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{'item': 'LVwG-AV-509/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-509/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. März 2017, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. § 8 Abs. 1 Z 6 iVm § 47 Abs. 3 Z 3 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 47 Abs. 3 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAGParagraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Verfahrensgegenstand: 1.
  5. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am
  6. November 2016 einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinen in Österreich rechtmäßig aufhältigen Eltern C, öst. Staatsangehöriger und D, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. 1.
  7. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom
  8. März 2017 zur Zl. *** aufgrund des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG ab. Begründend führte sie aus, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater bis 2002 in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, es sei jedoch der Beweis nicht erbracht worden dass er seit damals vom Vater Unterhalt erhalten habe, um existenzfähig zu bleiben.1.
  9. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Behörde) wies diesen Antrag mit Bescheid vom
  10. März 2017 zur Zl. *** aufgrund des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG ab. Begründend führte sie aus, dass zwar glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater bis 2002 in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe, es sei jedoch der Beweis nicht erbracht worden dass er seit damals vom Vater Unterhalt erhalten habe, um existenzfähig zu bleiben. 1.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde wonach sich aus der, der Behörde vorgelegten eidesstattlichen Erklärung ergebe, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen seit Jahren mit monatlich zumindest € 400 unterstützen, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung des Titels gegeben seien. Beantragt werde, in Stattgebung der Beschwerde den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. 1.
  12. Über diese Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer und seine Eltern einvernommen wurden.
  13. Feststellungen: 2.
  14. Der Beschwerdeführer ist geboren am *** und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er lebt in ***, ***, Bosnien und Herzegowina mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter. Er verfügt über eine abgelegte Prüfung für Deutsch Sprachniveau A
  15. 2.
  16. Die Eltern des Beschwerdeführers, C, geb. ***, öst. Staatsangehöriger und D, geb. ***, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, sind rechtmäßig in Österreich, ***, *** niedergelassen. Die Wohneinheit hat eine Größe von 92 m² und weist drei Zimmer auf und ist bis
  17. Juli 2020 vom Vater des Beschwerdeführers gemietet. Dem Beschwerdeführer steht ein Zimmer zur Verfügung. 2.
  18. Der Beschwerdeführer hat von seinen Eltern in den vergangenen Jahren monatlich zumindest € 400 an Geldleistungen bezogen. Das Geld wurde ihm von seinem Vater bei dessen regelmäßigen Besuchen in Bosnien und Herzegowina persönlich überbracht. 2.
  19. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erwirtschaften im Heimatstaat ein Einkommen lediglich durch den gelegentlichen Verkauf von Tieren aus der Landwirtschaft. Sie nehmen hierdurch ca. € 500,- im Jahr ein. Durch die eigene Landwirtschaft erspart sich die Familie Ausgaben für Lebensmittel von ca. € 200,- monatlich, da in diesem Ausmaß die Bedürfnisse durch die Eigenbewirtschaftung abgedeckt werden. 2.
  20. Das Haus, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Heimatstaat lebt, gehört seinem Vater und wohnt die Familie unentgeltlich darin. 2.
  21. Der Vater des Beschwerdeführers hat am
  22. Oktober 2017 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für seinen Sohn abgegeben.2.
  23. Der Vater des Beschwerdeführers hat am
  24. Oktober 2017 eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG für seinen Sohn abgegeben. 2.
  25. Der Beschwerdeführer hat Kraft einer Wohnrechtsvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf, in der Wohnung seiner Eltern kostenlos Unterkunft zu nehmen. 2.
  26. Der Beschwerdeführer hat eine unbefristet geltende Krankenversicherung bei der *** Versicherung AG „***“ und „***“ unter den Zusatzbedingungen „Aufenthaltstitel“ abgeschlossen, welche in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken abdeckt. Insbesondere sind auch Heilbehandlungen, die vor Versicherungsabschluss begonnen wurden und Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Vertragsbeginn entstanden sind, aber erst danach zu einer Krankenbehandlung führen, von der Versicherung erfasst. Die Ausschlussgründe gem. § 6 Abs. 3 AVBKV 2017 (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und 2.
