RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-487/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und durch Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Februar 2018, ***, betreffend Feststellung von Dienstpflichten sowie Begehren auf Nachzahlung von Bezügen einer höheren Gehaltsklasse, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wirdDie Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.als unzulässig zurückgewiesen.,
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 3 AVGParagraph 13, Absatz 3, AVG §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
- Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes. Mit Schreiben vom
- Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer – bereits ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen anwaltlich vertreten – um Überprüfung des Umstandes, dass er gemäß seiner Stellenbeschreibung höherwertiger verwendet werde, als es seiner Zuordnung entspreche. Mit Schreiben vom
- August 2017 forderte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Angaben zu spezifizieren und wies ihn auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 27 Abs. 5 NÖ LBG hin. Mit Schreiben vom
- August 2017 legte der Beschwerdeführer ohne weitere Antragstellung seine Tätigkeiten konkret dar.Mit Schreiben vom
- August 2017 forderte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer auf, seine Angaben zu spezifizieren und wies ihn auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß Paragraph 27, Absatz 5, NÖ LBG hin. Mit Schreiben vom
- August 2017 legte der Beschwerdeführer ohne weitere Antragstellung seine Tätigkeiten konkret dar. Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 (eingelangt bei der Dienstbehörde am
- Dezember 2017) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 (eingelangt bei der Dienstbehörde am ,
- Dezember 2017) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
- Im Sinne des § 27 Abs. 5 NÖ LBG festzustellen, dass die dem Dienstnehmer übertragenen Aufgaben wie insbesondereIm Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, NÖ LBG festzustellen, dass die dem Dienstnehmer übertragenen Aufgaben wie insbesondere a. Allgemeine Strafsachen, wie auszugsweise: Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), Güterbeförderungsgesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), NÖ Polizeistrafgesetz, Sicherheitspolizeigesetz, Meldegesetz, NÖ Gassicherheitsgesetz, Forstgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, b. Spezialmaterien wie Arbeitszeitgesetz und Glücksspielgesetz, c. Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren im Rahmen des Glücksspielgesetzes über die, dem Beschwerdeführer nach seiner Verwendung zuordenbaren Aufgaben hinausgegangen sind.
- Dem Dienstnehmer rückwirkend ab
- September 2014 die ihm zustehende Besoldung in der Einstufung als Sachbearbeiter IV nach der NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung nachzuzahlen.Dem Dienstnehmer rückwirkend ab
- September 2014 die ihm zustehende Besoldung in der Einstufung als Sachbearbeiter römisch vier nach der NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung nachzuzahlen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergingen dazu im angefochtenen Bescheid, gestützt auf §§ 27 Abs. 5 und 67 des NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), folgende Sprüche:Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ergingen dazu im angefochtenen Bescheid, gestützt auf Paragraphen 27, Absatz 5 und 67 des NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), folgende Sprüche: „I. Es wird festgestellt, dass die, Ihnen im Zeitraum vom 6.11.2017 bis dato, zugewiesenen Aufgaben zu Ihren Dienstpflichten als Sachbearbeiter III zählen.„I. Es wird festgestellt, dass die, Ihnen im Zeitraum vom 6.11.2017 bis dato, zugewiesenen Aufgaben zu Ihren Dienstpflichten als Sachbearbeiter römisch drei zählen. II. Ihr Antrag, die Ihnen zustehende Besoldung in der Einstufung als Sachbearbeiter IV nach der NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung rückwirkend ab 15.9.2014 nachzuzahlen, wird abgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag, die Ihnen zustehende Besoldung in der Einstufung als Sachbearbeiter römisch vier nach der NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung rückwirkend ab 15.9.2014 nachzuzahlen, wird abgewiesen.“ Begründend verwies die belangte Behörde einerseits auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und hinsichtlich des zu Spruchpunkt I auf die Zeit ab
