← Österreich

{'item': 'LVwG-S-445/003-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-445/003-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des A, in ***, ***, betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrat Krems vom

  1. Dezember 2016, ***, in einer Angelegenheit nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) den BESCHLUSS
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
  4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 13 Abs. 2, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 13, Absatz 2, 31, Absatz eins, 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe:
  5. Verfahrensgang Mit Anonymverfügung vom
  6. Jänner 2016 (***) wurde über B, wohnhaft in ***, ***, vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau eine Geldstrafe von EUR 30,- verhängt, da das auf sie zugelassene KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** am
  7. November 2015 in einem Tatzeitraum von 10:22 Uhr bis 10:38 Uhr in der ***, Ortsgebiet im Gemeindegebiet *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz in einer verordneten und gemäß § 52 lit a Z 13d StVO kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne entrichteter Kurzparkzonenabgabe abgestellt gewesen sei.
  8. November 2015 in einem Tatzeitraum von 10:22 Uhr bis 10:38 Uhr in der ***, Ortsgebiet im Gemeindegebiet *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz in einer verordneten und gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne entrichteter Kurzparkzonenabgabe abgestellt gewesen sei. Aufgrund der nicht fristgerechten Bezahlung der Anonymverfügung wurde B mit Schreiben des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  9. März 2016 aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zuletzt vor der angegebenen Zeit abgestellt hatte. Mit Email vom
  10. März 2016 retournierte B das hierfür auszufüllende Formular und gab an, diese Auskunft könne von A in ***, *** (in der Folge: Antragsteller) erteilt werden. Aufgrund dieser Auskunft wurde der Antragsteller mit Schreiben des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  11. März 2016 aufgefordert, Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug zuletzt vor der angegebenen Zeit abgestellt hatte. In seiner Email vom
  12. April 2016 gab der Antragsteller dem Magistrat bekannt, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** zuletzt von ihm vor der angegebenen Tatzeit abgestellt worden sei. Daraufhin wurde über den Antragsteller mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  13. April 2016 (***) eine Geldstrafe von EUR 40,- für oben genannte Verwaltungsübertretung verhängt, wogegen dieser mit Email vom
  14. Mai 2016 Einspruch erhob. Das Schreiben des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  15. November 2016, beinhaltend die Aufforderung zur Rechtfertigung, blieb vom Antragsteller unberücksichtigt. Daraufhin wurde verfahrensgegenständlich bekämpftes Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  16. Dezember 2016, ***, erlassen, welches dem Antragsteller anlastet, folgende Verwaltungsübertretung am
  17. November 2015 im Tatzeitraum von 10:22 Uhr bis 10:38 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, mit dem KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** begangen zu haben:Daraufhin wurde verfahrensgegenständlich bekämpftes Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  18. Dezember 2016, , ***, erlassen, welches dem Antragsteller anlastet, folgende Verwaltungsübertretung am
