RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1246/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) §§ 17 und 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 17 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand: Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung (gleichzeitig mit einer anberaumten gewerbebehördlichen Überprüfung) am 24.07.2013 stellte die Baubehörde fest, dass auf dem im Eigentum des A stehenden Grundstück *** in ***, Parzelle ***, EZ ***, KG ***, eine Containeranlage ohne baubehördliche Bewilligung errichtet und die Liegenschaft mit einer vollflächigen Einfriedung gegen das öffentliche Gut abgeschirmt worden sei. Der zunächst an die ehemalige Bestandnehmerin der gegenständlichen Fläche, C KG, im baubehördlichen Instanzenzug ergangene Entfernungsauftrag wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16.03.2015, GZ LVwG-AB-14-0790, im Wesentlichen mit der Begründung, der baupolizeiliche Auftrag sei erst nach Beendigung des Bestandverhältnisses ergangen und könnte die Entfernung der als Superädifikate errichten Bauwerke bzw. baulichen Anlagen nach Rückstellung der Bestandfläche der ehemaligen Bestandnehmerin nicht mehr aufgetragen werden, aufgehoben. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeine *** vom 04.05.2015, GZ ***, dem A (in der Folge auch: Beschwerdeführer) der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die konsenslosen Bauwerke auf der Liegenschaft in ***, ***, Parzelle ***, EZ ***, KG ***, und zwar
- eine Containeranlage (Büro- und Lagercontainer) und
- die Einfriedung der gesamten Liegenschaft bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Als Rechtsgrundlage wurde § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 angeführt.Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200 angeführt. Der dagegen erhobenen Berufung – in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, der (nunmehrige) Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer der Bauwerke, da diese ohne seine Zustimmung von der damaligen Bestandnehmerin errichtet worden seien – gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.09.2015, GZ ***, keine Folge. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Rückgabe der Bestandfläche an den Grundeigentümer alle Rechte und Pflichten auf diesen übergegangen seien und nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ das Eigentum an Grund und Boden mit dem Eigentum an den darauf errichteten Bauten ident sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die gegenständliche Bestandfläche sei an D weitergegeben worden. Die darauf befindlichen Bauwerke seien von der vorigen Bestandnehmerin F KG (vormals C KG) errichtet worden und nunmehr D zuzurechnen. Der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer der Containeranlage noch der Einfriedung und habe zu deren Herstellung auch keine Zustimmung gegeben. Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides wurde beantragt. Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.11.2017 durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch Vertreter der belangte Behörde teilnahmen und die Zeugen E, Liegenschaftsverwalter des Beschwerdeführers, sowie D, einvernommen wurden. Die Verhandlung wurde am 02.05.2018 fortgesetzt.
- Feststellungen Grundstückseigentümer der unter
- bezeichneten Liegenschaft ist das A. Mit Vertrag vom 26.11.2012 nahm die C KG einen Teil dieses Grundstückes im Ausmaß von 1.000 m² zur Benützung für gewerbliche Zwecke (Lagerplatz) auf unbestimmte Dauer in Bestand. Die ordentliche Kündigung durch den Bestandgeber wurde für 60 Jahre ausgeschlossen. Die C KG errichtete auf dem Grundstücksteil die Containeranlage (Büro- und Lagercontainer) sowie einen zur öffentlichen Verkehrsfläche (***) hin vollflächig ausgeführten Zaun. Im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** stellt sich das gesamte Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wie folgt dar: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Dazu wird ergänzend die aus dem i-map des Amtes der NÖ Landesregierung entnommene Darstellung der Liegenschaft wiedergegeben, worin der hier gegenständliche Liegenschaftsteil unmittelbar westlich angrenzend an das Grundstück Nr. *** erkennbar ist: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Im nachstehenden Plan (Datum 22.11.2017) ist die betroffene Teilfläche von 1.000m² der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Zahl *** schraffiert bezeichnet und die Lage der hier gegenständlichen konsenslos errichteten Containeranlage (Büro- und Lagercontainer) eingezeichnet. