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§ 28§ 25a§ 52§ 11Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-255/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Dezember 2016, Zl. ***, wurde für die Marktgemeinde ***, adressiert an das Gemeindeamt ***, ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2016/2017 für die Neue NÖ Musikmittelschule in Höhe von insgesamt 7.500,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2017):1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- Dezember 2016, Zl. ***, wurde für die Marktgemeinde ***, adressiert an das Gemeindeamt ***, ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2016 aus 2017, für die Neue NÖ Musikmittelschule in Höhe von insgesamt 7.500,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2017): Unterrichtszeit: pro Quartal Tagesbetreuung pro Quartal A EUR 575,-- A EUR 50,-- B EUR 575,-- B EUR 50,-- D EUR 575,-- D EUR 50,-- Gesamt pro Quartal: EUR 1.725,-- EUR 150,-- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stadt *** gesetzlicher Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschulen im Stadtgebiet *** sei. Der Bürgermeister der Stadt *** sei zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge gesetzlich berufen. Im Voranschlag 2017 seien die notwendigen Aufwendungen für die Unterrichtszeit und für die Tagesbetreuung veranschlagt. Da kein Übereinkommen geschlossen worden sei, sei der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand nach dem Schülerverhältnis vorläufig aufzuteilen. Es würden sich Kosten von 2.300,-- Euro pro Schüler für die Unterrichtszeit und 200,-- Euro pro Schüler für die Tagesbetreuung ergeben, wobei drei Kinder der Gemeinde *** die Tagesbetreuung besuchen würden. Da die Gemeinde *** nicht dem Pflichtsprengel der NÖ Mittelschulen von *** angehöre, sei eine Verpflichtungserklärung einzuholen gewesen, mit der sich die Gemeinde zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet habe. 1.
- Die Marktgemeinde *** erhob fristgerecht Beschwerde gegen den im Bescheid festgesetzten Beitrag für die Tagesbetreuung. Ausgeführt wurde dazu, dass die Vorschreibung der Kosten für die Tagesbetreuung nicht Gegenstand der genannten Rechtsgrundlagen sei. Es gebe auch keine gesonderte Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde *** und dem Magistrat der Stadt ***. 1.
- Die Beschwerde wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Marktgemeinde *** in Folge die seitens der belangten Behörde vorgelegten Verpflichtungserklärungen zur Kenntnisnahme und allfälliger Abgabe einer Stellungnahme. Die Marktgemeinde *** führte in ihrem Schreiben vom
- Februar 2018 im Wesentlichen aus, dass sie mit der Volksschule *** und der Neuen NÖ Mittelschule *** eine reine Gemeindeschule und keinen Schulverband hätten, dennoch sei immer wieder sprengelfremder Schulbesuch verrechnet worden. Dabei sei jedoch nur das Schulgeld und nicht das Entgelt für eine allfällige Nachmittagsbetreuung verrechnet worden. Dieses Entgelt hätten die Eltern bei Inanspruchnahme selbst zu tragen. Für die Marktgemeinde *** sei daher immer festgestanden, dass mit einer Verpflichtungserklärung für den sprengelfremden Schulbesuch lediglich ein Schulerhaltungsbeitrag ohne Übernahme einer Tagesbetreuung übernommen werde.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Die Neue NÖ Musikmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2016/2017 von drei Kindern besucht, die zum Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** hatten: A, B und D. Alle drei Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Musikmittelschule.
dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2017 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 200,-- Euro (gerundet). Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Marktgemeinde *** besteht nicht. Die Neue NÖ Musikmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2016 aus 2017, von drei Kindern besucht, die zum Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Marktgemeinde *** hatten: A, B und D. Alle drei Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Musikmittelschule.
dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2017 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 200,-- Euro (gerundet). Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Marktgemeinde *** besteht nicht. Die Marktgemeinde *** hat für die drei genannten Schüler jeweils eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Verpflichtungserklärung betreffend die Schülerin A datiert auf 3. März 2015, weist das Amtssiegel der Marktgemeinde *** auf, und ist unterschrieben. Festgehalten wird darin u.a., dass die Schülerin die Neue NÖ Musikmittelschule in *** besuchen soll und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den
§ 52
des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag in der voraussichtlichen Höhe von 2.600,-- Euro pro Schüler für Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in dieser Verpflichtungserklärung, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann. Die Verpflichtungserklärung betreffend die Schülerin A datiert auf 3. März 2015, weist das Amtssiegel der Marktgemeinde *** auf, und ist unterschrieben. Festgehalten wird darin u.a., dass die Schülerin die Neue NÖ Musikmittelschule in *** besuchen soll und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den
Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag in der voraussichtlichen Höhe von 2.600,-- Euro pro Schüler für Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in dieser Verpflichtungserklärung, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann. Die Verpflichtungserklärungen betreffend die Schülerinnen B und D datieren auf
- April 2016 bzw.