- November 2017 eingeschränkten Feststellungszeitraumes auf die 31-Tages-Frist des § 67 Abs. 7 NÖ LBG.Begründend verwies die belangte Behörde einerseits auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und hinsichtlich des zu Spruchpunkt römisch eins auf die Zeit ab ,
- November 2017 eingeschränkten Feststellungszeitraumes auf die 31-Tages-Frist des Paragraph 67, Absatz 7, NÖ LBG. In seiner dagegen eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer wörtlich den „Antrag Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird‚ dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2017 nach der Gehaltsgruppe SB IV zu entlohnen gewesen wäre.“Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird‚ dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2017 nach der Gehaltsgruppe SB römisch vier zu entlohnen gewesen wäre.“ Am
- Juni 2018 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes einen Verbesserungsauftrag mit folgendem Wortlaut zu: „Eine erste Durchsicht Ihrer Beschwerde hat folgende Unklarheiten und Zulässigkeitsfragen hervorgebracht:
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung haben Sie weder beantragt noch ausdrücklich auf eine solche verzichtet. Konkrete Beweisanträge haben Sie nicht gestellt, was der Rechtsprechung zufolge bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer einem impliziten Verzicht gleichkommt und Ihre Beschwerde als auf eine reine Rechtsrüge gestützt erscheinen lässt. Unabhängig von Ihrem Antrag oder Verzicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn der Beschwerdegegenstand die Feststellung von strittigem Sachverhalt erfordert. Soweit Ihr Beschwerdeantrag ausschließlich und ausdrücklich einen von beiden angefochtenen Spruchpunkten nicht erfassten Zeitraum benennt, erscheint – abgesehen von nachstehenden Zulässigkeitsfragen – unklar, ob Sie damit implizit Sachverhaltsfeststellungen begehren.
- Eine öffentliche mündliche Verhandlung haben Sie weder beantragt noch ausdrücklich auf eine solche verzichtet. Konkrete Beweisanträge haben Sie nicht gestellt, was der Rechtsprechung zufolge bei einem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer einem impliziten Verzicht gleichkommt und Ihre Beschwerde als auf eine reine Rechtsrüge gestützt erscheinen lässt. Unabhängig von Ihrem Antrag oder Verzicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn der Beschwerdegegenstand die Feststellung von strittigem Sachverhalt erfordert. Soweit Ihr Beschwerdeantrag ausschließlich und ausdrücklich einen von beiden angefochtenen Spruchpunkten nicht erfassten Zeitraum benennt, erscheint – abgesehen von nachstehenden Zulässigkeitsfragen – unklar, ob Sie damit implizit Sachverhaltsfeststellungen begehren.,
- Ihr Beschwerdeantrag weicht mit dem ausdrücklichen Begehren festzustellen, „dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2017 nach der Gehaltsgruppe SB IV zu entlohnen gewesen wäre“, sowohl von den beiden angefochtenen Spruchpunkten als auch von den beiden damit zu erledigenden Anträgen vom
- Dezember 2017 – ein anderes Feststellungsbegehren und ein Leistungsbegehren – sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der jeweils betroffenen Zeiträume derartig überschneidungsfrei ab, dass ihr Beschwerdeantrag in der vorliegenden Form vom Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht gedeckt erscheint. Insoweit wäre Ihr Beschwerdeantrag in der derzeit vorliegenden Form als unzulässig zurückzuweisen.
