GVG) insoweit Folge gegeben, als zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf die Dauer von 14 Monaten“ ersetzt wird durch die Wortfolge „auf die Dauer von 6 Monaten“. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf die Dauer von 14 Monaten“ ersetzt wird durch die Wortfolge „auf die Dauer von 6 Monaten“. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 05.04.2018, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenüber dem Einschreiter Folgendes verfügt: „
GB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“ „
Paragraphen 50, 51, StGB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“ Urteil und Beschluss sind rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führen Sie zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme im Wesentlichen aus, dass Ihre wirtschaftliche und private Grundlage der Existenz durch die Entziehung der Lenkberechtigung zerstört werde. Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass persönliche oder wirtschaftliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua um verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 25.02.2003, 2003/11/0017). Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
Abs 1 Z 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sichDie Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
den §§ 28a oder 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl.I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl.I Nr. 111/2010 begangen hat (§ 7 Abs 3 Z 11 FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
den Paragraphen 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl.I Nr. 112 aus 1997, in der Fassung BGBl.I Nr. 111 aus 2010, begangen hat (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG). Es liegt somit eine “bestimmte Tatsache” vor. Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG). Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Ihr Verhalten ist deshalb als besonders verwerflich anzusehen, da Sie durch den Handel mit Suchtmittel die Allgemeinheit gefährden. Sie stellen damit eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit ist festzuhalten, dass zwar bereits 17 Monate verstrichen sind, jedoch das bezughabende Gerichtsverfahren erst am 29.11.2017 abgeschlossen wurde. Ihr Wohlverhalten während dieser Zeit ist durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens gewissermaßen bedingt und kann daher nicht die Wertung zu Ihren Gunsten beeinflussen. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (§ 25 Abs 1 FSG). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund der oben angeführten Tatsachen und der bei Ihnen feststellbaren augenscheinlich latent vorhandenen, besonders sozialschädlichen Neigung zum Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Schutze der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich zu der Auffassung gelangt, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden muss. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Dies ist im Hinblick auf den Umgang mit Suchtmitteln auch notwendig. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG). Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“ Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk die bei ihr eingebrachte Beschwerde des Einschreiters vom 30.04.2018 gegen den Bescheid vom 05.04.2018 und den Administrativakt, ***, dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet wird. In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Betrifft: BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID der BH MELK vom 5.4.2018 Bezug: BESCHEID der BH MELK vom 5.4.2018 zur ZI.: *** ENTZUG DER LENKERBERECHTIGUNG Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe hiermit BESCHWERDE gegen den o.a. Bescheid und begründe dies folgendermaßen: Grundsätzlich möchte ich voll inhaltlich auf meine an die BH Melk adressierte Stellungnahme verweisen. Ich habe hier ausführlich meine Situation beschrieben. Ich wohne in ***, *** und habe dort ein Haus gekauft. Für die Finanzierung dieses Hauses habe ich einen Kredit aufgenommen, den ich aufgrund meines monatlichen Gehaltes bisher unproblematisch zurückzahlen konnte. Neben den Kreditraten sind natürlich auch sämtliche Nebenkosten für dieses Haus von mir zu begleichen. Für meine beiden Kinder bin ich alimentationspflichtig. Sie leben gemeinsam mit ihrer Mutter getrennt von mir. Mein erlernter Beruf ist Tischler. Ich übe diesen Beruf mit Leidenschaft aus und habe das Glück, mit meinem fachlichen Können anderen Menschen bei der Verwirklichung ihrer Lebensträume zu helfen. Am 29.11.2018 wurde ich am LG *** zu einer bedingten Strafe verurteilt. Mir wurde vom Gericht mit dieser bedingten Verurteilung auch eine klar ausgesprochene Chance gegeben, die mir gerade nicht meine reale Existenz zerstört. Die bedingte Verurteilung bietet dem Straftäter die Möglichkeit, aufgrund seiner begangenen Straftat seine Lebensgrundlagen nicht zu verlieren, sondern beweisen zu können, dass er einsichtig und lernfähig ist und bereit, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Diese Möglichkeit habe ich bisher sehr verantwortungsbewusst wahrgenommen. Zusätzlich teile ich mit, dass ich erstmalig verurteilt wurde. Auch dieser Umstand wurde vom Strafgericht als ein zu wertender Umstand bei der Strafbemessung gesehen. Die bedingte Verurteilung beinhaltet die Betreuung durch die Bewährungshilfe und die Weisung, Harnbefunde abzugeben und die Suchtberatung wahrzunehmen. Alle von mir bisher abgegebenen Harnbefunde weisen nach, dass ich keine Drogen mehr konsumiere, dass ich mich nun