  19. November 2015 im Tatzeitraum von 10:22 Uhr bis 10:38 Uhr im Gemeindegebiet ***, ***, mit dem KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen *** begangen zu haben: „Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit. a Z. 13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat Gefehlt).“„Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat Gefehlt).“ Gemäß § 9 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates wurde über den Antragsteller eine Strafe von EUR 50,- inkl. EUR 10,- gemäß 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) an Kostenbeitrag, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Begründend wurde festgehalten, dass am
  20. November 2015 um 10:22 Uhr von einem ermächtigten Überwachungsorgan festgestellt worden sei, dass genannter PKW im Ortsgebiet von *** in der *** Höhe Nr. *** ohne Parkschein abgestellt war. Der Antragsteller sei als Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs zur spruchgenannten Zeit ausgeforscht worden und sei die vorgeworfene Übertretung aufgrund des Akteninhalts als objektiv gegeben anzunehmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates wurde über den Antragsteller eine Strafe von EUR 50,- inkl. EUR 10,- gemäß 64 Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) an Kostenbeitrag, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt. Begründend wurde festgehalten, dass am
  21. November 2015 um 10:22 Uhr von einem ermächtigten Überwachungsorgan festgestellt worden sei, dass genannter PKW im Ortsgebiet von *** in der *** Höhe Nr. *** ohne Parkschein abgestellt war. Der Antragsteller sei als Lenker des gegenständlichen Fahrzeugs zur spruchgenannten Zeit ausgeforscht worden und sei die vorgeworfene Übertretung aufgrund des Akteninhalts als objektiv gegeben anzunehmen. Dieses Straferkenntnis wurde vom Antragsteller nachweislich am
  22. Jänner 2017 zu eigenen Handen übernommen. Mit Email vom
  23. Februar 2017 beantragte der Antragsteller die Beigebung eines Rechtsbeistandes zum Zwecke der Erhebung einer Beschwerde und Vertretung im Rechtsmittelverfahren. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  24. März 2017, Zl. LVwG-S-445/001-2017, wurde dieser Antrag zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass im konkreten Fall besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage oder eine besondere Tragweite des Rechtsfalles nicht zu erkennen seien, die die Beiziehung eines Rechtsbeistandes erforderlich machen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller nachweislich am
  25. März 2017 zu eigenen Handen zugestellt. Im Schreiben des Antragstellers an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
  26. März 2017, dessen Betreff auf „LVwG-S-444/001-2017 – Verbesserungsauftrag v. 07.03.2017“ lautete, brachte dieser vor, dass hinsichtlich seines Antrages auf Zusendung von „Kopien der wesentlichen Aktenstücke an mich“ hinsichtlich beider Verfahren nicht entsprochen worden sei, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten dadurch wesentlich eingeschränkt würden und worden seien. In der Strafverfügung sie die Rede davon, dass ihm die Lenkererhebung „am 19.08.2016 zugestellt worden wäre“. Im Straferkenntnis hingegen sei zu lesen, dass die Lenkererhebung „am 19.08.2016 beim Postamt *** hinterlegt worden wäre“, was unmöglich erscheine, weil sein Zustellpostamt jenes in *** mit der Postleitzahl *** sei. Ohne die Kopien, die er beantragt habe, kann er diese Behauptungen weder widerlegen noch bestätigen. Im Zeitraum vom
  27. August 2016 bis
  28. September 2016 sei er in ***, Oberösterreich, auf Kur und daher ortsabwesend gewesen, sodass jede Zustellung zu diesen Zeiten ohnedies rechtsunwirksam sei. Beigeschlossen waren das Vermögensbekenntnis des Antragstellers vom
  29. März 2017 und Kopien der Straferkenntnisse zu *** und *** sowie seiner Ortsabwesenheitsanzeige für den Zeitraum
  30. August 2016 bis
  31. September 2016.Beigeschlossen waren das Vermögensbekenntnis des Antragstellers vom ,
  32. März 2017 und Kopien der Straferkenntnisse zu *** und *** sowie seiner Ortsabwesenheitsanzeige für den Zeitraum
  33. August 2016 bis