- Ihr Beschwerdeantrag weicht mit dem ausdrücklichen Begehren festzustellen, „dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von Dezember 2011 bis September 2017 nach der Gehaltsgruppe SB römisch vier zu entlohnen gewesen wäre“, sowohl von den beiden angefochtenen Spruchpunkten als auch von den beiden damit zu erledigenden Anträgen vom
- Dezember 2017 – ein anderes Feststellungsbegehren und ein Leistungsbegehren – sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der jeweils betroffenen Zeiträume derartig überschneidungsfrei ab, dass ihr Beschwerdeantrag in der vorliegenden Form vom Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht gedeckt erscheint. Insoweit wäre Ihr Beschwerdeantrag in der derzeit vorliegenden Form als unzulässig zurückzuweisen.,
- Falls Sie mit der ausdrücklichen Benennung des von keinem der beiden angefochtenen Spruchpunkte erfassten Zeitraumes „von Dezember 2011 bis September 2017“ in Ihrem wörtlichen Beschwerdeantrag die Säumigkeit der belangten Behörde geltend machen wollen, werden Sie daran erinnert, dass dies aufgrund der zeitraumbezogenen Teilbarkeit beider angefochtenen Spruchpunkte nur im Rahmen einer Säumnisbeschwerde zulässig ist. Sie werden daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist bis
- Juni 2018 einlangend bestimmt. Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.“Sie werden daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist bis
- Juni 2018 einlangend bestimmt. Sollten Sie diesen Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllen, wird die Beschwerde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.“ Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig folgenden Verbesserungsversuch ein: „Verbesserung einer Beschwerde 1) Ergänzend zum Beschwerdeantrag wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Ergänzend zum Beschwerdeantrag wird die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt., 2) Der Inhalt des Verfahrens hat sich, wie das LVwG zutreffend erkannt hat, an sich auf den gesamten Leistungsbereichszeitraum des Dienstnehmers und Beschwerdeführers von Dezember 2011 weg bezogen. Allerdings haben sich die Verfahrensanträge aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist jeweils lediglich auf den Zeitraum ab 15.9.2014 bezogen, so dass der Antrag richtigerweise zu lauten hat:Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 15.9.2014 bis September 2017 nach der Gehaltsgruppe SB IV zu entlohnen gewesen wäre und gleichzeitig die Nachzahlung anzuordnen.Dieser (nunmehr verbesserte) Antrag deckt sich auch mit Punkt ll. des Spruches‚ mit dem die Einstufung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter IV nach der NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung rückwirkend ab 15.9.2014 nachzuzahlen‚ abgewiesen wurde.Der Inhalt des Verfahrens hat sich, wie das LVwG zutreffend erkannt hat, an sich auf den gesamten Leistungsbereichszeitraum des Dienstnehmers und Beschwerdeführers von Dezember 2011 weg bezogen. Allerdings haben sich die Verfahrensanträge aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist jeweils lediglich auf den Zeitraum ab 15.9.2014 bezogen, so dass der Antrag richtigerweise zu lauten hat:, , Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 15.9.2014 bis September 2017 nach der Gehaltsgruppe SB römisch vier zu entlohnen gewesen wäre und gleichzeitig die Nachzahlung anzuordnen., , Dieser (nunmehr verbesserte) Antrag deckt sich auch mit Punkt ll. des Spruches‚ mit dem die Einstufung des Beschwerdeführers als Sachbearbeiter römisch vier nach der NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung rückwirkend ab 15.9.2014 nachzuzahlen‚ abgewiesen wurde., 3) Hinsichtlich des von keinem Spruchpunkt erfassten Begehrens, das ist jedoch lediglich der Zeitraum Dezember 2011 bis 14.9.2014 wird unter Prüfung der Verjährungsfristen die Säumnisbeschwerde vorbehalten.“
- Rechtslage: §§ 27 und 67 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, lauten auszugsweise:Paragraphen 27 und 67 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100, lauten auszugsweise: „§ 27 Allgemeine Dienstpflichten
(1)Die Bediensteten haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)…
(3)Die Bediensteten können, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, nach Maßgabe ihrer Eignung vorübergehend auch ohne Zuordnung zur Besorgung von Aufgaben einer anderen Verwendung als der eigenen eingesetzt werden.
(4)Die Bediensteten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, der für ein ihr Dienstverhältnis betreffendes Verfahren nach diesem Gesetz relevant ist.
