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{'item': 'LVwG-AV-523/001-2017'}

Obsah (9)§ 66§ 28§ 25a§ 34§ 50§ 33§ 67§ 6§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-523/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 20.02.2017, GZ: ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 22.11.2016, GZ: ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung,

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des baubehördlichen Verfahrens: Bereits am 27.07.2015 stellte die C AG (im Folgenden: Bauwerberin) einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, wobei der diesbezügliche Antrag zur GZ: ***, nach Verfahrenseinleitung, am 29.10.2015 seitens der Bauwerberin zurückgezogen wurde. Am 09.05.2016 stellte die Bauwerberin neuerlich beim Magistrat der Stadt St. Pölten, Fachbereich Behörden – Baupolizei, einen Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 13 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. *** in der Katastralgemeinde in ***, ***. Dieses Verfahren wurde unter der GZ: *** geführt. Die Baubehörde beraumte eine öffentliche mündliche Bauverhandlung für den 25.08.2016 an, zu welcher auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Vor der mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer - durch seinen Rechtsvertreter - schriftlich Einwendungen, dies mit Schriftsatz vom 23.08.2016 mit nachstehendem Inhalt: „Das gegenständliche Objekt ist ausschließlich in offener Bauweise zu errichten, zumal keine Voraussetzung für eine gekuppelte Bauweise vorliegt. Die Einschreitervertreter mussten nunmehr feststellen, dass im Verfahren GZ *** - es zu einer neuerlichen Änderung des Bebauungsplanes gekommen ist, welche Änderung jedenfalls als rechtswidrig anzusehen ist. Eine diesbezügliche Verständigung des Einschreiters ist nicht erfolgt. Vom Einschreiter kann keinesfalls erwartet werden, dass dieser wöchentlich die Aushänge des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten beobachtet bzw. im Internet diesbezügliche Nachforschungen anstellt. Ausgehend von der seinerzeitigen Verhandlungsschrift im Verfahren GZ *** war eine Bescheiderlassung zu erwarten und hat nunmehr während dieses Verfahrens in offensichtlicher Absprache zwischen dem Magistrat der Landeshauptstadt *** und dem Bauwerber und Grundstückseigentümer eine gezielte und für den Einschreiter nachteilige Änderung des Verfahrensablaufes GZ *** stattgefunden. Diese Verhaltensweise wird in weiterer Folge im Zusammenhang mit der Bescheiderlassung des nunmehrigen Verfahrens jedenfalls Gegenstand weiterer Verfahren zur Folge haben. Der Einschreiter spricht sich auch neuerlich gegen die geplante Garageneinfahrt bzw. überhaupt gegen die Errichtung des genannten Objektes aus, da der *** lediglich einspurig befahrbar ist und daher es zu massiven Verkehrsbehinderungen, insbesondere auch zu massiven Behinderungen für die Feuerwehr kommen kann. In Kenntnis des Vertretungsverhältnisses der Einschreitervertreter zum Einschreiter erscheint es sehr merkwürdig, dass die Einschreitervertreter hinsichtlich des Verfahrens GZ *** keinerlei schriftliche Stellungnahme des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten über eine Erledigung bzw. eine Mitteilung über eine Rückziehung des Bauansuchens erhalten bzw. keine Ladung für die nunmehr, nach Ansicht des Einschreiters, gesetzwidrig anberaumte Streitverhandlung, erhalten haben. Auch diesbezüglich wird das Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten die notwendigen Erklärungen abzugeben haben. Auf die diesbezügliche Einhaltung formeller Vorschriften darf ausdrücklich verwiesen werden. Mangels Verständigung der Einschreitersvertreter von der am 25.8.2016 stattfindenden Bauverhandlung, ist es den Einschreitervertretern infolge Kollision mit einer Gerichtsverhandlung nicht möglich der Bauverhandlung beizuwohnen. Aus diesem Grund stellen die Einschreitervertreter den ANTRAG Auf Vertagung der Bauverhandlung und Anberaumung eines neues Bauverhandlungstermines.“ In der mündlichen Bauverhandlung verwiesen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter auf die schriftlichen Einwendungen. Der mündlichen Verhandlung wurde ein Sachverständiger für die Fachrichtung Bautechnik beigezogen, der in der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten erstattet hat. Vor Antragstellung durch die C AG, nämlich am 04.03.2016, beschloss der Gemeinderat der Stadt St. Pölten mit Verordnung für den Bereich innerhalb der ***, des ***, der ***, des *** und der *** in der KG ***,

§ 34NÖ ROG 2014 i.d.g.F., dass der Bebauungsplan geändert wird.

Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung sind dieser Verordnung und der planlichen Darstellung Nr. *** vom 28.10.2015 zu entnehmen.Vor Antragstellung durch die C AG, nämlich am 04.03.2016, beschloss der Gemeinderat der Stadt St. Pölten mit Verordnung für den Bereich innerhalb der ***, des ***, der ***, des *** und der *** in der KG ***,

Paragraph 34, NÖ ROG 2014 i.d.g.F., dass der Bebauungsplan geändert wird. Die Festlegung der Einzelheiten der Bebauung sind dieser Verordnung und der planlichen Darstellung Nr. *** vom 28.10.2015 zu entnehmen.

§ 50

der genannten Verordnung trat diese am 30.03.2016 in Kraft.

Paragraph 50, der genannten Verordnung trat diese am 30.03.2016 in Kraft. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 22.11.2016, GZ: ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung auf Grund des Bauansuchens vom 09.05.2016 sowie auf Basis der dem Ansuchen beigelegten Unterlagen erteilt. Dies unter Einhaltung von Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 20.02.2017 wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG 1991 als unbegründet ab.Mit hier angefochtenem Bescheid vom 20.02.2017 wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 als unbegründet ab. Die belangte Behörde führt begründend aus, dass die C AG beim Magistrat der Stadt St. Pölten am 09.05.2016 um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 13 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. *** in der Katastralgemeinde *** am *** angesucht habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Es sei bemängelt worden, dass eine gekuppelte Bauweise für das gegenständliche Vorhaben unzulässig sei. Weiters seien Einwände bezüglich des Bebauungsplanes vorgebracht worden. Im Wesentlichen, dass dieser rechtswidrig sei. Es sei auch noch die Verkehrssituation am *** bemängelt worden, dies im Hinblick auf die Einfahrtssituation in die Tiefgarage. Die Einwände seien von der Baubehörde I. Instanz in Ermangelung der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden.Die Einwände seien von der Baubehörde römisch eins. Instanz in Ermangelung der Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens samt abgehaltener Bauverhandlung vom 25.08.2016 sei mit Bescheid unter der Erteilung von Auflagen die Baubewilligung erteilt worden. Dagegen haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben.

