GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des C in ***, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwalts-GmbH in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des C in ***, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwalts-GmbH in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum bisherigen Verfahrensgang: a) Bauansuchen und erstinstanzliches Verfahren: Mit Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 11.07.2016 wurde am 14.07.2016 bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die „Änderung der Bewilligung der Um- und Zubauten auf der Liegenschaft EZ ***, Gst.Nr. .***“ beantragt. Gegenstand des Vorhabens ist die gegenüber der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2015, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, Zl. ***, unter Auflagen erteilten baubehördlichen Bewilligung für einen Teilabbruch sowie die Aufstockung des Bestandes und des Zubaus eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf der Liegenschaft ***, ***, Gst.Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***, geänderte Ausführung durch „Aushöhlung“ des Altbestandes unter Erhaltung der Süd- und Westfassade, der Abbruch der brandabschnittsbildenden Wand des Altbestandes zur Liegenschaft ON *** sowie die Änderung der Wohnungsgrundrisse. Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung und den Einreichplänen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Baurechte) vom 21.09.2016, erstellt von der E GmbH in ***, dem Brandschutzkonzept samt Plänen vom 21.09.2016, erstellt von der G GmbH in ***, den statischen Stellungnahmen und Berechnungen des H in *** vom September 2016 (Sicherung Bestandsfassade), vom 27.09.2016 (Auswechslungsplan) und vom 28.09.2016 (Bestandseinfriedungsmauer), dem Energieausweis des H vom Juli 2016 sowie der technischen Beschreibung für die Druckbelüftungsanlage im Stiegenhaus vom Juli 2016, erstellt von der F GmbH in ***, im Detail dargestellt. Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Baubehörde einer Vorprüfung
NÖ BO 2014 unterzogen und wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.10.2016 zu einer für den 08.11.2016, 11:00 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung eingeladen. Die Nachbarn wurden zudem
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorbringen.Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Baubehörde einer Vorprüfung
Paragraph 20, NÖ BO 2014 unterzogen und wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.10.2016 zu einer für den 08.11.2016, 11:00 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung eingeladen. Die Nachbarn wurden zudem
Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorbringen. Eine Ausfertigung dieser Ladung wurde auch dem Nachbarn C nachweislich zugestellt. Im Rahmen der Bauverhandlung übergab der Nachbar C ein mit 08.11.2016 datiertes und seine Einwendung gegen das verfahrensgegenständliche Projekt beinhaltendes Schreiben, welches von der Verhandlungsleiterin als Beilage A zum Akt genommen wurde, und wies auf seinen Bestandskamin hin, der zukünftig unter Oberkante des Dachgeschoßausbaues enden würde. In seiner schriftlichen Stellungnahme führte der Nachbar zusammengefasst aus, dass er in die Pläne Einsicht genommen hätte und dass es sich bei der gegenständlichen Planänderung aus seiner Sicht nicht nur um unwesentliche Änderungen des Bauvorhabens handeln würde. Entsprechend der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen und würde ein derartiges Ausmaß von Abweichungen eine neuerliche Baubewilligung erforderlich machen. Diese wesentlichen Abweichungen zur bisherigen Baubewilligung würden infolge einer massiven Änderung des gesamten (optischen) Erscheinungsbildes, von Änderungen bei der westlichen Gebäudekante, von Änderungen bei den Balkonen, der Verbreiterung des Stiegenhausturmes, von Änderungen der Baumasse im Dachbereich beim Altbau und einer möglichen Änderung der Breite der Gaupe an der Ostseite vorliegen. Zu seinen Einwendungen gegen das Bauvorhaben führte der Nachbar im Wesentlichen aus, dass ● die Bauhöhe im hinteren Bereich des Vorhabens überschritten werde, da die Zahl der projektierten Geschoße aufgrund der vorgegebenen Bauklasse II nicht zulässig sei,die Bauhöhe im hinteren Bereich des Vorhabens überschritten werde, da die Zahl der projektierten Geschoße aufgrund der vorgegebenen Bauklasse römisch zwei nicht zulässig sei, ● im Bauplan eine Giebelflächenberechnung dargestellt sei, obwohl kein Giebel vorhanden sei, wodurch die zulässige Gebäudehöhe im hinteren Bereich überschritten werde, ● die Anzahl der geplanten Stellplätze über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß hinausgehe und über die zu erwartenden Emissionen (Abgase- und Lärmbelastung) sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die davon Betroffenen ein entsprechender gutachterlicher Nachweis fehle, ● er für die dargestellte Errichtung der Tiefgarage