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§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7b§ 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1999/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass a.) der Spruch „Sie haben es als zur Vertretung nach außen befugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der C GmbH, mit Sitz in der ***, ***, Deutschland, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin folgende genannte Personen 1) D, geboren am *** 2) E, geboren am *** 3) F, geboren am *** 4) G, geboren am *** 5) H, geboren am *** 6) I, geboren am ***6) römisch eins, geboren am *** 7) J, geboren am *** 8) K, geboren am *** 9) L, geboren am *** 10) M, geboren am *** am 13.11.2015, 08.45 Uhr, in der ***, *** mit Regalbetreuungsarbeiten beschäftigt hat, wobei anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei Team ***, ***, festgestellt wurde, dass die genannte Gesellschaft dort keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten hat.“ und b.) die Strafnorm § 7i Abs. 4 Z 1, dritter Fall AVRAGdie Strafnorm Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins,, dritter Fall AVRAG zu lauten haben. 2. Der Beschwerdeführer hat
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG einen Beitrag in der Höhe von 4.000,-- Euro zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag in der Höhe von 4.000,-- Euro zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als zur Vertretung der C GmbH, mit Sitz in der ***, ***, Deutschland, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Firma als Arbeitgeber 1) D, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 2) E, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 3) F, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 4) G, geboren am ***,mit der Regalbetreuung, 5) H, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 6) I, geboren am ***, mit der Regalbetreuung,6) römisch eins, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 7) J, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 8) K, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 9) L, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, 10) M, geboren am ***, mit der Regalbetreuung, beschäftigt hat, wobei die genannten Arbeiternehmer anlässlich einer Kontrolle des Finanzamtes *** am 13.11.2015, 08.45 Uhr, in ***, für die Umbauarbeiten des *** Marktes in ***, ***, keine Lohnunterlagen in deutscher Sprache bereitgehalten hat.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch in den genannten Fällen Übertretungen nach § 7d Abs. 1 1. und 2. Satz AVRAG i.V.m. § 7i Abs. 4 Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 i.d.g.F. begangen.Paragraph 7 d, Absatz eins, 1. und 2. Satz AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, i.d.g.F. begangen. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von je 2.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 2 Tage)
„§ 7 leg.cit.“ verhängt.
§ 64Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 2.000,-- Euro vorgeschrieben.
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 2.000,-- Euro vorgeschrieben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die C GmbH nicht der Arbeitgeber der im Spruch genannten Mitarbeiter sei. Diese Personen seien, wie sich aus dem beiliegenden Werkvertrag ergebe, bei der N in *** beschäftigt. Die im Straferkenntnis erwähnte Verpflichtung treffe daher die N in ***. Alle Unterlagen seien laut Mitteilung der Firma N in den Unterkünften der gewesen seien. Weiters liege ein Fall der Doppelbestrafung vor, da mit Straferkenntnis zu *** eine Geldstrafe in der Höhe von 11.000,-- Euro verhängt worden sei, weil die erwähnten Mitarbeiter kein Sozialversicherungsdokument A1 dabei gehabt hätten. Es handle sich um einen einheitlichen Vorgang. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 12.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen O, P, Q, R, S und T sowie durch Einsichtnahme in die Akte des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt zu den Zlen. *** und *** sowie die gegenständlichen Akte des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens auszugehen: Aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde am 13. November 2015 wurden die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Arbeitskräfte beim Einräumen von Waren in Regale im ***-Markt in ***, ***, angetroffen. Die Tätigkeiten der spruchgegenständlichen Personen resultieren aus einem zwischen der U GmbH (kurz: U) mit dem Sitz in ***, ***, Deutschland, und der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***, Deutschland (kurz: C) schriftlich eingegangenen Vertragsverhältnis. Demnach sind vertragsgegenständlich im Wesentlichen Merchandising Arbeiten, Regale auf- und abbauen, Befüllen mit Ware. Grundlage des zwischen der U und der C bestehenden Vertragsverhältnisses ist eine Rahmenvereinbarung vom 30.3.2009 samt Anlage 1 (Preisliste zur Rahmenvereinbarung) und Anlage 2 (Leistungsbeschreibung) sowie Zusatzvereinbarung „Administration“ vom 30.3.2009. Als Tagessatz für Tätigkeit