(5)Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Abs. 1 übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Abs. 3 darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt.
(5)Auf Antrag hat die Dienstbehörde festzustellen, ob eine gemäß Absatz eins, übertragene Aufgabe zu den Dienstpflichten zählt. Dabei sind als Maßstab die Anforderungen der jeweiligen Verwendung heranzuziehen. Fällt die Aufgabe nicht unter diese Anforderungen, ist im Fall einer im Betrachtungszeitraum allfällig wirksamen Maßnahme gemäß Absatz 3, darüber hinaus festzustellen, ob die Aufgabe aus diesem Grund zu den Dienstpflichten zählt. (6 … § 67Paragraph 67 Gehalt
(1)…
(4)Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß § 27 Abs. 3, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem
- Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf 50%, ab dem
- Kalendertag auf 100% der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 61-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.
(4)Bedienstete in einem vorübergehenden Einsatz gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, die einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse als jener der eigenen Verwendung entspricht, haben ab dem
- Kalendertag eines derartigen, ununterbrochenen Einsatzes Anspruch auf 50%, ab dem
- Kalendertag auf 100% der Differenz auf das ihrer Gehaltsstufe entsprechende Gehalt in der höheren Gehaltsklasse. Dabei gelten vorübergehende Einsätze für Aufgaben desselben Dienstpostens auch dann als ununterbrochen, wenn sich an einen mehr als 61-tägigen Einsatz ein neuerlicher Einsatz mit einer Unterbrechung von weniger als vier Wochen anschließt.
(7)Wurde gemäß § 27 Abs. 5 festgestellt, dass eine übertragene Aufgabe wegen eines vorübergehenden Einsatzes in einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse gemäß § 27 Abs. 3 zu den Dienstpflichten gehört, gebührt den Bediensteten, die die anlässlich dieses Einsatzes übertragenen Aufgaben in zu erwartender Weise wahrgenommen haben, eine Entschädigung im Ausmaß und in der Höhe der Differenz im Sinne des Abs. 4. Dabei gilt frühestens der 31. Tag vor Einbringung des Antrags auf Feststellung gemäß § 27 Abs. 5 als 1. Tag des Einsatzes gemäß Abs. 4.
(7)Wurde gemäß Paragraph 27, Absatz 5, festgestellt, dass eine übertragene Aufgabe wegen eines vorübergehenden Einsatzes in einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse gemäß Paragraph 27, Absatz 3, zu den Dienstpflichten gehört, gebührt den Bediensteten, die die anlässlich dieses Einsatzes übertragenen Aufgaben in zu erwartender Weise wahrgenommen haben, eine Entschädigung im Ausmaß und in der Höhe der Differenz im Sinne des Absatz 4, Dabei gilt frühestens der 31. Tag vor Einbringung des Antrags auf Feststellung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, als 1. Tag des Einsatzes gemäß Absatz 4,
(8)…“
- Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat zweifelsohne eine Feststellung über die Zugehörigkeit bestimmter Aufgaben zum Kreis der Dienstpflichten zum Gegenstand. Der Beschwerdeantrag bewegt sich trotz aufgeforderter Verbesserung völlig außerhalb dieses Gegenstandes. Die Beschwerde war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028 mit Verweis auf VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066).Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat zweifelsohne eine Feststellung über die Zugehörigkeit bestimmter Aufgaben zum Kreis der Dienstpflichten zum Gegenstand. Der Beschwerdeantrag bewegt sich trotz aufgeforderter Verbesserung völlig außerhalb dieses Gegenstandes. Die Beschwerde war daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028 mit Verweis auf VwGH 31.1.2017, Ra 2015/03/0066). Zu Spruchpunkt 2: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er stets entsprechend seiner rechtskräftigen dauernden Zuordnung in die Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ entlohnt wurde. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stützt sich wie das damit vollständig erledigte Leistungsbegehren vom