§ 66Abs.

4 AVG habe die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 66, Absatz 4, AVG habe die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens betreffend die Änderung des Bebauungsplanes in einem laufenden Verfahren müsse festgehalten werden, dass hier zwei Verfahren stattgefunden haben. Das erste Verfahren sei durch Antrag, datiert auf den 27.07.2015, eingeleitet worden. Dieser Antrag sei von der Bauwerberin mit Anbringen, datiert auf den 29.10.2015, ha eingelangt am 03.11.2015, zurückgezogen worden. Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirke das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, sie ziehe auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Ein Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes sei sechs Wochen lang vor dem Beschluss im Magistrat zur Einsicht aufgelegt gewesen, die Auflegung sei

§ 33NÖ ROG i.d.g.F.

kundgemacht gewesen, diese Kundmachung sei im Zeitraum von 03.12.2015 bis 15.01.2016 auf der Amtstafel angeschlagen gewesen.Ein Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes sei sechs Wochen lang vor dem Beschluss im Magistrat zur Einsicht aufgelegt gewesen, die Auflegung sei

Paragraph 33, NÖ ROG i.d.g.F. kundgemacht gewesen, diese Kundmachung sei im Zeitraum von 03.12.2015 bis 15.01.2016 auf der Amtstafel angeschlagen gewesen. In diesem Zeitraum könne auch nach § 33 Abs. 1 NÖ ROG jedermann zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich Stellung nehmen. Eine Antragstellung über den Inhalt des Bebauungsplanes sehe das NÖ ROG nicht vor, weshalb der eingebrachte Antrag des Berufungswerbers zur Wiederherstellung des bisherigen Bebauungsplanes als Stellungnahme im Sinne des § 33 Abs. 1 leg. cit. zu werten sei. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen seien vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung in Erwägung zu ziehen. In diesem Zeitraum könne auch nach Paragraph 33, Absatz eins, NÖ ROG jedermann zu dem Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich Stellung nehmen. Eine Antragstellung über den Inhalt des Bebauungsplanes sehe das NÖ ROG nicht vor, weshalb der eingebrachte Antrag des Berufungswerbers zur Wiederherstellung des bisherigen Bebauungsplanes als Stellungnahme im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. zu werten sei. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen seien vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung in Erwägung zu ziehen. Der Gemeinderat habe den nunmehr in Geltung stehenden Bebauungsplan am 29.02.2016 beschlossen, dieser sei sodann kundgemacht worden und am 30.03.2016 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 11.05.2016 habe die C AG neuerlich um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 13 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** angesucht. Diesem neuen Antrag und dem neuen Verfahren sei auch der im Zeitpunkt der Antragstellung gültige Bebauungsplan der Entscheidung zugrunde zu legen. Somit sei festzuhalten, dass es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes im Laufe eines Verfahrens gekommen sei und die Entscheidung der Baubehörde I. Instanz sohin in dieser Hinsicht nicht rechtswidrig gewesen sei.Somit sei festzuhalten, dass es zu keiner Änderung des Bebauungsplanes im Laufe eines Verfahrens gekommen sei und die Entscheidung der Baubehörde römisch eins. Instanz sohin in dieser Hinsicht nicht rechtswidrig gewesen sei. Auch werde moniert, dass die Ladung zur Bauverhandlung im zweiten Verfahren nicht an die rechtsfreundliche Vertretung des A erfolgt sei, dies obwohl es eine Vollmachtsbekanntgabe, datiert auf den 30.09.2015, gebe. Hierzu sei festzuhalten, dass besagte Vollmachtsbekanntgabe lediglich die Vertretung im ersten Verfahren, GZ: ***, ausweise, es sich jedoch hier um ein neues Verfahren gehandelt habe, in welchem noch keine Vollmachtsbekanntgabe erfolgt sei. Daher sei auch die Ladung zu Handen A nicht rechtswidrig gewesen. Da hinsichtlich der Nachbarrechte im Sinne von § 6 Abs. 2 NÖ BO nur auf einen rechtswidrigen Bebauungsplan hingewiesen worden sei, müsse hierzu ausgeführt werden, dass Verwaltungsbehörden gehörig kundgemachte Verordnungen anzuwenden haben. Die Behörden und insbesondere der Stadtsenat seien nicht dazu berufen, eine Verordnungsprüfung durchzuführen. Da hinsichtlich der Nachbarrechte im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO nur auf einen rechtswidrigen Bebauungsplan hingewiesen worden sei, müsse hierzu ausgeführt werden, dass Verwaltungsbehörden gehörig kundgemachte Verordnungen anzuwenden haben. Die Behörden und insbesondere der Stadtsenat seien nicht dazu berufen, eine Verordnungsprüfung durchzuführen. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde und insbesondere Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides geltend gemacht werden. Sämtliche geltend gemachten Berufungsgründe, welche der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 22.11.2016 erhoben habe, werden auch in diesem Verfahren vollinhaltlich aufrechterhalten und auch zum Gegenstand in diesem Verfahren erhoben. Zur Zustellproblematik werde ausgeführt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Antragszurückziehung am 29.10.2015 im ersten Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und liege somit ein formeller Verfahrensfehler der Behörde I. Instanz vor.Zur Zustellproblematik werde ausgeführt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Antragszurückziehung am 29.10.2015 im ersten Verfahren nicht in Kenntnis gesetzt worden sei und liege somit ein formeller Verfahrensfehler der Behörde römisch eins. Instanz vor. In weiterer Folge seien weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter von der Einleitung eines zweiten Verfahrens von der Behörde I. Instanz verständigt worden, sodass auch hier bereits ein formeller Verfahrensfehler im nunmehrigen zweiten Verfahren vorliege und sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertretern vorweg keine Möglichkeit gegeben worden, dementsprechende Einwendungen zu erheben.In weiterer Folge seien weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter von der Einleitung eines zweiten Verfahrens von der Behörde römisch eins. Instanz verständigt worden, sodass auch hier bereits ein formeller Verfahrensfehler im nunmehrigen zweiten Verfahren vorliege und sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertretern vorweg keine Möglichkeit gegeben worden, dementsprechende Einwendungen zu erheben. Am 09.08.2016 habe der Einschreiter seinen rechtsfreundlichen Vertretern die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 25.08.2016 unter Hinweis auf das seinerzeitige Bauansuchen vom 27.07.2015 mit einem weiteren Hinweis, dass neue Unterlagen vorgelegt worden seien, überbracht. Diese Ladung sei an den Beschwerdeführer ergangen. Der Einschreitervertreter habe keine Ladung erhalten, trotz ausgewiesener Vollmachtsbekanntgabe vom 30.09.

