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{'item': 'LVwG-AV-1309/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1309/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines „A“ betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000, ***, zum Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereines „A“ betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung und Gewährung von Akteneinsicht im Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000, ***, zum Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass dem Verein „A“ die Parteistellung zukommt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass dem Verein „A“ die Parteistellung zukommt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum Verfahren vor der belangten Behörde und zur Beschwerde: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) vom
  4. Juni 2017, Zl. ***, hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, kein Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt II. der Antrag der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom
  5. Februar auf Feststellung, ob das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die anschließende Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde *** - welche innerhalb der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ und „FFH-Gebiet NÖ ***“ liegen - zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ und „FFH-Gebiet NÖ ***“ führen kann, als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) vom
  6. Juni 2017, Zl. ***, hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, kein Projekt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 sei. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom
  7. Februar auf Feststellung, ob das Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die anschließende Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde *** - welche innerhalb der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ und „FFH-Gebiet NÖ ***“ liegen - zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ und „FFH-Gebiet NÖ ***“ führen kann, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2017 stellte der Verein „A“ mit näherer Begründung und unter Verweis auf Art. 6 der Aarhus Konvention den Antrag, in diesem Verfahren als Partei zugelassen zu werden und ersuchte um Akteinsicht.Mit Schreiben vom
  9. Juli 2017 stellte der Verein „A“ mit näherer Begründung und unter Verweis auf Artikel 6, der Aarhus Konvention den Antrag, in diesem Verfahren als Partei zugelassen zu werden und ersuchte um Akteinsicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 27 NÖ NSchG 2000 Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß §§ 7, 8 oder 10 leg. cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zukomme. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Dem beschwerdeführenden Verein komme daher keine Parteistellung zu.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 27, NÖ NSchG 2000 Umweltorganisationen keine Parteistellung in gemäß Paragraphen 7, 8, oder 10 leg. cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zukomme. Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus habe keine unmittelbare Wirkung, es bedürfe vielmehr einer Umsetzung in nationales Recht. Dem beschwerdeführenden Verein komme daher keine Parteistellung zu. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein mit Schreiben vom
  10. Oktober 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aarhus-Konvention eine Pflicht zur Beteiligung bestehe. Der beschwerdeführende Verein sein eine anerkannte Umweltorganisation. Österreich wie auch die EU seien Vertragspartei der Aarhus-Konvention, welcher daher grundsätzlich die selben Wirkungen zukämen wie Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien gleichzeitig unionswidrig und wären daher nicht anzuwenden. In Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien (unter Hinweis auf EuGH 8.11.2016, C-243/15) gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL Umweltorganisationen zu beteiligen. Die Beteiligung habe einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zu enthalten. Den beschwerdeführenden Umweltorganisationen sei nach Art. 6 FFH-RL nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, sondern auch Parteistellung. Die Aarhus-Konvention sei darauf gerichtet, der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zu gewähren, sie in bestimmte Entscheidungsverfahren einzubeziehen und ihr Rechtsschutz im Umweltbereich zu geben. Die Beschränkung auf Akteneinsicht, also die bloße Erlaubnis zu Zugang auf Umweltinformationen sei nur der Zugang zu Informationen. Die effektive und frühzeitige Beteiligung könne damit noch nicht abgedeckt sein, sondern erfordere vielmehr eine tiefere Einbindung durch frühzeitige Information, Ladung, Antragsrechte und schließlich auch Rechtsschutz. Der EuGH spreche zwar nicht ausdrücklich von einer Parteistellung, es könne aber nur über eine Parteistellung im Verfahren eine effektive Beteiligung erreicht werden. Nach Ansicht der Generalanwaltschaft des EuGH vom
  11. Oktober 2017 seien alle Fälle von „erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und daher auch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention umfasst. Somit seien parallel zum UVP-Regime Umweltorganisationen dort als Parteien zu behandeln. Das verfahrensgegenständliche Schlägerungsansuchen sei zu Unrecht nicht als Projekt im Sinne des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eingestuft worden. Dies habe sich aus grob mangelhaften Erhebungen des Forstdienstes ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein mit Schreiben vom
