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LVwG-AV-931/001-2017

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 20§ 42§ 66§ 14Art. 130§52§ 70§ 6Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-931/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des C in ***, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwalts-GmbH in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des C in ***, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwalts-GmbH in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Zum bisherigen Verfahrensgang: a) Bauansuchen und erstinstanzliches Verfahren: Mit Schreiben der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 11.07.2016 wurde am 14.07.2016 bei der Stadtgemeinde *** unter Vorlage entsprechender Pläne und Beschreibungen die baubehördliche Bewilligung für die „Änderung der Bewilligung der Um- und Zubauten auf der Liegenschaft EZ ***, Gst.Nr. .***“ beantragt. Gegenstand des Vorhabens ist die gegenüber der mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2015, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, Zl. ***, unter Auflagen erteilten baubehördlichen Bewilligung für einen Teilabbruch sowie die Aufstockung des Bestandes und des Zubaus eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf der Liegenschaft ***, ***, Gst.Nr. *** und ***, beide EZ ***, KG ***, geänderte Ausführung durch „Aushöhlung“ des Altbestandes unter Erhaltung der Süd- und Westfassade, der Abbruch der brandabschnittsbildenden Wand des Altbestandes zur Liegenschaft ON *** sowie die Änderung der Wohnungsgrundrisse. Das Bauvorhaben wird in der Baubeschreibung und den Einreichplänen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Baurechte) vom 21.09.2016, erstellt von der E GmbH in ***, dem Brandschutzkonzept samt Plänen vom 21.09.2016, erstellt von der G GmbH in ***, den statischen Stellungnahmen und Berechnungen des H in *** vom September 2016 (Sicherung Bestandsfassade), vom 27.09.2016 (Auswechslungsplan) und vom 28.09.2016 (Bestandseinfriedungsmauer), dem Energieausweis des H vom Juli 2016 sowie der technischen Beschreibung für die Druckbelüftungsanlage im Stiegenhaus vom Juli 2016, erstellt von der F GmbH in ***, im Detail dargestellt. Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Baubehörde einer Vorprüfung

§ 20

NÖ BO 2014 unterzogen und wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.10.2016 zu einer für den 08.11.2016, 11:00 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung eingeladen. Die Nachbarn wurden zudem

§ 42

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorbringen.Die vorgelegten Projektunterlagen wurden von der Baubehörde einer Vorprüfung

Paragraph 20, NÖ BO 2014 unterzogen und wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25.10.2016 zu einer für den 08.11.2016, 11:00 Uhr, anberaumten mündlichen Verhandlung eingeladen. Die Nachbarn wurden zudem

Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ihre Parteistellung verlieren, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorbringen. Eine Ausfertigung dieser Ladung wurde auch dem Nachbarn C nachweislich zugestellt. Im Rahmen der Bauverhandlung übergab der Nachbar C ein mit 08.11.2016 datiertes und seine Einwendung gegen das verfahrensgegenständliche Projekt beinhaltendes Schreiben, welches von der Verhandlungsleiterin als Beilage A zum Akt genommen wurde, und wies auf seinen Bestandskamin hin, der zukünftig unter Oberkante des Dachgeschoßausbaues enden würde. In seiner schriftlichen Stellungnahme führte der Nachbar zusammengefasst aus, dass er in die Pläne Einsicht genommen hätte und dass es sich bei der gegenständlichen Planänderung aus seiner Sicht nicht nur um unwesentliche Änderungen des Bauvorhabens handeln würde. Entsprechend der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen und würde ein derartiges Ausmaß von Abweichungen eine neuerliche Baubewilligung erforderlich machen. Diese wesentlichen Abweichungen zur bisherigen Baubewilligung würden infolge einer massiven Änderung des gesamten (optischen) Erscheinungsbildes, von Änderungen bei der westlichen Gebäudekante, von Änderungen bei den Balkonen, der Verbreiterung des Stiegenhausturmes, von Änderungen der Baumasse im Dachbereich beim Altbau und einer möglichen Änderung der Breite der Gaupe an der Ostseite vorliegen. Zu seinen Einwendungen gegen das Bauvorhaben führte der Nachbar im Wesentlichen aus, dass ● die Bauhöhe im hinteren Bereich des Vorhabens überschritten werde, da die Zahl der projektierten Geschoße aufgrund der vorgegebenen Bauklasse II nicht zulässig sei,die Bauhöhe im hinteren Bereich des Vorhabens überschritten werde, da die Zahl der projektierten Geschoße aufgrund der vorgegebenen Bauklasse römisch zwei nicht zulässig sei, ● im Bauplan eine Giebelflächenberechnung dargestellt sei, obwohl kein Giebel vorhanden sei, wodurch die zulässige Gebäudehöhe im hinteren Bereich überschritten werde, ● die Anzahl der geplanten Stellplätze über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß hinausgehe und über die zu erwartenden Emissionen (Abgase- und Lärmbelastung) sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die davon Betroffenen ein entsprechender gutachterlicher Nachweis fehle, ● er für die dargestellte Errichtung der Tiefgarage keine Zustimmung für Baumaßnahmen unter Einbeziehung seines Nachbargrundstückes (Aushub, Sicherungen, etc.) erteilt hätte, ● die vollständige „Entkernung“ des Altbaues nur mir statischen/baulichen Sicherungsmaßnahmen vorstellbar sei, um die Standsicherheit seiner Gebäude sicher zu stellen, ● eine negative Beeinträchtigung der Trockenheit seines Grundstückes und der bestehenden Gebäude nicht auszuschließen sei, zumal die Ableitung des Oberflächenwassers vom Dach der unterirdischen Tiefgarage aus den Bauunterlagen nicht ersichtlich sei und ● die ausreichende Belichtung eines Raumes im Erdgeschoß der Liegenschaft ***, welcher in dem bei der Baubehörde aufliegenden Konsensplan als „Geschäftsraum“ und damit als Arbeits- und Aufenthaltsraum ausgewiesen sei, nicht gewährleistet sei. Schließlich moniert der Nachbar in seinem Schreiben, dass der Stiegenhausturm mit fast 15 m Höhe auf einem mit Bauklasse II ausgewiesenen Grundstücksteil an dieser Stelle nicht bewilligungsfähig sei. Durch die großzügigen und gegen die Grundgrenze gerichteten Verglasungen entstehe eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre auf seiner Liegenschaft. Sollten zukünftige Wohnungsnutzer ihre Stabgeländer zum Schutz ihrer Privatsphäre verhängen bzw. verkleiden, wäre zudem mit einer nicht zulässigen Einschränkung des Lichteinfalls zu rechnen. Weiters wird die geplante Ausführung der Baugrubensicherung kritisiert und eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Liegenschaft, insbesondere im Bereich des Keller-Stiegenhauses ins Treffen geführt.Schließlich moniert der Nachbar in seinem Schreiben, dass der Stiegenhausturm mit fast 15 m Höhe auf einem mit Bauklasse römisch zwei ausgewiesenen Grundstücksteil an dieser Stelle nicht bewilligungsfähig sei. Durch die großzügigen und gegen die Grundgrenze gerichteten Verglasungen entstehe eine massive Beeinträchtigung der Privatsphäre auf seiner Liegenschaft. Sollten zukünftige Wohnungsnutzer ihre Stabgeländer zum Schutz ihrer Privatsphäre verhängen bzw. verkleiden, wäre zudem mit einer nicht zulässigen Einschränkung des Lichteinfalls zu rechnen. Weiters wird die geplante Ausführung der Baugrubensicherung kritisiert und eine mögliche Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Liegenschaft, insbesondere im Bereich des Keller-Stiegenhauses ins Treffen geführt. Den Ausführungen des Nachbarn C trat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2016 entgegengetreten und beantragte sie die Zurück- bzw. Abweisung der Einwendungen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung „für bauliche Abänderungen (