keine Zustimmung für Baumaßnahmen unter Einbeziehung seines Nachbargrundstückes (Aushub, Sicherungen, etc.) erteilt hätte, ● die vollständige „Entkernung“ des Altbaues nur mir statischen/baulichen Sicherungsmaßnahmen vorstellbar sei, um die Standsicherheit seiner Gebäude sicher zu stellen, ● eine negative Beeinträchtigung der Trockenheit seines Grundstückes und der bestehenden Gebäude nicht auszuschließen sei, zumal die Ableitung des Oberflächenwassers vom Dach der unterirdischen Tiefgarage aus den Bauunterlagen nicht ersichtlich sei und ● die ausreichende Belichtung eines Raumes im Erdgeschoß der Liegenschaft ***, welcher in dem bei der Baubehörde aufliegenden Konsensplan als „Geschäftsraum“ und damit als Arbeits- und Aufenthaltsraum ausgewiesen sei, nicht gewährleistet sei. Schließlich moniert der Nachbar in seinem Schreiben, dass der Stiegenhausturm mit fast 15 m Höhe auf einem mit Bauklasse II ausgewiesenen Grundstücksteil an dieser Stelle nicht bewilligungsfähig sei. Durch die großzügigen und gegen die Grundgrenze gerichteten Verglasungen entstehe eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre auf seiner Liegenschaft. Sollten zukünftige Wohnungsnutzer ihre Stabgeländer zum Schutz ihrer Privatsphäre verhängen bzw. verkleiden, wäre zudem mit einer nicht zulässigen Einschränkung des Lichteinfalls zu rechnen. Weiters wird die geplante Ausführung der Baugrubensicherung kritisiert und eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Liegenschaft, insbesondere im Bereich des Keller-Stiegenhauses ins Treffen geführt.Schließlich moniert der Nachbar in seinem Schreiben, dass der Stiegenhausturm mit fast 15 m Höhe auf einem mit Bauklasse römisch zwei ausgewiesenen Grundstücksteil an dieser Stelle nicht bewilligungsfähig sei. Durch die großzügigen und gegen die Grundgrenze gerichteten Verglasungen entstehe eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre auf seiner Liegenschaft. Sollten zukünftige Wohnungsnutzer ihre Stabgeländer zum Schutz ihrer Privatsphäre verhängen bzw. verkleiden, wäre zudem mit einer nicht zulässigen Einschränkung des Lichteinfalls zu rechnen. Weiters wird die geplante Ausführung der Baugrubensicherung kritisiert und eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Liegenschaft, insbesondere im Bereich des Keller-Stiegenhauses ins Treffen geführt. Den Ausführungen des Nachbarn C trat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2016 entgegengetreten und beantragte sie die Zurück- bzw. Abweisung der Einwendungen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung „für bauliche Abänderungen (
4 AVG zur Gänze aufgehoben und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.07.2016
3 NÖ BO 2014 abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.06.2017, Zl. ***, wurde der Berufung des Nachbarn C Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2017, Zl. ***,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur Gänze aufgehoben und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.07.2016
Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 2014 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach detaillierter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nur eine beschränkte Parteistellung besitzen würden. Die Berufungsbehörde hätte jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „in der Sache selbst“ zu entscheiden, was bedeute, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hätte, sohin den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben hätte. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung sei daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorgelegen sei. Seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen der Rechtslage und des maßgeblichen Sachverhalts seien zu berücksichtigen. Daher sei im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, inwiefern der vor Eintritt der Rechtskraft der gegenständlichen Baubewilligung vom 27.12.2016 durchgeführte Abbruch des Altbestandes rechtliche Auswirkungen auf diese verfahrensgegenständliche Baubewilligung habe. Festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 26.12.2016 als konsentierter Bestand der Altbestand gegolten habe und jener, welcher von der Beschwerdeführerin in ihrer Einreichplanung, unter Bezugnahme auf den mit Bescheid vom 24.09.2015 in Rechtkraft erwachsenen Konsens, durch graue Darstellung ausgewiesen werde. Der Konsens des Altbestandes würde demnach die vollständigen südlichen (straßenseitige) und westlichen Außenwände, die vollständige östliche Außenwand, die nördliche Außenwand im nordwestlichen Bogen, jeweils die vollständige Decke des Erdgeschoßes, des 1. und 2. Obergeschoßes sowie den vollständigen Boden des Kellergeschoßes umfassen. Der vollständige Abbruch dieser Bauteile des Altbestandes – mit Ausnahme der südlichen und westlichen Außenwände, welche
dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** unter „Ensembleschutz“ stehen würden – sei Gegenstand der verfahrensgegenständlichen und hier bekämpften Entscheidung vom 27.12.2016. Tatsächlich sei, wie anhand der von der Behörde im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 10.04.2017 aufgenommenen Fotos bestätigt sei, der Altbestand bis auf die südliche Außenwand und einen Teil der westlichen Außenwand abgebrochen worden. Der Abbruch dieses Altbestandes hätte zur Folge, dass jegliche Raumbildung des Altbestandes verlorengegangen und dadurch der baubehördliche Konsens des Altbestandes zweifelsohne verlorengegangen sei. Dadurch entbehre die gegenständlich bekämpfte, von der Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27.12.2016 baubehördlich bewilligte Abänderungseinreichung, welche für die belangte Behörde als Neubau anmuten würde, nachdem diese auf dem Konsens des Altbestandes aufgesetzt habe und nachdem diese nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nunmehr einer baubehördlich gültigen Rechtsgrundlage. In der weiteren Begründung ihres Bescheides setzt sich die belangte Behörde im Detail mit der Frage auseinander, inwieweit dieser Abbruch einer Bewilligungspflicht
8NÖ BO 2014 unterliegt.In der weiteren Begründung ihres Bescheides setzt sich die belangte Behörde im Detail mit der Frage auseinander, inwieweit dieser Abbruch einer Bewilligungspflicht
Paragraph 14, Absatz 8 N, Ö, BO 2014 unterliegt. Dem Nachbarn würde nach der Rechtsprechung des VwGH sehr wohl ein Mitspracherecht zur Frage zukommen, ob ein Konsensverlust eingetreten sei oder nicht. Würde die zuständige Baubehörde einen Konsensverlust nicht aufgreifen dürfen, hätte diese zur Folge, dass ein Bauwerber die Rechtskraft einer baubehördlichen Bewilligung nicht abzuwarten hätte, womit ein wesentlicher Grundsatz der Baugesetze unterlaufen werden würde. Diesen Konsensverlust hätte die Berufungsbehörde als Änderungen der Sachlage aufzugreifen gehabt. Gehe der Konsens des Bestandes unter, so gehe damit auch die mit Rechtskraft erteilte Bewilligung vom 24.09.2015 unter, da diese infolge Unteilbarkeit des Vorhabens nun keiner Ausführung mehr zugeführt werden könne. Die beantragten „Abänderungen“ würden wegen Eintritt des Konsensverlustes des Altbestandes auf einem rechtlichen Nullum aufsetzen. Dieser Umstand sei auch nach Maßgabe der eingeschränkten Prüfungsbefugnis wahrzunehmen. Aufgrund der festgestellten Unteilbarkeit des Vorhabens könne auch nur der Zubau allein in einem zweitinstanzlichen Verfahren keiner baubehördlichen Bewilligung zugeführt werden. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei daher in seiner Gesamtheit abzuweisen.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde zunächst dem Berufungswerber C die Beschwerde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.08.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Gegenschrift wurde nicht abgegeben. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde der Berufungsbescheid und Verfahrensunterlagen zu dem im Jahr 2015 durchgeführten Bauverfahren übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ein ergänzendes bautechnisches Gutachten zur Frage, ob bei plan- und beschreibungsgemäßer Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens in der Fassung des Bescheides vom 27.12.2016 – insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus den Projektunterlagen ergebenden Gebäudehöhen – eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn C in Bezug auf die Belichtung der Hauptfenster bestehender und bewilligter Gebäude auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, wie in der Berufungsschrift vom 10.01.2017 ausgeführt, gegeben ist und um Beschreibung, in wie weit sich in den relevanten Bereichen Abweichungen im Vergleich zur ursprünglichen baubehördlichen Bewilligung in der Fassung des Bescheides vom 24.09.2015 ergeben haben, eingeholt, welches mit Schreiben vom 28.03.2018, Zl. ***, vorgelegt wurde. Der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** hat diesbezüglich Befund und Gutachten wie folgt erstattet: „Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der A GmbH die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2.Planwechsel) zu Bewilligungsbescheid II. Instanz vom 24.09.2015, *** (***) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Diese Baubewilligung wurde aufgrund der Berufung des Nachbarn C durch den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. *** zur Gänze aufgehoben.„Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der A GmbH die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2.Planwechsel) zu Bewilligungsbescheid römisch zwei. Instanz vom 24.09.2015, *** (***) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Diese Baubewilligung wurde aufgrund der Berufung des Nachbarn C durch den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. *** zur Gänze aufgehoben. Der Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016 Zl. *** beinhaltet die für die bautechnische Beurteilung relevanten Einreichpläne (Grundrisse KG/OG – Grundrisse OG – Grundrisse EG-DG Barrierefreiheit – Baurecht Gebäudehöhen, Vorbauten, Belichtung – Ansichten – Schnitte) mit Plandatum 21.09.2016 und Bezugsklausel, erstellt und unterfertigt von E GmbH, ***, ***. Nach diesen Einreichunterlagen sind auf dem gegenständlichen Grundstück zwei unterschiedliche Bebauungsweisen