- Dezember 2017 auf § 67 Abs. 7 NÖ LBG, der dafür eine vorausgegangene Feststellung über die Zugehörigkeit von (vorübergehend übertragenen) Aufgaben einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zu den Dienstpflichten voraussetzt. Im Gegensatz dazu wurde mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides jedoch festgestellt, dass sämtliche seit dem
- Tag vor der Antragstellung zugewiesenen Aufgaben zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage dieser bindenden Feststellung einerseits sowie unter Beachtung der gesetzlich geregelten Fallfrist von 31 Tagen das Leistungsbegehren nicht nur für den vom angefochtenen Spruchpunkt I. umfassten Feststellungszeitraum, sondern darüber hinaus auch für den davor gelegenen Antragszeitraum abwies. Dabei ist vom Regelungszweck der 31-Tages-Frist auszugehen, dass diese zeitliche Begrenzung den Bedienstete zur zeitnahen Überprüfung der ihm übertragenen Aufgaben aufruft, damit seitens der belangten Behörde einer allfällig verwendungswidrigen Überforderung des Beamten durch die Dienststellenleitung entgegen gewirkt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Verbesserungsversuch behauptet, sein Leistungsbegehren vom
- Dezember 2017 stütze sich auf bereits seit Dezember 2011 seine Verwendung als „SachbearbeiterIn III“ vermeintlich übersteigende Aufgaben, kann er damit nicht erklären, warum er von der erst mit Feststellungsbegehren vom
- Dezember 2017 genützten Möglichkeit gemäß § 27 Abs. 5 NÖ LBG nicht schon ab Jänner 2012 Gebrauch gemacht hat. Ebenso wenig kann er mit dem Verweis auf Verjährungsbestimmungen der 31-Tages-Frist des § 67 Abs. 7 l.S. NÖ LBG begegnen.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er stets entsprechend seiner rechtskräftigen dauernden Zuordnung in die Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ entlohnt wurde. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stützt sich wie das damit vollständig erledigte Leistungsbegehren vom
- Dezember 2017 auf Paragraph 67, Absatz 7, NÖ LBG, der dafür eine vorausgegangene Feststellung über die Zugehörigkeit von (vorübergehend übertragenen) Aufgaben einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zu den Dienstpflichten voraussetzt. Im Gegensatz dazu wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides jedoch festgestellt, dass sämtliche seit dem
- Tag vor der Antragstellung zugewiesenen Aufgaben zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage dieser bindenden Feststellung einerseits sowie unter Beachtung der gesetzlich geregelten Fallfrist von 31 Tagen das Leistungsbegehren nicht nur für den vom angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. umfassten Feststellungszeitraum, sondern darüber hinaus auch für den davor gelegenen Antragszeitraum abwies. Dabei ist vom Regelungszweck der 31-Tages-Frist auszugehen, dass diese zeitliche Begrenzung den Bedienstete zur zeitnahen Überprüfung der ihm übertragenen Aufgaben aufruft, damit seitens der belangten Behörde einer allfällig verwendungswidrigen Überforderung des Beamten durch die Dienststellenleitung entgegen gewirkt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Verbesserungsversuch behauptet, sein Leistungsbegehren vom
- Dezember 2017 stütze sich auf bereits seit Dezember 2011 seine Verwendung als „SachbearbeiterIn III“ vermeintlich übersteigende Aufgaben, kann er damit nicht erklären, warum er von der erst mit Feststellungsbegehren vom
- Dezember 2017 genützten Möglichkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 5, NÖ LBG nicht schon ab Jänner 2012 Gebrauch gemacht hat. Ebenso wenig kann er mit dem Verweis auf Verjährungsbestimmungen der 31-Tages-Frist des Paragraph 67, Absatz 7, l.S. NÖ LBG begegnen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine – verspätet beantragte – mündliche Verhandlung keinen Beitrag zur Klärung der ausschließlichen Rechtsfragen leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.487.001.2018