RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-146/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kosten-ersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. NÖ Gebrauchsabgabegesetz idF LGBl. Nr. 17/2015:2.2. NÖ Gebrauchsabgabegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 17/2015: Recht zum Gebrauch § 1.
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.Paragraph eins,
(1)Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher ein Gebrauchsrecht zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2)Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (§ 2 Abs. 1 bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß § 2 Abs. 5 als bewilligt.
(2)Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind erst nach Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (Paragraph 2, Absatz eins bis 4) zulässig. Ist für eine Gebrauchsart eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich, gilt sie mit Vornahme der Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als bewilligt.
(3)Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Abs. 1) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (§ 2 Abs. 6):
(3)Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind vor Beginn des Gebrauchs der Gemeinde anzuzeigen (Paragraph 2, Absatz 6,):
- Anbringung und Aufstellung von ständig angebrachten Halterungen für Fahnen und ähnliche Vorrichtungen;
- regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder Zugmaschinen oder von Handwagen, Handkarren und Handschlitten auf dem annähernd gleichen Ort;
- regelmäßige Aufstellung von nicht unter kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden einspurigen Fahrzeugen auf dem annähernd gleichen Ort, wenn es sich dabei nicht um entsprechende Abstellanlagen handelt;
- Anbringung und Aufstellung von flach angebrachten Schildern, Schautafeln, Ankündigungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen u.ä, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
- Anbringung und Aufstellung von Steckschildern, Ankündigungstafeln, nicht ortsfesten Plakatständern, Werbefahnen oder freistehenden Buchstaben, soweit diese nicht wirtschaftlichen Werbezwecken oder Wählergruppen dienen;
- Anbringung und Aufstellung von Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
- Aufstellung von Fahrradständern. Die Ausnahmen gemäß Z 4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung fürDie Ausnahmen gemäß Ziffer 4 und 5 gelten für jene Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für - die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder - die Wahl des Bundespräsidenten oder - Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.
(4)Folgende Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus und sind verboten:
- Ablagern von Abfall und Müll, Unrat, Autowracks außerhalb von dafür bewilligten Flächen, soweit es sich nicht um einen Fall der Tarifpost 1 handelt;
- Verunreinigen durch das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, durch das Ausgießen von Flüssigkeiten;
- Verunreinigungen durch das Aufbringen von färbenden Stoffen, sofern es sich nicht um Brauchtumspflege handelt und kein bleibender Schaden am öffentlichen Grund entsteht. Dies gilt nicht für Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind. Der Verursacher hat die Gegenstände gemäß Z 1 und die Verunreinigungen gemäß Z 2 und 3 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.Dies gilt nicht für Handlungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder genehmigt sind. Der Verursacher hat die Gegenstände gemäß Ziffer eins und die Verunreinigungen gemäß Ziffer 2 und 3 ohne unnötigen Aufschub zu beseitigen.
(5)Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Abs. 2 und 3 bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis bzw. Anzeige, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt.
(5)Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Absatz 2 und 3 bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis bzw. Anzeige, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt. Sondernutzung § 1a.
(1)Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, wird hievon nicht berührt.Paragraph eins a,
(1)Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. Paragraph 18, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird hievon nicht berührt. Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht § 2.
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.Paragraph 2,
(1)Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
(2)Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn der Gebrauch öffentliche Interessen, etwa sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder die Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen) beeinträchtigt oder andere das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände herbeiführt; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3)Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(4)Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)Bewilligungsinhaber im Sinne des § 1 Abs. 2 letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(5)Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
(6)In der Anzeige gemäß § 1 Abs. 3 sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Abs. 2 entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Abs. 2 nachträglich bekannt werden.
(6)In der Anzeige gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind Beginn, Art, Umfang und Dauer des Gebrauchs anzugeben. Nach Ablauf von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Anzeige oder nach formloser Zustimmung der Gemeinde vor Fristablauf darf mit dem Gebrauch begonnen werden. Der Gebrauch ist zu untersagen, wenn Gründe gemäß Absatz 2, entgegenstehen. Der Gebrauch darf auch nachträglich untersagt werden, wenn Gründe gemäß Absatz 2, nachträglich bekannt werden. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde §
- Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Paragraph 16, Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. 2.
- Straßenverkehrsordnung 1960: Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken. Bewilligungspflicht. § 82.
(1)Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. …Paragraph 82,
(1)Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen. …
(5)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(5)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 94d. Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:Paragraph 94 d, Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen: … 9. die Bewilligung nach § 82, …9. die Bewilligung nach Paragraph 82,, … 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich lässt sich das Beschwerdevorbringen darauf reduzieren, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers ihm die beantragte Gebrauchserlaubnis dem Grunde nach zu erteilen gewesen wäre. 3.1.