  1. In Kenntnis der nunmehrigen Ladung sei am 23.08.2016 seitens der Einschreitervertreter eine neuerliche Vollmachtsbekanntgabe mit gleichzeitiger Erhebung von Einwendungen, unter anderem rechtswidrige Änderung des Bebauungsplanes während eines laufenden Verfahrens, erfolgt sowie ein Antrag auf Vertagung der Bauverhandlung und Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins gestellt worden. Mangels rechtzeitiger Verständigung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers von der anberaumten Verhandlung, habe seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers keinerlei dementsprechend rechtliche Vorbereitungshandlung, insbesondere keine Überprüfung der Grundlagenanträge, etc. für die stattgefundene Verhandlung durchgeführt werden können und sei der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf die ihm vorliegenden Unterlagen aus dem ersten Verfahren angewiesen gewesen. Diese Tatsache begründe jedenfalls Nichtigkeit des nunmehr angefochtenen Verfahrens, jedenfalls liegen aber auch durch die Vorgangsweise der Behörde I. Instanz formelle Verfahrensfehler vor, die jedenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben müssen.Mangels rechtzeitiger Verständigung des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers von der anberaumten Verhandlung, habe seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers keinerlei dementsprechend rechtliche Vorbereitungshandlung, insbesondere keine Überprüfung der Grundlagenanträge, etc. für die stattgefundene Verhandlung durchgeführt werden können und sei der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auf die ihm vorliegenden Unterlagen aus dem ersten Verfahren angewiesen gewesen. Diese Tatsache begründe jedenfalls Nichtigkeit des nunmehr angefochtenen Verfahrens, jedenfalls liegen aber auch durch die Vorgangsweise der Behörde römisch eins. Instanz formelle Verfahrensfehler vor, die jedenfalls die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Folge haben müssen. Am 01.10.2015 habe eine mündliche Bauverhandlung über Ansuchen der Antragstellerin stattgefunden. Im Rahmen dieser Bauverhandlung habe der Bausachverständige D zu den Einwendungen des Einschreiters festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** eine offene oder wahlweise eine gekuppelte Bebauung, auf dem Grundstück Nr. .*** (Baufläche) in der KG *** eine geschlossene Bebauung verordnet sei. Durch die bestehenden Gebäude an der gemeinsamen Grundgrenze sei im Zuge der Errichtung durch die Vorbesitzer des Herrn A aus bautechnischer Sicht die Grundlage für eine mögliche gekuppelte Bauweise am nachbarlichen Grundstück geschaffen worden. Diese Feststellung sei unrichtig und entspreche nicht dem tatsächlichen zu diesem Zeitpunkt gültigen Bebauungsplan, der ausdrücklich eine offene Bauweise für das Grundstück der Antragstellerin vorsehe. Zum Zeitpunkt des Bauansuchens der Bauwerberin habe ein Bebauungsplan auf Basis einer Verordnung vom 17.03.2011 zur GZ: ***, vorgelegen. Dieser Bebauungsplan sehe vor, dass auf dem Grundstück Nr. *** eine offene oder wahlweise eine gekuppelte Bauweise verordnet sei. Wie sich nunmehr im Nachhinein feststellen habe lassen, sei es während diesem laufenden Bauverfahren mit Antragstellung vom 29.10.2015 zu einer Änderung des Bebauungsplanes dahingehend gekommen, dass für das Grundstück Nr. *** der Antragstellerin (Bauwerberin) eine einseitig offene Bauweise bestimmt worden sei. Aus dem geänderten Bebauungsplan sei ersichtlich, dass nunmehr das Bauprojekt der Antragstellerin direkt an die Gebäudemauer des Einschreiters zu erfolgen habe. Mit Einspruch gegen diese Änderung des Bebauungsplanes vom 17.12.2015 haben die Einschreitervertreter die Wiederherstellung des bisherigen Bebauungsplanes beantragt, über welchen Einspruch bis dato noch nicht entschieden worden sei. Im nunmehrigen angefochtenen Bescheid vom Stadtsenat werde festgehalten, dass dieser Antrag der Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des bisherigen Bebauungsplanes als Stellungnahme im Sinne des § 33 Abs. 1 leg. cit. zu werten sei und sei daher auch offensichtlich bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen worden, allerdings dahingehend, dass der Bebauungsplan in der geänderten Form vom 29.02.2016 beschlossen worden sei. Im nunmehrigen angefochtenen Bescheid vom Stadtsenat werde festgehalten, dass dieser Antrag der Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des bisherigen Bebauungsplanes als Stellungnahme im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. zu werten sei und sei daher auch offensichtlich bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen worden, allerdings dahingehend, dass der Bebauungsplan in der geänderten Form vom 29.02.2016 beschlossen worden sei. Dass der nunmehr beschlossene geänderte Bebauungsplan in einem direkten Zusammenhang, und zwar dies offensichtlich auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Verfahren I. Instanz hinsichtlich der Bauweise des beantragten Objektes, mit einer massiven Bevorzugung der Antragstellerin zur Erreichung einer gewinnbringenden Bebauung ohne Wahrung der Interessen der Anrainer stehe, liege wohl klar auf der Hand und liege nach Ansicht des Beschwerdeführers trotz rechtskräftig beschlossenen und geänderten Bebauungsplanes ein gesetzwidrig geänderter sowie nichtiger Bebauungsplan vor.Dass der nunmehr beschlossene geänderte Bebauungsplan in einem direkten Zusammenhang, und zwar dies offensichtlich auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im Verfahren römisch eins. Instanz hinsichtlich der Bauweise des beantragten Objektes, mit einer massiven Bevorzugung der Antragstellerin zur Erreichung einer gewinnbringenden Bebauung ohne Wahrung der Interessen der Anrainer stehe, liege wohl klar auf der Hand und liege nach Ansicht des Beschwerdeführers trotz rechtskräftig beschlossenen und geänderten Bebauungsplanes ein gesetzwidrig geänderter sowie nichtiger Bebauungsplan vor. Im Verfahren I. Instanz sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung nicht stattgegeben worden und die vorgebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen worden.Im Verfahren römisch eins. Instanz sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Parteistellung nicht stattgegeben worden und die vorgebrachten Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen worden. In der Begründung werde ausgeführt, dass mit dem Schriftsatz keine der in § 6 leg. cit. angeführten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht worden seien. Es sei daher dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht stattzugeben und seien die vorgebrachte Einwände in Ermangelung der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.In der Begründung werde ausgeführt, dass mit dem Schriftsatz keine der in Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht worden seien. Es sei daher dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung nicht stattzugeben und seien die vorgebrachte Einwände in Ermangelung der Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Behörde I. Instanz übersehe offensichtlich, dass auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers, nämlich Vorliegen eines rechtswidrigen Bebauungsplanes bzw. Abänderung des Bebauungsplanes während des laufenden Verfahrens zu Gunsten der Bauwerberin, diese Einwendungen sehr wohl