- September
- Sie weisen jeweils das Amtssiegel der Marktgemeinde *** auf und sind unterschrieben. Festgehalten wird darin jeweils u.a., dass die Schülerinnen die Musikmittelschule in *** besuchen sollen und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den
§ 52
des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten „Schulerhaltungsbeitrag Unterricht“ in der voraussichtlichen Höhe von 2.500,-- Euro sowie „Tagesbetreuung“ in der voraussichtlichen Höhe von 160,-- Euro pro Schüler für Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in diesen Verpflichtungserklärungen wiederum, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann. Die Verpflichtungserklärungen betreffend die Schülerinnen B und D datieren auf 15. April 2016 bzw. 13. September 2016. Sie weisen jeweils das Amtssiegel der Marktgemeinde *** auf und sind unterschrieben. Festgehalten wird darin jeweils u.a., dass die Schülerinnen die Musikmittelschule in *** besuchen sollen und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den
Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten „Schulerhaltungsbeitrag Unterricht“ in der voraussichtlichen Höhe von 2.500,-- Euro sowie „Tagesbetreuung“ in der voraussichtlichen Höhe von 160,-- Euro pro Schüler für Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in diesen Verpflichtungserklärungen wiederum, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann. 2.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage. Es sind keinerlei Sachverhaltsfragen strittig, insbesondere wurde die Abgabe der Verpflichtungserklärungen mit dem festgestellten Inhalt seitens der Marktgemeinde *** über hg. erfolgtes Parteiengehör nicht bestritten (s. Punkt 1.
- des dargelegten maßgeblichen Verfahrensganges).
- Maßgebliche Rechtslage: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: § 5Paragraph 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. […] […] § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
- Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
- November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
- Jänner,
- April,
- Juli und
- Oktober zu leisten.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. […] § 52Paragraph 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag: Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Ebenso besteht – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an das Gemeindeamt *** – kein Zweifel daran, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Marktgemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215).Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vergleiche dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). Ebenso besteht – ungeachtet der missverständlichen Adressierung an das Gemeindeamt *** – kein Zweifel daran, dass der Bescheid nach seinem Inhalt eindeutig und offenkundig an die Marktgemeinde *** als Verfahrenspartei gerichtet ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2013, 2013/15/0215). In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen: Die Marktgemeinde *** stützt ihre Beschwerde darauf, dass es keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Kosten für die Tagesbetreuung gebe. Im Schreiben vom
- Februar 2018 wurde darüber hinaus ausgeführt, dass dieser Aufwand den Eltern zu verrechnen sei und dass für die Marktgemeinde *** immer festgestanden sei, dass mit einer Verpflichtungserklärung für den sprengelfremden Schulbesuch lediglich ein Schulerhaltungsbeitrag ohne Übernahme einer Tagesbetreuung übernommen werde. Damit ist die Marktgemeinde *** nicht im Recht. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus § 46 Abs. 3a erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
§ 11Abs.
5 des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben).Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher sehr wohl eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben). Zum Vorbringen der Marktgemeinde ***, wonach immer festgestanden sei, dass mit einer Verpflichtungserklärung für den sprengelfremden Schulbesuch lediglich ein Schulerhaltungsbeitrag ohne Übernahme einer Tagesbetreuung übernommen werde, ist auszuführen, dass die Marktgemeinde *** unstrittig Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand betreffend die drei in ihrer Gemeinde wohnhaften Kinder abgegeben hat und dass sich eine Einschränkung auf die Übernahme der Kosten lediglich für den unterrichtsbezogenen Schulaufwand den Erklärungen nicht entnehmen lässt. Die im Jahr 2015 abgegebene Verpflichtungserklärung spricht allgemein von der Verpflichtung zur Leistung des „gem. § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag“ und es kann angesichts des in § 52 Abs. 4 leg.cit. enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen §§ 44 bis 48 leg.cit, somit auch auf § 46 Abs. 3a erster Satz leg.cit., nicht zweifelhaft sein, dass als Schulaufwand auch ein Aufwand für eine allfällige Tagesbetreuung in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr auch für die beiden im Jahr 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen, in denen sogar ausdrücklich die voraussichtliche Höhe des Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung angeführt ist. Die im Jahr 2015 abgegebene Verpflichtungserklärung spricht allgemein von der Verpflichtung zur Leistung des „gem. Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag“ und es kann angesichts des in Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen Paragraphen 44 bis 48 leg.cit, somit auch auf Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz leg.cit., nicht zweifelhaft sein, dass als Schulaufwand auch ein Aufwand für eine allfällige Tagesbetreuung in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr auch für die beiden im Jahr 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen, in denen sogar ausdrücklich die voraussichtliche Höhe des Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung angeführt ist. Festzuhalten ist zum Inhalt der abgegebenen Verpflichtungserklärungen auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und dass bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte, Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Zudem wurde im Verfahren auch weder vorgebracht noch bestehen sonst Hinweise darauf, dass ein allfälliger Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch die belangte Behörde veranlasst war oder dieser hätte auffallen müssen (vgl. etwa OGH 30.4.1996, 4 Ob 2091/96w). Festzuhalten ist zum Inhalt der abgegebenen Verpflichtungserklärungen auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und dass bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte, Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind vergleiche etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Zudem wurde im Verfahren auch weder vorgebracht noch bestehen sonst Hinweise darauf, dass ein allfälliger Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen durch die belangte Behörde veranlasst war oder dieser hätte auffallen müssen vergleiche etwa OGH 30.4.1996, 4 Ob 2091/96w). Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung begegnet somit keinen Bedenken, zumal auch kein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Marktgemeinde *** besteht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.255.001.2017