  34. September
  35. Mit Email vom
  36. Mai 2017 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obengenanntes Straferkenntnis. Mit Email vom
  37. Juli 2017, deren Betreff auf „LVwG-S-445/002-2017 bzw. *** – Verbesserungsauftrag v. 20.06.2017“ lautete, brachte der Antragsteller vor, dass offenbar aufgrund eines Irrtums alle Eingaben und Schriftsätze in gegenständlicher Angelegenheit unter der Geschäftszahl LVwG-S-444/001-2017 eingebracht worden seien. Dass das unrichtigerweise unter der Geschäftszahl LVwG S 444/001 2017 abgehandelte Verfahren *** (gemeint: die unter der GZ: LVwG-S-444/001-2017 eingebrachten aber eigentlich das Verfahren *** betreffenden Eingaben) nicht zur Verbesserung und Richtigstellung an den Antragsteller retourniert bzw. direkt an die zuständige Abteilung des Landesverwaltungsgerichts weitergeleitet wurden, sei nicht dem Antragsteller anzurechnen. Dieser Irrtum möge aufgrund des geringen Verschuldens nachgesehen werden und die bei der falschen Abteilung eingebrachten Schriftsätze nachträglich als fristgerecht und vollständig qualifiziert werden. So habe der Antragsteller in seiner Eingabe vom
  38. März 2017 dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, dass die wesentlichen Aktenstücke nicht in Kopie an ihn gesandt worden seien, seine Verteidigungsmöglichkeiten eigeschränkt bzw. das Recht auf Verteidigung verletzt worden sei. Der Antragsteller habe angenommen, dass mit Schreiben vom
  39. März 2017 (eingebracht unter der GZ: LVwG-S-444/001-2017) auch hinsichtlich des Verfahrens *** seine Eingabe verfahrens- und fristkonform vorgelegt worden sei. Wäre diese Eingabe vom
  40. März 2017 zur Verbesserung zurückgestellt oder diese direkt an die richtige Abteilung verschickt worden, wäre dieser Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden, sodass die Eingabe vom
  41. März 2017 als fristwahrend zu betrachten sei.Mit Email vom
  42. Juli 2017, deren Betreff auf „LVwG-S-445/002-2017 bzw. , *** – Verbesserungsauftrag v. 20.06.2017“ lautete, brachte der Antragsteller vor, dass offenbar aufgrund eines Irrtums alle Eingaben und Schriftsätze in gegenständlicher Angelegenheit unter der Geschäftszahl , LVwG-S-444/001-2017 eingebracht worden seien. Dass das unrichtigerweise unter der Geschäftszahl LVwG S 444/001 2017 abgehandelte Verfahren *** (gemeint: die unter der GZ: LVwG-S-444/001-2017 eingebrachten aber eigentlich das Verfahren *** betreffenden Eingaben) nicht zur Verbesserung und Richtigstellung an den Antragsteller retourniert bzw. direkt an die zuständige Abteilung des Landesverwaltungsgerichts weitergeleitet wurden, sei nicht dem Antragsteller anzurechnen. Dieser Irrtum möge aufgrund des geringen Verschuldens nachgesehen werden und die bei der falschen Abteilung eingebrachten Schriftsätze nachträglich als fristgerecht und vollständig qualifiziert werden. So habe der Antragsteller in seiner Eingabe vom
  43. März 2017 dargelegt, dass aufgrund der Tatsache, dass die wesentlichen Aktenstücke nicht in Kopie an ihn gesandt worden seien, seine Verteidigungsmöglichkeiten eigeschränkt bzw. das Recht auf Verteidigung verletzt worden sei. Der Antragsteller habe angenommen, dass mit Schreiben vom
  44. März 2017 (eingebracht unter der GZ: LVwG-S-444/001-2017) auch hinsichtlich des Verfahrens *** seine Eingabe verfahrens- und fristkonform vorgelegt worden sei. Wäre diese Eingabe vom
  45. März 2017 zur Verbesserung zurückgestellt oder diese direkt an die richtige Abteilung verschickt worden, wäre dieser Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden, sodass die Eingabe vom
  46. März 2017 als fristwahrend zu betrachten sei. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  47. Juli 2017, LVwG-S-445/002-2017, wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen, da das bekämpfte Straferkenntnis am