  27. Der Beschwerdeführer hat eine unbefristet geltende Krankenversicherung bei der *** Versicherung AG „***“ und „***“ unter den Zusatzbedingungen „Aufenthaltstitel“ abgeschlossen, welche in Österreich leistungspflichtig ist und alle Risiken abdeckt. Insbesondere sind auch Heilbehandlungen, die vor Versicherungsabschluss begonnen wurden und Krankheiten und Unfallfolgen, die vor Vertragsbeginn entstanden sind, aber erst danach zu einer Krankenbehandlung führen, von der Versicherung erfasst. Die Ausschlussgründe gem. Paragraph 6, Absatz 3, AVBKV 2017 (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung), das sind insb. Alkohol- und Suchtmittelmissbrauch, Selbst- oder Fremdgefährdung etc., gelten nicht. Wartezeiten bestehen keine. 2.
  28. Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatstaat und in Österreich unbescholten. Sonstige Umstände des öffentlichen Interesses, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen, sind weder vorgebracht noch im Verfahren zu Tage getreten worden. 2.
  29. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit
  30. Februar 2018 beschäftigt bei der E Speditionsges.m.b.H. Zuvor war er beschäftigt bei der F Vermittlungs- und Speditionsgesellschaft m.b.H und hat im Zeitraum Februar 2017 bis Jänner 2018 folgendes Nettoeinkommen ins Verdienen gebracht: Februar 2017: € 1.506,11 März 2017: € 1.506,11 April 2017: € 1.506,11 Mai 2017: € 1.506,11 Juni 2017: € 2.916,44 Juli 2017: € 1.506,11 August 2017: € 1.506,11 September 2017: € 1.506,11 Oktober 2017: € 1.506,11 November 2017: € 2.871,87 Dezember 2017: € 1.506,11 Jänner 2018: € 1.799,67 Summe: € 21.142,97 Im zwölfmonatigen Erteilungszeitraum eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer wird der Vater voraussichtlich ein Einkommen in derselben Höhe ins Verdienen bringen. 2.
  31. Die Mutter des Beschwerdeführers ist beschäftigt bei der G und hat zwischen Mai 2017 und April 2018 folgendes Nettoeinkommen ins Verdienen gebracht: Mai 2017: € 2.518,10 Juni 2017: € 1.297,34 Juli 2017: € 1.241,32 August 2017: € 1.283,63 September 2017: € 1.301,20 Oktober 2017: € 2.480,41 November 2017: € 1.188,65 Dezember 2017: € 1.529,58 Jänner 2018: € 1.323.56 Februar 2018: € 1.213,78 März 2018: € 1.343,90 April 2018: € 1.223,60 Summe: € 17.945,07 Im zwölfmonatigen Erteilungszeitraum eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer wird die Mutter voraussichtlich ein Einkommen in derselben Höhe ins Verdienen bringen. 2.
  32. Die Eltern des Beschwerdeführers haben keine Schulden. 2.
  33. Die Armutsgrenze in Bosnien und Herzegowina ist für eine dreiköpfige Familie (Eltern und ein Kind) mit ungefähr € 360,- monatlich anzusetzen.
  34. Beweiswürdigung: 3.
  35. Die Feststellung, wonach die Eltern des Beschwerdeführers diesem monatlich mindestens € 400,- zukommen lassen, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt inneliegenden eidesstaatlichen Erklärungen, der Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie den glaubwürdigen Zeugenaussagen seiner Eltern, wobei alle diese Aussagen in sich schlüssig und nachvollziehbar waren. Entsprechend den Feststellungen verfügen seine Eltern über die nötigen finanziellen Einkünfte für diese Unterstützungsleistungen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich regelmäßige Barbehebungen in beträchtlicher Höhe, die es als plausibel erscheinen lassen, dass diese Beträge in bar nach Bosnien gebracht werden. Die regelmäßigen Besuche des Vaters in Bosnien und Herzegowina sind durch die zahlreichen Ein- und Ausreisestempel in dessen Reisepass dokumentiert und entspricht es der Lebenserfahrung, dass bei solchen Besuchen Bargeldmengen persönlich übergeben werden können, zumal die internationalen Überweisungsspesen hoch sind (zB bei *** nach Bosnien und Herzegowina € 5,- für einen Überweisungsbetrag von € 200,-; überprüft am
  36. Februar 2018 auf ***). Es entspricht auch der internationalen Berichtslage, dass Bürger von Bosnien und Herzegowina in erheblichem Ausmaß auf Auslandstransfers zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten angewiesen sind (So betrug im Jahr 2016 das durch Auslandstransfers erwirtschaftete Einkommen landesweit US$ 1,8 Mio. Quelle: ***, ***, abgerufen am