Anlage 2 wurden 198,-- Euro inklusive Reisekosten, als Stundensatz 19,80 Euro exklusive Reisekosten, festgelegt. Weiters wird in der Preisliste festgehalten, ● Neben den obgenannten Leistungen können auch Sonderpreise für Rollout-Projekte verhandelt werden. ● Mit den genannten Verrechnungssätzen sind alle Überstundenzuschläge abgegolten, An- und Abfahrtszeiten sind nicht abrechenbar. ● Unter Reisekosten verstehen sich alle Fahrtkosten, Tagesspesen für häusliche Abwesenheit und Übernachtungskosten in allen *** Einsatzgebieten. ● Kosten für Flüge werden seperat und gegen Nachweis vergütet. Die voraussichtlichen Flugkosten sind vor Antritt der Flugreise anzumelden und die Kostenübernahme bedarf einer entsprechenden Beauftragung durch den Auftraggeber Die Arbeitskräfte polnischer Staatsangehörigkeit wurden von der C über die N, *** *** (im Folgenden kurz. N) aus Polen rekrutiert. Sie haben ihre Arbeitsleistungen in einer zum *** System in Österreich gehörigen Betriebsstätte (***) unter Aufsicht eines der Sphäre der U zugehörigen Mitarbeiters ausgeführt. Weiter liegt eine als „Werkvertrag“ bezeichnete Vertragsurkunde vor, bei der die N und C als Vertragsparteien genannt sind, die aber weder datiert noch unterfertigt ist. Als Vertragsgegenstand ist darin die „Erbringung von werkvertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer“ genannt. Der „Leistungsumfang“ ist definiert als „Arbeiten auf Anweisung des Einrichtungsmanager oder Marktleiter […] die die vertraglichen Leistungen im Bereich Regalbau und Merchandising betreffen und Umsetzung von Konzepten in den Geschäftsräumen der Kunden im Zuge eines Roll Out`s.“ Die Arbeitnehmer arbeiteten unter der Aufsicht der U, die einen Beauftragten („Einrichtungsmanager“) abstellte. Bei der Kontrolle wurden betreffend die verfahrensgegenständlichen Arbeiter keine Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Einsatzort im *** Baumarkt in ***, *** bereitgehalten. Beweiswürdigung: Dass keine Lohnunterlagen (Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung der entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache) in deutscher Sprache am Einsatzort im *** Baumarkt in ***, ***, betreffend die verfahrensgegenständlichen polnischen Arbeitnehmer bereitgehalten wurden, ist dem Strafantrag des Finanzamtes Team *** vom 20.10.2016, FA-GZ: *** und der Aussage des Zeugen O zu entnehmen, der zur Protokoll gegeben hat, im BackOffice im Bus tätig gewesen zu sein. Ihm seien sämtliche Unterlagen, welche im Zuge der Kontrolle festgestellt wurden, gebracht worden, da er diese dort scannen und kopieren habe können. Es gibt keinen Grund für das erkennende Gericht, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Aktenbestandteile, insbesondere die genannten Vertragsurkunden. Dass die genannten Arbeiter mit dem Einräumen von Regalen unter der Aufsicht und nach Anweisungen eines Einrichtungsmanagers der U beschäftigt waren, ist auch der Aussage des Herrn V zu entnehmen, die er im Rahmen der Befragung durch Organe der Finanzpolizei am Tattag getätigt hat.Dass die genannten Arbeiter mit dem Einräumen von Regalen unter der Aufsicht und nach Anweisungen eines Einrichtungsmanagers der U beschäftigt waren, ist auch der Aussage des Herrn römisch fünf zu entnehmen, die er im Rahmen der Befragung durch Organe der Finanzpolizei am Tattag getätigt hat. Dass die spruchgegenständlichen Personen mit dem Einräumen von Waren am Einsatzort beschäftigt wurden, ist darüber hinaus unbestritten. Rechtlich ist dazu auszuführen: Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lauten: Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988 in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 44/2016 (AÜG), lautet auszugsweise:Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der hier maßgebenden Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, (AÜG), lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden. ... § 2.
(1)Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezwecktParagraph 2,
(1)Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
- den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
- die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen. ... § 3.
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.Paragraph 3,
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4)Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. § 4.