  48. Jänner 2017 und der abweisende Beschluss des Verfahrenshilfeantrages am
  49. März 2017 dem Antragsteller jeweils durch Übergabe zugestellt wurde und sohin die 4-wöchige Rechtsmittelfrist am
  50. April 2017 endete. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller nachweislich am
  51. Juli 2017 durch Übernahme durch den Mitbewohner zugestellt.
  52. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Mit Email vom
  53. Mai 2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte darin aus, dass die letzte ihm zur Verfügung stehende Urkunde – von der Aufforderung zum Antritt des Ersatzarrestes seitens der Bezirkshauptmannschaft Krems vom
  54. März 2018 abgesehen – seine Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
  55. Juli 2017 zu LVwG-S-445/002-2017 sei. Da er nicht über die Erledigung seiner Anträge in dieser Eingabe verfüge, insbesondere nicht über seinen fristgerechten „Wiedereinsetzungsantrag vom
  56. Juli 2017“ verfüge, stelle er den Antrag, ihm umgehend Kopien der beschriebenen Erledigung zukommen zu lassen. Ordnungshalber wiederhole er seinen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom
  57. Juli 2017 und verweise auf die darin angeführten Begründungen sowie die irrtümliche Eingabe vom
  58. März 2017 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Ergänzend stelle er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines heutigen, wiederholten Rechtsmittels vom
  59. Juli 2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens. Im Betreff der Email war angeführt: „*** bzw. LVwG-S-445/001-2017“ Beigeschlossen waren die Schreiben des Antragstellers vom
  60. Juli 2017 sowie vom
  61. März
  62. Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  63. Dezember 2016, ***, wurde am
  64. Jänner 2017 dem Antragsteller durch Übergabe zu eigenen Handen zugestellt. Ein Zustellungsmangel ist der Aktenlage nach nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller nicht vorgebracht. Durch die Zustellung am
  65. Jänner 2017 begann die 4-wöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Im gegenständlichen Straferkenntnis befand sich eine richtige Rechtsmittelbelehrung, welche klar und deutlich zum Ausdruck brachte, dass ein Rechtsmittel binnen 4 Wochen nach Zustellung beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau einzubringen ist. Durch den Antrag auf Verfahrenshilfe wurde diese Frist unterbrochen. Der abweisende Beschluss über den Antrag auf Verfahrenshilfe vom
  66. März 2017 wurde dem Antragsteller am
  67. März 2017 durch Übergabe zu eigenen Handen zugestellt. Ein Zustellungsmangel ist der Aktenlage nach nicht erkennbar und wurde vom Antragsteller nicht vorgebracht. Durch die Zustellung am
  68. März 2017 begann die 4-wöchige Rechtsmittelfrist von neuem zu laufen und endete sohin am
  69. April
  70. Mit Email vom
  71. Mai 2017 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obengenanntes Straferkenntnis. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  72. Juli 2017, LVwG-S-445/002-2017, wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller nachweislich am
  73. Juli 2017 durch Übernahme durch den Mitbewohner zugestellt.Mit Email vom
  74. Mai 2017 erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obengenanntes Straferkenntnis. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  75. Juli 2017, , LVwG-S-445/002-2017, wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller nachweislich am ,
  76. Juli 2017 durch Übernahme durch den Mitbewohner zugestellt. Mit Email vom
  77. Mai 2013 stellte der Antragsteller den unter Punkt
  78. angeführten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  79. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den Akt des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, ***, bzw. in die Akte des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-S-444/001-2017, LVwG-S-445/002-2017 und LVwG-S-444/003-2017, insbesondere in Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsicht in den Akt des Magistrats der Stadt Krems an der Donau, ***, bzw. in die Akte des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich LVwG-S-444/001-2017, , LVwG-S-445/002-2017 und LVwG-S-444/003-2017, insbesondere in - die Zustellnachweise über die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses, - den Beschluss über die Abweisung des vom Antragsteller gestellten Verfahrenshilfeantrages, samt Zustellnachweis, - den Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, - die Schreiben des Antragstellers vom
  80. März 2017 und vom
  81. Juli 2017, sowie in - die E-Mail des Antragstellers vom
  82. Mai
  83. Zu den Feststellungen betreffend Inhalt und Zustellungsdatum des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom
  84. Dezember 2016, ***, gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde.Zu den Feststellungen betreffend Inhalt und Zustellungsdatum des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Krems an der Donau vom ,
  85. Dezember 2016, ***, gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund des unbedenklichen Inhalts des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde. Der abweisende Beschluss über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie dessen Zustellung sind dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-S-445/001-2017 entnommen. Der abweisende Beschluss über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie dessen Zustellung sind dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu , LVwG-S-445/001-2017 entnommen. Der zurückweisende Beschluss über die Beschwerde sowie dessen Zustellung sind dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu LVwG-S-445/002-2017 entnommen.Der zurückweisende Beschluss über die Beschwerde sowie dessen Zustellung sind dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu , LVwG-S-445/002-2017 entnommen.
  86. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet auszugsweise: „Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. § 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]“ Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“„§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“ Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes lautet auszugsweise: „§ 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. § 72.
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Paragraph 72,
(1)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(2)Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.