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Auf den nachstehend wiedergegebenen Fotos sind die beiden Lagercontainer und der Bürocontainer sowie ein Teil der zur öffentlichen Verkehrsfläche hin vollflächig ausgeführten Einfriedung zu erkennen: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ Mit Verzichtserklärung durch den Masseverwalter der F KG (vormals C KG) vom 27.08.2013 wurde das Bestandsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet und auf alle wie immer gearteten Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Bestandverhältnis verzichtet. Im Punkt VII. des vom Beschwerdeführer mit der C KG (später F KG) geschlossenen Bestandvertrages vom 26.11.2012 ist festgehalten, dass jede Bauführung auf dem Bestandgrund ohne schriftliche Zustimmung des Bestandgebers verboten ist. Zwischen dem Bestandgeber und der Bestandnehmerin wird vereinbart, dass die Bestandnehmerin als Errichter der Baulichkeiten auch das Eigentumsrecht daran erwirbt, die Grundfläche jedoch im Eigentum des Bestandgebers bleibt.Im Punkt römisch sieben. des vom Beschwerdeführer mit der C KG (später F KG) geschlossenen Bestandvertrages vom 26.11.2012 ist festgehalten, dass jede Bauführung auf dem Bestandgrund ohne schriftliche Zustimmung des Bestandgebers verboten ist. Zwischen dem Bestandgeber und der Bestandnehmerin wird vereinbart, dass die Bestandnehmerin als Errichter der Baulichkeiten auch das Eigentumsrecht daran erwirbt, die Grundfläche jedoch im Eigentum des Bestandgebers bleibt. Weiters bestimmt der Bestandvertrag, dass errichtete Bauwerke bei Beendigung des Bestandsverhältnisses auf Verlangen des Bestandgebers durch die Bestandnehmerin auf eigene Kosten zu entfernen sind, falls nicht ein zumutbarer Erwerber der Bauwerke von der Bestandnehmerin präsentiert wird, der mit dem Bestandgeber einen Bestandvertrag nach Maßgabe des Punktes III. des Vertrages abschließt. Weiters bestimmt der Bestandvertrag, dass errichtete Bauwerke bei Beendigung des Bestandsverhältnisses auf Verlangen des Bestandgebers durch die Bestandnehmerin auf eigene Kosten zu entfernen sind, falls nicht ein zumutbarer Erwerber der Bauwerke von der Bestandnehmerin präsentiert wird, der mit dem Bestandgeber einen Bestandvertrag nach Maßgabe des Punktes römisch drei. des Vertrages abschließt. Dass die auf dem in Bestand genommenen Grundstück errichteten Bauwerke nach der Rückgabe des Bestandgegenstandes in das Eigentum des Bestandgebers fallen sollen, ist somit ausdrücklich nicht vereinbart. Das A hat weder zur Bauführung und Nutzung der Containeranlage noch zur Errichtung des Zaunes seine Zustimmung erteilt. Auch liegt ein vom Bestandgeber unterfertigter Einreichplan zur Bewilligung durch die Baubehörde diesbezüglich nicht vor. Im Grundbuch findet sich kein Eintrag, hinsichtlich eines Superädifikates auf dem gegenständlichen Grundstück. Nach der Beendigung des Bestandsverhältnisses durch die F KG (vormals C KG) erfolgt die Nutzung der gegenständlichen Fläche, auf der sich die Container befinden, prekaristisch durch D auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer. Ein schriftlicher Bestandvertrag wurde nicht errichtet. Der Insolvenzverwalter der F KG, G, teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2013 mit, dass bestätigt werde, dass die Entsorgung der zurückgelassenen Container, Fahrzeuge und Ablagerungen auf den von der Schuldnerin (F KG) gepachteten Liegenschaften durchgeführt werden dürfe. Die Kosten für die Entsorgung stelle eine Insolvenzforderung dar und sei dementsprechend anzumelden. Der Beschwerdeführer beauftragte den prekaristischen Bestandnehmer D mit Schreiben vom 20.11.2013, die Verwertung unter anderem der auf dem Grundstück befindlichen Container durchzuführen. Sowohl die Container als auch die Einfriedung befinden sich nach wie vor auf dem gegenständlichen Liegenschaftsteil. Eine baubehördliche Bewilligung für die Container liegt nicht vor. Eine Bauanzeige des D vom 27.10.2015, unter anderem für die Errichtung der Einfriedung, wurde an die persönliche E-Mailadresse des Bediensteten der Marktgemeinde ***, H, gesendet und kam der Baubehörde (erst) im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.11.2017 zur Kenntnis. Der Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der F KG teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 17.04.2018 mit (Unterstreichung nicht im Original): „Ich schreibe Ihnen als ehemaliger Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der F KG. Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.03.2018 teile ich Ihnen mit, dass das Insolvenzverfahren seit längerer Zeit bereits rechtskräftig aufgehoben ist. Der Anspruch auf Räumung einer Liegenschaft entsteht nach ständiger Judikatur des OGH bedingt mit dem Abschluss eines Mietvertrages. In einer späteren Insolvenz stellen somit die vom Vermieter zu tragenden Kosten der Räumung eine Insolvenzforderung dar. Die am Grundstück gelagerten Fahrnisse wurden mangels Werthaltigkeit dem Vermieter zur Entsorgung überlassen, ohne dass bewusst eine Derelinquierung erfolgt wäre. Das Eigentum geht nach Löschung der KG auf den persönlich haftenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 22.11.2017, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch Vertreter der belangte Behörde teilnahmen und die Zeugen E, Liegenschaftsverwalter des Beschwerdeführers, sowie D, einvernommen wurden, und die am 02.05.2018 fortgesetzt wurde. Dass die Bauanzeige unter anderem für die Einfriedung durch D an die persönliche E-Mail-Adresse des Bauamtsleiters der Marktgemeinde ***, H, gesendet wurde, ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 und der Zeugeneinvernahme des Herrn D und der von ihm vorgelegten Kopie der E-Mail vom 29.10.
- Dass diese Bauanzeige der Baubehörde weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde vom 09.02.2018 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Fehlen einer Baubewilligung für die Containeranlage wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer (das A) der Errichtung einer Containeranlage nicht zugestimmt hat, zumal nach dem Bestandvertrag eine Errichtung eines Bauwerks der schriftlichen Zustimmung des Grundstückeigentümers bedurft hätte, ergibt sich aus der Zeugenaussage des E. Die Feststellung, dass keine Urkundenhinterlegung beim Grundbuch betreffend den Übergang des Eigentums an den Containern bzw. am Zaun erfolgte, ergibt sich aus dem offenen Grundbuch und daraus, dass weder vom Beschwerdeführer noch vom nunmehrigen prekaristischen Bestandnehmer, D, eine solche Hinterlegung vorgebracht wurde und der Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der F KG, G, im Schreiben vom 20.11.2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B, ausdrücklich die Zustimmung zur Verwertung auch der am Grundstück zurückgelassenen Container durch den Beschwerdeführer erteilte. Außerdem berichtete der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 17.04.2018 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dass die am Grundstück gelagerten Fahrnisse mangels Werthaltigkeit dem Vermieter zur Entsorgung überlassen worden wären, ohne dass eine Derelinquierung erfolgt wäre. Das Eigentum gehe nach Löschung der KG auf den persönlich haftenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
- Rechtlich folgt: § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015, (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015,, (NÖ BO 2014) lautet: „Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn …
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z. 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist auf vorliegendes Verfahren jedenfalls § 35 NÖ BO 2014 anzuwenden.Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist auf vorliegendes Verfahren jedenfalls Paragraph 35, NÖ BO 2014 anzuwenden.
§ 4
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk „ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist“.
§ 4
Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.“
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude „ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.“
§ 4
Z 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen „alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind“.
Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen „alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind“.
§ 14
Z 1 und 2 NÖ BO 2014 bedürfen der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Dies gilt im Übrigen auch für die Vorgängerbestimmungen des niederösterreichischen Baurechts, insbesondere § 14 Z 2 NÖ BauO 1996.