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 4,
(1)Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
- kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
- die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
- organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
- der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. ... Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet auszugsweise: 7b Abs. 1 vorletzter Satz 7b Absatz eins, vorletzter Satz Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. § 7d.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Paragraph 7 d,
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. § 7i.
(4)Wer als ...Paragraph 7 i,
(4)Wer als ... 1. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder1. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder ... begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. " Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der §§ 2 bis 4 AÜG sind seit der Stammfassung unverändert; die Materialien dazu (450 BlgNR XVII. GP, S. 17
- f)lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 AÜG sind seit der Stammfassung unverändert; die Materialien dazu (450 BlgNR römisch siebzehn. GP, S. 17
- f)lauten auszugsweise: "Zu § 4:"Zu Paragraph 4 : Diese Bestimmung soll eine Orientierungshilfe zur Verhinderung von Umgehungen bieten. Grundsätzlich sollen jene Fälle, in denen ein Werkunternehmer ausschließlich zur Herstellung eines Werkes, für dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen er die Verantwortung trägt, Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen) in den Betrieb des Werkbestellers sendet, nicht vom Regelungsbereich des Gesetzentwurfes erfasst sein. Der Abschluss von Werkverträgen soll, soweit er nicht missbräuchlich zur Umgehung der Ziele der vorgesehenen Regelung erfolgt, keinesfalls erschwert oder verhindert werden. Die im Rahmen von Werkverträgen übliche Verwendung von Erfüllungsgehilfen stellt grundsätzlich keine Überlassung von Arbeitskräften dar. So wird etwa die Gestaltung von Werbe- und Infoständen oder von Auslagen in der Regel nicht als Überlassung zu werten sein, sondern als "echter" Werkvertrag. Allen Versuchen, durch den Abschluss eines Werkvertrages die für die Überlassung von Arbeitskräften geltenden gesetzlichen Schranken zu umgehen, soll jedoch vorgebeugt werden. In diesem Sinne soll mit dieser Bestimmung sichergestellt werden, dass durch die Erweckung eines Anscheines, der nicht auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung schließen lässt, noch keineswegs die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Gesetzesbestimmungen erreicht werden kann. Wegen der niemals ganz auszuschließenden Umgehungsversuche soll die wirtschaftliche Funktion der in Frage stehenden Vertragsverhältnisse eingehend geprüft werden und für die Zuordnung zum Tatbestand der Arbeitskräfteüberlassung entscheidend sein. Der allgemeine Grundsatz des Abs. 1 lehnt sich an die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (zB § 21 Bundesabgabenordnung) an.Der allgemeine Grundsatz des Absatz eins, lehnt sich an die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen (zB Paragraph 21, Bundesabgabenordnung) an. Abs. 2 befasst sich speziell mit dem Werkvertrag, der erfahrungsgemäß am häufigsten zur Umgehung der bei der Arbeitskräfteüberlassung zu beachtenden Regeln Verwendung findet. Sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Z 1, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Z 3) gegeben ist, wird das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen. Auch wenn für die Klassifizierung als Werkvertrag an sich bereits die Kombination einzelner für den Werkvertrag typischer Sachverhaltselemente ausreichend sein mag, muss zur Abgrenzung von der Arbeitskräfteüberlassung die Erfüllung sämtlicher im Regelfall zutreffenden Merkmale (einschließlich des Fehlens bestimmter, auf eine Arbeitskräfteüberlassung hinweisenden Sachverhaltselemente) verlangt werden, um der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass häufig die Überlassung von Arbeitskräften den eigentlichen Zweck des Werkvertrages bildet.Absatz 2, befasst sich speziell mit dem Werkvertrag, der erfahrungsgemäß am häufigsten zur Umgehung der bei der Arbeitskräfteüberlassung zu beachtenden Regeln Verwendung findet. Sofern ein für den Werkvertrag typisches Merkmal nicht vorhanden ist (Ziffer eins, 2 und 4) oder ein für den Werkvertrag völlig untypisches Merkmal (Ziffer 3,) gegeben ist, wird das Vorliegen des Tatbestandes der Arbeitskräfteüberlassung angenommen. Auch wenn für die Klassifizierung als Werkvertrag an sich bereits die Kombination einzelner für den Werkvertrag typischer Sachverhaltselemente ausreichend sein mag, muss zur Abgrenzung von der Arbeitskräfteüberlassung die Erfüllung sämtlicher im Regelfall zutreffenden Merkmale (einschließlich des Fehlens bestimmter, auf eine Arbeitskräfteüberlassung hinweisenden Sachverhaltselemente) verlangt werden, um der Erfahrung Rechnung zu tragen, dass häufig die Überlassung von Arbeitskräften den eigentlichen Zweck des Werkvertrages bildet. ..." Die Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden kurz: Richtlinie 96/71) lautet auszugsweise: "Artikel 1 Anwendungsbereich
(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer
Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden. ...