  1. Planwechsel) zum Baubewilligungsbescheid II. Instanz vom 24.09.2015, *** (***) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***“, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung „für bauliche Abänderungen (
  2. Planwechsel) zum Baubewilligungsbescheid römisch zwei. Instanz vom 24.09.2015, *** (***) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***“, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen des C wurden dagegen als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Einwand kein in § 6 NÖ BO 2014 taxativ aufgezähltes subjektives-öffentliches Nachbarrecht darstellt (betreffend „aliud“, Errichtung der Tiefgarage, Trockenheit seines Grundstücks und von Gebäuden, Beeinträchtigung der Privatsphäre und Blendung, Geländer und Wendeltreppen über 4 m, Baugrubensicherung und Beeinträchtigung der Standsicherheit der Liegenschaft), wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (betreffend die Anzahl der Geschoße, Höhe des Stiegenhauses) und als unbegründet abgewiesen (betreffend Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Emissionen durch 24 Stellplätze, die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern).Die Einwendungen des C wurden dagegen als unzulässig zurückgewiesen, da dieser Einwand kein in Paragraph 6, NÖ BO 2014 taxativ aufgezähltes subjektives-öffentliches Nachbarrecht darstellt (betreffend „aliud“, Errichtung der Tiefgarage, Trockenheit seines Grundstücks und von Gebäuden, Beeinträchtigung der Privatsphäre und Blendung, Geländer und Wendeltreppen über 4 m, Baugrubensicherung und Beeinträchtigung der Standsicherheit der Liegenschaft), wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (betreffend die Anzahl der Geschoße, Höhe des Stiegenhauses) und als unbegründet abgewiesen (betreffend Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, Emissionen durch 24 Stellplätze, die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern). b) Berufung: In seiner Berufung gegen diesen Bescheid der Baubehörde I. Instanz machte der Nachbar C erneut geltend, dass im Hinblick auf das mit „Bauliche Abänderungen (
  3. Planwechsel)“ bezeichnete Bauvorhaben im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid vom 24.09.2015 nicht nur unwesentliche Änderungen geplant seien. Das Altgebäude werde nun vollständig entkernt und bis auf die zwei Außenmauern komplett neu errichtet. Dieser Umstand würde bereits für sich allein ein „Aliud“ begründen. Auch die Änderungen bei den Brutto-Geschoßflächen seien nicht nur solche von untergeordneter Bedeutung. Eine Abweichung von einer Baubewilligung in dieser Art erfordere ein neuerliches Bauverfahren bzw. eine neue Baubewilligung, auf welche dann hinsichtlich des anzuwendenden Baurechts die jeweils aktuelle Rechtslage anzuwenden wäre. Der fast vollständige Abbruch und die komplette Neuerrichtung des südlichen Bestandsgebäudes, wesentliche Änderungen beim gesamten Erscheinungsbild, wesentliche Änderungen bei der Anzahl der Wohnungen und der Parkplätze, Änderungen bei der westlichen Gebäudekante, vielfache Änderungen bei den Balkonen (insb. auch an der Nordseite des Zubaus), die deutliche Verbreitung des Stiegenhaus-Turms und die Änderungen der Baumasse im Dachbereich beim Altbau würden dafür sprechen, dass in gegenständlichem Bauverfahren wesentliche Abweichungen zur bisherigen Baubewilligung vom 24.09.2015 vorliegen würden.In seiner Berufung gegen diesen Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz machte der Nachbar C erneut geltend, dass im Hinblick auf das mit „Bauliche Abänderungen (
  4. Planwechsel)“ bezeichnete Bauvorhaben im Vergleich zum Baubewilligungsbescheid vom 24.09.2015 nicht nur unwesentliche Änderungen geplant seien. Das Altgebäude werde nun vollständig entkernt und bis auf die zwei Außenmauern komplett neu errichtet. Dieser Umstand würde bereits für sich allein ein „Aliud“ begründen. Auch die Änderungen bei den Brutto-Geschoßflächen seien nicht nur solche von untergeordneter Bedeutung. Eine Abweichung von einer Baubewilligung in dieser Art erfordere ein neuerliches Bauverfahren bzw. eine neue Baubewilligung, auf welche dann hinsichtlich des anzuwendenden Baurechts die jeweils aktuelle Rechtslage anzuwenden wäre. Der fast vollständige Abbruch und die komplette Neuerrichtung des südlichen Bestandsgebäudes, wesentliche Änderungen beim gesamten Erscheinungsbild, wesentliche Änderungen bei der Anzahl der Wohnungen und der Parkplätze, Änderungen bei der westlichen Gebäudekante, vielfache Änderungen bei den Balkonen (insb. auch an der Nordseite des Zubaus), die deutliche Verbreitung des Stiegenhaus-Turms und die Änderungen der Baumasse im Dachbereich beim Altbau würden dafür sprechen, dass in gegenständlichem Bauverfahren wesentliche Abweichungen zur bisherigen Baubewilligung vom 24.09.2015 vorliegen würden. In weitere Folge werden vom Nachbarn C bereits erhobene Einwendungen erneuert und begründet. Er macht Rechtswidrigkeit bezüglich der „Bebauungshöhe“ im Zusammenhang mit der Einschränkung der Belichtung von zulässigen Hauptfenstern der Nachbarliegenschaft *** geltend, da die Überschreitung der Bauklasse im hinteren Teil in unzulässiger Weise die Belichtung von Hauptfenstern der Nachbarliegenschaft einschränken würde. Im hinteren Bereich würde zudem die zulässige Bebauungshöhe überschritten werden, da im Bauplan ohne Vorhandensein eines Giebels eine Giebelflächenberechnung dargestellt sei und dadurch eine falsche (zu hohe) Gebäudehöhe als Basis verwendet werde. Das Stiegenhaus sei in der eingereichten Höhe an dieser Stelle nicht bewilligungsfähig. Die Geländer im Dachbereich des geplanten Bauvorhabens seien in die Berechnung der Gebäudehöhe miteinzubeziehen. Insoweit diese Geländer damit die zulässige Gebäudehöhe überschreiten würden und weil sie die Belichtung der Hauptfenster seiner Liegenschaft in unzulässiger Weise einschränken würden, seien sie so nicht bewilligungsfähig und somit rechtswidrig. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. c) Berufungsverfahren: Die belangte Behörde hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hier insbesondere den Zustand des Bestandes auf der Liegenschaft *** erhoben, und die Beschwerdeführerin zur Abgabe von Stellungnahmen zum Berufungsvorbringen und dem Ergebnis der berufungsbehördlichen Erhebungen eingeladen. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 17.05.2017 sowie vom 14.06.2017 erstattet und wurde die Abweisung der Berufung beantragt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.06.2017, Zl. ***, wurde der Berufung des Nachbarn C Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2017, Zl. ***,

§ 66Abs.

4 AVG zur Gänze aufgehoben und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.07.2016

§ 20Abs.

3 NÖ BO 2014 abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.06.2017, Zl. ***, wurde der Berufung des Nachbarn C Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2017, Zl. ***,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG zur Gänze aufgehoben und das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 11.07.2016

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 2014 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach detaillierter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, dass Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nur eine beschränkte Parteistellung besitzen würden. Die Berufungsbehörde hätte jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „in der Sache selbst“ zu entscheiden, was bedeute, dass sie sich mit der vorliegenden Verwaltungssache in gleicher Weise wie die Behörde erster Instanz zu befassen hätte, sohin den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen und ein allenfalls bestehendes Ermessen auszuüben hätte. Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung sei daher die Verwaltungssache, die zunächst der ersten Instanz vorgelegen sei. Seit der Erlassung der Bescheide der Unterbehörde eingetretene Änderungen der Rechtslage und des maßgeblichen Sachverhalts seien zu berücksichtigen. Daher sei im gegenständlichen Fall auch zu prüfen, inwiefern der vor Eintritt der Rechtskraft der gegenständlichen Baubewilligung vom 27.12.2016 durchgeführte Abbruch des Altbestandes rechtliche Auswirkungen auf diese verfahrensgegenständliche Baubewilligung habe. Festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 26.12.2016 als konsentierter Bestand der Altbestand gegolten habe und jener, welcher von der Beschwerdeführerin in ihrer Einreichplanung, unter Bezugnahme auf den mit Bescheid vom 24.09.2015 in Rechtkraft erwachsenen Konsens, durch graue Darstellung ausgewiesen werde. Der Konsens des Altbestandes würde demnach die vollständigen südlichen (straßenseitige) und westlichen Außenwände, die vollständige östliche Außenwand, die nördliche Außenwand im nordwestlichen Bogen, jeweils die vollständige Decke des Erdgeschoßes, des 1. und 2. Obergeschoßes sowie den vollständigen Boden des Kellergeschoßes umfassen. Der vollständige Abbruch dieser Bauteile des Altbestandes – mit Ausnahme der südlichen und westlichen Außenwände, welche

dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** unter „Ensembleschutz“ stehen würden – sei Gegenstand der verfahrensgegenständlichen und hier bekämpften Entscheidung vom 27.12.2016. Tatsächlich sei, wie anhand der von der Behörde im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 10.04.2017 aufgenommenen Fotos bestätigt sei, der Altbestand bis auf die südliche Außenwand und einen Teil der westlichen Außenwand abgebrochen worden. Der Abbruch dieses Altbestandes hätte zur Folge, dass jegliche Raumbildung des Altbestandes verlorengegangen und dadurch der baubehördliche Konsens des Altbestandes zweifelsohne verlorengegangen sei. Dadurch entbehre die gegenständlich bekämpfte, von der Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27.12.2016 baubehördlich bewilligte Abänderungseinreichung, welche für die belangte Behörde als Neubau anmuten würde, nachdem diese auf dem Konsens des Altbestandes aufgesetzt habe und nachdem diese nicht in Rechtskraft erwachsen sei, nunmehr einer baubehördlich gültigen Rechtsgrundlage. In der weiteren Begründung ihres Bescheides setzt sich die belangte Behörde im Detail mit der Frage auseinander, inwieweit dieser Abbruch einer Bewilligungspflicht

§ 14Abs.

