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{'item': 'LVwG-AV-1416/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 25aArt. 133§ 12§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1416/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im Mandatsverfahren erlassener Bescheid vom

  1. 2017, mit welchen der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, bestätigt. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Streites seinen Vater erstochen habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass zwischen den Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers ein Wiederspruch bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde dem Zeugen mehr Glauben geschenkt habe. Es sei nicht richtig, dass er reuelos wäre und dies ein Indikator für sein Aggressionspotential wäre. Er habe seinen Vater nicht töten wollen. Die Aggression sei allein von seinem Vater ausgegangen. Das Verfahren möge bis zur rechtskräftigen Entscheidung des laufenden Strafverfahrens unterbrochen werden. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer hat am
  2. 2017 fahrlässig den Tot seines Vaters herbeigeführt, indem er ihm, während sein Vater ihn mit bloßen Händen angriff, aus Furcht mit einem Karambit-Messer einen Stich gegen den linken Brustraum versetzte, dadurch den dritten Zwischenrippenraum und die linke Rippe vollständig durchtrennte, den linken Lungenoberlappen durchstach und den Herzbeutel sowie die Körperhauptschlagader eröffnete, wodurch C an einer Herzbeuteltamponade und an einem Herz-Kreislaufversagen verstarb. Wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht *** mit rechtskräftigem Urteil vomWegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht *** mit rechtskräftigem Urteil vom
  3. 2018 verurteilt. Dieser Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses und der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erwiesen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 12Abs.

1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Aufgrund der Begehung einer fahrlässigen Tötung mit einer Waffe ist es evident, dass die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe besteht, zumal eine derartige missbräuchliche Verwendung offensichtlich bereits erfolgt ist. Das Aggressionspotential im Zusammenhang mit Waffen ist daher offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erörterung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes liegen daher vor und wurde der angefochtene Bescheid daher zu Recht erlassen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1416.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.