- Wenn der Beschwerdeführer zunächst ausführt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei der Verkehrsbehörde und nicht bei der Gemeinde liege, so ist auszuführen, dass gemäß § 94d Z. 9 StVO 1960, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, Bewilligungen nach § 82 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.Wenn der Beschwerdeführer zunächst ausführt, dass die Zuständigkeit zur Prüfung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bei der Verkehrsbehörde und nicht bei der Gemeinde liege, so ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 9, StVO 1960, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, Bewilligungen nach Paragraph 82, StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Da im vorliegenden Fall die Maßnahme auf einer Landesstraße erfolgen soll, ist diesbezüglich eine Zuständigkeit der mitbeteiligten Gemeinde für eine Bewilligung nach § 82 Abs. StVO grundsätzlich nicht gegeben.Da im vorliegenden Fall die Maßnahme auf einer Landesstraße erfolgen soll, ist diesbezüglich eine Zuständigkeit der mitbeteiligten Gemeinde für eine Bewilligung nach Paragraph 82, Abs. StVO grundsätzlich nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass - nach wie vor - eine Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO nicht vorliegt bzw. ein diesbezügliches verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängig ist.In diesem Zusammenhang ist ferner zu betonen, dass - nach wie vor - eine Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO nicht vorliegt bzw. ein diesbezügliches verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängig ist. 3.1.
- Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut allein der Umstand, dass der öffentliche Grund im Gemeindegebiet liegt; für die Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, welche Art öffentlicher Grund vorliegt (vgl. VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/0043, VwSlg 15.835/A, sowie vom
- Februar 2009, Zl. 2008/05/0185). Somit ist davon auch die vor dem Geschäftslokal verlaufende Landesstraße als öffentlicher Grund dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes unterworfen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll. Entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut allein der Umstand, dass der öffentliche Grund im Gemeindegebiet liegt; für die Bewilligungspflicht kommt es nicht darauf an, welche Art öffentlicher Grund vorliegt vergleiche VwGH vom
- Mai 2002, Zl. 2001/05/0043, VwSlg 15.835/A, sowie vom
- Februar 2009, Zl. 2008/05/0185). Somit ist davon auch die vor dem Geschäftslokal verlaufende Landesstraße als öffentlicher Grund dem Regime des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes unterworfen. Gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt, ist in § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabe seit der Novelle zu LGBl. 3700-7 im Jahre 2010 der Verweis auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfallen. Dies wurde im Rahmen der Antragsbegründung damit erläutert, dass sich die bisher vorgesehene kumulative Erteilung von Bewilligungen (nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 und nach bau- und/oder straßenpolizeilichen Vorschriften) als wenig praxisgerecht und auch als nicht notwendig erwiesen habe. Da in diesen Fällen eine bescheidmäßig zu erteilende Gebrauchserlaubnis nicht erforderlich sei, komme auch eine Versagung (§ 2 Abs.2) nicht in Betracht (vgl. Ltg.-591/A-1/39-2010).Wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt, ist in Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabe seit der Novelle zu LGBl. 3700-7 im Jahre 2010 der Verweis auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entfallen. Dies wurde im Rahmen der Antragsbegründung damit erläutert, dass sich die bisher vorgesehene kumulative Erteilung von Bewilligungen (nach dem NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973 und nach bau- und/oder straßenpolizeilichen Vorschriften) als wenig praxisgerecht und auch als nicht notwendig erwiesen habe. Da in diesen Fällen eine bescheidmäßig zu erteilende Gebrauchserlaubnis nicht erforderlich sei, komme auch eine Versagung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht in Betracht vergleiche Ltg.-591/A-1/39-2010). Wie der in § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der öffentlichen Rücksichten zu entnehmen ist, muss es sich hierbei um Umstände und Gründe handeln, die mit dem Gebrauch einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen. Dennoch soll die Möglichkeit bestehen, einen Gebrauch, bei welchem die Fahrbahn in Anspruch genommen wird, zu untersagen, etwa wenn der Parkraumbedarf das Angebot übersteigt. Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sollten dabei nach dem Willen des Gesetzgebers schon bei der Entscheidung über eine straßenpolizeiliche Bewilligung maßgeblich sein. Wie der in Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz enthaltenen demonstrativen Aufzählung der öffentlichen Rücksichten zu entnehmen ist, muss es sich hierbei um Umstände und Gründe handeln, die mit dem Gebrauch einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsfläche im Zusammenhang stehen. Dennoch soll die Möglichkeit bestehen, einen Gebrauch, bei welchem die Fahrbahn in Anspruch genommen wird, zu untersagen, etwa wenn der Parkraumbedarf das Angebot übersteigt. Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sollten dabei nach dem Willen des Gesetzgebers schon bei der Entscheidung über eine straßenpolizeiliche Bewilligung maßgeblich sein. 3.1.
- Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis obliegt der Gemeinde gemäß § 16 NÖ Gebrauchsabgabegesetz im eigenen Wirkungsbereich, sodass vor diesem Hintergrund die im Instanzenzug bekämpfte Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2017 nicht zu beanstanden ist.Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Gebrauchserlaubnis obliegt der Gemeinde gemäß Paragraph 16, NÖ Gebrauchsabgabegesetz im eigenen Wirkungsbereich, sodass vor diesem Hintergrund die im Instanzenzug bekämpfte Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2017 nicht zu beanstanden ist. Diesen Überlegungen folgt weiters, dass von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Recht zwei Gutachten eingeholt wurden, die sich – neben für das Verfahren letztlich nicht relevanten Aspekten der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs – auch mit den Aspekten der Verfügbarkeit von Parkraum bzw. der Parkraumbewirtschaftung auseinandersetzen. Beide Gutachten kommen zum Schluss, dass in der maßgeblichen Straße schon jetzt (bei 5 Parkplätzen) der Parkraum knapp ist. So führt der beigezogene ASV für Verkehrstechnik aus, dass vor allem am Wochenende im Nahebereich ein wesentlich höherer Parkdruck als an einem mittleren Wochentag (Werktag) am späteren Vormittag vorhanden sei, zumal die Parkplatz- bzw. Parkflächensituation in der Marktgemeinde *** als „angespannt“ bezeichnet werden müsse. Das weiters von einem Ziviltechniker auf Ersuchen der belangten Behörde erstattete Verkehrstechnikgutachten legt dar, dass die vorhandenen Stellplätze im Umfeld des untersuchten Bereiches an einem normalen Werktag annähernd ausgelastet gewesen sind. An Ferientagen oder Wochenenden wird der Parkdruck durch Gäste, die *** und den *** besuchen, noch größer. Es entsehen luftbelastende Fahrten mit Fahrzeugen zur Parkplatzsuche, die vom *** immer weitere Kreise ziehen. Für die Anrainer selbst und deren Besucher sind nach Ansicht des ASV überdies kaum genügend Stellplätze auf öffentlichem Gut vorhanden. Auch ist zu erwarten, dass „Parkplatz-Suchfahrten“ zunehmen und die Fahrzeuglenker bei dem hohen Parkdruck auch ihre Fahrzeuge dort abstellen, wo es entsprechend den Bestimmungen der StVO 1960 nicht zulässig ist. Es liegt somit auf der Hand, dass der Verlust von 2 Parkplätzen infolge des geplanten Schanigartens die Parkraumsituation nicht verbessern wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der geplante Schanigarten ja ausdrücklich den Kundendurchsatz des Beschwerdeführers erhöhen soll. Diesen beiden Gutachten ist der Beschwerdeführer zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, da er nur lapidar die Aussagen in den Gutachten in Zweifel zieht und sich darauf stützt, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht die Frage der Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hätten beurteilen dürfen. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Behörde (und die von ihr beigezogenen Gutachter) aber mit der in § 2 Abs. 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz normierten öffentlichen Rücksicht des Parkraumes, zu der sie sehr wohl zuständig ist, ausführlich auseinandergesetzt hat.Diesen beiden Gutachten ist der Beschwerdeführer zum einen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, da er nur lapidar die Aussagen in den Gutachten in Zweifel zieht und sich darauf stützt, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde nicht die Frage der Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hätten beurteilen dürfen. Zum anderen übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Behörde (und die von ihr beigezogenen Gutachter) aber mit der in Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Gebrauchsabgabegesetz normierten öffentlichen Rücksicht des Parkraumes, zu der sie sehr wohl zuständig ist, ausführlich auseinandergesetzt hat. Im Ergebnis ist daher die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wenn sie die Erteilung der beantragten Gebrauchserlaubnis versagt hat. 3.1.
- Schließlich ist zum Fristerstreckungsansuchen des Beschwerdeführers vom
- Juni 2018 anzumerken, dass es sich beim Abspruch über einen Antrag auf Fristerstreckung dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt (vgl. VwGH vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025, und vom
- März 2005, Zl. 2004/11/0140). Weiters ist weder dem AVG noch dem VwGVG eine Verpflichtung zur Setzung einer Nachfrist im Falle der Ablehnung einer Fristerstreckung zu entnehmen (vgl. VwGH vom
- Februar 1998, Zl. 96/06/0090).Schließlich ist zum Fristerstreckungsansuchen des Beschwerdeführers vom ,
- Juni 2018 anzumerken, dass es sich beim Abspruch über einen Antrag auf Fristerstreckung dem Wesen nach um eine verfahrensleitende Anordnung handelt vergleiche VwGH vom
- Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025, und vom
- März 2005, Zl. 2004/11/0140). Weiters ist weder dem AVG noch dem VwGVG eine Verpflichtung zur Setzung einer Nachfrist im Falle der Ablehnung einer Fristerstreckung zu entnehmen vergleiche VwGH vom
- Februar 1998, Zl. 96/06/0090). Im vorliegenden Fall ist nun dem Beschwerdeführer seit Antragstellung ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um entweder ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben oder eine gutachterliche Stellungnahme zu den von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde und dem erkennenden Gericht veranlassten verkehrstechnischen Gutachten Stellung zu nehmen. 3.1.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch wiedergegeben wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch wiedergegeben wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.146.001.2018