8NÖ BO 2014 unterliegt.In der weiteren Begründung ihres Bescheides setzt sich die belangte Behörde im Detail mit der Frage auseinander, inwieweit dieser Abbruch einer Bewilligungspflicht

Paragraph 14, Absatz 8 N, Ö, BO 2014 unterliegt. Dem Nachbarn würde nach der Rechtsprechung des VwGH sehr wohl ein Mitspracherecht zur Frage zukommen, ob ein Konsensverlust eingetreten sei oder nicht. Würde die zuständige Baubehörde einen Konsensverlust nicht aufgreifen dürfen, hätte diese zur Folge, dass ein Bauwerber die Rechtskraft einer baubehördlichen Bewilligung nicht abzuwarten hätte, womit ein wesentlicher Grundsatz der Baugesetze unterlaufen werden würde. Diesen Konsensverlust hätte die Berufungsbehörde als Änderungen der Sachlage aufzugreifen gehabt. Gehe der Konsens des Bestandes unter, so gehe damit auch die mit Rechtskraft erteilte Bewilligung vom 24.09.2015 unter, da diese infolge Unteilbarkeit des Vorhabens nun keiner Ausführung mehr zugeführt werden könne. Die beantragten „Abänderungen“ würden wegen Eintritt des Konsensverlustes des Altbestandes auf einem rechtlichen Nullum aufsetzen. Dieser Umstand sei auch nach Maßgabe der eingeschränkten Prüfungsbefugnis wahrzunehmen. Aufgrund der festgestellten Unteilbarkeit des Vorhabens könne auch nur der Zubau allein in einem zweitinstanzlichen Verfahren keiner baubehördlichen Bewilligung zugeführt werden. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei daher in seiner Gesamtheit abzuweisen.