Bebauungsplan verordnet. Zum Einen die „offene/gekuppelte (o,k) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse II im hinteren, nördlichen Teil des Grundstückes (bis zur Baufluchtlinie) und zum Anderen im vorderen, südlichen Teil des Grundstückes eine sogenannte „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe. Im Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** wird unter Punkt „Teil IV – Planzeichen“ folgendes angeführt:Nach diesen Einreichunterlagen sind auf dem gegenständlichen Grundstück zwei unterschiedliche Bebauungsweisen
Bebauungsplan verordnet. Zum Einen die „offene/gekuppelte (o,k) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse römisch zwei im hinteren, nördlichen Teil des Grundstückes (bis zur Baufluchtlinie) und zum Anderen im vorderen, südlichen Teil des Grundstückes eine sogenannte „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe. Im Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** wird unter Punkt „Teil römisch vier – Planzeichen“ folgendes angeführt: „Für Bereiche mit der festgelegten Sonderbebauungsweise „s“ ist bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise der §54 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, anzuwenden.“„Für Bereiche mit der festgelegten Sonderbebauungsweise „s“ ist bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise der §54 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, anzuwenden.“ Ableitend davon wird aufgrund der im Projektsplan als Bestand dargestellten, straßenseitigen Außenwand von einer bestehenden, gekuppelten Bebauungsweise ausgegangen. Darstellung Bebauungsplan / relevanter Bereich [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Lageplan Auszug aus dem Bebauungsplan *** Als Grundlage für die Beurteilung des relevanten Bereiches im Hinblick auf die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes auf dem Grundstück *** wird das Bauwerk (Wand und Fassade) entlang der Grundgrenze zwischen Grundstück *** und *** herangezogen. Dazu wurde entsprechend der Fragestellung der bewilligte Planstand (Grundriss Erdgeschoß – EG) mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 mit dem Planstand Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 hinsichtlich der für die Gebäudehöhe relevanten Bereiche verglichen. Zunächst wurden, wie in den nachfolgenden Grafiken dargestellt, die einzelnen Geschoßgrundrisse und in weiterer Folge die relevante Ansicht zum Nachbarn verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass sich in den einzelnen Geschoßen teilweise Änderungen in der Außenwandkonfiguration ergeben haben. Die Feststellungen wurden nach den grafischen Vergleichen zusammengefasst. Vergleich der Grundrisse: Erdgeschoß [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ „Grundriss EG „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss EG „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „Grafischer Vergleich Erdgeschoß „alt“ – „neu“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“
Auf Basis dieser Rechtsgrundlage wurde aus technischer Sicht der erweiterte Treppenhausbereich nicht in die Prüfung der Gebäudehöhe einbezogen. Die bewilligten Außenwandumrisse werden demnach durch die teilweise projektierten Änderungen der Außenwände in den einzelnen Geschoßen nicht berührt. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung wurden die vorgelegten Unterlagen im Speziellen die Darstellung der ausreichenden Belichtung der Aufenthaltsräume des Nachbarobjektes auf dem Grundstück Nr. *** im Querschnitt 6-6 geprüft. Unter der Annahme, dass es sich bei den dargestellten Aufenthaltsräumen und den damit verbundenen Hauptfenstern um die bewilligten Hauptfenster zur Belichtung handelt, ist die ausreichende Belichtung selbiger gegeben. Eine in diesem Zusammenhang stehende Beeinträchtigung durch eine mögliche Änderung der bereits mit Bescheid der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 bewilligten Gebäudehöhe konnte für den relevanten Bereich nicht festgestellt werden. Die für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Nachbargebäudes maßgeblich, relevante Gebäudehöhe wurde im „neueren“ Vergleichsprojekt – Bescheid der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 – lt. Planunterlagen in diesem Bereich (Abstand des Nachbarobjektes auf Grundstück Nr. *** zu Grundstück Nr. ***) nicht verändert und als Bestand angegeben. Somit kann aus technischer Sicht keine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster des Nachbarobjektes abgeleitet werden. Die angeführten Abänderungen wurden im bewilligten Umriss der relevanten Außenwand projektiert und ergibt sich aus technischer Sicht keine relevante bautechnische Änderung in dieser Außenwand.