(3)Diese Richtlinie findet Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:
- a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
- b)einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
- c)als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. ... Artikel 3 Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, - durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder - durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche im Sinne des Absatzes 8, sofern sie die im Anhang genannten Tätigkeiten betreffen, festgelegt sind: ..." Der EuGH hat im Urteil "Martin Meat" vom 18. Juni 2015, C-586/13, wie folgt ausgeführt: "32 Unter diesen Umständen ist die erste Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, auf welche Gesichtspunkte bei einem Vertragsverhältnis wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abzustellen ist für die Feststellung, ob dieses Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 einzustufen ist.verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, auf welche Gesichtspunkte bei einem Vertragsverhältnis wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abzustellen ist für die Feststellung, ob dieses Vertragsverhältnis als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71 einzustufen ist. 33 Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Vicoplus u. a. (C- 307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51), dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Zweitens muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen.33 Insoweit ergibt sich aus dem Urteil Vicoplus u. a. (C- 307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51), dass eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71 vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich bei der Überlassung von Arbeitskräften um eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung handeln, bei der der entsandte Arbeitnehmer im Dienst des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens bleibt, ohne dass ein Arbeitsvertrag mit dem verwendenden Unternehmen geschlossen wird. Zweitens muss das wesentliche Merkmal dieser Überlassung darin bestehen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens ist. Drittens muss der Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Überlassung seine Aufgaben unter der Aufsicht und Leitung des verwendenden Unternehmens wahrnehmen. 34 Was zunächst die zweite Voraussetzung betrifft, die eine Analyse des eigentlichen Gegenstands der Dienstleistung des erbringenden Unternehmens erfordert, ist jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den Gegenstand der betreffenden Dienstleistung darstellt oder nicht darstellt. 35 Hierbei ist zu beachten, dass ein Dienstleistungserbringer grundsätzlich eine Leistung erbringen muss, die mit den Vorgaben des Vertrags übereinstimmt, so dass die Folgen der Erbringung einer nicht vertragsgemäßen Leistung von dem Dienstleistungserbringer getragen werden müssen. Demzufolge ist bei der Feststellung, ob der eigentliche Gegenstand der Dienstleistung die Entsendung des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, insbesondere jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungserbringer nicht die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt. 36 Ergibt sich daher aus dem Vertrag, dass der Dienstleistungserbringer verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß auszuführen, ist es grundsätzlich weniger wahrscheinlich, dass es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung handelt, als wenn er die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung nicht zu tragen hat. 37 Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, den Umfang der jeweiligen Pflichten der Vertragsparteien zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung dieser Leistung zu tragen hat, wobei der Umstand, dass die Vergütung des Dienstleistungserbringers nicht nur von der Menge des verarbeiteten Fleisches, sondern auch von dessen Qualität abhängt, darauf hindeutet, dass der Dienstleistungserbringer zur ordnungsgemäßen Ausführung dieser Leistung verpflichtet ist. 38 Zudem kann der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält - was nach den Bemerkungen, die die Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint -, dafür sprechen, dass der Gegenstand der betreffenden Leistung nicht der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, sondern dieser Wechsel mit der Erfüllung der in dem in Rede stehenden Vertrag vereinbarten Leistung einhergeht, und dass es sich somit um eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 handelt.38 Zudem kann der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält - was nach den Bemerkungen, die die Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, im Ausgangsverfahren der Fall zu sein scheint -, dafür sprechen, dass der Gegenstand der betreffenden Leistung nicht der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat ist, sondern dieser Wechsel mit der Erfüllung der in dem in Rede stehenden Vertrag vereinbarten Leistung einhergeht, und dass es sich somit um eine Entsendung von Arbeitnehmern im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 96/71 handelt. 