  12. Oktober 2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Aarhus-Konvention eine Pflicht zur Beteiligung bestehe. Der beschwerdeführende Verein sein eine anerkannte Umweltorganisation. Österreich wie auch die EU seien Vertragspartei der Aarhus-Konvention, welcher daher grundsätzlich die selben Wirkungen zukämen wie Unionsrecht. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien gleichzeitig unionswidrig und wären daher nicht anzuwenden. In Verfahren betreffend eine Naturverträglichkeitsprüfung seien (unter Hinweis auf EuGH 8.11.2016, , C-243/15) gemäß Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL Umweltorganisationen zu beteiligen. Die Beteiligung habe einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz zu enthalten. Den beschwerdeführenden Umweltorganisationen sei nach Artikel 6, FFH-RL nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, sondern auch Parteistellung. Die Aarhus-Konvention sei darauf gerichtet, der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt zu gewähren, sie in bestimmte Entscheidungsverfahren einzubeziehen und ihr Rechtsschutz im Umweltbereich zu geben. Die Beschränkung auf Akteneinsicht, also die bloße Erlaubnis zu Zugang auf Umweltinformationen sei nur der Zugang zu Informationen. Die effektive und frühzeitige Beteiligung könne damit noch nicht abgedeckt sein, sondern erfordere vielmehr eine tiefere Einbindung durch frühzeitige Information, Ladung, Antragsrechte und schließlich auch Rechtsschutz. Der EuGH spreche zwar nicht ausdrücklich von einer Parteistellung, es könne aber nur über eine Parteistellung im Verfahren eine effektive Beteiligung erreicht werden. Nach Ansicht der Generalanwaltschaft des EuGH vom
  13. Oktober 2017 seien alle Fälle von „erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt“ nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b und daher auch Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention umfasst. Somit seien parallel zum UVP-Regime Umweltorganisationen dort als Parteien zu behandeln. Das verfahrensgegenständliche Schlägerungsansuchen sei zu Unrecht nicht als Projekt im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 eingestuft worden. Dies habe sich aus grob mangelhaften Erhebungen des Forstdienstes ergeben. Zur Parteistellung nach den NÖ Naturschutzgesetz führte der beschwerdeführende Verein aus, dass, wenngleich § 27 NÖ NSchG die Parteistellung für Gemeinden und die Umweltanwaltschaft regle, dieser nicht abschließend regle was die möglichen Parteien von Verfahren nach dem NÖ NSchG betreffe. § 27 NÖ NSchG normiere vielmehr die Legalparteien, die jedenfalls beizuziehen seien.Zur Parteistellung nach den NÖ Naturschutzgesetz führte der beschwerdeführende Verein aus, dass, wenngleich Paragraph 27, NÖ NSchG die Parteistellung für Gemeinden und die Umweltanwaltschaft regle, dieser nicht abschließend regle was die möglichen Parteien von Verfahren nach dem NÖ NSchG betreffe. Paragraph 27, NÖ NSchG normiere vielmehr die Legalparteien, die jedenfalls beizuziehen seien. Der beschwerdeführende Verein beantragte daher, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (gemeint wohl: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) dahingehend abändern, dem beschwerdeführenden Verein ParteistelIung im gegenständlichen Verfahren und Akteneinsicht gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Der beschwerdeführende Verein beantragte daher, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (gemeint wohl: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) dahingehend abändern, dem beschwerdeführenden Verein ParteistelIung im gegenständlichen Verfahren und Akteneinsicht gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Der dargestellte Verfahrensgang bzw. die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem wird insoweit in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  14. Rechtliche Grundlagen: 2.
  15. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000): „§ 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  16. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, zu.“ 2.
  17. Aarhus-Konvention: Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: Artikel 6, des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: „

(1)Jede Vertragspartei
  1. a)wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang römisch eins aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;
  2. b)wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang römisch eins aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet;
  3. c)kann - auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist - entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
(2)Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert:
  1. a)die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;
  2. b)die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;
  3. c)die für die Entscheidung zuständige Behörde;
  4. d)das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:
  5. i)Beginn des Verfahrens;
  6. ii)Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen; iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;
  7. iv)Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann;
  8. v)Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen und
  9. vi)Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt verfügbar sind;
  10. e)die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
(3)Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird.
(4)Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.
(5)Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
(6)Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit - auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt - gebührenfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4
  1. a)eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten Rückstände und Emissionen;
  2. b)eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;
  3. c)eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen, einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;
  4. d)eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;
  5. e)ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und
  6. f)in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.
(7)In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.
(8)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.
(9)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt.
(10)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenommenen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.
(11)Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.“ Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus bestimmt: Artikel 9, des Übereinkommens von Aarhus bestimmt:
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat. Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
  1. a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
(4)Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich.
(5)Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.
