Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als mangelhaft zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als mangelhaft zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision
Vm § 25a VwGG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision
GG nicht zulässig. Begründung: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde zurückgewiesen werde. Dieser Verbesserungsauftrag wurde am
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde (und auf Grund des § 17 VwGVG auch das Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie (
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch nach § 24 Abs. 2 Z 1 leg.cit. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg.cit.) zu überprüfen.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung Die vorliegende Beschwerde weist den oben (I.3.) angeführten Mangel auf. Dem Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) kommt besondere Bedeutung zu, da dadurch
GVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird und abseits des von der Beschwerdeführerin selbst zu bestimmenden Prüfungsumfanges dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zukommt, einen angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Daher war
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die vorliegende Beschwerde weist den oben (römisch eins.3.) angeführten Mangel auf. Dem Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) kommt besondere Bedeutung zu, da dadurch
Paragraph 27, VwGVG der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird und abseits des von der Beschwerdeführerin selbst zu bestimmenden Prüfungsumfanges dem Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Kompetenz zukommt, einen angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Daher war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Dieser wurde der Beschwerdeführerin mittels internationalen Rückscheins am
GVG entfallen. Eine mündliche Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des (
GVG anzuwendenden) § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des (
Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden) Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.446.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.