  1. d)Beschwerde: In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird der Berufungsbescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften bekämpft. Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des VwGH Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens in Verfahren, in welchen die Parteien nur über einzelne subjektive Rechte verfügen würden, nur jener Themenkreis sei, bezüglich dessen dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe. Es entspreche zudem der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Berufungsbehörde im Bauverfahren einen in 1. Instanz ergangenen Baubewilligungsbescheid infolge der Berufung eines Nachbarn nicht deswegen aufheben dürfe, weil er gegen Bauvorschriften verstoße, die zwar im öffentlichen Interesse gelegen seien, aber eben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen würden. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies beim Nachbarn nach § 6 NÖ BO 2014 der Fall sei, könne aufgrund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt sei. Die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen.Begründend führt die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des VwGH Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens in Verfahren, in welchen die Parteien nur über einzelne subjektive Rechte verfügen würden, nur jener Themenkreis sei, bezüglich dessen dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe. Es entspreche zudem der ständigen Judikatur des VwGH, dass die Berufungsbehörde im Bauverfahren einen in 1. Instanz ergangenen Baubewilligungsbescheid infolge der Berufung eines Nachbarn nicht deswegen aufheben dürfe, weil er gegen Bauvorschriften verstoße, die zwar im öffentlichen Interesse gelegen seien, aber eben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen würden. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, wie dies beim Nachbarn nach Paragraph 6, NÖ BO 2014 der Fall sei, könne aufgrund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt sei. Die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen. Die belangte Behörde maße sich jedoch einen Entscheidungsspielraum an, der weit über die Grenzen des § 66 Abs. 4 AVG hinausgehe. Bei dem vermeintlich untergegangenen Konsens des Altbestandsgebäudes, auf welchen die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stütze, handle es sich um kein in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Es sei der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren somit explizit verwehrt, der Berufung unter Hinweis auf einen vermeintlich untergegangenen Baukonsens oder das vermeintliche Vorliegen eines Neubaus anstelle einer Änderung Folge zu geben. Die belangte Behörde setze sich grob rechtsirrig über ihre Prüfungsbefugnis im Berufungsverfahren in Bausachen hinweg. Bei rechtskonformer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen hätte die belangte Behörde die Berufung als unberechtigt abweisen müssen.Die belangte Behörde maße sich jedoch einen Entscheidungsspielraum an, der weit über die Grenzen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG hinausgehe. Bei dem vermeintlich untergegangenen Konsens des Altbestandsgebäudes, auf welchen die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stütze, handle es sich um kein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 aufgezähltes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Es sei der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren somit explizit verwehrt, der Berufung unter Hinweis auf einen vermeintlich untergegangenen Baukonsens oder das vermeintliche Vorliegen eines Neubaus anstelle einer Änderung Folge zu geben. Die belangte Behörde setze sich grob rechtsirrig über ihre Prüfungsbefugnis im Berufungsverfahren in Bausachen hinweg. Bei rechtskonformer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen hätte die belangte Behörde die Berufung als unberechtigt abweisen müssen. Die belangte Behörde übersehe einen wesentlichen Aspekt. Sie stütze den angefochtenen Bescheid darauf, dass durch den Abbruch der Konsens verlorengegangen sei. Gegenständlich bestehe das eingereichte und bewilligte Bauvorhaben darin, ein Bestandsgebäude bzw. wesentliche Teile desselben abzubrechen, um dann ein neues Gebäude zu errichten bzw. wesentliche Teile desselben abzubrechen, um dann ein neues Gebäude zu errichten sowie das Bestandsgebäude entsprechend durchgreifend zu adaptieren. Es sei unzulässig, den Abbruch vollkommen isoliert zu betrachten und aus dem Abbruch als Rechtsfolge den Untergang des Konsenses zu konstruieren. Der erkennbare Bauwille umfasse zunächst den Abbruch und anschließend den Neubau sowie die Sanierung. Der Abbruch sei unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung des Bauvorhabens, sozusagen als vorgelagerter Schritt. Dementsprechend sei der Abbruch auch Bestandteil der Einreichplanung. In diesem Aspekt unterscheide sich das gegenständliche Projekt erheblich von jenen Fällen, in welchen die Judikatur aufgrund des gänzlichen Unterganges eines Bestandsgebäudes in rechtlicher Hinsicht von einem Untergang des Konsenses ausgehe. Die Baubewilligung vom 24.09.2015 sei rechtskräftig. Auch die belangte Behörde verweise im bekämpften Bescheid auch ausdrücklich darauf, dass der vorhandene Altbestand sowie die Baubewilligung vom 24.09.2015 als Konsens einzustufen seien. Die Beschwerdeführerin habe der Baubehörde am 17.10.2016 den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens angezeigt. Die Baubewilligung vom 24.09.2015 unterliege damit nicht mehr der Aufhebung nach § 23 Abs. 9 NÖ BO 2014, selbst wenn ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vorliegen würde. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführerin schon mit der Baubewilligung vom 24.09.2015 der Abbruch all jener Gebäudeteile, auf welche die Baubehörde nun den Wegfall des Konsenses stütze, ausdrücklich genehmigt worden sei. Das umfasse vor allem die nördliche Außenwand sowie das Dach. Der Abbruch im Inneren des Gebäudes sei nach § 14 NÖ BO 2014 nicht bewilligungspflichtig. Soweit der Abbruch keiner Baubewilligung bedurft habe, hätte die Beschwerdeführerin diesen der Baubehörde fristgerecht nach § 16 Abs. 5 NÖ BO 2014 gemeldet. Bis auf den von ihr nicht veranlassten und auch nicht vorhersehbaren Einsturz der östlichen Außenmauer hätte die Beschwerdeführerin also lediglich behördlich bewilligte oder bewilligungsfreie Abbrucharbeiten vorgenommen. Dadurch könne niemals der Konsens verloren gehen.Die Baubewilligung vom 24.09.2015 sei rechtskräftig. Auch die belangte Behörde verweise im bekämpften Bescheid auch ausdrücklich darauf, dass der vorhandene Altbestand sowie die Baubewilligung vom 24.09.2015 als Konsens einzustufen seien. Die Beschwerdeführerin habe der Baubehörde am 17.10.2016 den Beginn der Ausführung des Bauvorhabens angezeigt. Die Baubewilligung vom 24.09.2015 unterliege damit nicht mehr der Aufhebung nach Paragraph 23, Absatz 9, NÖ BO 2014, selbst wenn ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vorliegen würde. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführerin schon mit der Baubewilligung vom 24.09.2015 der Abbruch all jener Gebäudeteile, auf welche die Baubehörde nun den Wegfall des Konsenses stütze, ausdrücklich genehmigt worden sei. Das umfasse vor allem die nördliche Außenwand sowie das Dach. Der Abbruch im Inneren des Gebäudes sei nach Paragraph 14, NÖ BO 2014 nicht bewilligungspflichtig. Soweit der Abbruch keiner Baubewilligung bedurft habe, hätte die Beschwerdeführerin diesen der Baubehörde fristgerecht nach Paragraph 16, Absatz 5, NÖ BO 2014 gemeldet. Bis auf den von ihr nicht veranlassten und auch nicht vorhersehbaren Einsturz der östlichen Außenmauer hätte die Beschwerdeführerin also lediglich behördlich bewilligte oder bewilligungsfreie Abbrucharbeiten vorgenommen. Dadurch könne niemals der Konsens verloren gehen. Das von der Baubehörde am 27.12.2016 erstinstanzlich bewilligte Bauansuchen sei kein Aliud gegenüber dem mit Baubewilligung vom 24.09.2015 bewilligten Bauvorhaben, zumal Änderungen weder die bebaute Fläche noch die Gebäudehülle betreffen würden und im Gesamtkontext als marginal einzustufen seien. Die Behandlung des Bauansuchens als Neubau oder aber Änderung hätte zudem überhaupt keinen Einfluss auf den Baukonsens. Selbst wenn die Baubehörde 1. Instanz die Einreichplanung vom 11.07.2016 rechtsirrig als Änderung und nicht als Neubau eingestuft hätte, was evident nicht der Fall sei, würde dies baurechtlich ohne Konsequenz bleiben, da sowohl die Änderung als auch der Neubau denselben verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Bewilligungsanforderungen unterliegen würden. Mit der Änderungsplanung hätte die Beschwerdeführerin gegenüber der bereits baubewilligten Bauführung nur maßvolle Änderungen beantragt, die für sich genommen jedenfalls unter den Tatbestand des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 fallen würden. Dessen ungeachtet führe allein die Tatsache, dass die geplante Änderung von der Baubehörde nicht nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 sondern – wie nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch vollkommen zutreffend – nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014 behandelt worden sei, nicht zu einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel. An der grundsätzlichen Bewilligungspflicht und dem für eine derartige Bewilligungspflicht von der NÖ BO 2014 vorgesehenen Verfahren ändere sich ja überhaupt nichts.Mit der Änderungsplanung hätte die Beschwerdeführerin gegenüber der bereits baubewilligten Bauführung nur maßvolle Änderungen beantragt, die für sich genommen jedenfalls unter den Tatbestand des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 fallen würden. Dessen ungeachtet führe allein die Tatsache, dass die geplante Änderung von der Baubehörde nicht nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 sondern – wie nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch vollkommen zutreffend – nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BO 2014 behandelt worden sei, nicht zu einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel. An der grundsätzlichen Bewilligungspflicht und dem für eine derartige Bewilligungspflicht von der NÖ BO 2014 vorgesehenen Verfahren ändere sich ja überhaupt nichts. Unzutreffend sei die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der Abbruch von Geschoßdecken zum Verlust des Baukonsenses führen könne, da ohne Geschoßdecken kein Gebäude mehr vorliegen würde. Das Vorliegen von Geschoßdecken sei kein Kriterium für die Annahme eines Gebäudes. Zumal der Abbruch des Daches bereits mit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 24.09.2015 ausdrücklich bewilligt worden sei, nehme der nach Ansicht der Beschwerdeführerin bewilligungsfreie Abbruch von Geschoßdecken (Abbrucharbeiten im Inneren des Gebäudes) einem Bauwerk nicht die Qualifikation als Gebäude. Die Begründung der belangten Behörde sei grob mangelhaft, weil sie sich nicht auf die tatsächlich aktuellen Einreichpläne beziehen würde. Bei ordnungsgemäßer inhaltlicher Prüfung des Bauvorhabens und Auseinandersetzung mit der aktuellen Fassung des Einreichprojekts wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Konsens untergegangen sei und auch kein Versagungsgrund nach § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorliegen würde. Die Baubewilligung hätte daher nicht versagt werden dürfen.Die Begründung der belangten Behörde sei grob mangelhaft, weil sie sich nicht auf die tatsächlich aktuellen Einreichpläne beziehen würde. Bei ordnungsgemäßer inhaltlicher Prüfung des Bauvorhabens und Auseinandersetzung mit der aktuellen Fassung des Einreichprojekts wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Konsens untergegangen sei und auch kein Versagungsgrund nach Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorliegen würde. Die Baubewilligung hätte daher nicht versagt werden dürfen. Der angefochtene Bescheid erweise sich zudem als rechtswidrig, weil es die belangte Behörde vor Erlassung des Berufungsbescheides unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, den allfälligen Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls die Vornahme ergänzender Sachverhaltsermittlungen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die Zurückweisung bzw. Abweisung der Berufung des C und die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben in der Fassung der am 21.09.2016 vorgelegten Einreichpläne. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.07.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
  2. e)Beschwerdeverfahren: Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde zunächst dem Berufungswerber C die Beschwerde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.08.2017 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Gegenschrift wurde nicht abgegeben. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde der Berufungsbescheid und Verfahrensunterlagen zu dem im Jahr 2015 durchgeführten Bauverfahren übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ein ergänzendes bautechnisches Gutachten zur Frage, ob bei plan- und beschreibungsgemäßer Errichtung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens in der Fassung des Bescheides vom 27.12.2016 – insbesondere unter Berücksichtigung der sich aus den Projektunterlagen ergebenden Gebäudehöhen – eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn C in Bezug auf die Belichtung der Hauptfenster bestehender und bewilligter Gebäude auf seinem Grundstück Nr. ***, KG ***, wie in der Berufungsschrift vom 10.01.2017 ausgeführt, gegeben ist und um Beschreibung, in wie weit sich in den relevanten Bereichen Abweichungen im Vergleich zur ursprünglichen baubehördlichen Bewilligung in der Fassung des Bescheides vom 24.09.2015 ergeben haben, eingeholt, welches mit Schreiben vom 28.03.2018, Zl. ***, vorgelegt wurde. Der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** hat diesbezüglich Befund und Gutachten wie folgt erstattet: „Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der A GmbH die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2.Planwechsel) zu Bewilligungsbescheid II. Instanz vom 24.09.2015, *** (***) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Diese Baubewilligung wurde aufgrund der Berufung des Nachbarn C durch den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. *** zur Gänze aufgehoben.„Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde der A GmbH die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2.Planwechsel) zu Bewilligungsbescheid römisch zwei. Instanz vom 24.09.2015, *** (***) auf der Liegenschaft ***, ***, Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** erteilt. Diese Baubewilligung wurde aufgrund der Berufung des Nachbarn C durch den Stadtsenat der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 16.06.2017, Zl. *** zur Gänze aufgehoben. Der Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016 Zl. *** beinhaltet die für die bautechnische Beurteilung relevanten Einreichpläne (Grundrisse KG/OG – Grundrisse OG – Grundrisse EG-DG Barrierefreiheit – Baurecht Gebäudehöhen, Vorbauten, Belichtung – Ansichten – Schnitte) mit Plandatum 21.09.2016 und Bezugsklausel, erstellt und unterfertigt von E GmbH, ***, ***. Nach diesen Einreichunterlagen sind auf dem gegenständlichen Grundstück zwei unterschiedliche Bebauungsweisen

