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{'item': 'LVwG-S-57/001-2018'}

Obsah (4)Artikel 11§ 19§ 45§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.06.2018 GeschäftszahlLVwG-S-57/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsc

Artikel 11Abs.

3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes

der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes

der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.des Paragraph 102 a, Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) 165/2014 Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(3)Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
  1. a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
  2. b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(5)Die Fahrer
  1. a)achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
  2. b)betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
  3. i)unter dem Zeichen : die Lenkzeiten,
  4. ii)unter dem Zeichen : „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, iii) unter dem Zeichen : „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
  5. iv)unter dem Zeichen : Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten. Anhang III Richtlinie 2006/22/EG idgF. geändert durch VO (EU) 2016/403Anhang römisch drei Richtlinie 2006/22/EG idgF. geändert durch VO (EU) 2016/403 2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(3)(Fahrtenschreiber) 2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates
(3)(Fahrtenschreiber) Nr. RECHTSGRUNDLAGE ART DES VERSTOSSES SCHWEREGRAD MSI VSI SI
  1. Artikel 34 Absatz 1 Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten Xrömisch zehn
  2. Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt Xrömisch zehn
  3. Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust Xrömisch zehn
  4. Artikel 34 Absatz 2 Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar Xrömisch zehn
  5. Artikel 34 Absatz 3 Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben Xrömisch zehn
  6. Artikel 34 Absatz 4 Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb) Xrömisch zehn
  7. Artikel 34 Absatz 5 Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung Xrömisch zehn Nach Art. 34 Abs. 3 der EG-VO 165/2014 iVm. Anhang III der RL 2006/22/EG idgF. haben Fahrer, die sich nicht im Fahrzeug aufhalten, und damit nicht in der Lage sind, den eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Abs. 5 genannten Zeiträume wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt einzutragen. Wie festgestellt wurde, war der LKW mit einem analogen Fahrteschreiber ausgerüstet.Nach Artikel 34, Absatz 3, der EG-VO 165 aus 2014, in Verbindung mit Anhang römisch drei der RL 2006/22/EG idgF. haben Fahrer, die sich nicht im Fahrzeug aufhalten, und damit nicht in der Lage sind, den eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Absatz 5, genannten Zeiträume wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt einzutragen. Wie festgestellt wurde, war der LKW mit einem analogen Fahrteschreiber ausgerüstet. Aus den Bezug habenden, oben wiedergegebenen Vorschriften ergibt sich, dass der Fahrer auch Arbeitsunterbrechungen (lit. iv) einzutragen hat. Wenn es Fehlzeiten auf der Fahrerkarte gibt (z.B. andere Arbeiten als Lenktätigkeiten), sind diese vom Fahrer somit über das Kontrollgerät auf die Fahrerkarte bzw. händisch nachzutragen bzw. sind seine anderen Zeiten (wie lenkfreienTage) durch sonstige Nachweise (z.B. durch ein vom Dienstgeber maschinell ausgefülltes EU-Formblatt) nachzuweisen. Ein Eintrag zu den im Spruch genannten Tagen bzw. ein sonstiger Nachweis betreffend die angeführten Zeiten fand sich nicht, weshalb gegenständlich der objektive Tatbestand des § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 iVm. Anhang III der RL 2006/22/EG idF. der VO (EU) 2016/403 zweifelsfrei erfüllt wurde.Ein Eintrag zu den im Spruch genannten Tagen bzw. ein sonstiger Nachweis betreffend die angeführten Zeiten fand sich nicht, weshalb gegenständlich der objektive Tatbestand des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165 aus 2014, in Verbindung mit Anhang römisch drei der RL 2006/22/EG in der Fassung der VO (EU) 2016/403 zweifelsfrei erfüllt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer einwendete, dass der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht den Vorgaben an die Konkretisierung gerecht werde, war festzustellen, dass das betreffende Straferkenntnis vom 14.11.2017, ***, die Sphäre der Behörde vor Ablauf der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung (Tatzeitpunkt 30.08.2017) verlassen hat. Eine entsprechende Konkretisierung der im Ausspruch des Straferkenntnisses zitierten Bestimmung nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014 im Sinne deren Abs. 5 lit.b sublit ii, iii und iv, sowie die Richtigstellung in Bezug auf den zweiten Klammerausdruck konnte somit, da der wesentliche Inhalt in der Begründung des Straferkenntnisses enthalten war, durch das erkennende Gericht spruchgemäß erfolgen.Eine entsprechende Konkretisierung der im Ausspruch des Straferkenntnisses zitierten Bestimmung nach Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) 165 aus 2014, im Sinne deren Absatz 5, Litera b, Sub-Litera, i, i,, iii und iv, sowie die Richtigstellung in Bezug auf den zweiten Klammerausdruck konnte somit, da der wesentliche Inhalt in der Begründung des Straferkenntnisses enthalten war, durch das erkennende Gericht spruchgemäß erfolgen. Insoferne der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf seine bloße Teilbeschäftigung Einwendungen vorbrachte, war festzustellen, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Vorgaben der einschlägigen Normierungen unbeachtlich ist. Für die einen Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, treffenden Verpflichtungen nach den zitierten Normierungen ist die Frage des Vorliegens einer Vollzeit-oder Teilzeitbeschäftigung bzw. einer bloß aushilfsweisen Beschäftigung nicht maßgeblich. Der Umstand, dass auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges der Tatbegehung (02.08.2017 bis 29.08.2017) seitens der Behörde von einer Tateinheit ausgegangen wurde, war vom erkennenden Gericht nicht als rechtswidrig anzusehen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Schuldspruches mit den im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgenommenen Änderungen zu bestätigen. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Das gegenständliche Delikt stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, einen sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) dar, für welchen die Verhängung einer Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- vorgesehen ist.Das gegenständliche Delikt stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, einen sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) dar, für welchen die Verhängung einer Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- vorgesehen ist. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Da die Behörde von einem fortgesetzten Delikt ausging, war eine Wertung als Erschwerungsgrund in Bezug auf die „Dauer“ des Deliktes nicht vorzunehmen. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Im Hinblick auf das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes konnte durch das erkennende Gericht die verhängte Geldstrafe mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe neu festgesetzt werden. Die neu festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt selbst geringste Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beschwerdeverhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung nicht beantragt und da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und weiters dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung nicht beantragt und da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und weiters dem nicht Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.57.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.