3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes
der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.des Paragraph 102 a, Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014Artikel 34, Absatz 3, der Verordnung (EG) 165/2014 Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Das gegenständliche Delikt stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, einen sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) dar, für welchen die Verhängung einer Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- vorgesehen ist.Das gegenständliche Delikt stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, einen sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) dar, für welchen die Verhängung einer Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- vorgesehen ist. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Da die Behörde von einem fortgesetzten Delikt ausging, war eine Wertung als Erschwerungsgrund in Bezug auf die „Dauer“ des Deliktes nicht vorzunehmen. Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Im Hinblick auf das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes konnte durch das erkennende Gericht die verhängte Geldstrafe mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe neu festgesetzt werden. Die neu festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt selbst geringste Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beschwerdeverhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung nicht beantragt und da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und weiters dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung nicht beantragt und da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und weiters dem nicht Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.57.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.