  37. Februar 2018). 3.
  38. Zum Einkommen der Eltern: Das festgestellte Einkommen beruht jeweils auf den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insb. den Lohnabrechnungen. Das festgestellte Einkommen beruht jeweils zu einem nicht unerheblichen Anteil aus der Auszahlung geleisteter Überstunden, welche im Betrachtungszeitraum sehr regelmäßig und in ungefähr vergleichbarer Höhe angefallen sind. Aus dem vorgelegten Dienstvertrag des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Überstundenpauschale vereinbart ist und dass das 2017 erwirtschaftete Einkommen auch pro futuro zu erwarten ist. Es bestehen daher keine Bedenken, das festgestellte Einkommen im Sinne einer realistischen Prognose auch für den Erteilungszeitraum zu Grunde zu legen. 3.
  39. Die Schuldenfreiheit der Eltern des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten KSV-Auszügen. 3.
  40. Die Feststellungen zur Armutsgrenze ergeben sich aus der Auskunft der Staatendokumentation vom
  41. Februar 2018 als ungefähres Mittel der verschiedenen in dieser Auskunft angegebenen Beträge. 3.
  42. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten, unbedenklichen Urkunden und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
  43. Rechtslage: Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG:Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG: 4.
  44. § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG lautet:4.
  45. Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG lautet:

(3)Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen und
  2. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben. 4.
  3. Diese Bestimmung zielt in erster Linie auf jene Angehörigen ab, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH, 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Voraussetzung für das Vorliegen der Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG, ist, dass der Nachziehende bis zuletzt auf Unterhaltszahlungen des Zusammenführenden angewiesen war (VwGH, 21.9.2017, Ra 2017/22/0009). Als Unterhalt kommen auch Sachmittel in Betracht (VwGH, 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). 4.
  4. Diese Bestimmung zielt in erster Linie auf jene Angehörigen ab, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH, 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Voraussetzung für das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG, ist, dass der Nachziehende bis zuletzt auf Unterhaltszahlungen des Zusammenführenden angewiesen war (VwGH, 21.9.2017, Ra 2017/22/0009). Als Unterhalt kommen auch Sachmittel in Betracht (VwGH, 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). 4.
  5. Voraussetzung dafür, dass geleistete Geldzahlungen oder Sachleistungen Unterhalt iSd dieser Bestimmung darstellen ist, dass der Nachziehende wirtschaftlich von ihnen abhängig ist. Dafür ist das Existenzminimum in Bosnien und Herzegowina maßgeblich (VwGH, aaO). 4.
  6. Die amtswegigen Ermittlungen des Verwaltungsgerichtes haben kein amtliches Existenzminimum für Bosnien und Herzegowina hervorgebracht, jedoch Feststellungen zur von den dortigen Stellen angenommenen Armutsgrenze. Dieses erscheint geeignet, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Nachziehenden zu beurteilen, ist doch davon auszugehen, dass unterhalb der Armutsgrenze ein an den minimalen Existenzbedürfnissen ausgerichtetes Leben nicht möglich sein wird und daher wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben ist. 4.
  7. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Summe einen Gegenwert von monatlich € 200,- durch landwirtschaftliche Eigenbewirtschaftung einnehmen (welche zur Sicherstellung ihrer Grundbedürfnisse dienen), weiters jährlich ca. € 500,- aus dem Verkauf von Tieren. Monatlich stehen der Familie daher ca. € 260,- zur Verfügung. Dieser Betrag liegt unterhalb der Armutsgrenze von € 360,- monatlich, so dass von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von den geleisteten Zahlungen – und nicht bloß von freiwilligen Zuzahlungen - auszugehen ist (ob der Unterhalt rechtsverbindlich ist, ist nicht entscheidungserheblich: siehe VwGH, 1711.2015, Ro 2015/22/0005). Auch in einer Einzelbetrachtung des Beschwerdeführers selbst gelangt man zu keinem anderen Ergebnis, da sowohl Einkommen als auch Existenzminimum aliquot herunterzurechnen sind. Einzubeziehen ist dabei auch, dass das Haus, in welchem die Familie in Bosnien-Herzegowina lebt, dem Vater des Beschwerdeführers gehört und die Familie es unentgeltlich nutzt. Der geleistete Unterhalt besteht also neben den zur Verfügung gestellten Bargeldbeträgen in Höhe von ca. € 400,- monatlich auch in dieser Sachleistung. 4.