Bebauungsplan verordnet. Zum Einen die „offene/gekuppelte (o,k) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse II im hinteren, nördlichen Teil des Grundstückes (bis zur Baufluchtlinie) und zum Anderen im vorderen, südlichen Teil des Grundstückes eine sogenannte „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe. Im Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** wird unter Punkt „Teil IV – Planzeichen“ folgendes angeführt:Nach diesen Einreichunterlagen sind auf dem gegenständlichen Grundstück zwei unterschiedliche Bebauungsweisen

Bebauungsplan verordnet. Zum Einen die „offene/gekuppelte (o,k) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse römisch zwei im hinteren, nördlichen Teil des Grundstückes (bis zur Baufluchtlinie) und zum Anderen im vorderen, südlichen Teil des Grundstückes eine sogenannte „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe. Im Verordnungstext zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** wird unter Punkt „Teil römisch vier – Planzeichen“ folgendes angeführt: „Für Bereiche mit der festgelegten Sonderbebauungsweise „s“ ist bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise der §54 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, anzuwenden.“„Für Bereiche mit der festgelegten Sonderbebauungsweise „s“ ist bis zu einer allfälligen Neufestlegung einer gesetzlich definierten Bebauungsweise der §54 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, anzuwenden.“ Ableitend davon wird aufgrund der im Projektsplan als Bestand dargestellten, straßenseitigen Außenwand von einer bestehenden, gekuppelten Bebauungsweise ausgegangen. Darstellung Bebauungsplan / relevanter Bereich [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Lageplan Auszug aus dem Bebauungsplan *** Als Grundlage für die Beurteilung des relevanten Bereiches im Hinblick auf die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes auf dem Grundstück *** wird das Bauwerk (Wand und Fassade) entlang der Grundgrenze zwischen Grundstück *** und *** herangezogen. Dazu wurde entsprechend der Fragestellung der bewilligte Planstand (Grundriss Erdgeschoß – EG) mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 mit dem Planstand Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 hinsichtlich der für die Gebäudehöhe relevanten Bereiche verglichen. Zunächst wurden, wie in den nachfolgenden Grafiken dargestellt, die einzelnen Geschoßgrundrisse und in weiterer Folge die relevante Ansicht zum Nachbarn verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass sich in den einzelnen Geschoßen teilweise Änderungen in der Außenwandkonfiguration ergeben haben. Die Feststellungen wurden nach den grafischen Vergleichen zusammengefasst. Vergleich der Grundrisse: Erdgeschoß [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ „Grundriss EG „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss EG „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „Grafischer Vergleich Erdgeschoß „alt“ – „neu“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“

  1. Stock [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss 1.Stock „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss 1.Stock „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 Grafischer Vergleich
  2. Stock „alt“ – „neu“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
  3. Stock Neubau [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss 2.Stock „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss 2.Stock „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ „Grafischer Vergleich
  4. Stock „alt“ – „neu“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Dachgeschoß /
  5. Stock [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss DG/2.Stock „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss DG/2.Stock „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 Grafischer Vergleich
  6. Stock „alt“ – „neu“ [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Dachdraufsicht / Dachgeschoß [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss DG „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grundriss DG „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 Grafischer Vergleich Dachdraufsicht/Dachgeschoß „alt“ – „neu“ [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Grafischer Vergleich der Ansicht zum Nachbar (relevanter Bereich für Belichtung): [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Ansicht zu Nachbar „alt“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Ansicht zu Nachbar „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Darstellung bewilligter Umriss „neu“ Stand Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 Zusammenfassung der grafischen Vergleiche Im Bereich Achse 1-3 wurde in der relevanten Außenwand im Erdgeschoß sowie im
  7. Obergeschoß die Bestandswand im selben Ausmaß schmäler und als neu dargestellt. Im
  8. Obergeschoß des Altbaus wurde in der Außenwand die Bestandswand ebenso im selben Ausmaß schmäler und als neu dargestellt. Das Dachgeschoß des Altbaus wird unverändert als Bestand dargestellt. In der relevanten Ansicht wird der Umriss als bewilligter Bestand dargestellt. In zwei Bereichen wurde eine Abänderung festgestellt. Einerseits eine Änderung des Daches im Bereich zwischen Achse 2/3 des ehemaligen Terrassenaufstieges und im Nahbereich der Achse 5 die Verbreiterung des Treppenhauses. Belichtung von Hauptfenstern Die möglichen Auswirkungen auf die Belichtung von Hauptfenstern des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück *** werden in den vorliegenden Projekten jeweils im „Querschnitt 6-6“ dargestellt, welcher im Planteil „Schnitte“ abgebildet ist. Diese Schnittführung befindet sich zwischen Achse 4/
  9. In der Darstellung wird auf bestehende Hauptfenster des Nachbargebäudes Bezug genommen. Im Konkreten handelt es sich dabei um jenen Gebäudeteil, welcher in einem Abstand zur relevanten Grundgrenze situiert ist. Der direkt angebaute Teil des Nachbargebäudes wird mangels bestehender Fenster nicht betrachtet. Laut vorgelegten Planunterlagen wird nachgewiesen, dass im Erdgeschoß keine Aufenthaltsräume vorhanden sind und sich der Belichtungsnachweis auf die im Obergeschoß befindlichen Räume beschränkt. Die Erfüllung der Belichtung wird laut Angaben am Projektsplan als erfüllt vermerkt. Beim Projekt mit Stand Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 wird dieser Nachweis insofern im Querschnitt 6-6 dargestellt, als eine Bestandsfeststellung vermerkt wird. Weiters wird aus diesem Querschnittvergleich ersichtlich, dass bei beiden Terrassen die Höhe mit 14,88 m und die Attika mit 14,98 m angegeben wird. [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „…“ Querschnitt 6-6 „alt“ Stand Bezugsklausel Querschnitt 6-6 „neu“ Stand Bezugsklausel Stadtgemeinde *** Zl. *** vom Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 27.12.2016 Gutachten Beim gegenständlichen Bauvorhaben wurden hinsichtlich der Projektsunterlagen mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 und der bewilligten Projektsunterlagen mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 24.09.2015 aus bautechnischer Sicht teilweise Änderungen in den einzelnen Geschoßen der relevanten Außenwand zum Nachbargrundstück Nr. *** festgestellt. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Änderungen der Außenwand zwischen Erdgeschoß und dem 2.Stock im sogenannten Altbaubereich. Im Dachgeschoß des Altbaubereichs zwischen Achse 2/3 wurde die Wand verlängert. Im Hinblick auf die Belichtung bestehender Hauptfenster des Nachbargebäudes werden dadurch keine negativen Belichtungsverhältnisse geschaffen, da sich in diesem Bereich im Nachbargebäude keinerlei Fensterflächen befinden (an Grundgrenze aneinander gebaut). Eine Veränderung der ursprünglich bewilligten Gebäudehöhe sowie des bewilligten Gebäudeumrisses dieser relevanten Außenwand konnte jedoch nicht festgestellt werden. Ein Abgleich der Querschnitte „6-6“ ergab dieselbe Höhenbezeichnung am Plan. Ein weiterer Bereich der von einer Änderung in der relevanten Außenwand betroffen ist, ist die Vergrößerung des Treppenhauses um ca. 30 cm. Angemerkt wird, dass auf Basis des §53

(7)NÖ BO 2014 (zum Zeitpunkt des Bescheides der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016) Vorbauten

§52NÖ BO 2014 nicht zur Ermittlung der Gebäudehöhe herangezogen werden.