(3)Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.“ 6. Erwägungen: Hat eine Partei eine Frist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versäumt, so ermöglicht ihr § 33 VwGVG diese nach Abs. 3 leg.cit. gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, wenn die Partei in ihrem Antrag glaubhaft macht, dass sie die Frist oder Verhandlung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt hat. Nach den Erläuterungen hat die Behörde aber im Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) die Bestimmungen des Allgenmeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG - § 71
  1. f)anzuwenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 1076 f).Hat eine Partei eine Frist im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versäumt, so ermöglicht ihr Paragraph 33, VwGVG diese nach Absatz 3, leg.cit. gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, wenn die Partei in ihrem Antrag glaubhaft macht, dass sie die Frist oder Verhandlung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses versäumt hat. Nach den Erläuterungen hat die Behörde aber im Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG) die Bestimmungen des Allgenmeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG - Paragraph 71,
  2. f)anzuwenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 1076 f). Ein auf § 33 Abs. 1 VwGVG gestützter Wiedereinsetzungsgrund ist im Sinne des Abs. 3 leg.cit. binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dieses entscheidet darüber gemäß Abs. 4 leg.cit. mit Beschluss. Der Antrag ist abzuweisen, wenn kein (rechtzeitig) geltend gemachter Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der Antrag ist bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 1082).Ein auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gestützter Wiedereinsetzungsgrund ist im Sinne des Absatz 3, leg.cit. binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dieses entscheidet darüber gemäß Absatz 4, leg.cit. mit Beschluss. Der Antrag ist abzuweisen, wenn kein (rechtzeitig) geltend gemachter Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. Der Antrag ist bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 1082). Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Magistrat Krems wurde bereits mit hg. Beschluss vom 14. Juli 2017, LVwG-S-445/002-2017, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Nachholung einer bereits verspätet gesetzten Rechtshandlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 26. Mai 1987, 87/11/0032).Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Straferkenntnis des Magistrat Krems wurde bereits mit hg. Beschluss vom 14. Juli 2017, LVwG-S-445/002-2017, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die Nachholung einer bereits verspätet gesetzten Rechtshandlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht erforderlich vergleiche VwGH vom 26. Mai 1987, 87/11/0032). Im Gegenstand hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG), bei der es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, beantragt und sind sohin gemäß obiger Ausführungen die Bestimmungen des Allgenmeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG - § 71
  3. f)anzuwenden.Im Gegenstand hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist (Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), bei der es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, beantragt und sind sohin gemäß obiger Ausführungen die Bestimmungen des Allgenmeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG - Paragraph 71,
  4. f)anzuwenden. Der Antrag ist abzuweisen, wenn kein (rechtzeitig) geltend gemachter Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist. a. Zum Schreiben vom 6. Juli 2017 Der Antragsteller brachte in seiner E-Mail vom 14. Mai 2018 vor, bereits mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht zu haben. Als fristgebundener Rechtsbehelf ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 13 Abs. 1 AVG schriftlich einzubringen. Sein Inhalt ist im AVG nicht ausdrücklich festgelegt, jedoch lässt sich aus § 71 AVG ableiten, dass er entsprechende Angaben über die Rechtzeitigkeit sowie alle Wiedereinsetzungsgründe, auf die er sich stützt, enthalten muss (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 610). Der Antragsteller brachte in seiner E-Mail vom 14. Mai 2018 vor, bereits mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht zu haben. Als fristgebundener Rechtsbehelf ist der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG schriftlich einzubringen. Sein Inhalt ist im AVG nicht ausdrücklich festgelegt, jedoch lässt sich aus Paragraph 71, AVG ableiten, dass er entsprechende Angaben über die Rechtzeitigkeit sowie alle Wiedereinsetzungsgründe, auf die er sich stützt, enthalten muss vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 610). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Norm des § 71 Abs. 2 AVG zu machen. Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne der Norm des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 25. Oktober 1990, 89/06/0064).