“ Am 16.05.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Berufungswerbers C sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und das ergänzend eingeholte bautechnische Gutachten mit dem ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik erörtert. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in die in der Verhandlung miteinbezogenen unbedenklichen Verfahrensakten der Baubehörde der Stadtgemeinde ***. Die Verfahrensparteien legten nochmals ihre Rechtsstandpunkte dar und beantragten wie schriftlich ausgeführt. Der Berufungswerber C verwies auf die Entscheidungen des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0001, und vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0078, wonach die Frage, ob eine Baubewilligung überhaupt noch aufrecht sei, sehr wohl ein Parteienrecht des Nachbarn darstellen würde, und es von Entscheidung sei, dass der Konsens für einen Umbau untergehe, wenn von einem Objekt nur mehr zwei Wände übrig seien. Darüber hinaus legte er dar, dass er die Darstellung der Bauwerberin, wonach es im Erdgeschoß keine Aufenthaltsräume gebe, nicht teile. Auch in Bezug auf den Stiegenhaus-Turm würde das Gutachten den Ausführungen der Bauwerberin folgen. Das Stiegenhaus wäre jedoch für eine höhere Bauklasse projektiert worden, was er in beiden Verfahren kritisiert hätte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf das erste Baubewilligungsverfahren, in welchem über die Einwendungen des Nachbarn bereits in den Bescheiden vom 11.05.2015 und vom 25.09.2015 abgesprochen worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster am Nachbargrundstück seien diese Einwendungen damals rechtskräftig abgewiesen worden. Der bautechnische Amtssachverständige führte unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten aus, dass ausgehend von der Fragestellung der Feststellung von Abweichungen im Vergleich zur ursprünglichen baubehördlichen Bewilligung des relevanten Bereiches im Hinblick auf die Belichtung von bestehenden Hauptfenstern keine Abweichungen hätten festgestellt werden können. Betreffend das Stiegenhaus sei eine geringfügige Verbreiterung vorgenommen worden. Auswirkungen auf die Belichtung von bestehenden Hauptfenstern des Nachbarn hätten aufgrund der Nichtabänderung der Höhe in diesem Bereich daraus nicht abgeleitet werden können. 2. Feststellungen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2015, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, Zl. ***, wurde der I GmbH als der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, EZ ***, die baubehördliche Bewilligung für einen Teilabbruch, den Umbau und den Dachgeschoßausbau des straßenseitigen Altbaus und die Neuerrichtung eines viergeschoßigen Gebäudetraktes mit 11 Wohneinheiten, einem gemeinsamen Stiegenhaus und einer Tiefgarage hinter dem straßenseitigen Altbau
§ 23 NÖ BO 1996 rechtskräftig erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2015, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, Zl. ***, wurde der römisch eins GmbH als der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, EZ ***, die baubehördliche Bewilligung für einen Teilabbruch, den Umbau und den Dachgeschoßausbau des straßenseitigen Altbaus und die Neuerrichtung eines viergeschoßigen Gebäudetraktes mit 11 Wohneinheiten, einem gemeinsamen Stiegenhaus und einer Tiefgarage hinter dem straßenseitigen Altbau
Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, NÖ BO 1996 rechtskräftig erteilt. Für den nördlichen Teil des Baugrundstückes ist
dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** bis zur Baufluchtlinie eine „offene/gekuppelte (o,k,) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse II verordnet. Für den südlichen Grundstücksteil wird eine „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe festgelegt.Für den nördlichen Teil des Baugrundstückes ist
dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** bis zur Baufluchtlinie eine „offene/gekuppelte (o,k,) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse römisch zwei verordnet. Für den südlichen Grundstücksteil wird eine „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe festgelegt. Östlich des Baugrundstücks schließt unmittelbar das Grundstück des Nachbarn C (Gst.Nr. ***, KG ***) an. Für dieses Grundstück ist laut Bebauungsplan die geschlossene Bauweise verordnet. Festgehalten wird, dass die straßenseitige Außenfassade des Altbaus aus dem Jahr 1875 eine Höhe von 12,41 m aufweist, sich der Altbestand in einer Schutzzone befindet und an der Ostseite, sohin mit der dem Nachbarn C zugewandten Fassade gekuppelt ist. Einwendungen des Nachbarn C betreffend die Befürchtung der Beeinträchtigung der Belichtung bestehender und bewilligter hof- oder gartenseitiger Hauptfenster im Erdgeschoß der Gebäude auf der Liegenschaft *** waren in diesem Bauverfahren als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung des Berufungsbescheides wird dazu festgehalten, dass die dem Grundstück der Bauwerberin zugwandten Öffnungen des Erdgeschoßes sogenannte Schlitzfenster bzw. Oberlichten darstellen, die nicht als Hauptfenster gelten. Mit Schreiben vom 11.07.