  1. Erwägungen: Zur Parteistellung ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimmt. In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  2. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.Zur Parteistellung ist zunächst festzuhalten, dass sich der Parteienkreis im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 27, NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestimmt. In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. Eine darauf gründende Parteistellung für Umweltorganisationen, denen keine subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, kommt nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Zuerkennung einer Parteistellung einer Umweltorganisation als Formalpartei, bei der die Berührung subjektiv-öffentlicher Rechte nicht nachgewiesen werden müsste, findet sich im NÖ Naturschutzgesetz nicht. Allein vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt den Beschwerdeführern somit keine Parteistellung zu. Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/
  3. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 654
  4. GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG allerdings abgesehen worden sei, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention hat sich der EuGH im Urteil EuGH C-240/09 vom
  5. März 2011 (Lesoochranárske zoskupenie) auseinandergesetzt: Im Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
  6. März 2011 trifft der EuGH die klare Aussage, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen Regierungsvorlage 654
  7. GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei, von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG allerdings abgesehen worden sei, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union falle. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Aarhus-Konvention hat sich der EuGH im Urteil EuGH C-240/09 vom
  8. März 2011 (Lesoochranárske zoskupenie) auseinandergesetzt: Im Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
  9. März 2011 trifft der EuGH die klare Aussage, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Der EuGH betont allerdings, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017 Rn. 45).Der EuGH betont allerdings, dass Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017 Rn. 45). Nach österreichischem Recht könnten nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht geltend machen, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Nach österreichischem Recht kann eine Umweltorganisation, der im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht die Parteistellung zuerkannt worden ist, demnach einen Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus einer Richtlinie verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, nicht vor einem nationalen Gericht anfechten, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt.Nach österreichischem Recht könnten nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde an ein Gericht geltend machen, denen im Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Nach österreichischem Recht kann eine Umweltorganisation, der im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht die Parteistellung zuerkannt worden ist, demnach einen Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen eine Verpflichtung aus einer Richtlinie verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, nicht vor einem nationalen Gericht anfechten, und zwar auch dann nicht, wenn sie unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne des Artikel 2, Absatz 5, des Übereinkommens von Aarhus fällt. Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines solchen Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (vgl. ebd, Rn 50ff).Soweit sie Umweltorganisationen eine Anfechtung eines solchen Bewilligungsbescheids gänzlich verwehren, genügen die betreffenden nationalen Verfahrensvorschriften nicht den Anforderungen des Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Artikel 47, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union vergleiche ebd, Rn 50ff). Das Verfahrensrecht ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Das Verfahrensrecht ist in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, unangewendet bleiben (vgl. EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017, Rn. 54f). Sollte eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, müsste die nationale Verfahrensvorschrift, nach der die betreffende Umweltorganisation Parteistellung haben muss, um einen Bescheid anfechten zu können, unangewendet bleiben vergleiche EuGH in der Rs Protect, C-664/15 vom 20.12.2017, Rn. 54f). Das gegenständliche Vorhaben „Fällung in Form eines Kahlhiebes aufgrund der Aufarbeitung von Schadholz auf einer Schlagfläche von ca. 1,2 ha und die anschließende Wiederaufforstung von Baumarten“ auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Gemeinde ***, welche innerhalb der Europaschutzgebiete „Vogelschutzgebiet ***“ und „FFH-Gebiet NÖ ***“ liegen, betrifft daher Europaschutzgebiete und allfällige Auswirkungen auf diese. Bei der Frage der Beteiligung geht es um potenzielle Auswirkungen und damit um eine im Vorfeld zu beurteilende Frage. Nur wenn diese bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden können, käme eine Beteiligung von Umweltorganisationen nicht in Betracht. Die Beiziehung von Sachverständigen indiziert bereits, dass durch das Vorhaben eine Auswirkung auf diese Europaschutzgebiete vorab nicht auszuschließen war. Der naturschutzfachliche Sachverständige hat im Gutachten vom
  10. März 2017, welches im Bescheid der belangten Behörde vom
  11. Juni 2017, *** wiedergegeben wurde, darüber hinaus ausdrücklich festgehalten, dass die Fällung der gegenständlichen Waldfläche einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete führen könnte. Die beschwerdeführende Partei, welche auf der Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 angeführt ist (Anerkennungsbescheid: *** vom 8.2.2012) und deren Tätigkeitsbereich (auch) Niederösterreich umfasst, hat daher als anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren. Die beschwerdeführende Partei, welche auf der Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 angeführt ist (Anerkennungsbescheid: *** vom 8.2.2012) und deren Tätigkeitsbereich (auch) Niederösterreich umfasst, hat daher als anerkannte Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren. Aufgrund der getroffenen Entscheidung erübrigt sich im Hinblick auf § 17 AVG eine Entscheidung über die Zuerkennung der Akteneinsicht. Aufgrund der getroffenen Entscheidung erübrigt sich im Hinblick auf Paragraph 17, AVG eine Entscheidung über die Zuerkennung der Akteneinsicht.
  12. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung der beschwerdeführenden Umweltorganisation in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da lediglich die Rechtsfrage der Parteistellung der beschwerdeführenden Umweltorganisation in nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 durchzuführenden Verwaltungsverfahren zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung nach der Aarhus-Konvention zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der RechtssacheDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung nach der Aarhus-Konvention zukommt, hat der EuGH über Vorlagefrage des VwGH in der Rechtssache C-664/15 abschließend entschieden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1309.001.2017

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