Auf Basis dieser Rechtsgrundlage wurde aus technischer Sicht der erweiterte Treppenhausbereich nicht in die Prüfung der Gebäudehöhe einbezogen. Die bewilligten Außenwandumrisse werden demnach durch die teilweise projektierten Änderungen der Außenwände in den einzelnen Geschoßen nicht berührt. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung wurden die vorgelegten Unterlagen im Speziellen die Darstellung der ausreichenden Belichtung der Aufenthaltsräume des Nachbarobjektes auf dem Grundstück Nr. *** im Querschnitt 6-6 geprüft. Unter der Annahme, dass es sich bei den dargestellten Aufenthaltsräumen und den damit verbundenen Hauptfenstern um die bewilligten Hauptfenster zur Belichtung handelt, ist die ausreichende Belichtung selbiger gegeben. Eine in diesem Zusammenhang stehende Beeinträchtigung durch eine mögliche Änderung der bereits mit Bescheid der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 bewilligten Gebäudehöhe konnte für den relevanten Bereich nicht festgestellt werden. Die für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster des Nachbargebäudes maßgeblich, relevante Gebäudehöhe wurde im „neueren“ Vergleichsprojekt – Bescheid der Stadtgemeinde *** Zl. *** vom 27.12.2016 – lt. Planunterlagen in diesem Bereich (Abstand des Nachbarobjektes auf Grundstück Nr. *** zu Grundstück Nr. ***) nicht verändert und als Bestand angegeben. Somit kann aus technischer Sicht keine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster des Nachbarobjektes abgeleitet werden. Die angeführten Abänderungen wurden im bewilligten Umriss der relevanten Außenwand projektiert und ergibt sich aus technischer Sicht keine relevante bautechnische Änderung in dieser Außenwand.“ Am 16.05.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Berufungswerbers C sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und das ergänzend eingeholte bautechnische Gutachten mit dem ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik erörtert. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in die in der Verhandlung miteinbezogenen unbedenklichen Verfahrensakten der Baubehörde der Stadtgemeinde ***. Die Verfahrensparteien legten nochmals ihre Rechtsstandpunkte dar und beantragten wie schriftlich ausgeführt. Der Berufungswerber C verwies auf die Entscheidungen des VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0001, und vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0078, wonach die Frage, ob eine Baubewilligung überhaupt noch aufrecht sei, sehr wohl ein Parteienrecht des Nachbarn darstellen würde, und es von Entscheidung sei, dass der Konsens für einen Umbau untergehe, wenn von einem Objekt nur mehr zwei Wände übrig seien. Darüber hinaus legte er dar, dass er die Darstellung der Bauwerberin, wonach es im Erdgeschoß keine Aufenthaltsräume gebe, nicht teile. Auch in Bezug auf den Stiegenhaus-Turm würde das Gutachten den Ausführungen der Bauwerberin folgen. Das Stiegenhaus wäre jedoch für eine höhere Bauklasse projektiert worden, was er in beiden Verfahren kritisiert hätte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies auf das erste Baubewilligungsverfahren, in welchem über die Einwendungen des Nachbarn bereits in den Bescheiden vom 11.05.2015 und vom 25.09.2015 abgesprochen worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster am Nachbargrundstück seien diese Einwendungen damals rechtskräftig abgewiesen worden. Der bautechnische Amtssachverständige führte unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten aus, dass ausgehend von der Fragestellung der Feststellung von Abweichungen im Vergleich zur ursprünglichen baubehördlichen Bewilligung des relevanten Bereiches im Hinblick auf die Belichtung von bestehenden Hauptfenstern keine Abweichungen hätten festgestellt werden können. Betreffend das Stiegenhaus sei eine geringfügige Verbreiterung vorgenommen worden. Auswirkungen auf die Belichtung von bestehenden Hauptfenstern des Nachbarn hätten aufgrund der Nichtabänderung der Höhe in diesem Bereich daraus nicht abgeleitet werden können. 2. Feststellungen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2015, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, Zl. ***, wurde der I GmbH als der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, EZ ***, die baubehördliche Bewilligung für einen Teilabbruch, den Umbau und den Dachgeschoßausbau des straßenseitigen Altbaus und die Neuerrichtung eines viergeschoßigen Gebäudetraktes mit 11 Wohneinheiten, einem gemeinsamen Stiegenhaus und einer Tiefgarage hinter dem straßenseitigen Altbau

§ 14Z 1 i.V.m.

§ 23 NÖ BO 1996 rechtskräftig erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2015, Zl. ***, in der Fassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.09.2015, Zl. ***, wurde der römisch eins GmbH als der damaligen Eigentümerin der Liegenschaft *** in ***, EZ ***, die baubehördliche Bewilligung für einen Teilabbruch, den Umbau und den Dachgeschoßausbau des straßenseitigen Altbaus und die Neuerrichtung eines viergeschoßigen Gebäudetraktes mit 11 Wohneinheiten, einem gemeinsamen Stiegenhaus und einer Tiefgarage hinter dem straßenseitigen Altbau

Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, NÖ BO 1996 rechtskräftig erteilt. Für den nördlichen Teil des Baugrundstückes ist

dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** bis zur Baufluchtlinie eine „offene/gekuppelte (o,k,) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse II verordnet. Für den südlichen Grundstücksteil wird eine „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe festgelegt.Für den nördlichen Teil des Baugrundstückes ist

dem Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** bis zur Baufluchtlinie eine „offene/gekuppelte (o,k,) Bebauungsweise“ mit der Bauklasse römisch zwei verordnet. Für den südlichen Grundstücksteil wird eine „Sonderbebauungsweise (s)“ mit max. 11,00 m Gebäudehöhe festgelegt. Östlich des Baugrundstücks schließt unmittelbar das Grundstück des Nachbarn C (Gst.Nr. ***, KG ***) an. Für dieses Grundstück ist laut Bebauungsplan die geschlossene Bauweise verordnet. Festgehalten wird, dass die straßenseitige Außenfassade des Altbaus aus dem Jahr 1875 eine Höhe von 12,41 m aufweist, sich der Altbestand in einer Schutzzone befindet und an der Ostseite, sohin mit der dem Nachbarn C zugewandten Fassade gekuppelt ist. Einwendungen des Nachbarn C betreffend die Befürchtung der Beeinträchtigung der Belichtung bestehender und bewilligter hof- oder gartenseitiger Hauptfenster im Erdgeschoß der Gebäude auf der Liegenschaft *** waren in diesem Bauverfahren als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung des Berufungsbescheides wird dazu festgehalten, dass die dem Grundstück der Bauwerberin zugwandten Öffnungen des Erdgeschoßes sogenannte Schlitzfenster bzw. Oberlichten darstellen, die nicht als Hauptfenster gelten. Mit Schreiben vom 11.07.2016 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für Änderungen der Um- und Zubauten auf der Liegenschaft EZ ***. Laut Baubeschreibung vom 21.09.2016 soll in der Abänderung der Einreichung ein Umbau der Wohnungen mit geringfügigen Änderungen der Außenhülle erfolgen. Das Bestandsgebäude werde im Inneren abgebrochen und durch eine neue Konstruktion ersetzt. Sie süd- und westseitigen Außenmauern des Bestands würden erhalten bleiben. Die Wohnungsanzahl werde von insgesamt 17 auf 16 reduziert. Während die bebaute Fläche mit 526 m² gleich bleibe, reduziere sich die Brutto-Grundfläche aller Geschoße von 3.001 m² auf 2.974 m². Der zu der in dieser Verwaltungsangelegenheit für den 08.11.2016 anberaumten Bauverhandlung geladene Nachbar C hat in dieser Verhandlung rechtzeitig Einwendungen erhoben, in welchen er auf die wesentlichen Abweichungen des gegenständlichen Vorhabens zum Baukonsens aus 2015 im Detail hinweist und u.a. das Fehlen einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude auf seiner Liegenschaft moniert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2. Planwechsel) zum Baubewilligungsbescheid II. Instanz vom 24.09.2015, Zl. ***, erteilt. Zum Einwand des Nachbarn C betreffend die „ausreichende Belichtung von Hauptfenstern bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude“ wird im Bescheid dargelegt, dass sich der Nachbar mittels Feststellungsbescheid vom 22.04.2015, Zl. ***,

§ 70

NÖ BO 2014, die westseitige Belichtung durch eine Überdachung zwischen seinem Gebäude und der gemeinsamen Grundgrenze selbst genommen hat.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27.12.2016, Zl. ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für bauliche Abänderungen (2. Planwechsel) zum Baubewilligungsbescheid römisch zwei. Instanz vom 24.09.2015, Zl. ***, erteilt. Zum Einwand des Nachbarn C betreffend die „ausreichende Belichtung von Hauptfenstern bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude“ wird im Bescheid dargelegt, dass sich der Nachbar mittels Feststellungsbescheid vom 22.04.2015, Zl. ***,

Paragraph 70, NÖ BO 2014, die westseitige Belichtung durch eine Überdachung zwischen seinem Gebäude und der gemeinsamen Grundgrenze selbst genommen hat. Diese Hofüberdachung im Bereich der dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zugewandten Fassade des Gebäudes auf der Nachbarliegenschaft ist auch in den jeweiligen Schnittplänen (Querschnitt 6-6) als Bestand dargestellt und auf im Bauakt einliegenden Fotos ersichtlich. Tatsächlich kann im Hinblick auf die Höhe des geplanten Bauvorhabens und die Situierung der bestehenden Hauptfenster im Obergeschoß des Gebäudes des Nachbarn C eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° nicht entstehen. Eine Zusammenschau der mit der Bezugsklausel zum Bescheid vom 24.09.2015 versehen Projektsunterlagen mit jenen zum Bescheid vom 27.12.2016 ergab, dass zwar im Dachgeschoß des Altbaubereiches die Wand zwischen den Achsen 2 und 3 verlängert und das Treppenhaus um ca. 30 cm vergrößert werden sollen, damit die ursprünglich bewilligte Gebäudehöhe sowie der bewilligte Außenwandumriss der dem Nachbargrundstück zugewandten Ostfassade jedoch nicht berührt wird. Im Ergebnis wird eine Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse am Nachbargrundstück Nr. *** durch das gegenständliche Bauvorhaben im Vergleich mit dem rechtskräftigen Baukonsens vom 24.09.2015 nicht bewirkt. Anlässlich von Erhebungen der Baubehörde der Stadtgemeinde *** im April 2017 wurde festgestellt, dass der Altbau auf der Liegenschaft ***, mit Ausnahme der südlichen und westlichen Außenwände, die mittels einer Stahlkonstruktion gesichert wurden, abgebrochen worden war.

