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§ 28§ 25a§ 11Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-195/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (Vw
GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben als damit die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung (50,-- Euro pro Quartal) erfolgt ist.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben als damit die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung (50,-- Euro pro Quartal) erfolgt ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Dezember 2016, Zl. ***, wurde für die Gemeinde ***, adressiert an das Gemeindeamt ***, ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2016/2017 für die Neue NÖ Sportmittelschule in Höhe von insgesamt 2.500,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2017):1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Dezember 2016, Zl. ***, wurde für die Gemeinde ***, adressiert an das Gemeindeamt ***, ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2016 aus 2017, für die Neue NÖ Sportmittelschule in Höhe von insgesamt 2.500,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2017): Unterrichtszeit: pro Quartal Tagesbetreuung pro Quartal A EUR 575,-- A EUR 50,-- Gesamt pro Quartal: EUR 575,-- EUR 50,-- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stadt *** gesetzlicher Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschulen im Stadtgebiet *** sei. Der Bürgermeister der Stadt *** sei zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge gesetzlich berufen. Im Voranschlag 2017 seien die notwendigen Aufwendungen für die Unterrichtszeit und für die Tagesbetreuung veranschlagt. Da kein Übereinkommen geschlossen worden sei, sei der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand nach dem Schülerverhältnis vorläufig aufzuteilen. Es würden sich Kosten von 2.300,-- Euro pro Schüler für die Unterrichtszeit und 200,-- Euro pro Schüler für die Tagesbetreuung ergeben, wobei ein Kind der Gemeinde *** die Tagesbetreuung besuchen würde. Da die Gemeinde *** weder dem Pflichtsprengel der NÖ Mittelschulen von *** angehöre noch dem Berechtigungssprengel, sei eine Verpflichtungserklärung einzuholen gewesen, mit der sich die Gemeinde zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet habe. 1.
- Die Gemeinde *** erhob fristgerecht Beschwerde gegen den im Bescheid festgesetzten Beitrag für die Tagesbetreuung und führte dazu aus, dass sich die Gemeinde lediglich für die Übernahme der Kosten für die Unterrichtszeit verpflichtet habe. Die Kosten für die Tagesbetreuung würden laut Gemeinderatsbeschluss grundsätzlich nicht übernommen und seien daher den Eltern vorzuschreiben. 1.
- Die Beschwerde wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt in Folge hinsichtlich der seitens der belangten Behörde vorgelegten Verpflichtungserklärung telefonisch Rücksprache mit der belangten Behörde. Dabei wurde seitens der Behörde bekannt gegeben, dass die auf der Verpflichtungserklärung erfolgte Streichung der Tagesbetreuung durch die Gemeinde *** erfolgt sei.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Die Neue NÖ Sportmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2016/2017 von einem Kind mit Wohnsitz in der Gemeinde *** besucht: A. Diese Schülerin besuchte auch die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule.Die Neue NÖ Sportmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2016 aus 2017, von einem Kind mit Wohnsitz in der Gemeinde *** besucht: A. Diese Schülerin besuchte auch die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule. Die Gemeinde *** hat für die genannte Schülerin eine Verpflichtungserklärung abgegeben, jedoch wurde der in der Verpflichtungserklärung angeführte Schulerhaltungsbeitrag für die Tagesbetreuung in voraussichtlicher Höhe von 160,-- Euro von der Gemeinde *** gestrichen und es wurde der Vermerk „keine Tagesbetreuung!“ angebracht. Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht nicht. 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Es sind keinerlei Sachverhaltsfragen strittig, insbesondere wurde die Verpflichtungserklärung seitens der belangten Behörde selbst vorgelegt und es wurde seitens der Behörde auch mitgeteilt, dass die auf der Verpflichtungserklärung erfolgte Streichung der Tagesbetreuung durch die Gemeinde *** erfolgt ist (s. Punkt 1.
- des dargelegten maßgeblichen Verfahrensganges).
- Maßgebliche Rechtslage: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: § 5Paragraph 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. […] […] § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. […] § 52Paragraph 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag: Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – die zwar nicht als solche bezeichnet wurde, aber nach ihrem Inhalt nach eindeutig als solche anzusehen ist – nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – die zwar nicht als solche bezeichnet wurde, aber nach ihrem Inhalt nach eindeutig als solche anzusehen ist – nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Ebenso besteht – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an das Gemeindeamt *** – kein Zweifel daran, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Gemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215).Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vergleiche dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Ebenso besteht – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an das Gemeindeamt *** – kein Zweifel daran, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Gemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen: Die Gemeinde *** stützt ihre Beschwerde darauf, dass sie sich lediglich für die Übernahme der Kosten für die Unterrichtszeit verpflichtet habe, nicht aber für die Kosten der Tagesbetreuung. Damit ist die Gemeinde *** im Recht. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus § 46 Abs. 3a erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung nach den gesetzlichen Vorgaben keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
§ 11Abs.
5 des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben).Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung nach den gesetzlichen Vorgaben keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben). Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung kommt daher im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches, wie dem vorliegenden, bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes grundsätzlich in Betracht, zumal § 52 Abs. 4 leg.cit. auf die Bestimmungen §§ 44 bis 48 leg.cit und somit auch auf § 46 Abs. 3a erster Satz leg.cit. verweist. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung kommt daher im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches, wie dem vorliegenden, bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes grundsätzlich in Betracht, zumal Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. auf die Bestimmungen Paragraphen 44 bis 48 leg.cit und somit auch auf Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz leg.cit. verweist. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat die Gemeinde *** im vorliegenden Fall zwar eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgegeben, jedoch wurde der in der Verpflichtungserklärung angeführte Schulerhaltungsbeitrag für die Tagesbetreuung in der angegebenen voraussichtlichen Höhe von der Gemeinde *** gestrichen und es wurde der Vermerk „keine Tagesbetreuung!“ angebracht. Mit dieser Streichung und dem zusätzlichen Vermerk wurde somit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Schulaufwand der Tagesbetreuung nicht übernommen wird. Eine zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung berechtigende Verpflichtungserklärung liegt damit nicht vor (vgl. zum Nichtvorliegen einer wirksamen Verpflichtungserklärung im Bereich des KAKuG 2001 etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0043).Eine zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung berechtigende Verpflichtungserklärung liegt damit nicht vor vergleiche , zum Nichtvorliegen einer wirksamen Verpflichtungserklärung im Bereich des KAKuG 2001 etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0043). Festzuhalten ist dazu auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k).Festzuhalten ist dazu auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind vergleiche etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Tagesbetreuung an die Gemeinde *** ersichtlich ist (insb. bestehen keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit auf Grund des Wohnsitzes oder aus einem der in § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, oder für eine erfolgte Zuweisung im Sinne des § 51 leg.cit.), ist der Beschwerde Folge zu geben. Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Tagesbetreuung an die Gemeinde *** ersichtlich ist (insb. bestehen keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit auf Grund des Wohnsitzes oder aus einem der in Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, oder für eine erfolgte Zuweisung im Sinne des Paragraph 51, leg.cit.), ist der Beschwerde Folge zu geben. Der Bescheid ist im angefochtenen Umfang – Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für die Tagesbetreuung – aufzuheben. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt.Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.195.001.2017