die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigen.Die Behörde römisch eins. Instanz übersehe offensichtlich, dass auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers, nämlich Vorliegen eines rechtswidrigen Bebauungsplanes bzw. Abänderung des Bebauungsplanes während des laufenden Verfahrens zu Gunsten der Bauwerberin, diese Einwendungen sehr wohl die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers massiv beeinträchtigen. Der nunmehrige Bebauungsplan stelle, ohne dass es einer weiteren Erläuterung oder Erklärung bedürfe, nämlich durch direkten Anbau des nunmehr bewilligten Bauobjektes des Beschwerdeführers an die südliche Mauerfront des Hauses des Einschreiters eine massive Beeinträchtigung im Rahmen der Belichtung, Bebauungshöhe, etc. dar, es liege somit kein Immissionsschutz des Beschwerdeführers in jegliche gedachte Richtung vor und bedürfe dies keiner gesonderten wörtlichen Einwendung des Beschwerdeführers, zumal die Einwendungen gegen den rechtswidrigen Bebauungsplan sämtliche auftretenden Immissionen, die das Grundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnten, beinhalten. Diesbezüglich dürfe auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren verwiesen werden. Dass die Einwendung eines nichtigen oder unzulässig errichteten und beschlossenen und rechtswidrig bestehenden Bebauungsplanes ausreiche, um daraus zweifelsfrei zu entnehmen, dass damit die subjektiven Rechte des Nachbarn verletzt seien, bedürfe wohl keiner weiteren Erörterung. Die Monierung der nunmehr offensichtlich bestimmten einseitigen offenen Bauweise reiche völlig aus, um die subjektiven öffentlichen Rechte wahrnehmen zu können. Die Baubehörde I. Instanz hab daher völlig zu Unrecht den Antrag auf Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Baubehörde römisch eins. Instanz hab daher völlig zu Unrecht den Antrag auf Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Aus all diesen Gründen erweise sich daher die Baubewilligung und damit auch der bekämpfte Baubescheid der Baubehörde als nichtig und rechtswidrig. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid in den Punkten
  2. und
  3. aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werde. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 brachte die Bauwerberin, vertreten durch D GmbH, vor, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Antragszurückziehung in einem anderen Verfahren und der mangelnden Information für das gegenständliche Verfahren irrelevant sei. Ebenso verhalte es sich, wenn der Beschwerdeführer in weiterer Folge auf die Ergebnisse einer mündlichen Bauverhandlung vom 01.10.2015 Bezug nehme, die ebenfalls in einem anderen Verfahren stattgefunden habe. Sofern der Beschwerdeführer weiter moniere, dass er keine Ladung für die Bauverhandlung am 25.08.2016 erhalten habe, übergehe er sein eigens Vorbringen, wonach er von dieser Bauverhandlung bereits seit zumindest 09.08.2016 in Kenntnis gewesen sei. Dass eine Vollmachtsbekanntgabe erst am 23.08.2016 erfolgt sei, könne keinen Verfahrensmangel begründen. Ebenso wenig sei der in der Vollmachtsbekanntgabe im Rahmen der dort erhobenen Einwendungen erstattete bloße Hinweis, dass der Einschreitervertreter „infolge Kollision mit einer Gerichtsverhandlung“ nicht der Bauverhandlung beiwohnen werde, irrelevant. Es sei darüber hinaus nicht einmal eine Vertagungsbitte gestellt worden. Weiters werde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er einen „Einspruch“ gegen eine beabsichtigte Änderung eines Bebauungsplanes eingebracht habe, über den noch keine „Entscheidung“ vorliege. Dies sei offensichtlich darin begründet, dass es keine subjektiven Antrags-/Parteienrechte gegen eine beabsichtigte Änderung eines Bebauungsplanes gebe. Richtigerweise sei daher eine derartige Eingabe rechtlich vollkommen unverbindlich und bestenfalls nur als Stellungnahme zu werten; einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer reinen Stellungnahme kenne die Rechtsprechung nicht. Richtig sei ferner, dass die Vorinstanzen klargestellt haben, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Bauvorhaben keinerlei subjektiv-öffentlichen Rechte darzutun in der Lage gewesen sei und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal derartige Behauptungen aufgestellt worden seien. Der gegenständlichen Beschwerde werde daher kein Erfolg zu bescheiden sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in weiterer Folge eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.02.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt B und für die belangte Behörde Herr E und F für die Bauwerberin erschienen sind. Seitens der Parteien wurde vorgebracht, dass am 27.07.2015 bereits eine Bauverhandlung stattgefunden habe. Der verfahrensleitende diesbezügliche Antrag sei zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass er in Kenntnis des zweiten Verfahrens klarerweise gewesen sei. Das ergebe sich aus den Einwendungen mit Schriftsatz vom 23.08.
  4. Er habe unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung von dem geänderten Bebauungsplan erfahren, sonst hätte er dies nicht einwenden können. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei nur an A ergangen. Die Bebauungsplanänderung habe auch sein Grundstück betroffen. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde vorgebracht, dass nicht bestritten werde, dass die Bewilligung dem geänderten Bebauungsplan entspreche. Der im Akt befindliche Bebauungsplan stelle den geänderten Bebauungsplan dar. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Einwendungen bzw. eine Stellungnahme im Sinne des § 33 NÖ ROG betreffend die Änderung des Bebauungsplanes erhoben habe.Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Einwendungen bzw. eine Stellungnahme im Sinne des Paragraph 33, NÖ ROG betreffend die Änderung des Bebauungsplanes erhoben habe. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde über Frage des erkennenden Gerichtes, weshalb seines Erachtens der Bebauungsplan gesetzwidrig sei, vorgebracht, dass keine Änderung erfolgen hätte dürfen. Ein Antrag auf Überprüfung der Verordnung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sei nicht eingebracht worden, so der Beschwerdeführervertreter. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde ergänzend vorgebracht, dass der geänderte Bebauungsplan am 30.03.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Seitens der Parteien wurde kein weiteres Vorbringen erstattet und keine weiteren Anträge gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer, Herr A, ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***, ***. Die Liegenschaft grenzt direkt an das Grundstück der Bauwerberin und Grundstückseigentümerin an, welches auf ***, ***, situiert ist. Am 27.07.2015 stellte die C AG, ***, *** (Bauwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung. Dieser Antrag, zur GZ: ***, wurde am 29.10.2015 seitens der Bauwerberin zurückgezogen. In dem genannten Verfahren erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Nach erfolgter Antragsrückziehung wurde der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hievon nicht verständigt. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten wurde in der Sitzung vom 29.02.2016 beschlossen, dass für den Bereich innerhalb der ***, des ***, der ***, des *** und der *** in der KG ***,