  1. Beweiswürdigung: Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten, in das Beweisverfahren einbezogenen, unbedenklichen Verfahrensakten, insbesondere in die die vorgelegten Einreichunterlagen, und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die aus dem Ergebnis des erstinstanzlichen Bauverfahrens abgeleiteten Feststellungen, wonach eine Beeinträchtigung der Belichtung von bestehenden Erdgeschoßfenstern an der dem Bauvorhaben zugewandten Gebäudefront des Hauses auf der östlichen Nachbarliegenschaft nicht möglich ist, da bereits aufgrund der auf der Nachbarliegenschaft gegebenen baulichen Verhältnisse schon jetzt kein freier Lichteinfall unter 45° mehr vorhanden ist, hat der Berufungswerber C nicht substanziiert bestritten. Soweit der Berufungswerber eine Beeinträchtigung der Belichtung anderer bestehender Hauptfenster von Gebäuden auf seiner Liegenschaft befürchtet, folgt das erkennende Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik, denen der Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
  2. Rechtsgrundlagen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

§ 70Abs.

10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, lauten auszugsweise: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…) 3 . ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 33 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist,ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblichen Geländes gegeben ist, (…) 15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (...)“ „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt sein können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (…)“ „§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden, (…)
  5. Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden können oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserentsorgung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden können oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; (…)“ „§ 53 Höhe von Bauwerken
(1)Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten um im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitten zu unterteilenFür die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten um im Fall der Absatz 3 bis 5 in Frontabschnitten zu unterteilen (…)
(7)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben ● untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Sicherungseinrichtungen für Arbeiten am Dach, Zierglieder, Antennen) und ● Vorbauten

§ 52sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück

Vorbauten

Paragraph 52, sowie gleichartige Bauteile unabhängig von deren Anordnung auf dem Grundstück unberücksichtigt. (…)

(14)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise darf bei Bauwerken an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen die ausreichende Belichtung auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden.“ § 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestimmt auszugsweise:Paragraph 31, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 bestimmt auszugsweise: „Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werde.
  1. geschlossene Bebauungsweisedie Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlich zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sin des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl.8200/1-3, erfolge;geschlossene Bebauungsweise, die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlich zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sin des Paragraph 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl.8200/1-3, erfolge;
  2. gekuppelte BebauungsweiseDie Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.gekuppelte Bebauungsweise, Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten. (…)“
  3. Erwägungen: Aus § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass C als Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass C als Eigentümer des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund seiner Stellung als Nachbar dieses Baugrundstückes wurde C zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn sind taxativ in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 angeführt. Diese Rechte hat der Nachbar rechtzeitig – ab der Ladung zur Bauverhandlung – spätestens bis zum Ende der Bauverhandlung durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen, widrigenfalls er

§ 42Abs.

1 AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte.Die subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn sind taxativ in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 angeführt. Diese Rechte hat der Nachbar rechtzeitig – ab der Ladung zur Bauverhandlung – spätestens bis zum Ende der Bauverhandlung durch Erhebung von Einwendungen geltend zu machen, widrigenfalls er

Paragraph 42, Absatz eins, AVG seine Parteistellung verliert. Dies unter der Voraussetzung, dass die Ladung ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen erfolgte. Die hier maßgebliche „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“ vom 25.10.2016 erfüllt die oben genannten Kriterien. Zur Frage, ob der Nachbar C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.Zur Frage, ob der Nachbar C im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, Zl. 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich erschöpfend (taxativ – vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Der Nachbar C hat in seinem in der Bauverhandlung übergebenen Schreiben vom 08.11.2016 u.a. Befürchtungen dahingehend geäußert, dass aufgrund der Höhe des geplanten Bauwerks eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster der Gebäude auf seinem Grundstück bestehen könnte. Damit hat er sich auf ein

§ 6Abs.

2 Z 3 NÖ BO 2014 gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat und auch zur Erhebung der Berufung gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Baubewilligungsbescheid vom 27.12.2016 berechtigt war.Der Nachbar C hat in seinem in der Bauverhandlung übergebenen Schreiben vom 08.11.2016 u.a. Befürchtungen dahingehend geäußert, dass aufgrund der Höhe des geplanten Bauwerks eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster der Gebäude auf seinem Grundstück bestehen könnte. Damit hat er sich auf ein

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 gewährleistetes Nachbarrecht bezogen, wodurch er seine Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren gewahrt hat und auch zur Erhebung der Berufung gegen den in dieser Angelegenheit ergangenen Baubewilligungsbescheid vom 27.12.2016 berechtigt war. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es zudem mit sich, dass bereits die Berufungsbehörde infolge eines Rechtsmittels des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. Fe 2016/06/0001). Demzufolge wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auch durch das Berufungsvorbringen des Nachbarn, der seine Parteistellung im Bauverfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen gewahrt hat, begrenzt. Auch im vorliegenden Fall sind daher nur Einwendungen und Behauptungen des Nachbarn zu prüfen, die in der Berufungsschrift angeführt sind und somit den „Prozessgegenstand“ der belangten Behörde gebildet haben.Die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren bringt es zudem mit sich, dass bereits die Berufungsbehörde infolge eines Rechtsmittels des Nachbarn keine Aspekte aufgreifen darf, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. Fe 2016/06/0001). Demzufolge wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts auch durch das Berufungsvorbringen des Nachbarn, der seine Parteistellung im Bauverfahren durch das Erheben rechtzeitiger und zulässiger Einwendungen gewahrt hat, begrenzt. Auch im vorliegenden Fall sind daher nur Einwendungen und Behauptungen des Nachbarn zu prüfen, die in der Berufungsschrift angeführt sind und somit den „Prozessgegenstand“ der belangten Behörde gebildet haben. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). Ebenso wenig ist im Bauverfahren darauf einzugehen, ob das Projekt eventuell nur anders verwirklicht werden könnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2011/05/0068).Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). Ebenso wenig ist im Bauverfahren darauf einzugehen, ob das Projekt eventuell nur anders verwirklicht werden könnte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl. 2011/05/0068). Soweit die belangte Behörde in ihre Verfahren die von der Beschwerdeführerin am Baugrundstück offensichtlich erst nach der erstinstanzlichen Baugenehmigung geschaffenen Verhältnisse miteinbezieht und zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht, überschreitet sie damit die „Sache“ des Berufungsverfahrens, zumal sie nicht berechtigt ist, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2013, Zl. 2012/06/0142).Soweit die belangte Behörde in ihre Verfahren die von der Beschwerdeführerin am Baugrundstück offensichtlich erst nach der erstinstanzlichen Baugenehmigung geschaffenen Verhältnisse miteinbezieht und zum Gegenstand ihrer Entscheidung macht, überschreitet sie damit die „Sache“ des Berufungsverfahrens, zumal sie nicht berechtigt ist, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 07.08.2013, Zl. 2012/06/0142). Der vom Nachbarn C erstmals in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vorgetragene Einwand, die Frage des Erlöschens der ursprünglichen Baubewilligung stelle ein Parteienrecht des Nachbarn dar, vermag die Entscheidung der belangten Behörde infolge diesbezüglich eingetretener Teilpräklusion nicht nachträglich zu sanieren. Aus dem vom Nachbarn C dazu zitierten Erkenntnis vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0001, ist für den Anlassfall nichts zu gewinnen, da hier zu prüfen war, inwieweit eine nach der Stmk. BauO im Jahr 1968 erteilte Baubewilligung zur Errichtung eines Wohn- und Pensionsbaues, von welchem offensichtlich lediglich Fundamente errichtet worden waren, nach den Bestimmungen der Stmk. BauG als Grundlage für eine im Jahr 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Zu- und Umbaues dienen konnte. Auch die vom Nachbarn C zitierte Entscheidung des VwGH vom 23.11.2010, Zl. 2009/06/0078, ist für den hier vorliegenden Fall ohne Belang, da darin die Frage der Reichweite der subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn im Bauverfahren nicht thematisiert wurde.

