RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-272/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass seitens der Beschwerdeführerin Verjährung eingewendet worden ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor (vgl. VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung LGBl. 8230-8 sieht für das Entstehen der Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe drei potentielle Zeitpunkte vor vergleiche VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Im Falle einer Bauführung - und wenn ein Kanal bereits hergestellt ist - entsteht die Abgabenschuld gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 bei der Behörde. 3.1.
- Bei der Fertigstellungsanzeige nach § 30 NÖ Bauordnung 1996 handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird - wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (§ 30 der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd § 12 Abs. 1 lit. b) iVm § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist (vgl. etwa VwGH vom
- Dezember 1984, Zl.84/17/0019). Bei der Fertigstellungsanzeige nach Paragraph 30, NÖ Bauordnung 1996 handelt es sich um eine Parteienerklärung, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Ist der Kanal also bereits hergestellt und wird - wie im vorliegenden Fall - ein Gebäude umgebaut, so entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Baubehörde (Paragraph 30, der NÖ Bauordnung). Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft war, ist davon auszugehen, dass gegenüber ihr auch der Abgabenanspruch iSd Paragraph 12, Absatz eins, Litera b,) in Verbindung mit Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 mit Einlangen dieser Fertigstellungsanzeige bei der Behörde rechtswirksam entstanden ist vergleiche etwa VwGH vom
- Dezember 1984, Zl.84/17/0019). Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben somit dem Grunde nach zu Recht die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe der Beschwerdeführerin - als Eigentümerin zum Zeitpunkt der Legung der Fertigstellungsanzeige - vorgeschrieben. 3.1.
- Die Erstattung der Fertigstellungsanzeige iSd NÖ Bauordnung 1996 erfolgte – insoweit unbestritten – am
- April 2011 bei der zuständigen Baubehörde in Gestalt der Bezirkshauptmannschaft Tulln. Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Gemäß Paragraph 208, Absatz 2, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vor-schreibung einer Abgabe (vgl. VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085).Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vor-schreibung einer Abgabe vergleiche VwGH vom
- Oktober 1984, Zl. 82/17/0085). Mit der Fertigstellungsmeldung vom
- April 2011 ist gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld entstanden. Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) wäre demnach mit Jahresende 2016 abgelaufen.Mit der Fertigstellungsmeldung vom
- April 2011 ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 die Abgabenschuld entstanden. Die Festsetzungsverjährung von 5 Jahren (Paragraph 207, Absatz 2, BAO), beginnend mit Ablauf des Jahres der Entstehung des Anspruches (Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO) wäre demnach mit Jahresende 2016 abgelaufen. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- März 2017, Zl. ***, stand daher der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.272.001.2018