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LVwG-M-6/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-M-6/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat du

§ 28Absatz 6 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. , II.römisch zwei.

§ 35Absatz 1 und 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Niederösterreich Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.

Paragraph 35, Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl römisch zwei 2013/517, hat der Beschwerdeführer der Landespolizeidirektion Niederösterreich Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten., III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Gang des Verfahrens: Mit Schreiben vom 5.3.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Beschwerde gegen das über mich verhängte Betretungsverbot von 30 Tagen, der Schutzzone *** Bahnhof, einlegen. Ich habe am 16.1.2018 gegen B auf der Polizeidienststelle *** Anzeige erstattet, da er mich tätlich angegriffen hat, nachdem ich von ihm schon wochenlang gemobbt wurde. Ich besuche einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss im WIFI und er ist dort ebenfalls Teilnehmer. Am 1.3.2018 musste ich zu einer neuerlichen Einvernahme auf besagte Polizeidienststelle, wurde dort von Herrn C, bei ihm habe ich auch die Anzeige erstattet, äußerst unfreundlich behandelt und der Lüge bezichtigt. Außerdem hat dieser Polizeibeamte gegen mich ein Betretungsverbot der Schutzzone *** Bahnhof von 30 Tagen ausgesprochen und mir eine diesbezügliche Information übergeben. Da ich angegriffen wurde und Anzeige erstattet habe, erscheint mir das Betretungsverbot unangemessen. Mit freundlichen Grüßen A“ Mit Schreiben vom 17.4.2018 nahm die LPD Niederösterreich wie folgt Stellung zu dem Verfahren: „S t e l l u n g n a h m e zu der beim LVwG NÖ, zur Zahl LVwG-M-6/001-2018 anhängigen Beschwerde bzgl. Verhängung eines Betretungsverbotes in der Schutzzone beim Bahnhof in ***

§ 36aAbs. 3 SPG nach einer Schlägerei am 16.01.2018, um 19.05 Uhr.zu der beim LVw

G NÖ, zur Zahl LVwG-M-6/001-2018 anhängigen Beschwerde bzgl. Verhängung eines Betretungsverbotes in der Schutzzone beim Bahnhof in ***