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für Änderungen der Um- und Zubauten auf der Liegenschaft EZ ***. Laut Baubeschreibung vom 21.09.2016 soll in der Abänderung der Einreichung ein Umbau der Wohnungen mit geringfügigen Änderungen der Außenhülle erfolgen. Das Bestandsgebäude werde im Inneren abgebrochen und durch eine neue Konstruktion ersetzt. Sie süd- und westseitigen Außenmauern des Bestands würden erhalten bleiben. Die Wohnungsanzahl werde von insgesamt 17 auf 16 reduziert. Während die bebaute Fläche mit 526 m² gleich bleibe, reduziere sich die Brutto-Grundfläche aller Geschoße von 3.001 m² auf 2.974 m². Der zu der in dieser Verwaltungsangelegenheit für den 08.11.2016 anberaumten Bauverhandlung geladene Nachbar C hat in dieser Verhandlung rechtzeitig Einwendungen erhoben, in welchen er auf die wesentlichen Abweichungen des gegenständlichen Vorhabens zum Baukonsens aus 2015 im Detail hinweist und u.a. das Fehlen einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf seiner Liegenschaft moniert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2. Planwechsel) zum Baubewilligungsbescheid II. Instanz vom 24.09.2015, Zl. ***, erteilt. Zum Einwand des Nachbarn C betreffend die „ausreichende Belichtung von Hauptfenstern bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude“ wird im Bescheid dargelegt, dass sich der Nachbar mittels Feststellungsbescheid vom 22.04.2015, Zl. ***,
NÖ BO 2014, die westseitige Belichtung durch eine Überdachung zwischen seinem Gebäude und der gemeinsamen Grundgrenze selbst genommen hat.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2. Planwechsel) zum Baubewilligungsbescheid römisch zwei. Instanz vom 24.09.2015, Zl. ***, erteilt. Zum Einwand des Nachbarn C betreffend die „ausreichende Belichtung von Hauptfenstern bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude“ wird im Bescheid dargelegt, dass sich der Nachbar mittels Feststellungsbescheid vom 22.04.2015, Zl. ***,
Paragraph 70, NÖ BO 2014, die westseitige Belichtung durch eine Überdachung zwischen seinem Gebäude und der gemeinsamen Grundgrenze selbst genommen hat. Diese Hofüberdachung im Bereich der dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zugewandten Fassade des Gebäudes auf der Nachbarliegenschaft ist auch in den jeweiligen Schnittplänen (Querschnitt 6-6) als Bestand dargestellt und auf im Bauakt einliegenden Fotos ersichtlich. Tatsächlich kann im Hinblick auf die Höhe des geplanten Bauvorhabens und die Situierung der bestehenden Hauptfenster im Obergeschoß des Gebäudes des Nachbarn C eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° nicht entstehen. Eine Zusammenschau der mit der Bezugsklausel zum Bescheid vom 24.09.2015 versehen Projektsunterlagen mit jenen zum Bescheid vom 27.12.2016 ergab, dass zwar im Dachgeschoß des Altbaubereiches die Wand zwischen den Achsen 2 und 3 verlängert und das Treppenhaus um ca. 30 cm vergrößert werden sollen, damit die ursprünglich bewilligte Gebäudehöhe sowie der bewilligte Außenwandumriss der dem Nachbargrundstück zugewandten Ostfassade jedoch nicht berührt wird. Im Ergebnis wird eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse am Nachbargrundstück Nr. *** durch das gegenständliche Bauvorhaben im Vergleich mit dem rechtskräftigen Baukonsens vom 24.09.2015 nicht bewirkt. Anlässlich von Erhebungen der Baubehörde der Stadtgemeinde *** im April 2017 wurde festgestellt, dass der Altbau auf der Liegenschaft ***, mit Ausnahme der südlichen und westlichen Außenwände, die mittels einer Stahlkonstruktion gesichert wurden, abgebrochen worden war.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…) 3 . ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 33 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist,ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblichen Geländes gegeben ist, (…) 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (...)“ „§ 6 Parteien und Nachbarn
Vorbauten
Paragraph 52, sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück unberücksichtigt. (…)
1 AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte.Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn sind taxativ in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 angeführt. Diese Rechte hat der Nachbar rechtzeitig – ab der Ladung zur Bauverhandlung – spätestens bis zum Ende der Bauverhandlung durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen, widrigenfalls er
Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte. Die hier maßgebliche „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ vom 25.10.2016 erfüllt die oben genannten Kriterien. Zur Frage, ob der Nachbar C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.Zur Frage, ob der Nachbar C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Der Nachbar C hat in seinem in der Bauverhandlung übergebenen Schreiben vom 08.11.2016 u.a. Befürchtungen dahingehend geäußert, dass aufgrund der Höhe des geplanten Bauwerks eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster der Gebäude auf seinem Grundstück bestehen könnte. Damit hat er sich auf ein
2 Z 3 NÖ BO 2014 gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat und auch zur Erhebung der Berufung gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Baubewilligungsbescheid vom 27.12.2016 berechtigt war.Der Nachbar C hat in seinem in der Bauverhandlung übergebenen Schreiben vom 08.11.2016 u.a. Befürchtungen dahingehend geäußert, dass aufgrund der Höhe des geplanten Bauwerks eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster der Gebäude auf seinem Grundstück bestehen könnte. Damit hat er sich auf ein
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat und auch zur Erhebung der Berufung gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Baubewilligungsbescheid vom 27.12.2016 berechtigt war. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es zudem mit sich, dass bereits die Berufungsbehörde infolge eines Rechtsmittels des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. Fe 2016/06/0001). Demzufolge wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auch durch das Berufungsvorbringen des Nachbarn, der seine Parteistellung im Bauverfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen gewahrt hat, begrenzt. Auch im vorliegenden Fall sind daher nur Einwendungen und Behauptungen des Nachbarn zu prüfen, die in der Berufungsschrift angeführt sind und somit den „Prozessgegenstand“ der belangten Behörde gebildet haben.Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es zudem mit sich, dass bereits die Berufungsbehörde infolge eines Rechtsmittels des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. Fe 2016/06/0001). Demzufolge wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auch durch das Berufungsvorbringen des Nachbarn, der seine Parteistellung im Bauverfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen gewahrt hat, begrenzt. Auch im vorliegenden Fall sind daher nur Einwendungen und Behauptungen des Nachbarn zu prüfen, die in der Berufungsschrift angeführt sind und somit den „Prozessgegenstand“ der belangten Behörde gebildet haben. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). Ebenso wenig ist im Bauverfahren darauf einzugehen, ob das Projekt eventuell nur anders verwirklicht werden könnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2011/05/0068).Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). Ebenso wenig ist im Bauverfahren darauf einzugehen, ob das Projekt eventuell nur anders verwirklicht werden könnte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2011/05/0068). Soweit die belangte Behörde in ihre Verfahren die von der Beschwerdeführerin am Baugrundstück offensichtlich erst nach der erstinstanzlichen Baugenehmigung geschaffenen Verhältnisse miteinbezieht und zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht, überschreitet sie damit die „Sache“ des Berufungsverfahrens, zumal sie nicht berechtigt ist, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2013, Zl. 2012/06/0142).Soweit die belangte Behörde in ihre Verfahren die von der Beschwerdeführerin am Baugrundstück offensichtlich erst nach der erstinstanzlichen Baugenehmigung geschaffenen Verhältnisse miteinbezieht und zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht, überschreitet sie damit die „Sache“ des Berufungsverfahrens, zumal sie nicht berechtigt ist, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2013, Zl. 2012/06/0142). Der vom Nachbarn C erstmals in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgetragene Einwand, die Frage des Erlöschens der ursprünglichen Baubewilligung stelle ein Parteienrecht des Nachbarn dar, vermag die Entscheidung der belangten Behörde infolge diesbezüglich eingetretener Teilpräklusion nicht nachträglich zu sanieren. Aus dem vom Nachbarn C dazu zitierten Erkenntnis vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0001, ist für den Anlassfall nichts zu gewinnen, da hier zu prüfen war, inwieweit eine nach der Stmk. BauO im Jahr 1968 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Pensionsbaues, von welchem offensichtlich lediglich Fundamente errichtet worden waren, nach den Bestimmungen der Stmk. BauG als Grundlage für eine im Jahr 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues dienen konnte. Auch die vom Nachbarn C zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0078, ist für den hier vorliegenden Fall ohne Belang, da darin die Frage der Reichweite der subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn im Bauverfahren nicht thematisiert wurde.
