RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-419/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.03.2018, Zl. ***, betreffend Kostenersatz hinsichtlich Bezugs der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin , HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.03.2018, Zl. ***, betreffend Kostenersatz hinsichtlich Bezugs der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
- Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Frau A ist verpflichtet, die Kosten der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 03.01.2014, 04.07.2014 und 27.08.2015, für die Zeit von 01.03.2014 bis 28.02.2015, sowie 01.03.2016 bis 30.04.2016, bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 8.603,28 dem Land Niederösterreich auf das Konto *** AG, Bankleitzahl ***, IBAN: ***, BIC: ***, in Form von 17 monatlichen Teilbeträgen derart zu erstatten, dass die
- Teilzahlung in Höhe von € 2.000,-- am 1.8.2018 zur Zahlung fällig ist und die anderen 16 Teilzahlungen in der Höhe von je € 412,70 jeweils am
- der Folgemonate zur Zahlung fällig sind.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum Verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.03.2018, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz betreffend zu Unrecht empfangener bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtet. Konkret hat der angefochtene Bescheid auf folgendes erkannt: „Frau A ist verpflichtet, die Kosten der mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 03.01.2014, 04.07.2014 und 27.08.2015, für die Zeit von 01.03.2014 bis 28.02.2015, sowie von 01.03.2016 bis 30.04.2016, bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 8.603,28 dem Land Niederösterreich zu erstatten.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2013 bis April 2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen habe und in den oben genannten Zeiträumen parallel zu dieser auch Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 679,-- bezogen habe. Die Gewährung von Studienbeihilfe sei eine meldepflichtige Änderung der für die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung maßgeblichen Umstände. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch unterlassen diese Änderung der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung bekannt zu geben, womit sie die gleichzeitig empfangenen Beträge der Bedarfsorientierten Mindestsicherung rückzuerstatten habe.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie den Empfang der Studienbeihilfe rechtzeitig gemeldet habe und die Behörde den diese Meldung betreffenden Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt habe. Weiter brachte sie vor, dass die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen zulässig sei, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Rückerstattung dürfe gestundet, ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung stehen würde. Die Rückforderung für Leistungen aus 2014 sei rechtswidrig, da bereits mehr als drei Jahre vergangen seien und diese nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des bezeichneten Bescheides sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Rückersatz verpflichtet sei. Diese Beschwerde samt bezughabendem verwaltungsbehördlichem Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am 14.06.2018 führte das Landesgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Befragung der Beschwerdeführerin und Einsichtnahme in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheid der Studienbeihilfestelle (Beilage./1) sowie durch Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes zu Zl. *** und Verlesung der Antragakten zur Mindestsicherung zu Zlen: ***, *** und ***, sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin. Nachgereicht wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2018 unter anderem Kontoauszüge aus dem beschwerderelevanten Zeitraum sowie den letzten 6 Monaten.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat auf Grund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung vom 03.01.2014, 04.07.2014 und 27.08.2015, für die Zeit von 23.10.2013 bis 30.04.2014 monatliche Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 798,16 und von 01.05.2014 bis 30.05.2015 in Höhe von € 826,78 und von 01.05.2015 bis 30.04.2016 in Höhe von € 620,87 bezogen. Sie hat daher Geldleistungen nach dem NÖ MSG für insgesamt € 8.603,28 bezogen. Weiter hat die Beschwerdeführerin von März 2014 bis Februar 2015 sowie März 2016 bis April 2016 monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 679,-- bezogen. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde vor Erhalt des positiven Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom
- Juni 2014 über den Bezug der Studienbeihilfe telefonisch mitgeteilt, dass sie Studienbeihilfe beantragt hat, jedoch hat sie es unterlassen die belangte Behörde vom tatsächlichen Bezug der Studienbeihilfe zu informieren. Das gegenwärtige monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich auf € 866,-- aus der Studienbeihilfe sowie € 230,-- aus geringfügiger Beschäftigung. Sie verfügt über einen aktuellen Guthabenstand auf ihrem Konto in Höhe von € 3.044,
- Das gegenwärtige monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich auf , € 866,-- aus der Studienbeihilfe sowie € 230,-- aus geringfügiger Beschäftigung. Sie verfügt über einen aktuellen Guthabenstand auf ihrem Konto in Höhe von € 3.044,
- Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren drei Geschwistern in einer Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung. Ihre anteiligen monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf € 250,--. Für weitere Kosten der Lebensführung wie insbesondere Verpflegung und Fahrtkosten wendet sie monatlich € 200,-- bis € 300,-- auf. Weiter bezahlt sie an ihren Bruder monatlich bis zu € 400,-- für Nachhilfeunterricht.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren drei Geschwistern in einer Haushaltsgemeinschaft in einer Mietwohnung. Ihre anteiligen monatlichen Wohnkosten belaufen sich auf € 250,--. Für weitere Kosten der Lebensführung wie insbesondere Verpflegung und Fahrtkosten wendet sie monatlich € 200,-- bis , € 300,-- auf. Weiter bezahlt sie an ihren Bruder monatlich bis zu € 400,-- für Nachhilfeunterricht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend den Doppelbezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und Studienbeihilfe ergeben sich aufgrund des nachvollziehbaren Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Bescheides der Studienbeihilfestelle sowie der beigebrachten Kontoauszüge. Die getroffenen Feststellungen betreffend der nicht erfolgten Meldung an die belangte Behörde betreffend meldepflichtiger Einkünfte ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund des nachvollziehbaren Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen in Zusammenschau mit den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen betreffend der Wohnverhältnisse und Kosten der Lebensführung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem nachvollziehbaren Verwaltungsakt der belangten Behörde.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, lauten: § 23Paragraph 23 Anzeigepflicht Rückerstattungspflicht
(1)Die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört), ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(2)Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.