Paragraph 36 a, Absatz 3, SPG nach einer Schlägerei am 16.01.2018, um 19.05 Uhr. Das Stadtpolizeikommando *** wurde ersucht zur gegenständlichen Beschwerde Stellung zu nehmen und wurde dazu Folgendes ausgeführt: „Am 16.01.2018 wurde der Streife ***(ML, D) durch das Opfer A vor der ho. PI *** Anzeige wegen Körperverletzung erstattet. Bei den späteren Erhebungen wurde festgestellt, dass der Beschuldigte B von A ebenfalls im Gesicht verletzt wurde. A und B hatten sich am Bahnhof gegenseitig mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen und gegenseitig verletzt. Den Tätlichkeiten waren Streitigkeiten während eines WIFI – Kurses im WIFI *** voraus gegangen. Von B wurden bei der Vernehmung WhatsApp Nachrichten vorgelegt, worin A den B zu einem Treffen aufforderte. Da A den B also zu dem Treffen aufgefordert hatte, mit der Absicht, den Streit mit Gewalt zu beenden und weitere Tätlichkeiten nicht ausgeschlossen werden konnten, wurde gegen beide Kontrahenten für die Schutzzone Bahnhof ein Betretungsverbot ausgesprochen. A wurde auf die WhatsApp Nachricht angesprochen, wobei er leugnete eine Nachricht geschrieben zu haben, außerdem wurde die Anzeigeerstattung bez. Ordnungsstörung in Aussicht gestellt. Vom amtshandelnden Organ (C) wurde das Betretungsverbot in ruhiger und bestimmter Weise ausgesprochen“. Von der zuständigen Behörde „Landespolizeidirektion Niederösterreich, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung – SVA – HR E“ wurde gegenständliches Betretungsverbot geprüft bzw. bestätigt und hiezu Folgendes ausgeführt: „Nach Prüfung des Akteninhaltes wird von der LPD St. Pölten – SVA folgendes festgehalten: 1.) Die Verhängung des Betretungsverbotes war rechtmäßig und es wurden alle gesetzlichen Maßnahmen im Sinne des § 36a Abs. 3 SPG durchgeführt.1.) Die Verhängung des Betretungsverbotes war rechtmäßig und es wurden alle gesetzlichen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 3, SPG durchgeführt. 2.) Das Betretungsverbot wird aus den nachstehenden Gründen daher nicht aufgehoben und es bleibt im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Fristen bis auf weiteres aufrecht. Entscheidend für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes war der Umstand, dass im Falle einer Aufhebung strafbare Handlungen nach dem StGB durch den Genannten in der Schutzzone als sehr wahrscheinlich einzuschätzen sind. Zwischen dem Gefährder und B, *** geb., kommt es immer wieder zu Beschimpfungen und Streitigkeiten. Sie verabredeten sich per WhatsApp ein Treffen am 16.01.2018 am Bahnhof ***. Beim Aufeinandertreffen begannen sie sich gegenseitig zu schlagen, wodurch beide leichte Verletzungen im Gesicht erlitten. Rechtliche Beurteilung: Gem. § 36a SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtliche strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Gem. Paragraph 36 a, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtliche strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Auf Grund des Verhaltens des Betroffenen (der Streit ist noch immer nicht beigelegt) liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes jedenfalls vor. Das von den Einsatzbeamten ausgesprochene Betretungsverbot war somit rechtmäßig und wird im Rahmen der behördlichen Überprüfung bestätigt.“ Die Landespolizeidirektion NÖ kommt daher aufgrund der oben zitierten Ausführungen zu dem Schluss, dass die Amtshandlung und die gesetzten Maßnahmen rechtens waren. Es wird daher der A n t r a g gestellt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen und den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der VwG-Aufwandersatzverordnung 2014, den Ersatz des Vorlageaufwandes von € 57,40 sowie des Schriftsatzaufwandes von € 368,80 und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes von € 461,00 aufzuerlegen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.4.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen RevInsp C, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass es am 16.1.2018 einen Vorfall zwischen A und B am Hauptbahnhof *** gekommen ist. Beide Streitparteien haben sich gegenseitig der Körperverletzung beschuldigt. Vorangegangen waren Streitigkeiten der beiden Personen in einem WIFI Kurs. Welche Person den Streit angefangen hat konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat B aufgefordert sich mit ihm zu treffen. Bei dem einem Treffen eskalierte dann der Streit und verletzten sich die Kontrahenten gegenseitig. Der Streit zwischen den beiden Personen besteht auch heute noch. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den vorgelegten Urkunden und den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen C. Aus den gegenseitigen Anzeigen wegen Körperverletzung ergibt sich, dass ein Streit der beiden Personen vorliegen muss. Herr B hat der Polizei auch Lichtbilder von der Verletzung gezeigt und angegeben, dass diese aus dem Streit mit dem Beschwerdeführer stammen. Auch der Beschwerdeführer machte bei seiner Anzeige Verletzungen geltend. Der Umstand, dass auch B bei dem Raufhandel am 16.1.2018 verletzt wurde, wurde erst bei dessen Einvernahme am 1.3.2018 aktenkundig. Die Beamten führten umgehend eine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Nach dieser Einvernahme wurde gegen beide Beteiligten ein Betretungsverbot für 30 Tage im Bereich des Hauptbahnhofes *** erlassen. Dies um eine weitere Eskalation des Streites zu verhindern. Rechtlich folgt: Gem. § 36a SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtliche strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten.Gem. Paragraph 36 a, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtliche strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Im gegenständlichen Fall wurde am 1.3.2018 bekannt, dass es sich um gegenseitige Körperverletzungen gehandelt haben könnte. Es war daher zu befürchten – da der Beschwerdeführer erst an diesem Tag von den Vorwürfen seines Kontrahenten gehört hat -, dass der Streit neuerlich eskalieren würde und es neuerlich gegenseitig zu Misshandlungen kommen könne. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Vorfall vom 16.1.2018 eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 36a SPG darstellt und mit 1.3.2018 der begründete Verdacht bestand, dass sich ein solcher Angriff wiederholen könnte. Insgesamt war daher die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes für beide Parteien gegeben und spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde am 1.3.2018 bekannt, dass es sich um gegenseitige Körperverletzungen gehandelt haben könnte. Es war daher zu befürchten – da der Beschwerdeführer erst an diesem Tag von den Vorwürfen seines Kontrahenten gehört hat -, dass der Streit neuerlich eskalieren würde und es neuerlich gegenseitig zu Misshandlungen kommen könne. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Vorfall vom 16.1.2018 eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 36 a, SPG darstellt und mit 1.3.2018 der begründete Verdacht bestand, dass sich ein solcher Angriff wiederholen könnte. Insgesamt war daher die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes für beide Parteien gegeben und spruchgemäß zu entscheiden.

§ 35Vw

GVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Aufwandsersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten. Ein solcher Antrag wurde im Zuge der Stellungnahme durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gestellt. Dabei wurde zur Reicht Aufwandersatz für die Vorlage-, den Schriftsatz, und die Verhandlung in der Höhe von 887,20 Euro geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet. 2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.6.001.2018

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