den Bestimmungen der NÖ BO 2014 bedürfen sowohl Neu- und Zubauten von Gebäuden als auch – bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen – die Änderung von Bauwerken, einer Baubewilligung. Als Abänderung kommt auch eine Abweichung von einem bereits bewilligten Projekt in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben durch seine Lage und Größe definiert wird und Einzelfälle denkbar sind, bei denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist (vgl. Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0092).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben durch seine Lage und Größe definiert wird und Einzelfälle denkbar sind, bei denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist vergleiche Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0092). Die Frage, inwieweit das hier vorliegende Bauvorhaben, welches die Abänderung eines rechtskräftigen baubehördlichen Konsenses zum Gegenstand hat, als „aluid“ zu qualifizieren ist, für das um die Bewilligung eines Neubaus im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO 2014 angesucht werden müsste, ist infolge des eingeschränkten Mitspracherechts des Nachbarn, im Rechtsmittelverfahren anhand der Möglichkeit der Verletzung der rechtzeitig eingewendeten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu beurteilen.Die Frage, inwieweit das hier vorliegende Bauvorhaben, welches die Abänderung eines rechtskräftigen baubehördlichen Konsenses zum Gegenstand hat, als „aluid“ zu qualifizieren ist, für das um die Bewilligung eines Neubaus im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 angesucht werden müsste, ist infolge des eingeschränkten Mitspracherechts des Nachbarn, im Rechtsmittelverfahren anhand der Möglichkeit der Verletzung der rechtzeitig eingewendeten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu beurteilen. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum das Vorhaben als „aliud“ zu qualifizieren sei, im Detail dargelegt sowie im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte die projektierte Bebauungshöhe und die seiner Meinung nach damit einhergehende Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf seiner Liegenschaft kritisiert. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Altbestandes am Baugrundstück eine Anbauverpflichtung an der östlichen Grundgrenze besteht und aufgrund des Umstandes, dass für das Grundstück des Nachbarn C laut Bebauungsplan die geschlossene Bauweise verordnet wurde, im vorliegenden Fall § 53 Abs. 14 NÖ BO 2014 zum Tragen kommt, demzufolge entgegen den Berufungsausführungen hinsichtlich der Belichtung lediglich bestehende bewilligte Hauptfenster zu berücksichtigen sind und auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung in diesem Fall nicht zu achten ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0141).Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Altbestandes am Baugrundstück eine Anbauverpflichtung an der östlichen Grundgrenze besteht und aufgrund des Umstandes, dass für das Grundstück des Nachbarn C laut Bebauungsplan die geschlossene Bauweise verordnet wurde, im vorliegenden Fall Paragraph 53, Absatz 14, NÖ BO 2014 zum Tragen kommt, demzufolge entgegen den Berufungsausführungen hinsichtlich der Belichtung lediglich bestehende bewilligte Hauptfenster zu berücksichtigen sind und auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung in diesem Fall nicht zu achten ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0141). Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.03.2018 nachgewiesen, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben hinsichtlich der Projektsunterlagen mit der Bezugsklausel des rechtskräftigen Baubescheides vom 24.09.2015 und der Projektsunterlagen mit der Bezugsklausel des Bescheides vom 26.12.2016 aus bautechnischer Sicht zwar teilweise Änderungen in den einzelnen Geschoßen der relevanten Außenwand zum Nachbargrundstück Nr. *** geplant sind (zwischen Erdgeschoß und
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.931.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.