pflichtbewusst an die Strafgesetze und an die gesellschaftlichen Regeln halte. Die Termine mit meiner Bewährungshelferin nehme ich ebenfalls gerne in Anspruch, genauso wie die Termine bei der Suchtberatung in ***. Allein diese Umstände sollten auch für die BH Melk ein Kriterium darstellen, um den Führerschein mir eben nicht zu entziehen. Mit der Entscheidung der BH Melk wird das Urteil des Landesgerichts *** geradezu ad absurdum geführt. lch habe verschiedene Auflagen - eben die Betreuung durch die Bewährungshilfe und Weisungen - denen ich bisher sehr regelmäßig nachgekommen bin. Aufgrund meines Wohnortes bin ich geradezu abhängig von einer selbstbestimmten Mobilität. Mit diesem Führerscheinentzug ist mir einerseits jegliche Grundlage für das Weiterbestehen meiner Existenz genommen, andrerseits auch die Möglichkeit, meine Verlässlichkeit in Bezug auf Einhaltung der Termine mit meiner Bewährungshelferin sowie die terminlich noch schwierigere Einhaltung der Termine bei der Suchtberatung der ***. Ein Führerscheinentzug für die Dauer von 14 Monaten ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht akzeptierbar. Die Härte dieser Entscheidung steht in keiner Relation zu dem von mir begangenen Delikt und daher kann ich diese durch oben angeführten Gründe und Beweise für mein nunmehriges andauerndes Wohlverhaltens nur als unverhältnismäßig und unbegründet und in letzter Konsequenz auch als unzulässig empfinden. Diese Entscheidung zielt darauf ab, mir meine gesamte Existenz fast zur Gänze zu zerstören. Ich bin durchaus einverstanden, wenn die Behörde mir Auflagen erteilt, aber dem Führerscheinentzug kann ich nur mittels dieser Beschwerde begegnen.“ Der Beschwerde wurden Bestätigungen hinsichtlich der Teilnahme an Terminen der psychosozialen Suchtgiftberatung *** und ein medizinischer Befund von „erstes NÖ medizinisches Laborinstitut“ vom 07.03.2018 beigeschlossen. Gegenständlich ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes, wie auch die funktionelle Zuständigkeit des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegeben. Festzustellen ist, dass die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht, wie sich die Beschwerdeerhebung nach der im vorgelegten Administrativakt mit 06.04.2018 ausgewiesenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung – RSb – bereits nach dem mit 30.04.2018 bestätigten Eingang bei der Bezirkshauptmannschaft Melk als fristgerecht erweist. Festzustellen ist, dass die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde den Formalkriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entspricht, wie sich die Beschwerdeerhebung nach der im vorgelegten Administrativakt mit 06.04.2018 ausgewiesenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung – RSb – bereits nach dem mit 30.04.2018 bestätigten Eingang bei der Bezirkshauptmannschaft Melk als fristgerecht erweist. Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der Befugnisse des entscheidenden Gerichtes nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des FSG – in der hier maßgeblichen Fassung zum Entscheidungszeitpunkt – sind für die Entscheidung von Bedeutung: § 7:Paragraph 7 : „
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist oder
2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
VO 1960.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen
Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ § 41a:Paragraph 41 a, : „
1 sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem
Paragraph 17 a, Absatz eins, sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem
3 nur dann möglich, wenn der Bewerber das
Paragraph 18 a, Absatz 3, nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht erforderlich.
Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 7, über Mopedausweise die vor dem
Paragraph 30, Absatz eins, vorzugehen.
2 verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.“zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C
Paragraph 17 a, Absatz 2, verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.“ Folgende Tatsachen bzw. entschiedene Vorfragen sind in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt maßgeblich: Dem Strafakt der Behörde liegt der Protokollvermerk bezüglich der verkürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes ***, Zl. ***, vom 29.11.2017 ein. Dieser lautet wie folgt: „StA korrigiert den Strafantrag, dass es anstatt bisher „die Verbrechen“ nunmehr jeweils „das Verbrechen“ zu lauten hat. StA modifiziert Strafantrag dahingehend, dass das Faktum I./ C./ ersatzlos gestrichen wird, bei Faktum I./ A./ hat es zu lauten: anstatt 4000 Gramm nunmehr 4500 Gramm. StA modifiziert Strafantrag dahingehend, dass das Faktum römisch eins./ C./ ersatzlos gestrichen wird, bei Faktum römisch eins./ A./ hat es zu lauten: anstatt 4000 Gramm nunmehr 4500 Gramm. StA modifiziert Strafantrag weiters, dass es bei Faktum I./ B./ 8./ zu lauten hat:StA modifiziert Strafantrag weiters, dass es bei Faktum römisch eins./ B./ 8./ zu lauten hat: „im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten I in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm.“„im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten römisch eins in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm.“ StA modifiziert Strafantrag weiters, dass im bisherigen Faktum III./ nach der Wortfolge „am
GB wird A der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird A der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird das sichergestellte Suchtgift und die Aufzuchtutensilien eingezogen respektive konfisziert.