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wiedereinsetzungswerber bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag ausdrückliche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne der Norm des Paragraph 71, Absatz 2, AVG zu machen. Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne der Norm des Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig vergleiche VwGH vom 25. Oktober 1990, 89/06/0064). Im Gegenstand können dem Schreiben vom 6. Juli 2017 des Antragstellers keine Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages entnommen werden. Dabei handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel sowie ist das Schreiben nicht als Wiedereinsetzungsantrag - ebenso mangels Bezeichnung (dem Schreiben vom 6. Juli 2017 konnte lediglich der Betreff bzw. die Titulierung „LVwG-S-445/002-2017 bzw. *** – Verbesserungsauftrag v. 20.06.2017“ entnommen werden) – erkennbar und ist somit das Schreiben vom 6. Juli 2017 auch nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig. Es kann in diesem Schreiben sohin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erblickt werden.Im Gegenstand können dem Schreiben vom 6. Juli 2017 des Antragstellers keine Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages entnommen werden. Dabei handelt es sich um einen inhaltlichen Mangel sowie ist das Schreiben nicht als Wiedereinsetzungsantrag - ebenso mangels Bezeichnung (dem Schreiben vom 6. Juli 2017 konnte lediglich der Betreff bzw. die Titulierung , „LVwG-S-445/002-2017 bzw. *** – Verbesserungsauftrag v. 20.06.2017“ entnommen werden) – erkennbar und ist somit das Schreiben vom 6. Juli 2017 auch nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähig. Es kann in diesem Schreiben sohin kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erblickt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im Schreiben vom 6. Juli 2017 „irrtümliche Übermittlung“ der für das Verfahren zu LVwG-S-445/002-2017 wesentlichen Eingaben zum Verfahren zu LVwG-S-444/001-2017, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Zwar kann ein Irrtum ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis darstellen (vgl. VwGH vom 24. Februar 1992, 91/10/0251). Allerdings kann nur ein Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung rechtfertigen und auch nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen (kein oder nur minderer Grad des Verschuldens) erfüllt sind (vgl. VwGH vom 24. Februar 2006, 2005/12/0237).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im Schreiben vom 6. Juli 2017 „irrtümliche Übermittlung“ der für das Verfahren zu , LVwG-S-445/002-2017 wesentlichen Eingaben zum Verfahren zu , LVwG-S-444/001-2017, keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt. Zwar kann ein Irrtum ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis darstellen vergleiche VwGH vom 24. Februar 1992, 91/10/0251). Allerdings kann nur ein Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung rechtfertigen und auch nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen (kein oder nur minderer Grad des Verschuldens) erfüllt sind vergleiche VwGH vom 24. Februar 2006, 2005/12/0237). Mit seinem Schreiben vom 6. Juli 2017 macht der Antragsteller aber lediglich geltend, dass aufgrund seines Irrtums seine Anbringen zur falschen Zahl eingelangt seien und somit nicht mehr berücksichtigt worden seien. Dies vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis verspätet eingebracht worden ist. Selbst wenn die Anbringen, insbesondere das Schreiben vom 23. März 2017 zur Zahl LVwG-S-445/002-2017 eingebracht worden wäre, wäre es, wie auch im - dem Antragsteller mit am 18. Juli 2017 durch Übernahme durch den Mitbewohner zugestellten - Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juli 2017, LVwG-S-445/002-2017, ausgeführt, nicht als Beschwerde gedeutet worden, unter anderem da das Schreiben in seiner Überschrift nicht als Rechtsmittel sondern als Verbesserungsauftrag bezeichnet wird. In dem Anbringen wird ferner eine Unklarheit einer Zustellung im Verfahren *** sowie eine Ortsabwesenheit des Antragsteller in einem für die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht relevanten Zeitraum beschrieben. Abschließend ersucht der Antragsteller um Bewilligung seiner Anträge, mit welchen aus dem Sinn des Schreibens nur die Übermittlung der Aktenabschriften und nicht ein erhobenes Rechtsmittel gemeint sein kann. Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich auch keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH 13,4,1999, 97/08/0160).In dem Anbringen wird ferner eine Unklarheit einer Zustellung im Verfahren , *** sowie eine Ortsabwesenheit des Antragsteller in einem für die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht relevanten Zeitraum beschrieben. Abschließend ersucht der Antragsteller um Bewilligung seiner Anträge, mit welchen aus dem Sinn des Schreibens nur die Übermittlung der Aktenabschriften und nicht ein erhobenes Rechtsmittel gemeint sein kann. Die Unterlassung der Mitteilung, dass eine Aktenkopie nicht übersendet werde, stellt für sich auch keine Verweigerung der Akteneinsicht dar (VwGH 13,4,1999, 97/08/0160). Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 12 VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen, worauf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 20. Dezember 2016 hinwies, was gegenständlich nicht erfolgt ist. Darüber hinaus ist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG bei der belangten Behörde einzubringen, worauf die beiliegende Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 20. Dezember 2016 hinwies, was gegenständlich nicht erfolgt ist. Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt. Dieser Grundsatz ist auch dann anzuwenden, wenn ein Schriftsatz, der in Wahrheit zwei Anbringen einschließt, nur bei einer der für die Behandlung eines der beiden Anbringen zuständigen Behörde eingebracht wird. Auch in diesem Fall treffen die Gefahr der Weiterleitung des (zweiten) Anbringens an die zuständige Stelle und damit verbunden die Folgen einer allfälligen Verspätung die Partei (VwGH 25.3.1994, 94/02/0076). Selbst wenn man sohin davon ausgehe, dass das Anbringen vom 23. März 2017 eine Beschwerde darstelle, so sei dieses somit bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau als belangte Behörde, noch gar nicht und daher verspätet eingelangt. Aufgrund der im Akt zur Zahl LVwG-S-445/002-2017 einliegenden unbedenklichen Zustellnachweisen besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der ordnungsgemäßen Zustellung des vom Rechtsmittelwerber angefochtenen Straferkenntnisses bzw. an dem Abweisungsbeschluss des Verfahrenshilfeantrages zu zweifeln, stellt doch der Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde dar, die nach § 47 AVG i.V.m. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat.Aufgrund der im Akt zur Zahl LVwG-S-445/002-2017 einliegenden unbedenklichen Zustellnachweisen besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der ordnungsgemäßen Zustellung des vom Rechtsmittelwerber angefochtenen Straferkenntnisses bzw. an dem Abweisungsbeschluss des Verfahrenshilfeantrages zu zweifeln, stellt doch der Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde dar, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) 4 Wochen ab deren Zustellung. Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis wurde das bekämpfte Straferkenntnis am 18.Jänner 2017 und der abweisende Beschluss des Verfahrenshilfeantrages am 6. März 2017 dem Antragsteller jeweils durch Übergabe zugestellt. Somit hat gemäß §§ 32 und 33 AVG die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Beschwerde nach § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG am 6. März 2017 zu laufen begonnen und endete am 03. April 2017, um 24.00 Uhr.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid (Straferkenntnis) 4 Wochen ab deren Zustellung. Entsprechend dem vorliegenden Zustellnachweis wurde das bekämpfte Straferkenntnis am 18.Jänner 2017 und der abweisende Beschluss des Verfahrenshilfeantrages am 6. März 2017 dem Antragsteller jeweils durch Übergabe zugestellt. Somit hat gemäß Paragraphen 32 und 33 AVG die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Beschwerde nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG am 6. März 2017 zu laufen begonnen und endete am , 03. April 2017, um 24.00 Uhr. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde langte erst am 19. Mai 2017 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Weitere Wiedereinsetzungsgründe macht der Antragsteller in seinem Schreiben vom 6. Juli 2017 nicht geltend. Er muss allerdings alle Wiedereinsetzungsgründe anführen, auf die er sich stützt. Ein Auswechseln oder Nachschießen ist nicht zulässig (vgl. VwGH vom 18. Mai 1994, 94/03/0096). Weitere Wiedereinsetzungsgründe macht der Antragsteller in seinem Schreiben vom 6. Juli 2017 nicht geltend. Er muss allerdings alle Wiedereinsetzungsgründe anführen, auf die er sich stützt. Ein Auswechseln oder Nachschießen ist nicht zulässig vergleiche VwGH vom 18. Mai 1994, 94/03/0096). b. Zum Schreiben vom 14. Mai 2018 Fraglich ist, ob nicht im Schreiben vom 14. Mai 2018 des Antragstellers ein zulässiger, begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erblicken ist. In diesem Schreiben verweist der Antragsteller lediglich auf sein vom ihm als „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ bezeichnetes Schreiben vom 6. Juli 2017 sowie seine Eingabe vom 23. März 2017 und brachte vor, ordnungshalber seinen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vom 6. Juli 2017 zu wiederholen. Dazu ist wiederholt anzuführen, dass ein auf § 33 Abs. 1 VwGVG gestützter Wiedereinsetzungsgrund ist im Sinne des Abs. 3 leg.cit. binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 6. Juli 2017, in dem dieser bereits ausführt, dass er einem Irrtum erlegen ist und daher die Beschwerdefrist nicht einhalten konnte ist davon auszugehen, dass ihm der Irrtum spätestens mit Datum dieses Schreibens bewusst geworden