  8. Daher hat der nachziehende Beschwerdeführer von seinem zusammenführenden Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, iSd § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG bereits Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen.4.
  9. Daher hat der nachziehende Beschwerdeführer von seinem zusammenführenden Vater, der österreichischer Staatsbürger ist, iSd Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG bereits Unterhalt im Herkunftsstaat bezogen. 4.
  10. Als Sohn ist der Beschwerdeführer „sonstiger Angehöriger“ des Zusammenführenden. Der Zusammenführende hat eine Haftungserklärung abgegeben. 4.
  11. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen liegen gegenständlich daher vor. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG:Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, NAG: Zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG:Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG: 4.
  12. Zum nachzuweisenden Einkommen des Zusammenführenden: Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus den Richtsätzen des § 293 ASVG. Dabei sind folgende Ansätze maßgeblichDas maßgebliche Einkommen ergibt sich aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG. Dabei sind folgende Ansätze maßgeblich - Der Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar in Höhe von € 1.363,52 monatlich für die Eltern des Beschwerdeführers, und - Der Einzelpersonenrichtsatz für den Beschwerdeführer selbst in Höhe von € 909,42 monatlich. In Summe ist daher ein Richtsatz von monatlich € 2.271,94 nachzuweisen. An Aufwendungen sind hinzuzurechnen: - € 380,- monatlich für die Miete im Objekt ***, ***; - € 400,- monatlich an Unterstützungszahlungen an die Ehegattin des Beschwerdeführers und deren Tochter; - € 406,35 monatlich für die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers in Österreich Von diesen Aufwendungen in monatlicher Höhe von € 1.186,35 ist einmalig der Wert der freien Station gem. § 292 Abs. 3 ASVG iHv € 288,87 abzuziehen.Von diesen Aufwendungen in monatlicher Höhe von € 1.186,35 ist einmalig der Wert der freien Station gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG iHv € 288,87 abzuziehen. In Summe ist daher monatlich ein Einkommen von € 2.271,94 zzgl. € 1.186,35 abzgl. € 288,87, in Summe daher € 3.169,42 nachzuweisen. 4.
  13. Das prognostizierte Familieneinkommen (Summe der Einkommen von Vater und Mutter) im Erteilungszeitraum beträgt jährlich € 39.088,04, auf 12 Monate gerechnet monatlich daher € 3.257,
  14. Dieser Betrag übersteigt den nachzuweisenden Mindestbetrag und ist die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG daher erfüllt. Ebenso ist aufgrund dieses Ergebnisses die aufgrund von § 47 Abs. 4 NAG verpflichtende und vom zusammenführenden Vater abgegebene Haftungserklärung tragfähig, da es auch bei dieser auf das Haushaltseinkommen ankommt (VwGH, 19.1.2012, 2009/22/0146). 4.
  15. Das prognostizierte Familieneinkommen (Summe der Einkommen von Vater und Mutter) im Erteilungszeitraum beträgt jährlich € 39.088,04, auf 12 Monate gerechnet monatlich daher € 3.257,
  16. Dieser Betrag übersteigt den nachzuweisenden Mindestbetrag und ist die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG daher erfüllt. Ebenso ist aufgrund dieses Ergebnisses die aufgrund von Paragraph 47, Absatz 4, NAG verpflichtende und vom zusammenführenden Vater abgegebene Haftungserklärung tragfähig, da es auch bei dieser auf das Haushaltseinkommen ankommt (VwGH, 19.1.2012, 2009/22/0146). Zu § 11 Abs. 2 Z 3:Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 : 4.
  17. Zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Fremde den Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz zu erbringen, wobei diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Nach der Rsp des VwGH (7.12.2016, Fe 2015/22/0001) hat diese Krankenversicherung dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung zu entsprechen. Ausweislich der Feststellungen ist dies der Fall, insb. bestehen keine Ausschlussgründe für die Inanspruchnahme der Versicherung und keine Wartefristen. Zu den übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: 4.
  18. Kraft Wohnrechtsvereinbarung verfügt der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme bei seinen Eltern in einer Unterkunft, gegen deren Ortsüblichkeit angesichts ihrer Größe keine Bedenken bestehen. 4.
  19. Der Beschwerdeführer verfügt über den erforderlichen Sprachnachweis „Deutsch A1.“ 4.
  20. Im öffentlichen Interesse gelegenen Gründe, die gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden weder vorgebracht noch sind sie im Verfahren sonst zu Tage getreten.
  21. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.509.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.