Paragraph 34, SMG bzw. Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wird das sichergestellte Suchtgift und die Aufzuchtutensilien eingezogen respektive konfisziert. Der Antrag, auf Verfall zu erkennen, wird
GB aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgewiesen.Der Antrag, auf Verfall zu erkennen, wird
Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgewiesen.
PO wird der Staatsanwaltschaft *** die selbständige Verfolgung des ausgedehnten Anklagesachverhalts wegen des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB vorbehalten.
Paragraph 263, Absatz eins, StPO wird der Staatsanwaltschaft *** die selbständige Verfolgung des ausgedehnten Anklagesachverhalts wegen des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB vorbehalten. Angerechnete Vorhaft: --- Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: --- KOSTENENTSCHEIDUNG:
PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: die bisherige Unbescholtenheit erschwerend: das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen, der lange Tatzeitraum, die Begehung der Taten während anhängigem Verfahren Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände: --- Als erwiesen angenommene Tatsachen: A hat I./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge,römisch eins./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, A./ im Zeitraum Anfang 2004 bis
GB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“
Paragraphen 50, 51, StGB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“ Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom 08.01.2018, Zl. ***, wie folgt schuldig gesprochen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 16.10.2016, 19:55 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
Ersatzfreiheitsstrafe von zu
G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 66,00 Gesamtbetrag: € 726,00 Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: *** Referenznummer: *** Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 01.11.2016. Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen können aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, auch entgegen Ihren Rechtfertigungsangaben, als erwiesen angenommen werden. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Folgende Umstände wurden berücksichtigt: Geschätztes Monatseinkommen: € 1.000,- Mildernd: kein Umstand Erschwerend: kein Umstand Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ● nach Zustellung dieses Bescheides ● nach Verkündung dieses Bescheides, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit , E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“ In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Als erwiesene Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 1 FSG hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenständlich im Rahmen der demonstrativen Aufzählung nach § 7 Abs. 3 Z 11 FSG die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 28a Abs. 1
GB durchaus Umstände zu erkennen, die für eine positive Zukunftsprognose zu sprechen vermögen und die das Gericht veranlassten, von einer mit der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafen verbundenen spezialpräventiven Wirkung abzusehen (vgl. dazu auch sinngemäß VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124 u.a.). Wenn auch eine bedingte Strafnachsicht – per se – nicht bereits dazu führt, dass von einer Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden gesprochen werden kann und aber auch unter diesen Konditionen einer in dieser Form erfolgten Verurteilung eine darauf gestützte Entziehung der Lenkberechtigung grundsätzlich nicht unzulässig ist, sind aber bereits in einem gerichtlichen Vorgehen nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren –, sohin in einer bedingten Strafnachsicht
Paragraph 43, Absatz eins, StGB durchaus Umstände zu erkennen, die für eine positive Zukunftsprognose zu sprechen vermögen und die das Gericht veranlassten, von einer mit der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafen verbundenen spezialpräventiven Wirkung abzusehen vergleiche dazu auch sinngemäß VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124 u.a.). Im Beschwerdefall sind die bestimmten Tatsachen hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Verbrechen und der Vergehen nach dem SMG dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 SMG insgesamt – einbezogen auch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB – zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, die unter Anwendung von § 43 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, was ein massives Indiz für die durch das ordentliche Gericht gefasste, gerechtfertigte Annahme einer möglichen Reintegration darstellt. Im Beschwerdefall sind die bestimmten Tatsachen hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Verbrechen und der Vergehen nach dem SMG dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 28, Absatz eins, SMG insgesamt – einbezogen auch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB – zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, die unter Anwendung von Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, was ein massives Indiz für die durch das ordentliche Gericht gefasste, gerechtfertigte Annahme einer möglichen Reintegration darstellt. Dass sich der Beschwerdeführer an den gerichtlichen Beschluss der Anordnung von Bewährungshilfe bzw. die damit verbundenen Auflagen der psychologischen und physiotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung nicht gehalten hätte, dafür sind im gegenständlichen Verfahren keine zu hinterfragenden Anhaltspunkte hervorgetreten. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bis zur erst kürzlich erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung von derselben Gebrauch machen konnte und keine Umstände hervortraten, die auf eine auf konkrete Fakten zu stützende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Begehens weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen derselben Art hingewiesen hätten, war im Zusammenhang mit der Wertung der Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG hinsichtlich der von der Behörde verfügten Entziehungsdauer nicht nachzuvollziehen, dass rund 16 Monate nach dem Ende der Begehung der strafbaren Handlungen, wie von der Behörde angenommen, weitere 14 Monate der Verkehrsunzuverlässigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer aus dieser Tatsache heraus gerechtfertigt angenommen werden können. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bis zur erst kürzlich erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung von derselben Gebrauch machen konnte und keine Umstände hervortraten, die auf eine auf konkrete Fakten zu stützende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Begehens weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen derselben Art hingewiesen hätten, war im Zusammenhang mit der Wertung der Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hinsichtlich der von der Behörde verfügten Entziehungsdauer nicht nachzuvollziehen, dass rund 16 Monate nach dem Ende der Begehung der strafbaren Handlungen, wie von der Behörde angenommen, weitere 14 Monate der Verkehrsunzuverlässigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer aus dieser Tatsache heraus gerechtfertigt angenommen werden können. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Strafurteil hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB war nach den verfahrensgegenständlich unangefochten gebliebenen und nach dem vorliegenden Sachverhalt als feststehend anzusehenden Umständen jedoch weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer, im Rahmen einer rechtskräftigen Vorfragentscheidung durch das Gerichtsurteil wegen Körperverletzung in Folge alkoholbedingter Unachtsamkeit schuldig gesprochen wurde (mit einem Grad der Alkoholisierung von über 0,5 Promille, nämlich mit 0,61 Promille) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er eine andere Person fahrlässig am Körper verletzte, was eine zu wertende Tatsache im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Strafurteil hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB war nach den verfahrensgegenständlich unangefochten gebliebenen und nach dem vorliegenden Sachverhalt als feststehend anzusehenden Umständen jedoch weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer, im Rahmen einer rechtskräftigen Vorfragentscheidung durch das Gerichtsurteil wegen Körperverletzung in Folge alkoholbedingter Unachtsamkeit schuldig gesprochen wurde (mit einem Grad der Alkoholisierung von über 0,5 Promille, nämlich mit 0,61 Promille) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er eine andere Person fahrlässig am Körper verletzte, was eine zu wertende Tatsache im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist weiters davon auszugehen, dass wenn auch nach dem Gerichtsurteil
BO der diesbezügliche Ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens nach Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist weiters davon auszugehen, dass wenn auch nach dem Gerichtsurteil
Paragraph 263, Absatz eins, StBO der diesbezügliche Ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB der weiteren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft vorbehalten wurde – sohin im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Gerichtsurteil über den Ergänzungsantrag nicht abgesprochen wurde –, war jedoch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 08.01.2018 eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 4 Abs. 2, erster Satz, StVO 1960 erfolgt ist. Paragraph 94, Absatz eins, StGB der weiteren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft vorbehalten wurde – sohin im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Gerichtsurteil über den Ergänzungsantrag nicht abgesprochen wurde –, war jedoch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 08.01.2018 eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2,, erster Satz, StVO 1960 erfolgt ist. Unter Zugrundelegung der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden durch den Beschwerdeführer in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, wenn auch von einem Grad der Alkoholisierung über 0,5 Promille auszugehen war, war im Zusammenhalt mit dem Vorliegen einer Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 FSG in Anbetracht der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, wenn auch dort ein höherer Grad an Alkoholisierung zu Grunde lag, von der Angemessenheit der durch das erkennende Gericht nunmehr mit 6 Monaten ab der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (anstelle der verfügten 14 Monate) verfügten Ausmaßes der Entziehungsdauer auszugehen. Unter Zugrundelegung der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden durch den Beschwerdeführer in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, wenn auch von einem Grad der Alkoholisierung über 0,5 Promille auszugehen war, war im Zusammenhalt mit dem Vorliegen einer Tatsache im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG in Anbetracht der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, wenn auch dort ein höherer Grad an Alkoholisierung zu Grunde lag, von der Angemessenheit der durch das erkennende Gericht nunmehr mit 6 Monaten ab der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (anstelle der verfügten 14 Monate) verfügten Ausmaßes der Entziehungsdauer auszugehen. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2016 gezeigten bisherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, wenn, vgl. dazu VwGH Zl. 2001/11/0198 ein Wohlverhalten in Zeiten anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Wertung zukommt, war mit der neu festgesetzten Entziehungsdauer im Hinblick auf die Annahme der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit das Auslangen zu finden Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2016 gezeigten bisherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, wenn, vergleiche dazu VwGH Zl. 2001/11/0198 ein Wohlverhalten in Zeiten anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Wertung zukommt, war mit der neu festgesetzten Entziehungsdauer im Hinblick auf die Annahme der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit das Auslangen zu finden Im Rahmen der Wertung sämtlicher aktenkundiger und nicht bestrittener Tatsachen war daher zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass mit Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen ist, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern war. Die nicht ausdrücklich mit der Beschwerdeerhebung relativierte Anordnung begleitender Maßnahmen ist durch die angewandten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gedeckt. Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung, welche nicht beantragt wurde, konnte entfallen, da die Beurteilung der Beschwerde in einer Rechtsfrage bestand, der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und da dem nicht Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.471.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.