Paragraph 14, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014 bedürfen der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Dies gilt im Übrigen auch für die Vorgängerbestimmungen des niederösterreichischen Baurechts, insbesondere Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BauO 1996. Die verfahrensgegenständliche Container stellen Bauwerke im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar (vgl. VwGH vom 16.12.2003, Zl. 2001/05/0387). Kraftschlüssig mit dem Boden verbunden im Sinne der § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ist auch ein Objekt mit einem entsprechend großen Gewicht, wovon bei solchen Containern auszugehen ist (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, aaO, Anmerkung 4 zu § 4 NÖ BauO 1996). Eine Baubewilligung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 liegen daher grundsätzlich vor.Die verfahrensgegenständliche Container stellen Bauwerke im Sinne der vorgenannten Bestimmungen dar vergleiche VwGH vom 16.12.2003, Zl. 2001/05/0387). Kraftschlüssig mit dem Boden verbunden im Sinne der Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist auch ein Objekt mit einem entsprechend großen Gewicht, wovon bei solchen Containern auszugehen ist (siehe dazu die in Hauer/Zaussinger, aaO, Anmerkung 4 zu Paragraph 4, NÖ BauO 1996). Eine Baubewilligung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 liegen daher grundsätzlich vor. Bei der Einfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche *** liegt eine bauliche Anlage und damit ein Bauwerk vor: Auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen ist es für einen Laien offenkundig, dass die verfahrensgegenständliche vollflächige Einfriedung kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert (vgl. auch VwGH, 26.4.1994, 94/05/0017; 29.8.2000, 2000/05/0053; 20.10.2015, 2013/05/0215; ): Die in den Bildern dargestellte vollflächige Einfriedung weist einen erheblichen Umfang – und damit hohe Anforderungen an die Standsicherheit – und aufgrund ihrer Bauweise zwangsläufig auch ein erhebliches Gewicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Kenntnisse aus dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt (vgl. VwGH vom 30.03.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen).Bei der Einfriedung zur öffentlichen Verkehrsfläche *** liegt eine bauliche Anlage und damit ein Bauwerk vor: Auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen ist es für einen Laien offenkundig, dass die verfahrensgegenständliche vollflächige Einfriedung kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und ihre fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert vergleiche auch VwGH, 26.4.1994, 94/05/0017; 29.8.2000, 2000/05/0053; 20.10.2015, 2013/05/0215; ): Die in den Bildern dargestellte vollflächige Einfriedung weist einen erheblichen Umfang – und damit hohe Anforderungen an die Standsicherheit – und aufgrund ihrer Bauweise zwangsläufig auch ein erhebliches Gewicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf verwiesen, dass das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen ist, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf, wozu auch Kenntnisse aus dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es ist also nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären; es kommt bei Beurteilung dieser Tatbestandselemente nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Gebäudes verlangt vergleiche VwGH vom 30.03.2005, 2003/06/0092 mit weiteren Judikaturnachweisen). § 15 Abs. 1 lit. b NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 50/2017 unterwirft nur Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, der Anzeigepflicht. Vorliegend liegt aber, wie dargelegt, eine bauliche Anlage vor.Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, unterwirft nur Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, der Anzeigepflicht. Vorliegend liegt aber, wie dargelegt, eine bauliche Anlage vor. Zwar sahen § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BauO 1996 ebenso wie die Stammfassung der NÖ Bauordnung 2014 für Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, eine Anzeigepflicht vor. Es wurde jedoch nicht rechtzeitig eine Bauanzeige erstattet. Die Bauanzeige des D langte frühestens am 22.11.2017 bei der Baubehörde ein. Zu diesem Zeitpunkt waren Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, bereits
§ 14Z. 2 NÖ BO 2014 id
F LGBl. Nr. 50/2017 (wieder) bewilligungspflichtig.Zwar sahen Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BauO 1996 ebenso wie die Stammfassung der NÖ Bauordnung 2014 für Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, eine Anzeigepflicht vor. Es wurde jedoch nicht rechtzeitig eine Bauanzeige erstattet. Die Bauanzeige des D langte frühestens am 22.11.2017 bei der Baubehörde ein. Zu diesem Zeitpunkt waren Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, bereits
Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, (wieder) bewilligungspflichtig. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung ist daher bewilligungspflichtig im Sinne des § 14 NÖ BO
- Eine Baubewilligung liegt nicht vor. Nach geltender Rechtslage würde auch ein Antrag auf eine solche Bewilligung einem Auftrag zur Entfernung des Bauwerks nicht entgegenstehen. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung ist daher bewilligungspflichtig im Sinne des Paragraph 14, NÖ BO
- Eine Baubewilligung liegt nicht vor. Nach geltender Rechtslage würde auch ein Antrag auf eine solche Bewilligung einem Auftrag zur Entfernung des Bauwerks nicht entgegenstehen. Da für die Einfriedung weder eine rechtzeitig eingebrachte Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegen, ist ein Entfernungsauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu erlassen. Da für die Einfriedung weder eine rechtzeitig eingebrachte Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliegen, ist ein Entfernungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 zu erlassen. Ein Abbruchauftrag kann nur gegenüber dem Bauwerkseigentümer erlassen werden. Die auf dem Grundstücksteil befindliche Containeranlage besteht aus drei Containern, die jeweils nach den baurechtlichen Bestimmungen die Eigenschaft eines Gebäudes aufweisen (Dach und mindestens zwei Wände sowie durch das Eigengewicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden) und somit einer Baubewilligung bedürfen. Es handelt sich bei diesen Containern um Superädifikate. Dies deshalb, da schon aus der Art dieser Bauwerke zu erkennen ist, dass sie nicht auf Dauer auf der Liegenschaft belassen werden sollten, sondern deren Errichtung aus dem im Bestandsvertrag vereinbarten Nutzungszweck (Lagerplatz) herrührt. Damit handelt es sich bei den Containern um selbständige Sachen. Auch bei Beendigung oder Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses geht die Rechtsprechung vom Selbständigbleiben aus (vgl. 9 Ob 229/01 v; 7 Ob 224/13 m ecolex 2014/155). Der Grundeigentümer kann aber Beseitigung verlangen [siehe Holzner in Rummel/Lukas, ABGB,
- Auflage, § 297 ABGB (Stand 1.7.2016, rdb.at)]Auch bei Beendigung oder Wegfall des Grundbenützungsverhältnisses geht die Rechtsprechung vom Selbständigbleiben aus vergleiche 9 Ob 229/01 v; 7 Ob 224/13 m ecolex 2014/155). Der Grundeigentümer kann aber Beseitigung verlangen [siehe Holzner in Rummel/Lukas, ABGB,
- Auflage, Paragraph 297, ABGB (Stand 1.7.2016, rdb.at)] Sowohl die Container als auch der zur öffentlichen Verkehrsfläche gerichtete Zaun sind als Superädifikate anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass laut Bestandvertrag ausdrücklich sämtliche vom Bestandnehmer auf dem Pachtgrund errichtete Bauwerke in dessen Eigentum verbleiben sollten (siehe Bestandsvertrag Punkt VII, zweiter Absatz). Dies ergibt sich daraus, dass laut Bestandvertrag ausdrücklich sämtliche vom Bestandnehmer auf dem Pachtgrund errichtete Bauwerke in dessen Eigentum verbleiben sollten (siehe Bestandsvertrag Punkt römisch sieben, zweiter Absatz). Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – die tatsächliche Errichtung ohne Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers (Beschwerdeführers) erfolgte. Es erfolgte weder eine Veräußerung oder Übertragung dieser Bauwerke durch die F KG (vormals C KG) nach Punkt III. des Bestandsvertrages noch ein Erwerb durch eine andere Person mit Urkundenhinterlegung. Es erfolgte weder eine Veräußerung oder Übertragung dieser Bauwerke durch die F KG (vormals C KG) nach Punkt römisch drei. des Bestandsvertrages noch ein Erwerb durch eine andere Person mit Urkundenhinterlegung. Da es sich um Superädifikate handelt trifft der Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu) hier nicht zu. Nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Bauwerk grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den §§ 294 und 297 ABGB zum Ausdruck. Bauwerke sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude (oder sonstigen Bauwerk) nicht verschiedenen Personen zustehen. Die Vorschrift des § 418 ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteilsrechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund. Der Eigentümerkonflikt wird so gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt. Nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Bauwerk grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt in den Paragraphen 294 und 297 ABGB zum Ausdruck. Bauwerke sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude (oder sonstigen Bauwerk) nicht verschiedenen Personen zustehen. Die Vorschrift des Paragraph 418, ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteilsrechtes im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund. Der Eigentümerkonflikt wird so gelöst, dass das Eigentum am Grund grundsätzlich mit dem am Gebäude zusammenfällt. Die §§ 417 – 419 ABGB finden auf Superädifikate jedoch keine Anwendung [Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor §§ 417–419 ABGB Rz 3 (Stand 1.7.2016, rdb.at)].Die Paragraphen 417, – 419 ABGB finden auf Superädifikate jedoch keine Anwendung [Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 Vor Paragraphen 417 –, 419, ABGB Rz 3 (Stand 1.7.2016, rdb.at)]. Da es sich bei den von der F KG auf fremdem Grund aufgestellten Containern um Superädifikate handelt, ist eine Eigentumsübertragung auch an den Grundeigentümer nur durch Urkundenhinterlegung möglich (siehe Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I,