(3)Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen ist zulässig, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht. […] § 28Paragraph 28 Geltendmachung von Ersatzansprüchen […]
(5)Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach § 23 Abs.2 wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Abs. 1 und § 26 Abs. 1 unberührt.
(5)Rückerstattungsansprüche des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber einer leistungsempfangenden Person nach Paragraph 23, Absatz 2, wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen, insbesondere wegen Erschleichung, Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten, bleiben von Absatz eins und Paragraph 26, Absatz eins, unberührt. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittelverordnung) idF LGBl. 9200/2-0 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (Eigenmittelverordnung) in der Fassung LGBl. 9200/2-0 lauten: § 1Paragraph eins Einkommen Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. […] § 2Paragraph 2 Anrechenfreies Einkommen
(1)Vom Einkommen sind nicht anzurechnen: […]
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden; […]
- Erwägungen: Die Beschwerdeführerin hat Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und in Verletzung ihrer Anzeigepflicht gem. § 23 Abs. 1 NÖ MSG, der auszahlenden Behörde den Bezug von Studienbeihilfe nicht gemeldet. Der Bezug von Studienbeihilfe ist ein Einkommen im Sinne der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. Der Bezug der Mindestsicherung ist sohin gem. §°23 Abs. 2 NÖ MSG für den genannten Zeitraum in der Höhe von € 8.603,28 rückzuerstatten. Eine Rückerstattung in einem Betrag scheint aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen und in Verletzung ihrer Anzeigepflicht gem. Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG, der auszahlenden Behörde den Bezug von Studienbeihilfe nicht gemeldet. Der Bezug von Studienbeihilfe ist ein Einkommen im Sinne der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. Der Bezug der Mindestsicherung ist sohin gem. §°23 Absatz 2, NÖ MSG für den genannten Zeitraum in der Höhe von € 8.603,28 rückzuerstatten. Eine Rückerstattung in einem Betrag scheint aufgrund der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Da die Beschwerdeführerin über einen derzeitigen Kontoguthabenstand von € 3.044,96 verfügt, ist die erste Rate mit € 2000,-- festzulegen, welcher für die Beschwerdeführerin in dieser Höhe leistbar ist und ihr trotzdem die Bezahlung der täglichen Lebenserhaltungskosten gewährleistet. Die Höhe der restlichen Teilzahlungen ist im Hinblick auf ihr festgestelltes Einkommen wirtschaftlich zumutbar. So führt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst aus, dass sie imstande ist ihren Bruder Nachhilfekosten zu bezahlen, obgleich dazu keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Höhe dieser Teilzahlungen entspricht in etwa die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegebenen Höhe der an ihren Bruder freiwillig geleisteten Nachhilfekosten, sodass sich auch daraus die Leistbarkeit dieser Beiträge ergibt. Die Rückerstattung nachzusehen, sieht das Gericht keine Veranlassung, nachdem die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hat, mit ihren gegenwärtigen Einkünften die notwendigen Kosten ihrer Lebensführung leicht bestreiten zu können und selbst Ersparnisse anlegen konnte. Auch von einer besonderen Härte oder der Gefährdung des Erfolgs der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war daher nicht auszugehen (VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2013/11/0370; LVwG-AV-1051/001-2016). Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass die Rückforderung der Mindestsicherung aus 2014 deshalb rechtswidrig sei, weil bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall § 28 Abs. 5 NÖ MSG zur Anwendung gelangt und die dreijährige Verjährungsfrist nicht für die gegenständliche Rückerstattungspflichten nach § 23 Abs. 2 NÖ MSG gilt.Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwand, dass die Rückforderung der Mindestsicherung aus 2014 deshalb rechtswidrig sei, weil bereits mehr als drei Jahre vergangen sind, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 28, Absatz 5, NÖ MSG zur Anwendung gelangt und die dreijährige Verjährungsfrist nicht für die gegenständliche Rückerstattungspflichten nach Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG gilt.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.419.001.2018