RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-323/002-2018; LVwG-AV-323/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Feber 2018, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Im April 2017 beantragten C und D (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines Gebäudes, die Errichtung eines Einfamilienhauses und die Anlage zweier (nicht befestigter) Stellplätze auf dem Grundstück .***, KG ***. An das Baugrundstück, für das ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise festgelegt ist, grenzt südlich das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführer an. Während der bisherige Bestand in geschlossener Bebauungsweise errichtet war, soll das künftige Hauptgebäude nach Norden gekuppelt sein. Südlich zu diesem (an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer) sowie in der nordöstlichen Grundstücksecke soll je ein (unbefestigter) Pkw-Stellplatz geschaffen werden. Eine Einfriedung zum Grundstück der Beschwerdeführer ist im Projekt nicht vorgesehen. Infolge der Verständigung nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO 2014 vom
- Juni 2017 teilten die Beschwerdeführer mit am
- Juni 2017 bei der Baubehörde eingelangtem Schreiben mit, eine Bauverhandlung für erforderlich zu erachten, um die Bauwerber nachweislich über die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn und über die Notwendigkeit der Beauftragung von Fachleuten bzw. eines Bauführers zu informieren, ihnen aufzutragen, den Baubeginn auch den Beschwerdeführern mitzuteilen, Regelungen betreffend die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer zu treffen, zum Schutz vor vom (wohl südlich gelegenen) Kfz-Abstellplatz ausgehenden Immissionen die Errichtung einer Mauer an der Grundstücksgrenze vorzuschreiben und die Bauwerber zu verpflichten, während der Abbruchsarbeiten eine (blickdichte) Zaunanlage zu verpflichten.Infolge der Verständigung nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 2014 vom
- Juni 2017 teilten die Beschwerdeführer mit am
- Juni 2017 bei der Baubehörde eingelangtem Schreiben mit, eine Bauverhandlung für erforderlich zu erachten, um die Bauwerber nachweislich über die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn und über die Notwendigkeit der Beauftragung von Fachleuten bzw. eines Bauführers zu informieren, ihnen aufzutragen, den Baubeginn auch den Beschwerdeführern mitzuteilen, Regelungen betreffend die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführer zu treffen, zum Schutz vor vom (wohl südlich gelegenen) Kfz-Abstellplatz ausgehenden Immissionen die Errichtung einer Mauer an der Grundstücksgrenze vorzuschreiben und die Bauwerber zu verpflichten, während der Abbruchsarbeiten eine (blickdichte) Zaunanlage zu verpflichten. Mit Verfügung vom
- August 2017 beraumte die Baubehörde I. Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG für den
- August 2017 eine Bauverhandlung an, zu der die Beschwerdeführer nachweislich geladen wurden und an der sie teilnahmen. Im Zuge derselben erklärten die Bauwerber, sich zur Errichtung einer massiven Mauer mit einer Mindesthöhe von 2 m an der südlichen Grundstücksgrenze zu verpflichten. Im Gegensatz dazu zogen die nunmehrigen Beschwerdeführer ihre Einwendungen „vollinhaltlich“ zurück. Ausweislich der Verhandlungsschrift sei von den Bauwerbern bis zum Baubeginn eine Skizze der Mauer nachzureichen.Mit Verfügung vom
- August 2017 beraumte die Baubehörde römisch eins. Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG für den
- August 2017 eine Bauverhandlung an, zu der die Beschwerdeführer nachweislich geladen wurden und an der sie teilnahmen. Im Zuge derselben erklärten die Bauwerber, sich zur Errichtung einer massiven Mauer mit einer Mindesthöhe von 2 m an der südlichen Grundstücksgrenze zu verpflichten. Im Gegensatz dazu zogen die nunmehrigen Beschwerdeführer ihre Einwendungen „vollinhaltlich“ zurück. Ausweislich der Verhandlungsschrift sei von den Bauwerbern bis zum Baubeginn eine Skizze der Mauer nachzureichen. Mit Schreiben vom
- August 2017 teilten die Bauwerber der Baubehörde mit, die fragliche Mauer doch nicht errichten zu wollen. Nach Mitteilung dieses Umstandes an die Beschwerdeführer erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom
- September 2017, ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung. In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Absicherung der offenen Grundgrenzen nach dem Abbruch nicht zwischen den Bauwerbern und den Beschwerdeführern zu vereinbaren, sondern (ohne vorherige Vereinbarung) von den Bauwerbern zu bewerkstelligen sei. Soweit die Bauwerber erklärt hätten, die Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze nicht errichten zu wollen, bestünden die Beschwerdeführer aus Immissionsschutzgründen auf deren Errichtung. Namentlich sei zu befürchten, dass die Bauwerber auch künftig Kfz-Reparaturarbeiten bei laufendem Motor unmittelbar an der Grundstücksgrenze durchführen würden, sodass es dadurch zu unzumutbaren Zuständen für die Beschwerdeführer komme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer zunächst die Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift vom
- August 2017 monieren. Zu beanstanden sei, dass die Verhandlungsleiterin die Erklärung der Bauwerber, eine Mauer errichten zu wollen, in die Niederschrift aufgenommen habe, obgleich ihr die rechtliche Unverbindlichkeit hätte bewusst sein müssen. Diese Erklärung hätte eine Projektsänderung bewirkt, sodass auch die seitens der Beschwerdeführer erklärte Zurückziehung ihrer Einwendungen hinfällig sei. Präklusionsfolgen könnten sohin nicht eingetreten sein. Gleiches gelte für die Abbrucharbeiten, hinsichtlich derer ebenso eine Projektsänderung erfolgt sei. Weiters sei der Bescheid inhaltlich insoweit rechtswidrig, als das Gebäude an die südliche Grundstücksgrenze hätte gekuppelt werden müssen. Durch die nunmehrige Situierung erführe das Grundstück der Beschwerdeführer eine Wertminderung. Auch sei hinsichtlich des Abbruchs eine Projektsänderung eingetreten, zumal das „hintere Gebäude“ erst nach Fertigstellung des neuen Gebäudes abgebrochen werden solle, was eine weitere Erhöhung der Belastung durch Lärm, Staub, Abgase und Erschütterungen mit sich bringe. Auch habe die Baubehörde keine Verpflichtung ausgesprochen, das hintere Gebäude abzubrechen, sodass es den Bauwerbern offen stünde, dieses auch bestehen zu lassen, wodurch wiederum gegen Bestimmungen der NÖ BauO 2014, des NÖ ROG und der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde *** verstoßen würde und es namentlich zu einer Überschreitung der Bebauungsdichte komme. Diese würde jedenfalls bei projektsgemäßer Ausführung nach Berechnung der Beschwerdeführer überschritten. Die von den Beschwerdeführern geforderte Mauer an der Grundstücksgrenze diene nicht nur dem Sichtschutz sondern auch dem Schutz vor Immissionen bzw. dem Brandschutz. Ferner verstoße die Situierung des Abstellplatzes gegen die Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde ***, zumal der südliche Stellplatz nicht unmittelbar an der Straßenfluchtlinie errichtet würde, es der Errichtung von vier bzw. sechs Pflichtstellplätzen bedürfe und die Stellplätze nicht die erforderliche Breite von 3,5 m aufwiesen. Schlussendlich läge ein Verstoß gegen Brandschutzbestimmungen vor, zumal die Außenstiege zum Balkon im Obergeschoss durch eine brandabschnittsbildende Wand abzuschließen sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und stellten klar, dass die geforderte Mauer dem Schutz von vom südlich gelegenen Kfz-Abstellplatz ausgehenden Emissionen dienen solle. Dahingehend seien auch die im Bauverfahren gemachten Einwendungen zu verstehen. Sie wendeten sich weiters gegen Einwirkungen, die während der Abbruchs- und Bauarbeiten vom Grundstück der Bauwerber ausgehen und jenes der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sofern nicht durch Übergangsbestimmungen anderes statuiert ist. Zumal das gegenständliche Verfahren mit Antragstellung im April 2017 eingeleitet wurde, ist darauf zufolge § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 dieses Gesetz i.d.F. LGBl. 2016/106 anzuwenden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sofern nicht durch Übergangsbestimmungen anderes statuiert ist. Zumal das gegenständliche Verfahren mit Antragstellung im April 2017 eingeleitet wurde, ist darauf zufolge Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 dieses Gesetz in der Fassung LGBl. 2016/106 anzuwenden. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Ihren äußersten Rahmen bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Wird die Beschwerde von einer Partei erhoben, der im Verfahren nur einzelne subjektiv-öffentliche Rechte zustehen – wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft – ist sie weiters auf jene Themenkreise beschränkt, hinsichtlich derer dieser (Neben-) Partei ein Mitspracherecht zukommt (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022), wobei insoweit auch ein allfälliger (Teil-)Verlust der Parteistellung infolge Präklusion zu beachten ist (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Solcherart kann das Verwaltungsgericht insbesondere nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der tatsachlichen Nutzung [hier des Kfz-Abstellplatzes zu Reparaturzwecken]) sind insoweit unbeachtlich (abermals VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs.1 Z 3 NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Dabei werden nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Nachbarn (insb. Personen, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Dabei werden nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und überden Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüber hinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus. Gleiches gilt in jenen Fällen, in denen die Nebenpartei infolge Präklusionseintritts ihre Parteistellung mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen oder Zurückziehung zunächst erhobener Einwendungen (VwGH 25.3.1999, 99/07/0015) teilweise verloren hat. Insoweit ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass die Baubehörde I. Instanz am
- August 2017 eine Bauverhandlung durchgeführt hat, zu der die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich geladen wurden, sodass für das weitere Verfahren nur jenen Einwendungen Relevanz zukommt, die fristgerecht, mithin spätestens in der Verhandlung erhoben wurden. Diesbezüglich vertreten die Beschwerdeführer jedoch die Ansicht, dass infolge Projektsänderung in beziehungsweise nach der Verhandlung ihre Parteistellung in vollem Umfang wiederaufgelebt sei. Sie beziehen sich dabei zum einen auf die letztlich wieder zurückgenommene Zusage der Bauwerber, die von den Beschwerdeführern geforderte Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze zu errichten, zum anderen auf die Reihenfolge der durchgeführten Arbeiten. In beiden Fällen weicht jedoch das bewilligte Projekt nicht von jenem ab, das ursprünglich beantragt und der Verhandlung und ihrer Ausschreibung zugrunde gelegt wurde. Gleiches gilt in jenen Fällen, in denen die Nebenpartei infolge Präklusionseintritts ihre Parteistellung mangels fristgerechter Erhebung von Einwendungen oder Zurückziehung zunächst erhobener Einwendungen (VwGH 25.3.1999, 99/07/0015) teilweise verloren hat. Insoweit ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz am
- August 2017 eine Bauverhandlung durchgeführt hat, zu der die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nachweislich geladen wurden, sodass für das weitere Verfahren nur jenen Einwendungen Relevanz zukommt, die fristgerecht, mithin spätestens in der Verhandlung erhoben wurden. Diesbezüglich vertreten die Beschwerdeführer jedoch die Ansicht, dass infolge Projektsänderung in beziehungsweise nach der Verhandlung ihre Parteistellung in vollem Umfang wiederaufgelebt sei. Sie beziehen sich dabei zum einen auf die letztlich wieder zurückgenommene Zusage der Bauwerber, die von den Beschwerdeführern geforderte Mauer an der südlichen Grundstücksgrenze zu errichten, zum anderen auf die Reihenfolge der durchgeführten Arbeiten. In beiden Fällen weicht jedoch das bewilligte Projekt nicht von jenem ab, das ursprünglich beantragt und der Verhandlung und ihrer Ausschreibung zugrunde gelegt wurde. Vielmehr ergibt sich zu ersterem aus der vorliegenden und insoweit unwidersprochen gebliebenen Verhandlungsschrift bloß, dass die Bauwerber ihre Absicht bekundet haben, ein weiteres Projekt, nämlich die Errichtung einer rund 2 m hohen Einfriedungsmauer zum Grundstück der Beschwerdeführer herzustellen und diesbezüglich mit der Baubehörde in Kontakt zu treten. Eine Projektsänderung ist damit jedoch nicht verbunden. Gleiches gilt auch für die Reihenfolge der Durchführung der einzelnen Projektsabschnitte (Abbruch, Errichtung des neuen Gebäudes), zumal einerseits Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Bauverfahrens (z.B. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123) und damit auch nicht Projektsbestandteil sind. Andererseits wäre nicht ersichtlich, dass dem vorliegenden Projekt tatsächlich eine bestimmte zeitliche Abfolge der Verwirklichung immanent wäre. Kann aber von einer Projektsänderung nicht ausgegangen werden, erübrigt sich die Frage, ob diese i.S.d. einschlägigen Rechtsprechung geeignet wäre, den Wegfall einer eingetretenen Präklusion zu bewirken. Davon ausgehend ist freilich die Erklärung betreffend Zurückziehung der ursprünglich erhobenen Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung zu beachten. Eine solche führt – ohne dass es auf die dahinter stehenden Motive ankäme (VwGH 25.11.1997, 96/04/0238) – an sich zum Wegfall der Parteistellung. Freilich könnte angesichts der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgten Erklärung der Bauwerber, ein weiteres Projekt in Angriff nehmen zu wollen, von einer bloß bedingten und damit unwirksamen Prozesserklärung (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102) ausgegangen werden und lässt sich der genaue Wortlaut der Erklärung im nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr klären. Zumal eine solche Erklärung aber keinen Zweifel offen lassen darf (vgl. VwGH 11.7.2003, 2000/06/0173), ist vorliegend von einer Unwirksamkeit der Zurückziehung auszugehen. Davon ausgehend ist freilich die Erklärung betreffend Zurückziehung der ursprünglich erhobenen Einwendungen im Zuge der Bauverhandlung zu beachten. Eine solche führt – ohne dass es auf die dahinter stehenden Motive ankäme (VwGH 25.11.1997, 96/04/0238) – an sich zum Wegfall der Parteistellung. Freilich könnte angesichts der im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgten Erklärung der Bauwerber, ein weiteres Projekt in Angriff nehmen zu wollen, von einer bloß bedingten und damit unwirksamen Prozesserklärung (VwGH 18.10.2012, 2012/06/0102) ausgegangen werden und lässt sich der genaue Wortlaut der Erklärung im nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr klären. Zumal eine solche Erklärung aber keinen Zweifel offen lassen darf vergleiche VwGH 11.7.2003, 2000/06/0173), ist vorliegend von einer Unwirksamkeit der Zurückziehung auszugehen. Solcherart kommt für das weitere Verfahren, namentlich auch vor dem Verwaltungsgericht, (nur) jenen zulässigen Einwendungen Relevanz zu, die seitens der Beschwerdeführer spätestens in der Bauverhandlung, konkret in ihrer Stellungnahme vom Juni 2017 erhoben wurden. Demnach sind diese Ausführungen in der fraglichen Stellungnahme auf ihre rechtliche Relevanz zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Verletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts. Erforderlich ist, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet und welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei der Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (VwGH 6.10.2009, 2009/04/0017). Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der fraglichen Stellungnahme bloß eine, auf eine mögliche Immissionsbeeinträchtigung durch den südlich gelegenen Stellplatz bezogene Einwendung erschließen. Ausschließlich diese wurde auch – nebst einer die Bauausführung betreffenden und damit unbeachtlichen (z.B. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123) – in der Berufung aufrecht erhalten. Diesbezüglich ergibt sich jedoch, dass das fragliche (Teil-) Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Z 15 NÖ BauO 2014 für sich gesehen bloß anzeigepflichtig ist. Wenngleich es nach § 15 Abs. 2 NÖ BauO 2014 im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen ist, werden dadurch dieser Bestimmung zufolge keine Nachbarrechte begründet; diese beschränken sich diesfalls ausschließlich auf die Frage der Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Dass das Projekt aber vorliegend keine (bauliche) Abstellanlage, sondern die bloße Verwendung eines Grundstücksteils als Abstellfläche für Kfz vorsieht, steht aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen unzweifelhaft fest, sodass auch insoweit eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer ausscheidet.Diesbezüglich ergibt sich jedoch, dass das fragliche (Teil-) Vorhaben gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 für sich gesehen bloß anzeigepflichtig ist. Wenngleich es nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ BauO 2014 im Baubewilligungsverfahren mitzuerledigen ist, werden dadurch dieser Bestimmung zufolge keine Nachbarrechte begründet; diese beschränken sich diesfalls ausschließlich auf die Frage der Anwendbarkeit des Anzeigeverfahrens (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/05/0118). Dass das Projekt aber vorliegend keine (bauliche) Abstellanlage, sondern die bloße Verwendung eines Grundstücksteils als Abstellfläche für Kfz vorsieht, steht aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen unzweifelhaft fest, sodass auch insoweit eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer ausscheidet. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerde gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.323.002.2018