§ 34NÖ ROG 2014 i.d.g.F.

der Bebauungsplan geändert wird. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten wurde in der Sitzung vom 29.02.2016 beschlossen, dass für den Bereich innerhalb der ***, des ***, der ***, des *** und der *** in der KG ***,

Paragraph 34, NÖ ROG 2014 i.d.g.F. der Bebauungsplan geändert wird. Die Änderungen des Bebauungsplanes betreffend das Baugrundstück der Bauwerberin waren von offen/gekuppelt hin zur einseitig offenen Bebauungsweise und zur Anbauverpflichtung nordseitig zum Nachbarn. Gegenständliche Verordnung trat mit 30.03.2016 in Kraft. Die Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht. Der Beschwerdeführer brachte zuvor, nämlich am 17.12.2015 „Einspruch“ gegen die Änderung des Bebauungsplanes ein. Einer separaten Entscheidung wurde dieser Einspruch nicht zugeführt. Ein Individualantrag wurde seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Änderung des Bebauungsplanes nicht eingebracht. Mit Ansuchen vom 09.05.2016 beantragte die Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrwohnungshauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** sowie eine Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, und Grundstück Nr. ***, EZ ***, Kat. Gemeinde ***. Dem Bauansuchen wurden Einreichpläne, Baubeschreibungen, U-Wert-Berechnung/Einreichbauphysik und ein Grundbuchsauszug beigelegt. Das projektierte Gebäude soll zu Wohnzwecken benutzt werden. Die erstinstanzliche Behörde beraumte für den 25.08.2016 eine Bauverhandlung unter der GZ: *** an, zu welcher der Beschwerdeführer geladen wurde. Die diesbezügliche Verständigung an den Beschwerdeführer erfolgte am 09.08.