39 Hingegen liefern im Ausgangsverfahren weder der Umstand, dass der Dienstleistungserbringer nur einen einzigen Kunden im Aufnahmemitgliedstaat hat, noch die Tatsache, dass er die Räumlichkeiten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, und die Maschinen mietet, einen sachgerechten Hinweis für die Beantwortung der Frage, ob der tatsächliche Gegenstand der in Rede stehenden Erbringung von Dienstleistungen der Wechsel von Arbeitnehmern in diesen Mitgliedstaat ist. 40 Was sodann die dritte Voraussetzung angeht, die der Gerichtshof im Urteil Vicoplus u. a. (C-307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51) aufgestellt hat, so ist, wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, zwischen der Beaufsichtigung und Leitung der Arbeitnehmer selbst und der vom Kunden durchgeführten Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Dienstleistungsvertrags zu unterscheiden. Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist es nämlich üblich, dass der Kunde überprüft, ob die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht wird. Zudem kann der Kunde bei der Erbringung von Dienstleistungen den Arbeitnehmern des Dienstleistungserbringers bestimmte allgemeine Anweisungen erteilen, ohne dass damit in Bezug auf diese Arbeitnehmer die Ausübung einer Leitungs- und Aufsichtsbefugnis im Sinne der dritten im Urteil Vicoplus u. a. (C- 307/09 bis C-309/09, EU:C:2011:64, Rn. 51) genannten Voraussetzung verbunden ist, sofern der Dienstleistungserbringer seinen Arbeitnehmern die genauen und individuellen Weisungen erteilt, die er für die Ausführung der betreffenden Dienstleistungen für erforderlich hält. 41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass für die Feststellung, ob ein Vertragsverhältnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71 einzustufen ist, jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen ist, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung, auf den sich dieses Vertragsverhältnis bezieht, darstellt oder nicht. Einen Hinweis darauf, dass ein solcher Wechsel nicht der eigentliche Gegenstand der betreffenden Dienstleistung ist, stellen grundsätzlich u. a. der Umstand dar, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt, sowie der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält. Hingegen erlaubt der Umstand, dass das Unternehmen, dem die betreffende Leistung zugutekommt, kontrolliert, ob diese vertragsgemäß ist, oder allgemeine Anweisungen an die Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers erteilen kann, als solcher nicht die Schlussfolgerung, dass eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt."41 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass für die Feststellung, ob ein Vertragsverhältnis wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende als Arbeitskräfteüberlassung im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71 einzustufen ist, jeder Anhaltspunkt dafür zu berücksichtigen ist, ob der Wechsel des Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat den eigentlichen Gegenstand der Dienstleistung, auf den sich dieses Vertragsverhältnis bezieht, darstellt oder nicht. Einen Hinweis darauf, dass ein solcher Wechsel nicht der eigentliche Gegenstand der betreffenden Dienstleistung ist, stellen grundsätzlich u. a. der Umstand dar, dass der Dienstleistungserbringer die Folgen der nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung trägt, sowie der Umstand, dass es dem Dienstleistungserbringer freisteht, die Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen, deren Entsendung in den Aufnahmemitgliedstaat er für sachgerecht hält. Hingegen erlaubt der Umstand, dass das Unternehmen, dem die betreffende Leistung zugutekommt, kontrolliert, ob diese vertragsgemäß ist, oder allgemeine Anweisungen an die Arbeitnehmer des Dienstleistungserbringers erteilen kann, als solcher nicht die Schlussfolgerung, dass eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt." Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.08.2017, Ra 2017/11/0068 feststellte, ergibt sich somit aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 , dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, aus unionsrechtlicher Sicht "jeder Anhaltspunkt" zu berücksichtigen ist und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem "wahren wirtschaftlichen Gehalt"; vgl. das Erkenntnis vom 06.11.21012, Zl. 2012/09/0130 mit Bezugnahme auf das dem Urteil "Martin Meat" vorausgegangene Urteil des EuGH "Vicoplus", C-307/09 bis C-309/09) zu prüfen ist (vgl. zur "Gesamtbeurteilung aller Umstände" auch Art. 4 Abs. 1 der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, samt dortigem fünften Erwägungsgrund).Wie der VwGH im Erkenntnis vom 22.08.2017, Ra 2017/11/0068 feststellte, ergibt sich somit aus dem zitierten Urteil des EuGH, C-586/13 , dass für die Beurteilung, ob ein Sachverhalt als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen ist, aus unionsrechtlicher Sicht "jeder Anhaltspunkt" zu berücksichtigen ist und somit unter mehreren Gesichtspunkten (nach dem "wahren wirtschaftlichen Gehalt"; vergleiche , das Erkenntnis vom 06.11.21012, Zl. 2012/09/0130 mit Bezugnahme auf das dem Urteil "Martin Meat" vorausgegangene Urteil des EuGH "Vicoplus", C-307/09 bis C-309/09) zu prüfen ist vergleiche , zur "Gesamtbeurteilung aller Umstände" auch Artikel 4, Absatz eins, der RL 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, samt dortigem fünften Erwägungsgrund). Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil "Martin Meat" die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essenzielle "gewährleistungstaugliche" Erfolg vereinbart wurde (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2012/09/0130, mwN), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (Rn 40 des EuGH-Urteils), von entscheidender Bedeutung.Im Speziellen sind dabei entsprechend dem Urteil "Martin Meat" die Fragen, ob die Vergütung/das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung abhängt bzw. wer die Folgen einer nicht vertragsgemäßen Ausführung der vertraglich festgelegten Leistung trägt (Rn 35 ff des EuGH-Urteils), ob also der für einen Werkvertrag essenzielle "gewährleistungstaugliche" Erfolg vereinbart wurde vergleiche , abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2012/09/0130, mwN), wer die Zahl der für die Herstellung des Werkes jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt (Rn 38) und von wem die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erhalten (Rn 40 des EuGH-Urteils), von entscheidender Bedeutung. Für die Beurteilung der Vereinbarung zwischen C und N ist vorerst das Vertragsverhältnis zwischen U und C zu betrachten. In der Rahmenvereinbarung ist festgehalten, dass der Rahmenvertrag die Bedingungen der Zusammenarbeit von U und Auftragnehmern in Österreich regelt. U macht seinen Einfluss auf die *** Zentralen geltend, den Auftragnehmer in den vereinbarten Ländern als Lieferanten für *** Systemgüter während der Vertragslaufzeit zu listen. Durch die Listung des Auftragnehmers und seiner *** Systemgüter bei den *** Zentralen kann der Auftragnehmer den *** Unternehmen den Bezug der *** Systemgüter zu den vereinbarten Konditionen und Preisen
Anlage 1 anbieten. Der Einzelauftrag kommt nur durch schriftliche Bestellung oder durch Übermittlung der Bestellung über das von U bereitgestellte EDV-System zustande. Der Auftragnehmer ist zur Ablehnung listungskonformer Bestellungen nicht berechtigt. Er hat unverzüglich eine Auftragsbestätigung zu erteilen. Die Preise ergeben sich aus der Anlage 1. Jede Partei ist berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten oder sie außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In der Preisliste zur Rahmenvereinbarung ist ein Tagessatz von 198,-- Euro und ein Stundensatz von 19,80 Euro festgehalten. Die Leistungsbeschreibung ist als Anlage 2 beigefügt. Darin ist festgehalten, dass die Umsetzung der aufgeführten Arbeiten
der gültigen *** Merchandising Richtlinie und dem aktuellen Einrichtungsplan erfolgt. Die Verarbeitung der Einrichtungsgegenstände erfolgt nach den Montagerichtlinien
