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{'item': 'LVwG-AV-446/001-2018'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 17§ 24§ 27§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-446/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovs

§ 28Abs. 1 erster Halbsatz i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als mangelhaft zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als mangelhaft zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision

Art. 133Abs. 4 und 9 B-VG i

Vm § 25a VwGG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision

Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. Begründung: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin eine (zuvor am
  2. Oktober 2017 angedrohte) Zwangsstrafe von € 726,– verhängt, weil sie der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde vom
  3. September 2015, Zl. ***, auferlegten Verpflichtung, diesem entsprechende Nachweise über die Entsorgung von Holzschwellen auf einer näher bezeichneten eingestellten Eisenbahnstrecke vorzulegen, nicht nachgekommen sei.
  4. Mit E-Mail vom
  5. April 2018 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde folgendes Anbringen: „*** – Ihr Schreiben vom 23.03.2018 Posteingang 26.03.2018 Sehr geehrter Herr C, gegen den oben genannten Bescheid (726,00 € Geldstrafe) lege ich hiermit Widerspruch ein Begründung: Die Bahnschwellen liegen auf meiner stillgelegten Bahnstrecke *** – ***. Die Strecke ist noch nicht aufgelassen. Das Auflassungsverfahren ist im Gange und die Bahnschwellen werden ordnungsgemäß entsorgt. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]“ Am
  6. April 2018 legte die belangte Behörde dieses von ihr als Beschwerde gedeutete Anbringen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
  7. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderung des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG mangelhaft sei, weil sie kein Begehren (zB Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beinhalte.

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.

  1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  2. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG mangelhaft sei, weil sie kein Begehren (zB Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beinhalte.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde am

  1. Mai 2018 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.
  2. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag bisher nicht nachgekommen. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  3. Nach § 9 Abs. 1 Z 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht insbesondere ein Begehren zu enthalten.
  4. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, hat die Beschwerde an das Verwaltungsgericht insbesondere ein Begehren zu enthalten. 2.

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und auf Grund des § 17 VwGVG auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie (

  1. es)von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und auf Grund des Paragraph 17, VwGVG auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie (
  2. es)von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch nach § 24 Abs. 2 Z 1 leg.cit. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung Die vorliegende Beschwerde weist den oben (I.3.) angeführten Mangel auf. Dem Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) kommt besondere Bedeutung zu, da dadurch

§ 27Vw

GVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird und abseits des von der Beschwerdeführerin selbst zu bestimmenden Prüfungsumfanges dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zukommt, einen angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Daher war

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die vorliegende Beschwerde weist den oben (römisch eins.3.) angeführten Mangel auf. Dem Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) kommt besondere Bedeutung zu, da dadurch

Paragraph 27, VwGVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird und abseits des von der Beschwerdeführerin selbst zu bestimmenden Prüfungsumfanges dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zukommt, einen angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Daher war

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser wurde der Beschwerdeführerin mittels internationalen Rückscheins am

  1. Mai 2018 zugestellt, sodass die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Verbesserung festgesetzte Frist von zwei Wochen am
  2. Juni 2018 abgelaufen ist. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag bis heute nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde zufolge § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Beschluss zurückzuweisen ist (vgl. dazu zuletzt etwa VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197). Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag bis heute nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde zufolge Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit Beschluss zurückzuweisen ist vergleiche dazu zuletzt etwa VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0197). Eine mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des (

§ 17Vw

GVG anzuwendenden) § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des (

Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden) Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.446.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.