  1. In diesem Verfahren erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt keine Vollmachtsbekanntgabe des ausgewiesenen Rechtsvertreters. Erst mit Schriftsatz vom 23.08.2016 erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe in diesem Verfahren. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 23.08.2016 schriftlich Einwendungen. Die Einwendungen betrafen die Änderung des Bebauungsplanes. Darüber hinaus sprach sich der Beschwerdeführer gegen die geplante Garageneinfahrt bzw. überhaupt gegen die Errichtung des genannten Objektes aus, da der *** lediglich einspurig befahrbar sei und daher es zu massiven Verkehrsbehinderungen, insbesondere auch zu massiven Behinderungen für die Feuerwehr kommen könne. Die Ladung sei nicht an den Beschwerdeführervertreter übermittelt worden. Weiters wurde eine Vertagung der Verhandlung beantragt. Bei der mündlichen Verhandlung waren sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführervertreter anwesend. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 22.11.2016, GZ: ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Einhaltung von Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt
  2. wurde dem Antrag des Herrn A auf Parteistellung als Nachbarn nicht stattgegeben und die vorgebrachten Einwände als unzulässig zurückgewiesen. Die erteilte Baubewilligung entsprach dem geltenden Bebauungsplan. Bewilligt wurde die Errichtung eines Wohnhauses mit Tiefgarage in Massivbauweise. Das Gebäude weist die Abmessung von 28,21 m x 18,40 m auf und soll in einseitige offener Bauweise direkt an das nördlich angrenzende Nachbarobjekt angebaut werden. Zur ostseitigen (Straßen-)Grundgrenze wird ein Abstand von 5,00 m, zur südseitigen (nachbarlichen) Grundgrenze ein Abstand von 4,37 m bzw. 5,50 m eingehalten. Zum bestehenden Wohngebäude auf dem antragsgegenständlichen Grundstück wird ein geringster Abstand von 13,76 m eingehalten. Die Erschließung erfolgt an der nordöstlichen Spitze des Grundstückes, wo sich die Einfahrt befindet. Zusätzlich führt noch ein fußläufiger Weg zu den Eigengärten an der Südseite. Das Wohnhaus wird mit einer Tiefgarage ausgestattet, welche sich über die derzeit noch unverbaute Grünfläche erstreckt und bis zu den nachbarlichen Grundgrenzen führt. Ein Erd- sowie zwei Obergeschoße und ein Dachgeschoß sind vorgesehen und sollen insgesamt 13 Wohneinheiten beherbergen. Durch die Anordnung der Gebäudefrontabschnitte wird erreicht, dass zur nachbarlichen Grundgrenze Richtung Süden, trotz einer Frontabschnittslänge über 15 m für jenen Abschnitt, der nach den 15 m zu bewerten ist, auf Grund der Gebäudehöhe von 8 m, dafür auch nur die halbe Gebäudehöhe als Abstand zur Grundgrenze einzuhalten ist. Sowohl in den seitlichen als auch in den vorderen Bauwich ragt jeweils ein Balkon, welcher allerdings in Größe und Anordnung den Bestimmungen für Vorbauten im Sinne des § 52 NÖ BO 2014 entspricht. Durch die Anordnung der Gebäudefrontabschnitte wird erreicht, dass zur nachbarlichen Grundgrenze Richtung Süden, trotz einer Frontabschnittslänge über 15 m für jenen Abschnitt, der nach den 15 m zu bewerten ist, auf Grund der Gebäudehöhe von 8 m, dafür auch nur die halbe Gebäudehöhe als Abstand zur Grundgrenze einzuhalten ist. Sowohl in den seitlichen als auch in den vorderen Bauwich ragt jeweils ein Balkon, welcher allerdings in Größe und Anordnung den Bestimmungen für Vorbauten im Sinne des Paragraph 52, NÖ BO 2014 entspricht. Entsprechend der OIB-Richtlinie 2, Stand NÖ 2014, wird das Wohngebäude (ohne Tiefgarage) in die Gebäudeklasse 4 eingestuft. Auf Eigengrund sollen in der Tiefgarage 23 PKW-Stellplätze geschaffen werden. Die verbleibende Freifläche im Ausmaß von 210 m² wird als Spielplatzfläche für 22 Wohneinheiten ausgewiesen. Entlang der straßenseitigen Grundgrenze soll eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes mit einer Gesamthöhe von 1,50 m errichtet werden. Einzelfundamente aus Stampfbeton sind vorgesehen. Zur verbleibenden nachbarlichen Grundgrenze im Süden steht bereits eine Einfriedung, eine auf Eigengrund vorgesehene Abgrenzung des Gehwegs von Mietergärten erfolgt ebenfalls mittels Maschendrahtzaun. Im Bereich der Garagenein- und ausfahrt ist ein offener Vorplatz vorgesehen. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurden keine weiteren ergänzenden Ausführungen im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 23.08.2016 erhobenen Einwendungen erstattet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und des durchgeführten Beweisverfahrens. Sämtliche Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges der zwei geführten Verfahren basieren auf den im Akt befindlichen Urkunden, aus denen sich die Antragseinbringung vom 27.07.2015 und auch die Zurückziehung desselben, die neuerliche Antragseinbringung vom 09.05.2016 und der Verfahrensgang zweifellos ergeben. Darüber hinaus standen diese Sachverhaltselemente unstrittig fest. Auch die unterschiedlichen Geschäftszahlen betreffend die beiden Verfahren ergaben sich zweifelsohne aus dem vorgelegten Bauakt. Dass es sich hierbei eben um zwei – wenngleich nur in der Jahreszahl – unterschiedliche Geschäftszahlen gehandelt hat, wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten. Die Feststellungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse gründen sich auf die im Akt einliegenden Grundbuchsauszüge. Bezüglich der Feststellung, dass der Beschwerdeführervertreter im Verfahren zur GZ: *** eine Vollmachtsbekanntgabe abgegeben und von der Antragsrückziehung nicht verständigt wurde, folgte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung, zumal die belangte Behörde auch nicht Gegenteiliges behauptet hat. Dass der Beschwerdeführer zur Bauverhandlung im hier gegenständlichen Verfahren für den 25.08.2016 am 9.08.2016 geladen wurde, ergibt sich einerseits aus der im Akt befindlichen Ladung samt darauf befindlichem Datumsvermerk und Unterfertigung. Andererseits wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nie in Abrede gestellt. Auch konnte zweifelsfrei konstatiert werden, dass der Beschwerdeführervertreter zu dieser Verhandlung nicht geladen wurde und in diesem Verfahren bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen keine Vollmachtsbekanntgabe erfolgt ist. Dass in der stattgefundenen Bauverhandlung der Beschwerdeführer und auch der Beschwerdeführervertreter anwesend gewesen sind, konnte ebenfalls auf Basis der im Akt befindlichen Verhandlungsschrift konstatiert werden, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bewilligungsantrag der Bauwerberin und der erteilten Baubewilligung, basieren auf dem Bauansuchen und dem Bewilligungsbescheid und sind beide unbedenklichen Dokumente im Verfahrensakt befindlich. Die Feststellungen im Hinblick auf die erhobenen Einwendungen, basieren auf den schriftlichen Einwendungen, welche im Akt einliegend sind und der Verhandlungsniederschrift betreffend die stattgefundene Bauverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich der Änderung des Bebauungsplans durch genannte Verordnung, basieren auf der im Akt befindlichen Verordnung, an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Auch war die Änderung des Bebauungsplanes zu keinem Zeitpunkt strittig. Ebenso nicht, dass die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht war. Gegenteilige Hinweise lagen überdies auch nicht vor. Die Feststellung, dass das beantragte und bewilligte Bauvorhaben den in Kraft gestandenen Bestimmungen des Bebauungsplans entsprochen hat, gründet sich ebenso auf den im Akt befindlichen Bescheid, das Bauansuchen, den Planausschnitten bezüglich der Widmung und auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, der selbst ausführte, dass das projektierte Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes entspricht. Moniert wurde in diesem Zusammenhang nie die Übereinstimmung zwischen Baubewilligung und Bebauungsplan sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Änderung desselben. Überhaupt lagen bezüglich des zu konstatierenden Sachverhaltes nahezu keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor. Die divergierenden Ausführungen der Parteien bezogen sich grundgenommen ausschließlich auf rechtliche Aspekte, sodass obiger Sachverhalt infolge des durchgeführten Beweisverfahrens bedenkenlos festgestellt werden konnte. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 6 NÖ BO 2014:Paragraph 6, NÖ BO 2014:

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: 1.Ziffer eins der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks 2.Ziffer 2 der Eigentümer des Baugrundstücks 3.Ziffer 3 die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und 4.Ziffer 4 die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach Paragraph 11, Absatz 3, beeinträchtigt werden können. Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.Vorhaben im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins a, lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die 1.Ziffer eins die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie 2.Ziffer 2 den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen),den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), gewährleisten und über 3.Ziffer 3 die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3)Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Absatz eins, Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4)In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4)In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2016,, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(5)Keine Parteistellung hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Absatz eins, an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(6)Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Absatz eins und 2, wenn sie einem Vorhaben nach Paragraph 14, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7)Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde. § 14 NÖ BO 2014:Paragraph 14, NÖ BO 2014: Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4.Ziffer 4 die Aufstellung von: a)Litera a Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b)Litera b Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c)Litera c Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d)Litera d Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 5.Ziffer 5 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

§ 67Abs.

