GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 25.10.1993 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Begründend wurde dies damit, dass anlässlich eines Vorfalles am
Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Paragraph 25, Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
1 Z 2 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Der Beschwerdeführer hat eine geladene Waffe unbeaufsichtigt stehen gelassen und war diese somit keineswegs vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt. Sowohl das Läuten des Handys als auch das Vorbeifahren eines Fahrzeuges vor dem Anwesen stellen zweifellos keinen außergewöhnlichen Umstände dar, die es rechtfertigen würden, eine Waffe im geladenen Zustand unbeaufsichtigt herumliegen zu lassen. Vielmehr würde ein verlässlicher und gewissenhafter Mensch auch unter derartigen Umständen in der Lage sein, eine Waffe sorgfältig zu verwahren. Das Verhalten zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang und mit der Verwahrung von Schusswaffen durch den Beschwerdeführer. Aufgrund dieses Vorfalles ist zweifellos der Schluss zulässig, dass beim Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt ist, dass er voraussichtlich mit Waffen unvorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren wird. Unter den gegebenen Umständen wurde daher das waffenrechtliche Dokument zu Recht entzogen und lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche bescheidmäßige Anordnung vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt klargestellt und unstrittig ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt klargestellt und unstrittig ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.45.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.