den Bestimmungen der NÖ BO 2014 bedürfen sowohl Neu- und Zubauten von Gebäuden als auch – bei Vorliegen der im Gesetz festgelegten Voraussetzungen – die Änderung von Bauwerken, einer Baubewilligung. Als Abänderung kommt auch eine Abweichung von einem bereits bewilligten Projekt in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben durch seine Lage und Größe definiert wird und Einzelfälle denkbar sind, bei denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist (vgl. Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0092).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bauvorhaben durch seine Lage und Größe definiert wird und Einzelfälle denkbar sind, bei denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerks nicht vom Vorliegen eines rechtlichen „aliud“ auszugehen ist vergleiche Erkenntnis vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0092). Die Frage, inwieweit das hier vorliegende Bauvorhaben, welches die Abänderung eines rechtskräftigen baubehördlichen Konsenses zum Gegenstand hat, als „aluid“ zu qualifizieren ist, für das um die Bewilligung eines Neubaus im Sinne des § 14 Z 1 NÖ BO 2014 angesucht werden müsste, ist infolge des eingeschränkten Mitspracherechts des Nachbarn, im Rechtsmittelverfahren anhand der Möglichkeit der Verletzung der rechtzeitig eingewendeten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu beurteilen.Die Frage, inwieweit das hier vorliegende Bauvorhaben, welches die Abänderung eines rechtskräftigen baubehördlichen Konsenses zum Gegenstand hat, als „aluid“ zu qualifizieren ist, für das um die Bewilligung eines Neubaus im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 angesucht werden müsste, ist infolge des eingeschränkten Mitspracherechts des Nachbarn, im Rechtsmittelverfahren anhand der Möglichkeit der Verletzung der rechtzeitig eingewendeten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu beurteilen. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum das Vorhaben als „aliud“ zu qualifizieren sei, im Detail dargelegt sowie im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte die projektierte Bebauungshöhe und die seiner Meinung nach damit einhergehende Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf seiner Liegenschaft kritisiert. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Altbestandes am Baugrundstück eine Anbauverpflichtung an der östlichen Grundgrenze besteht und aufgrund des Umstandes, dass für das Grundstück des Nachbarn C laut Bebauungsplan die geschlossene Bauweise verordnet wurde, im vorliegenden Fall § 53 Abs. 14 NÖ BO 2014 zum Tragen kommt, demzufolge entgegen den Berufungsausführungen hinsichtlich der Belichtung lediglich bestehende bewilligte Hauptfenster zu berücksichtigen sind und auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung in diesem Fall nicht zu achten ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0141).Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund des Altbestandes am Baugrundstück eine Anbauverpflichtung an der östlichen Grundgrenze besteht und aufgrund des Umstandes, dass für das Grundstück des Nachbarn C laut Bebauungsplan die geschlossene Bauweise verordnet wurde, im vorliegenden Fall Paragraph 53, Absatz 14, NÖ BO 2014 zum Tragen kommt, demzufolge entgegen den Berufungsausführungen hinsichtlich der Belichtung lediglich bestehende bewilligte Hauptfenster zu berücksichtigen sind und auf eine zukünftige Bebauung bzw. Belichtung in diesem Fall nicht zu achten ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2012, Zl. 2010/05/0141). Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.03.2018 nachgewiesen, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben hinsichtlich der Projektsunterlagen mit der Bezugsklausel des rechtskräftigen Baubescheides vom 24.09.2015 und der Projektsunterlagen mit der Bezugsklausel des Bescheides vom 26.12.2016 aus bautechnischer Sicht zwar teilweise Änderungen in den einzelnen Geschoßen der relevanten Außenwand zum Nachbargrundstück Nr. *** geplant sind (zwischen Erdgeschoß und

  1. Stock sowie zwischen Achse 2/3 im Dachgeschoß des Altbaubereiches), dadurch jedoch keine negativen Belichtungsverhältnisse geschaffen wurden, da die Gebäude an der Grundgrenze zusammengebaut sind und sich in diesem Bereich im Nachbargebäude keinerlei Fensteröffnungen befinden. Darüber hinaus liegt keine Veränderung der ursprünglich bewilligten Gebäudehöhe vor und werden die bewilligten Außenwandumrisse durch die teilweise projektierten Änderungen der Außenwände in den einzelnen Geschoßen nicht berührt, womit im Ergebnis keine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster des Nachbarobjekts abgeleitet werden kann. Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, die fachlich fundierte Stellungnahme des beigezogenen Sachverständigen für Bautechnik zu den im gegenständlichen Verfahren relevanten Fragen zu beanstanden. Das dem Nachbarn C zugwandte Bauvorhaben ist sohin nach seiner Lage und Größe nicht als „aliud“ zu qualifizieren. Inwieweit sich das übrige verfahrensgegenständliche Vorhaben, wie von C in seiner Berufung beschrieben, als „aliud“ gegenüber dem ersten rechtskräftig erteilten baubehördlichen Konsens darstellt, war vom erkennenden Gericht nicht zu prüfen, da dem Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigner subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zusteht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2012, Zl. 2008/04/0118). Inwieweit sich das übrige verfahrensgegenständliche Vorhaben, wie von C in seiner Berufung beschrieben, als „aliud“ gegenüber dem ersten rechtskräftig erteilten baubehördlichen Konsens darstellt, war vom erkennenden Gericht nicht zu prüfen, da dem Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigner subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zusteht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2012, Zl. 2008/04/0118). Soweit C die Bebauungshöhe in Teilbereichen des Bauvorhabens beanstandet, so übersieht er, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Eine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster ist jedoch bei Verwirklichung des Vorhabens, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu befürchten.Soweit C die Bebauungshöhe in Teilbereichen des Bauvorhabens beanstandet, so übersieht er, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt. Vielmehr können Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt ist. Eine Beeinträchtigung der Belichtung bestehender Hauptfenster ist jedoch bei Verwirklichung des Vorhabens, wie bereits oben ausgeführt, nicht zu befürchten. Bezogen auf die vom Nachbarn C in der Berufungsschrift vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Rechte liegt eine unwesentliche Projektsänderung und kein rechtliches „aliud“ vor. Die Einwendungen beziehen sich auf bereits rechtskräftig bewilligte und von der Änderung unberührt bleibende Gebäudeteile bzw. auf geringfügige Abweichungen vom Konsens, der auf die hier zu prüfende Belichtungssituation jedoch keine Auswirkungen haben. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es jedoch nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2017, Zl. Ra 2017/05/0087).Bezogen auf die vom Nachbarn C in der Berufungsschrift vorgebrachten subjektiv-öffentlichen Rechte liegt eine unwesentliche Projektsänderung und kein rechtliches „aliud“ vor. Die Einwendungen beziehen sich auf bereits rechtskräftig bewilligte und von der Änderung unberührt bleibende Gebäudeteile bzw. auf geringfügige Abweichungen vom Konsens, der auf die hier zu prüfende Belichtungssituation jedoch keine Auswirkungen haben. Im Hinblick auf die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten kommt es jedoch nicht nur darauf an, dass ein Bauteil bautechnisch verändert wird, sondern auch darauf, ob der Bauteil gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung zum Nachteil des Nachbarn verändert wird vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 26.09.2017, Zl. Ra 2017/05/0087). Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, den bekämpften Baubewilligungsbescheid deshalb aufzuheben, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. Fe 2016/06/0001).Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, den bekämpften Baubewilligungsbescheid deshalb aufzuheben, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspricht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 28.02.2018, Zl. Fe 2016/06/0001). Das erkennende Gericht hatte in der Sache selbst zu entscheiden, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Beschwerde war der Erfolg nicht zu versagen und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung in eine Abweisung der Berufung abzuändern.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.931.001.2017

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