3 auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9.Ziffer 9 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 33 NÖ ROG 2014:Paragraph 33, NÖ ROG 2014:

(1)Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor dem Gemeinderatsbeschluss durch 6 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In der Kundmachung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Mit Beginn der Auflage sind eine Ausfertigung des Entwurfs des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung der Landesregierung vorzulegen.
(2)Die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke sind über die Auflage zu verständigen. Die fehlende Verständigung der Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans. Die Landesregierung hat der Gemeinde binnen 12 Wochen allfällige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfs mitzuteilen.
(3)Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
(4)Eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Bebauungsplans ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
(5)Der Bebauungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.
(6)Durch die Bestimmungen des Abs. 1 vierter Satz und des Abs. 5 wird das Verordnungsprüfungsverfahren im Sinne § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der geltenden Fassung, und § 70 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026 in der geltenden Fassung, nicht ersetzt.
(6)Durch die Bestimmungen des Absatz eins, vierter Satz und des Absatz 5, wird das Verordnungsprüfungsverfahren im Sinne Paragraph 88, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000 in der geltenden Fassung, und Paragraph 70, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt 1026 in der geltenden Fassung, nicht ersetzt. Ausgehend von den Feststellungen, ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014, zumal er Eigentümer der Liegenschaft *** ist, welches an das Baugrundstück der Bauwerberin angrenzt.Ausgehend von den Feststellungen, ist der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014, zumal er Eigentümer der Liegenschaft *** ist, welches an das Baugrundstück der Bauwerberin angrenzt. Der Beschwerdeführer kann aber nur insoweit Partei im Baubewilligungsverfahren sein, als er durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den subjektiv-öffentlichen Rechten

§ 6Abs.

2 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden könnte. Der Beschwerdeführer kann aber nur insoweit Partei im Baubewilligungsverfahren sein, als er durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den subjektiv-öffentlichen Rechten

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden könnte. Die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgezählten Nachbarrechte sind taxativ.Die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 aufgezählten Nachbarrechte sind taxativ. Voraussetzung für die Parteistellung ist sohin, dass der Beschwerdeführer in einem (taxativ aufgezählten) subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt werden könnte. Darüber hinaus ist für die Erhaltung der Parteistellung erforderlich, dass die Einwendungen rechtzeitig erhoben werden. Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind aber auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung. Von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG sind aber auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung. Darüber hinaus hat ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden schriftlich am 23.08.2016 vor der mündlichen Verhandlung erhoben und auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Die Einwendungen an sich waren sohin rechtzeitig im Sinne des § 6 NÖ BO 2014.Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden schriftlich am 23.08.2016 vor der mündlichen Verhandlung erhoben und auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Die Einwendungen an sich waren sohin rechtzeitig im Sinne des Paragraph 6, NÖ BO 2014. Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit waren die Einwendungen – wie seitens der Baubehörde I. Instanz und II. Instanz rechtlich beurteilt wurde – keine wirksamen Einwendungen. Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit waren die Einwendungen – wie seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz und römisch zwei. Instanz rechtlich beurteilt wurde – keine wirksamen Einwendungen. Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und allein dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032, ua).Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und allein dem öffentlichen Interesse dient. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032, ua). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 42 AVG wird davon auszugehen sein, dass die vorgetragenen Einwendungen, um wirksam zu sein, grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürfen, sie müssen aber jedenfalls konkret gehalten sein. Eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle ist nicht notwendig; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130).Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, AVG wird davon auszugehen sein, dass die vorgetragenen Einwendungen, um wirksam zu sein, grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürfen, sie müssen aber jedenfalls konkret gehalten sein. Eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle ist nicht notwendig; es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird vergleiche VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem auf die strengen Folgen des § 42 AVG eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, in welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung

§ 42

AVG.Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen an Einwendungen nicht gerecht werden. Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem auf die strengen Folgen des Paragraph 42, AVG eine besondere Bedeutung zu. Auch unzulässige Einwendungen, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, in welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein Nachbarrecht begründen, führen zum Verlust der Parteistellung

