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{'item': 'LVwG-AV-45/001-2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 25§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-45/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 25.10.1993 für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Begründend wurde dies damit, dass anlässlich eines Vorfalles am

  1. August 2017 festgestellt wurde, dass er eine Waffe im geladenen Zustand unbeaufsichtigt gelassen habe und somit keine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe vorgelegen habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es sich um einen außergewöhnlichen Zufall gehandelt habe. Er habe nämlich ein vorbeifahrendes Fahrzeug genauer beobachten wollen, da ihm dieses ungewöhnlich aufgefallen wäre. Aus diesem einmaligen Vorfall könne nicht der Schluss gezogen werden, dass er unzuverlässig wäre. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am
  2. August 2017 wurde auf dem Anwesen des Beschwerdeführers im Bereich einer offen stehenden und frei zugänglichen Tür in einem ehemaligen Stallbereich eine Kleinkaliberbüchse im geladenen Zustand angelehnt vorgefunden. Trotz Nachschau durch die Beamten war der Beschwerdeführer im näheren Umfeld der Waffe nicht auffindbar. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wollte er auf Spatzen schießen, war weiters er durch das Läuten seines Handys abgelenkt und wollte überdies ein vorbeifahrendes Fahrzeug beobachten, welches ihm verdächtigt vorkam. Dieser Sachverhalt kann aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses, dem Bericht der Polizeibeamten sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angesehen werden. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 25

Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Paragraph 25, Waffengesetz hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

§ 8Abs.

1 Z 2 Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Der Beschwerdeführer hat eine geladene Waffe unbeaufsichtigt stehen gelassen und war diese somit keineswegs vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt. Sowohl das Läuten des Handys als auch das Vorbeifahren eines Fahrzeuges vor dem Anwesen stellen zweifellos keinen außergewöhnlichen Umstände dar, die es rechtfertigen würden, eine Waffe im geladenen Zustand unbeaufsichtigt herumliegen zu lassen. Vielmehr würde ein verlässlicher und gewissenhafter Mensch auch unter derartigen Umständen in der Lage sein, eine Waffe sorgfältig zu verwahren. Das Verhalten zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang und mit der Verwahrung von Schusswaffen durch den Beschwerdeführer. Aufgrund dieses Vorfalles ist zweifellos der Schluss zulässig, dass beim Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt ist, dass er voraussichtlich mit Waffen unvorsichtig umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren wird. Unter den gegebenen Umständen wurde daher das waffenrechtliche Dokument zu Recht entzogen und lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenständliche bescheidmäßige Anordnung vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt klargestellt und unstrittig ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt klargestellt und unstrittig ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.45.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.