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{'item': 'LVwG-AV-196/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-196/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  3. Dezember 2016, Zl. ***, wurde für die Stadtgemeinde ***, adressiert an das Gemeindeamt ***, ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2016/2017 für die Neue NÖ Sportmittelschule in Höhe von insgesamt 2.500,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2017):1.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  5. Dezember 2016, Zl. ***, wurde für die Stadtgemeinde ***, adressiert an das Gemeindeamt ***, ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2016 aus 2017, für die Neue NÖ Sportmittelschule in Höhe von insgesamt 2.500,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2017): Unterrichtszeit: pro Quartal Tagesbetreuung pro Quartal A EUR 575,-- A EUR 50,-- Gesamt pro Quartal: EUR 575,-- EUR 50,-- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stadt *** gesetzlicher Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschulen im Stadtgebiet *** sei. Der Bürgermeister der Stadt *** sei zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge gesetzlich berufen. Im Voranschlag 2017 seien die notwendigen Aufwendungen für die Unterrichtszeit und für die Tagesbetreuung veranschlagt. Da kein Übereinkommen geschlossen worden sei, sei der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand nach dem Schülerverhältnis vorläufig aufzuteilen. Es würden sich Kosten von 2.300,-- Euro pro Schüler für die Unterrichtszeit und 200,-- Euro pro Schüler für die Tagesbetreuung ergeben, wobei ein Kind der Stadtgemeinde *** den Unterricht und die Tagesbetreuung besuchen würde. Die Stadtgemeinde *** gehöre nicht dem Pflichtsprengel der NÖ Mittelschulen von *** an, sehr wohl aber dem Berechtigungssprengel, weshalb es keiner Verpflichtungserklärung bedürfe. 1.
  6. Die Stadtgemeinde *** erhob fristgerecht Beschwerde gegen den im Bescheid festgesetzten Beitrag für die Tagesbetreuung und führte dazu aus, dass die Vorschreibung der Kosten für die Tagesbetreuung nicht Gegenstand der genannten Rechtsgrundlagen sei. Es gebe auch keine gesonderte Vereinbarung. 1.
  7. Die Beschwerde wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  9. Feststellungen: Die Neue NÖ Sportmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2016/2017 von einem Kind besucht, das zum Beginn des Schuljahres seinen ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** hatte: A. Das Kind besuchte auch die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule.

dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2017 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 200,-- Euro (gerundet). Ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Stadtgemeinde *** besteht nicht. Die Neue NÖ Sportmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2016 aus 2017, von einem Kind besucht, das zum Beginn des Schuljahres seinen ordentlichen Wohnsitz in der Stadtgemeinde *** hatte: A. Das Kind besuchte auch die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Sportmittelschule.

dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2017 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung , 200,-- Euro (gerundet). Ein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Stadtgemeinde *** besteht nicht. 2.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Es sind keinerlei Sachverhaltsfragen strittig.
  2. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  3. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:3.
  4. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: § 5Paragraph 5 Erhaltung

(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 8Paragraph 8 Schulsprengel […]
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen. [….] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. […] […] § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. 3.
  1. Die Verordnung über Berechtigungssprengel für Hauptschulen/Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulklassen/Mittelschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Niederösterreich, LGBl. 5000/11-5, lautet auszugsweise: § 1Paragraph eins Für nachstehende Standorte von Hauptschulen oder Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung werden folgende Berechtigungssprengel festgesetzt: Standort Berechtigungssprengel umfaßt folgende Hauptschulsprengel nach der Verordnung über die Schulsprengel der Hauptschulen und die Hauptschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10:Standort Berechtigungssprengel umfaßt folgende , Hauptschulsprengel nach der Verordnung über die , Schulsprengel der Hauptschulen und die , Hauptschulgemeinden in Niederösterreich, , LGBl. 5000/10: […] *** *** […]
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  3. Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag: Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde erkennbar nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde erkennbar nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Ebenso besteht – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an das Gemeindeamt *** – kein Zweifel daran, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Stadtgemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215).Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vergleiche dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Ebenso besteht – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an das Gemeindeamt *** – kein Zweifel daran, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Stadtgemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen: Die Stadtgemeinde *** stützt ihre Beschwerde einzig darauf, dass die Vorschreibung der Kosten für die Tagesbetreuung nicht Gegenstand der genannten Rechtsgrundlagen sei und dass es auch keine gesonderte Vereinbarung gebe. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, gehört die Stadtgemeinde *** zum Berechtigungssprengel der Neuen NÖ Sportmittelschule in *** (darauf wurde auch bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen). Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie

der gesetzlichen Anordnung des § 5 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung (§ 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes) ist daher nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, gehört die Stadtgemeinde *** zum Berechtigungssprengel der Neuen NÖ Sportmittelschule in *** (darauf wurde auch bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen). Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie

der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung (Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes) ist daher nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages. Wie sich aus dem wiedergegebenen § 46 Abs. 3a erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, ist der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Genau dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid getan und es begegnet die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung somit keinen Bedenken. Wie sich aus dem wiedergegebenen Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, ist der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Genau dies wurde mit dem angefochtenen Bescheid getan und es begegnet die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung somit keinen Bedenken. Da unstrittig auch kein Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Stadtgemeinde *** besteht, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.196.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.