Paragraph 42, AVG. Ausgehend von den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an Einwendungen stellt, stellen diese Einwendungen keine wirksamen Einwendungen dar, zumal sie völlig allgemein gehalten sind und sich nicht auf ein bestimmtes subjektiv-öffentliches Recht beziehen. Das subjektiv-öffentliche Recht ist den Einwendungen auch nicht einmal implizit zu entnehmen. Auch nicht, welche Rechtsverletzung von ihm konkret befürchtet wird. Tatsächlich macht der Beschwerdeführer die Änderung des Bebauungsplanes als rechtswidrig geltend. Er bezieht sich auf die Änderung des Bebauungsplanes während eines laufenden Verfahrens. Er macht die Rechtswidrigkeit der Verordnung an sich geltend, erwähnt aber mit keinem Wort die Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes. Wenngleich es nicht erforderlich ist, eine Gesetzesstelle zu zitieren oder ausführlich in den Einwendungen darzulegen, in welchem Recht der Beschwerdeführer konkret verletzt wird, muss dem Vorbringen zumindest die potentielle Rechtsverletzung zu entnehmen sein. Geht man nun von den in diesem Verfahren konkret vorgebrachten Einwendungen aus, fehlt es aber selbst an diesen Mindestanforderungen für Einwendungen, um wirksame Einwendungen darzustellen. In Anbetracht dessen, dass die Einwendungen nicht unsubstantiiert und allgemein gehalten sein dürfen, liegen infolge der Formulierung der Einwendungen unwirksame Einwendungen vor. Dem Rückschluss des Beschwerdeführers, dass bei Monierung der Änderung eines Bebauungsplans bzw. eines behaupteten Verfahrensfehlers beim Zustandekommen der Verordnung, klare Einwendungen vorliegen bzw. deutlich erkennbar wäre, dass damit gleichermaßen sämtliche Verletzungen geltend gemacht werden, konnte das erkennende Gericht in keinster Weise Folgen. Diese Rechtsansicht liefe jener des Verwaltungsgerichtshofes völlig entgegen, der in ständiger Judikatur eben zumindest Grundanforderungen an den Inhalt von wirksamen Einwendungen stellt. Den Einwendungen lässt sich auch nicht entnehmen, in welchen in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten er de facto berührt sein bzw. verletzt sein könnte. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung wird nicht dargetan und ist auch nicht aus den Einwendungen zu erschließen.Den Einwendungen lässt sich auch nicht entnehmen, in welchen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten er de facto berührt sein bzw. verletzt sein könnte. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung wird nicht dargetan und ist auch nicht aus den Einwendungen zu erschließen. Den Anforderungen an Einwendungen wurde nicht entsprochen. Die inhaltlichen detaillierten Ausführungen in der Berufung und in der Beschwerde waren infolge Präklusion daher nicht zu berücksichtigen. Zu den einzelnen Einwendungen: Verkehrsbehinderung: Dieser Einwand des Beschwerdeführers war an sich bereits nicht geeignet, ein subjektiv-öffentliches Recht desselben aufzuzeigen. Dass gegenständlicher Straßenzug einspurig befahrbar und durch das Projekt massive Verkehrsbehinderungen zu befürchten sind, begründet kein Nachbarrecht iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014.Dieser Einwand des Beschwerdeführers war an sich bereits nicht geeignet, ein subjektiv-öffentliches Recht desselben aufzuzeigen. Dass gegenständlicher Straßenzug einspurig befahrbar und durch das Projekt massive Verkehrsbehinderungen zu befürchten sind, begründet kein Nachbarrecht iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014. Zufahrt Feuerwehr: Betreffend die monierte Zufahrtsmöglichkeit war selbiges zu erwägen. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125).Betreffend die monierte Zufahrtsmöglichkeit war selbiges zu erwägen. Ein Nachbarrecht auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, wird durch die hier anzuwendende Rechtslage nicht eingeräumt vergleiche VwGH 15.05.2014, 2011/05/0125). Garageneinfahrt: Dem Einwand des Beschwerdeführers, „Der Einschreiter spricht sich neuerlich gegen die geplante Errichtung der Garageneinfahrt bzw. überhaupt gegen die Errichtung des genannten Objektes aus, […]“, ist nicht zu entnehmen, was er überhaupt damit geltend macht bzw. welche Rechtsverletzung er befürchtet. Auch in diesem Punkt ist das Gericht der Ansicht, dass diese Einwendung nicht den Mindestanforderungen genügt. Zur Zurückziehung des ersten Antrages und zur mangelnden Verständigung: Auch hier muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur Verfahrensmängel geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen, als seine materiellen Rechte (vgl. VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049; ua).Auch hier muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer nur Verfahrensmängel geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen, als seine materiellen Rechte vergleiche VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049; ua). Durch die Antragszurückziehung war das Verfahren bezüglich des ersten Bauansuchens der Bauwerberin beendet. Selbst wenn man die mangelnde Benachrichtigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Antragszurückziehung als Verfahrensfehler einstufen würde, hätte dieser insoweit keine Relevanz, als der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Verfolgung subjektiv-öffentlicher Rechte beeinträchtigt gewesen ist, wie wohl, wenn das Verfahren beendet wurde. Bebauungsplan: Zum Bebauungsplan ist abschließend anzumerken, dass es nicht Beschwerdegegenstand bzw. Gegenstand dieses Verfahrens ist, die Rechtmäßigkeit der Verordnung zu überprüfen. Das erkennende Gericht hatte keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung und sah sich demgemäß auch nicht veranlasst einen Verordnungsprüfungsantrag zu stellen. Zumal – wie seitens der Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt – die Behörde verpflichtet ist, eine in Kraft stehende Norm anzuwenden und das projektierte Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes vollständig entspricht, waren die Ausführungen zum Zustandekommen bzw. zur Grundlage der Abänderung des Bebauungsplanes in diesem Verfahren irrelevant. Auch für das erkennende Gericht fanden sich keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf eine gesetzwidrige Verordnung bzw. ein gesetzwidriges Zustandekommen derselben. Ladung zur mündlichen Bauverhandlung: Abschließend ist zur Ladung betreffend die Bauverhandlung anzumerken, dass eine Verhandlung so anzuberaumen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können; die Frage, ob einer Partei hinreichend Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 14.09.1993, 90/07/0098).Abschließend ist zur Ladung betreffend die Bauverhandlung anzumerken, dass eine Verhandlung so anzuberaumen ist, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können; die Frage, ob einer Partei hinreichend Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen vergleiche VwGH 14.09.1993, 90/07/0098). Ausgehend von den Feststellungen, wurde der Beschwerdeführer am 09.08.2016 zur mündlichen Bauverhandlung am 25.08.2016 geladen. In Anbetracht der Vorbereitungsfrist von über zwei Wochen, war jedenfalls eine ausreichende Frist gewahrt, um rechtzeitig vorbereitet zur Bauverhandlung zu erscheinen bzw. vor der mündlichen Verhandlung Einwendungen zu erheben. Inwieweit diese Zeit in diesem konkreten Fall nicht ausreichend gewesen wäre, war für das erkennende Gericht nicht erschließbar und vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht darzutun. Im Hinblick auf das konkret projektierte Bauvorhaben, war eine längere Vorbereitungszeit nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht erforderlich, sodass auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere ging. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer mangels Erhebung wirksamer Einwendungen seine Parteistellung bereits im baubehördlichen Verfahren I. Instanz verloren hat, hat die Behörde I. Instanz rechtsrichtig die Einwendungen zurückgewiesen und die Baubehörde II. Instanz die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen.Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer mangels Erhebung wirksamer Einwendungen seine Parteistellung bereits im baubehördlichen Verfahren römisch eins. Instanz verloren hat, hat die Behörde römisch eins. Instanz rechtsrichtig die Einwendungen zurückgewiesen und die Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Seitens des erkennenden Gerichtes konnte keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid des Stadtsenates erkannt werden, weshalb der Beschwerde auch der Erfolg zu versagen gewesen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.523.001.2017

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