und somit das Hindernis damit weggefallen ist. Sohin hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist bereits bis spätestens 20. Juli 2017 übermittelt werden müssen.Dazu ist wiederholt anzuführen, dass ein auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG gestützter Wiedereinsetzungsgrund ist im Sinne des Absatz 3, leg.cit. binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 6. Juli 2017, in dem dieser bereits ausführt, dass er einem Irrtum erlegen ist und daher die Beschwerdefrist nicht einhalten konnte ist davon auszugehen, dass ihm der Irrtum spätestens mit Datum dieses Schreibens bewusst geworden und somit das Hindernis damit weggefallen ist. Sohin hätte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Beschwerdefrist bereits bis spätestens 20. Juli 2017 übermittelt werden müssen. Zudem ist auf die Ausführungen unter Punkt 7. a. betreffend Angaben zu der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages zu verweisen, die gleichsam auf das Schreiben vom 14. Mai 2018 Anwendung finden. Daher ist auch im Schreiben vom 14. Mai 2018 kein Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers zu erkennen. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis bereits im Mai 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und von diesem im Juli 2017 mit Beschluss zurückgewiesen wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings ab Vorlage der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Das Anbringen des Antragstellers vom 14. Mai 2018 wurde allerdings beim Magistrat Krems eingebracht. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis bereits im Mai 2017 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und von diesem im Juli 2017 mit Beschluss zurückgewiesen wurde. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings ab Vorlage der Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Das Anbringen des Antragstellers vom 14. Mai 2018 wurde allerdings beim Magistrat Krems eingebracht. Ebenso in diesem Schreiben beantragt der Antragsteller ihm Kopien der ihn betreffenden Erledigungen zukommen zu lassen und ist diesbezüglich gleichfalls auf die Ausführungen unter Punkt 7. a. zu verweisen, wie hinsichtlich der unzureichend vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe. c. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Aufgrund der Anwendung der §§ 71 f AVG im gegenständlichen Fall und demgemäß die im Berufungsverfahren und da die im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts für die Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Gesichtspunkte analog heranzuziehen sind, hat die Behörde zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien und den öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 613).Aufgrund der Anwendung der Paragraphen 71, f AVG im gegenständlichen Fall und demgemäß die im Berufungsverfahren und da die im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts für die Zu- bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Gesichtspunkte analog heranzuziehen sind, hat die Behörde zwischen den Interessen des Antragstellers und jenen der übrigen Parteien und den öffentlichen Interessen abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz. 613). Im Gegenstand ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, insbesondere da es um die Zahlung eines mit gegenständlichem Straferkenntnis verhängten Strafbetrag in Höhe von EUR 50,- inklusive EUR 10,- an Kostenbeitrag geht, deren derzeitige Uneinbringlichkeit bzw. Gefährdung der des notwendigen Unterhalts vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurde, und war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung daher abzuweisen. 7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Nach der Regelung des § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vgl VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in § 44 Abs 2 bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen. Im Gegenstand wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und konnte außerdem entfallen, da der für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen (vgl. § 44 Abs. 4 VwGVG). Zudem wurde im gegenständlichen Straferkenntnis eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe im Sinne des § 44 Abs. 3 Z 3 verhängt.Nach der Regelung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vergleiche VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in Paragraph 44, Absatz 2 bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen. Im Gegenstand wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und konnte außerdem entfallen, da der für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Grundrechtecharta (GRC) dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegenstehen vergleiche Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG). Zudem wurde im gegenständlichen Straferkenntnis eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, verhängt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.445.003.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.