GVG) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. April 2018, GZ. ***, wurde der Taxilenkerausweis des Antragstellers
Vm § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 für ungültig erklärt. Darüber hinaus wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aus Gründen des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug aberkannt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. April 2018, GZ. ***, wurde der Taxilenkerausweis des Antragstellers
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 für ungültig erklärt. Darüber hinaus wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aus Gründen des öffentlichen Wohls wegen Gefahr in Verzug aberkannt. In der gegen diesen Bescheid durch seine Rechtsvertreterin erhobenen Beschwerde vom
EMRK dar, wonach die Ausübung des Berufes als wesentlicher Aspekt der Persönlichkeitsrechte geschützt sei. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Strafen erlitten habe, jedoch würden diese nach Angaben des Beschwerdeführers in keinerlei Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen und seien daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Behalten des Taxilenkerausweises bei weitem höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen am Entzug der Bewilligung.Begründend führte der Antragsteller aus, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides mit einem massiven Eingriff in die schützenswerten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verbunden sei. Er benötige den Taxilenkerausweis, um seinen Beruf auszuüben und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nicht nur würde der sofortige Entzug des Ausweises noch im Beschwerdeverfahren seine Existenzgrundlage unmittelbar gefährden, sondern stelle die angefochtene Entscheidung auch einen unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens
, EMRK dar, wonach die Ausübung des Berufes als wesentlicher Aspekt der Persönlichkeitsrechte geschützt sei. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Strafen erlitten habe, jedoch würden diese nach Angaben des Beschwerdeführers in keinerlei Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stehen und seien daher die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Behalten des Taxilenkerausweises bei weitem höher zu bewerten als die öffentlichen Interessen am Entzug der Bewilligung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ausschließlich bezogen auf diesen Antrag, der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. April 2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren
GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Antragstellers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001). Im Übrigen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Zurücknahme eines Taxilenkerausweises
1 und § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (z.B. VwGH 4.7.2002, AW 2002/03/0048 mit Hineis auf B 7.8.1998, 97/03/0084). Zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen werden regelmäßig darin gesehen, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren, wozu auch die körperliche Integrität gehört. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist zwei Mal rechtskräftig vorbestraft, einmal wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB (Urteil des Bezirksgerichts *** vom 16. Februar 2018, ***) und einmal wegen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 19. Oktober 2016, ***).Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Antragstellers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001). Im Übrigen kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Zurücknahme eines Taxilenkerausweises
Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden (z.B. VwGH 4.7.2002, AW 2002/03/0048 mit Hineis auf B 7.8.1998, 97/03/0084). Zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen werden regelmäßig darin gesehen, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren, wozu auch die körperliche Integrität gehört. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist zwei Mal rechtskräftig vorbestraft, einmal wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Urteil des Bezirksgerichts *** vom
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