Herstellerangaben und den Vorschriften (ISO 9001). Der Auftragnehmer ist für die Beachtung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für das von ihm eingesetzte Personal verantwortlich. Der Einsatz von Subunternehmen ist vom Auftragnehmer anzuzeigen und vom Auftraggeber zu erlauben. Zur Erfüllung der beauftragten Leistungen stellt der Auftragnehmer qualifiziertes Personal zur Verfügung. Die Merchandisingleistung die in dem Grundpreis für Merchandisingarbeiten enthalten sind, umfasst folgende Einzelleistungen ● An- und Abreise zur Baustelle, Spesen, Übernachtungen etc. ● Bereitstellung aller erforderlichen Werkzeuge, welche zur Arbeitsausführung erforderlich sind, sowie Zubehörteile (Bohrer, Stichsägeblätter, Schraubenbits, Kabelverlängerungen, Mehrfachsteckdosen etc.) ● die Bereitstellung von ausreichenden Hebebühnen und Leitern zur Montagedurchführung. ● Die Durchführung der Maßnahme erfolgt auf Weisung des AG in Tag und/oder Nachtarbeit. ● Der Dienstleister stellt je 5 Mitarbeiter (1Team) einen Teamleiter. Diese sind primäre Ansprechpartner für den Einrichtungsmanager In der Rahmenvereinbarung ist unter Gewährleistung bei Sachmängeln festgehalten, dass der Auftragnehmer zusichert, dass die von ihm gelieferten *** Systemgüter frei von Fehlern sind. Zur Gewährleistung bei Rechtsmängeln sichert der Auftragnehmer zu, dass die Ausführung der Einzelleistungen keine Rechtsverletzung bewirkt. Aus der Zusatzvereinbarung Administration geht u.a. hervor, dass U folgende Leistungen an den Auftragnehmer erbringt: Gesamtleitung der Auftragsdurchführung, Planung und Überwachung der Leistungserbringung des Auftragnehmers, Koordination zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, Feinabstimmung des zeitlichen und örtlichen Arbeitskräftebedarfes und Einsatzes sowie der örtlichen Arbeitsorganisation, Schulung und auftragsspezifische Ausbildung bzw. Einarbeitung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Arbeitskräfte laut Anzeigeinhalt finden in der schriftlichen Vertragsgrundlage Deckung. Die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten (Regalbefüllung) der bei der Kontrolle angetroffenen Arbeitskräfte stehen im Einklang mit dem zwischen U und C geschlossenen Vertragsverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistungen unter Aufsicht eines der Sphäre von U zuzuordnenden Organs erbracht wurden. Aus der tatsächlichen Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung „Administration“ ergibt sich zweifelsfrei die Arbeitsorganisation durch U, ebenso die Feinabstimmung des Arbeitskräftebedarfes, Entgelt nach Einheitssatz, und schließlich finden sich keine konkreten Vereinbarungen über einen gewährleistungstauglichen Erfolg der Dienstleistung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses vom schriftlich Vereinbarten abgewichen wäre, sodass zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass die Gesamtleitung, Planung, Koordination, Feinabstimmung des Arbeitskräftebedarfes, Überwachung der Arbeiten vor Ort durch einen unmittelbaren Ansprechpartner und Verantwortlichen von U, erfolgt ist. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung, welcher zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten wurde, erbringt U die Leistungen wie Feinabstimmung des zeitlichen und örtlichen Arbeitskräftebedarfes und Einsatzes, der örtlichen Arbeitsorganisation und sogar Schulung und auftragsspezifische Ausbildung bzw. Einarbeitung des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals. Dem Beweisergebnis folgend wurde auch kein Werklohn vereinbart, sondern eine tägliche Pauschale, wobei der „Auftragnehmer“ auch Vorauszahlungen einfordern konnte. Auch der Umstand, dass die Merchandisingleistung vertragsgemäß detaillierte Einzelleistungen anführt, die im Entgelt beinhaltet sind, wie An- und Abreise zur Baustelle, Spesen, Übernachtungen, widerspricht der Annahme, dass es sich um einen festen Werklohn handelt. Die Weitergabe dieses Auftrages von C an N sollte durch die als „Werkvertrag“ bezeichnete, undatierte und nicht unterfertigte Vereinbarung erfolgen. In dieser Vertragsurkunde ist ein zu erbringendes Werk nicht konkretisiert, sondern beschreibt den Vertragsgegenstand als „die Erbringung von werkvertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer.“ Der „Leistungsumfang“ dieser Vereinbarung wurde bereits oben dargestellt. Ein konkret herzustellendes Werk ist dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen. Geschuldet sind „Arbeiten auf Anweisung des Einrichtungsmanagers oder Marktleiters…“ Bestandteil des Vertrages sollen auch die erteilten Dienstleistungsaufträge durch die C sein. Dem Dienstleistungsauftrag vom 17.10.2015 ist auch kein konkretes Werk zu entnehmen, sondern nur die Festsetzung des Tagsatzes für Regalaufbau, Merchandising und LUX, der Arbeitszeiten von 08:00 – 20:00 Uhr, der Einsatzort und die Anzahl der Mitarbeiter laut Anlage. Die Beurteilung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur ergibt, dass jeweils kein Werkvertrag sondern ein Vertrag betreffend grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Die Vergütung für die Leistung hängt nicht von der Qualität der erbrachten Leistung ab, sie erfolgt über Stundensätze bzw. Tagessätze. Die Vereinbarung eines gewährleistungstauglichen Erfolgs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Es handelt sich bei den Tätigkeiten um einfachste Arbeiten (Regalbefüllung), die unter Aufsicht des Auftraggebers U, nach dessen vorgegebenen strengen Kriterien, durchgeführt werden. Die Zahl der eingesetzten Arbeitnehmer bestimmt sich durch den Auftrag von U. Die Aufsicht und Einteilung für die Ausführung der Arbeiten im *** Baumarkt erfolgte durch Mitarbeiter der U. Die Arbeiter wurden von N direkt zum ***-Markt in *** entsandt. