung entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Diese in Paragraph 13, Absatz 7, AVG vom Gesetzgeber getroffene Festlegung entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. dazu VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504 mwH). Die Zurückziehung eines Anbringens bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung (VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen ein – zulässiges und fristgerechtes – Rechtsmittel erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Rechtsmittelantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Beschwerdeentscheidung zurückgezogen werden (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheides und den damit einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheides dadurch beseitigt wird, dass dagegen ein – zulässiges und fristgerechtes – Rechtsmittel erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Rechtsmittelantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung der Beschwerdeentscheidung zurückgezogen werden vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist (vgl. zB VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; s. auch jüngst VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235).Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt dem Verzicht auf die erhobene Beschwerde allerdings nicht gleich, weil im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages der erstinstanzliche Bescheid wegen entzogener Grundlage ersatzlos aufzuheben ist vergleiche zB VwGH 23.12.1974, 2052/74; 16.12.1993, 93/01/0009; 22.2.2001, 2000/20/0504; s. auch jüngst VwGH 23.1.2014, 2013/07/0235). Im vorliegenden Fall ist der verfahrenseinleitende Antrag mit Schriftsatz vom
  2. Mai 2018 zurückgezogen worden. Der erstinstanzliche Bescheid war somit infolge Wegfalles des den Gegenstand des Verfahrens bildenden (verfahrenseinleitenden) Antrages ersatzlos aufzuheben und das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzustellen (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144, sowie VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im vorliegenden Fall ist der verfahrenseinleitende Antrag mit Schriftsatz vom
  3. Mai 2018 zurückgezogen worden. Der erstinstanzliche Bescheid war somit infolge Wegfalles des den Gegenstand des Verfahrens bildenden (verfahrenseinleitenden) Antrages ersatzlos aufzuheben und das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzustellen vergleiche , VwGH 10.10.1997, 96/02/0144, sowie VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, vielmehr folgen die dargelegten Erwägungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, vielmehr folgen die dargelegten Erwägungen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.49.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.