- Auflage, Rz 798).Da es sich bei den von der F KG auf fremdem Grund aufgestellten Containern um Superädifikate handelt, ist eine Eigentumsübertragung auch an den Grundeigentümer nur durch Urkundenhinterlegung möglich (siehe Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht römisch eins,
- Auflage, Rz 798). Dass ein Eigentumsübergang an den Containern mittels (dazu erforderlicher) Urkundenhinterlegung beim Grundbuch nicht erfolgte, ergibt sich auch daraus, dass der Insolvenzverwalter der F KG, G, im Schreiben vom 20.11.2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B, ausdrücklich die Zustimmung zur Entsorgung auch der am Grundstück zurückgelassenen Container durch den Beschwerdeführer erteilte. Der Insolvenzverwalter ging damit auch davon aus, dass die Container auch nach der Auflösung des Bestandvertrages zum Vermögen der F KG bzw. der Insolvenzmasse gehörten. Auch der vom Beschwerdeführer genannte prekaristische Bestandnehmer D hat das Vorliegen eines durch Urkundenhinterlegung erfolgten Eigentumserwerbs an den Containern nicht behauptet und ist aus dem Grundbuch solches auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde ihm vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2013 lediglich die Verwertung der auf dem Bestandgrundstück „befindlichen Fahrnisse, Container etc. zu entsorgen“ aufgetragen. Zu dieser Verwertung war der Beschwerdeführer aus dem Bestandvertrag vom 26.11.2012 heraus (Punkt VII des Bestandvertrages) deshalb berechtigt, weil der an sich zur Entfernung der Bauwerke verpflichtete frühere Bestandnehmer (F KG) dies auf Grund der Insolvenz nicht bewerkstelligen konnte und der Masseverwalter mit dem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20.11.2013 ausdrücklich der Vornahme der „Entsorgung der zurückgelassenen Container, …auf den von der Schuldnerin gepachteten Liegenschaften durchgeführt werden darf“. Auch der vom Beschwerdeführer genannte prekaristische Bestandnehmer D hat das Vorliegen eines durch Urkundenhinterlegung erfolgten Eigentumserwerbs an den Containern nicht behauptet und ist aus dem Grundbuch solches auch nicht ersichtlich. Vielmehr wurde ihm vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2013 lediglich die Verwertung der auf dem Bestandgrundstück „befindlichen Fahrnisse, Container etc. zu entsorgen“ aufgetragen. Zu dieser Verwertung war der Beschwerdeführer aus dem Bestandvertrag vom 26.11.2012 heraus (Punkt römisch sieben des Bestandvertrages) deshalb berechtigt, weil der an sich zur Entfernung der Bauwerke verpflichtete frühere Bestandnehmer (F KG) dies auf Grund der Insolvenz nicht bewerkstelligen konnte und der Masseverwalter mit dem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 20.11.2013 ausdrücklich der Vornahme der „Entsorgung der zurückgelassenen Container, …auf den von der Schuldnerin gepachteten Liegenschaften durchgeführt werden darf“. Der Beschwerdeführer beauftragte hierauf mit Schreiben vom 20.11.2013 D diese Entsorgung durchzuführen. Die Container und die Einzäunung sind nach wie vor auf dem Grundstück vorhanden. Ist der Adressat eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages nicht Eigentümer (und auch nicht Baurechtsinhaber) der vom Entfernungsauftrag umfassten Bauwerke, ist eine Auftragserteilung an ihn rechtlich nicht zulässig (zur Annahme eines Superädifikates vgl. VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/05/0180, sowie VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0188).Ist der Adressat eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages nicht Eigentümer (und auch nicht Baurechtsinhaber) der vom Entfernungsauftrag umfassten Bauwerke, ist eine Auftragserteilung an ihn rechtlich nicht zulässig (zur Annahme eines Superädifikates vergleiche VwGH vom 27.02.2006, Zl. 2005/05/0180, sowie VwGH vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0188). Eine rechtmäßige Erteilung des Entfernungsauftrags an den Grundeigentümer, der nicht auch Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Container und des Zaunes ist, scheidet aus und erweist sich der an den Grundeigentümer gerichtete Abbruchauftrag hinsichtlich der Containeranlage und des Zaunes als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1246.001.2015