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt eine Arbeitskräfteüberlassung und kein Werkvertrag vor. C tritt im gegenständlichen Fall der Subüberlassung (Kettenüberlassung) sowohl als Überlasser gegenüber U auf, als auch als Beschäftiger gegenüber N auf. (Mazal in Ecolex 2001, 256; OGH 9ObA91/07h). Bei der Subüberlassung trägt der Zwischenüberlasser bzw. Zwischenbeschäftiger die Pflichten des Überlassers bzw. Beschäftigers. C war daher im vorliegenden Fall Beschäftiger der von N bereitgestellten Arbeitnehmer und gleichzeitig Überlasser dieser Arbeitnehmer an U.
§ 7bAbs.
1 vorletzter Satz AVRAG gilt ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in.
Paragraph 7 b, Absatz eins, vorletzter Satz AVRAG gilt ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3, bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. Da die an C, die ihren Sitz in Deutschland hat, von der N überlassenen Arbeitskräfte nach Österreich entsandt wurden, gilt C als Arbeitgeberin und ist daher zur Einhaltung der Bestimmung nach § 7d Abs. 1 AVRAG verpflichtet.Da die an C, die ihren Sitz in Deutschland hat, von der N überlassenen Arbeitskräfte nach Österreich entsandt wurden, gilt C als Arbeitgeberin und ist daher zur Einhaltung der Bestimmung nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich hierbei um Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG handelt.Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich hierbei um Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ Das durchgeführte Beweisverfahren hat keine Hinweise auf mangelndes Verschulden gegeben. Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Strafbemessung: § 19 VStG bestimmt:Paragraph 19, VStG bestimmt: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden sind als geringfügig zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat als das zur Vertretung nach außen berufene Organ nicht einmal behauptet, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden Paragraph 21, VStG, welcher inhaltlich nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Da das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Bestimmung vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, war die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht angezeigt.Da das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Bestimmung vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, war die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht angezeigt. Mildernd zu werten ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Erschwerungsgründe sind nicht gegeben.
§ 20VSt
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist. Die belangte Behörde hat die in § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG vorgesehene Mindestgeldstrafe für die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen bei mehr als drei ArbeitnehmerInnen verhängt.Die belangte Behörde hat die in Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG vorgesehene Mindestgeldstrafe für die Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen bei mehr als drei ArbeitnehmerInnen verhängt. Da der Beschwerdeführer kein Jugendlicher ist und der einzige Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht so schwerwiegend ist, dass dieser die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen rechtfertigt (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155), ist eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht gekommen. Das Nichtbereithalten von Sozialversicherungsdokumenten A1 stellt einen eigenen Straftatbestand nach § 7b Abs. 8 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dar, weshalb kein Fall der Doppelbestrafung gegeben ist.Das Nichtbereithalten von Sozialversicherungsdokumenten A1 stellt einen eigenen Straftatbestand nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung dar, weshalb kein Fall der Doppelbestrafung gegeben ist. Der Spruch wurde in sprachlicher Hinsicht verdeutlicht und die Funktion des Beschwerdeführers konkretisiert. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1999.001.2017