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{'item': 'LVwG-AV-471/001-2018'}

Obsah (26)§ 28§ 25a§§ 50§ 3§ 24§ 99§ 28a§ 30a§ 30b§ 13§ 8§ 4c§ 10§ 36§ 39§ 17a§ 18a§ 16a§ 30§ 43§ 34§ 20a§ 263§ 389§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-471/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit Folge gegeben, als zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf die Dauer von 14 Monaten“ ersetzt wird durch die Wortfolge „auf die Dauer von 6 Monaten“. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „auf die Dauer von 14 Monaten“ ersetzt wird durch die Wortfolge „auf die Dauer von 6 Monaten“. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 05.04.2018, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenüber dem Einschreiter Folgendes verfügt: „

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Melk entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B und zwar auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides. Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.. Sie sind verpflichtet, den Mopedausweis, welcher innerhalb Österreichs als Führerschein für die Klasse AM gilt, unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft Melk ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweis Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 mitzubringen. Weiters endet die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Behörde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz eins, des Führerscheingesetzes (FSG) § 25 Abs 1 und 3 FSG Paragraph 25, Absatz eins und 3 FSG § 29 Abs. 3 FSG Paragraph 29, Absatz 3, FSG § 41a Abs 6 FSG Paragraph 41 a, Absatz 6, FSG Begründung Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 29.11.2017, GZ ***, wurden Sie wie nachfolgend dargestellt verurteilt: „A ist schuldig, er hat I./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, römisch eins./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, A./ im Zeitraum Anfang 2004 bis
  3. November 2016 erzeugt, indem er Cannabispflanzen anbaute, diese aufzog, Blüten davon erntete und im Anschluss trocknete, und zwar 4500 Gramm, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, B./ in mehreren Angriffen zumindest 2000 Gramm nachgenannten Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar 1./ im Zeitraum 2004 bis zumindest September 2015 B in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 1500 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 2./ im Zeitraum 2014 bis Sommer 2016 C in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 150 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 3./ im Zeitraum Sommer 2013 bis Herbst 2016 D in drei Angriffen insgesamt rund 30 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 4./ im Zeitraum Sommer 2015 bis Frühjahr 2016 E in etwa fünf Angriffen insgesamt rund 50 Gramm zu rund EUR 8,00 pro Gramm, 5./ im Zeitraum 2014 bis Frühherbst 2015 F in etwa dreizehn Angriffen insgesamt rund 80 Gramm zu EUR 10,00 pro Gramm, 6./ im Zeitraum 2014 bis Frühherbst 2015 G in etwa drei Angriffen insgesamt rund 10 Gramm zu EUR 10,00 pro Gramm, 7./ im Zeitraum 2015 bis 2016 H in zwei Angriffen insgesamt rund 20 Gramm als Gegenleistung für Autoreparaturen, 8./ im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten I in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm, 8./ im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten römisch eins in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm, II./ in *** vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar römisch zwei./ in *** vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar A./ am
  4. März 2016 34 Stück, B./ am
  5. November 2016 10 Stück; III./ am
  6. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***,als Lenker des PKW der Marke Mercedes Benz A180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und bei vorliegender Alkoholisierung (zumindest 0,61 Promille), indem er infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit in einer Kurve über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW der Marke Volkswagen 7HC mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gelenkt von J kollidierte, fahrlässig eine Körperverletzung bei J herbeigeführt, nämlich eine Nackenzerrung, eine Abschürfung an der Nase, einen Bluterguss am rechten Unterarm sowie eine Abschürfung am Brustbein. römisch drei./ am
  7. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***,als Lenker des PKW der Marke Mercedes Benz A180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und bei vorliegender Alkoholisierung (zumindest 0,61 Promille), indem er infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit in einer Kurve über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW der Marke Volkswagen 7HC mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gelenkt von J kollidierte, fahrlässig eine Körperverletzung bei J herbeigeführt, nämlich eine Nackenzerrung, eine Abschürfung an der Nase, einen Bluterguss am rechten Unterarm sowie eine Abschürfung am Brustbein. Strafbare Handlung(en): A hat hiedurch begangen zu I./ A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG, zu I./ B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, A hat hiedurch begangen zu römisch eins./ A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, zu römisch eins./ B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, zu II./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG, zu III./ das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB.“ zu römisch zwei./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG, zu römisch drei./ das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB.“ Gleichzeitig erging folgender Beschluss: „

§§ 50, 51 St

GB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“ „

Paragraphen 50, 51, StGB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“ Urteil und Beschluss sind rechtskräftig. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führen Sie zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme im Wesentlichen aus, dass Ihre wirtschaftliche und private Grundlage der Existenz durch die Entziehung der Lenkberechtigung zerstört werde. Hiezu ist grundsätzlich anzumerken, dass persönliche oder wirtschaftliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua um verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 25.02.2003, 2003/11/0017). Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

§ 3

Abs 1 Z 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sichDie Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

  1. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG).
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  3. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  4. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG).
  5. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

den §§ 28a oder 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl.I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl.I Nr. 111/2010 begangen hat (§ 7 Abs 3 Z 11 FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

den Paragraphen 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz-SMG, BGBl.I Nr. 112 aus 1997, in der Fassung BGBl.I Nr. 111 aus 2010, begangen hat (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG). Es liegt somit eine “bestimmte Tatsache” vor. Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG). Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Ihr Verhalten ist deshalb als besonders verwerflich anzusehen, da Sie durch den Handel mit Suchtmittel die Allgemeinheit gefährden. Sie stellen damit eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit ist festzuhalten, dass zwar bereits 17 Monate verstrichen sind, jedoch das bezughabende Gerichtsverfahren erst am 29.11.2017 abgeschlossen wurde. Ihr Wohlverhalten während dieser Zeit ist durch den Druck des laufenden Gerichtsverfahrens gewissermaßen bedingt und kann daher nicht die Wertung zu Ihren Gunsten beeinflussen. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (§ 25 Abs 1 FSG). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund der oben angeführten Tatsachen und der bei Ihnen feststellbaren augenscheinlich latent vorhandenen, besonders sozialschädlichen Neigung zum Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Schutze der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich zu der Auffassung gelangt, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden muss. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Dies ist im Hinblick auf den Umgang mit Suchtmitteln auch notwendig. Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG). Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“ Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Melk die bei ihr eingebrachte Beschwerde des Einschreiters vom 30.04.2018 gegen den Bescheid vom 05.04.2018 und den Administrativakt, ***, dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet wird. In der dagegen – fristgerecht – erhobenen Beschwerde ist ausgeführt: „Betrifft: BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID der BH MELK vom 5.4.2018 Bezug: BESCHEID der BH MELK vom 5.4.2018 zur ZI.: *** ENTZUG DER LENKERBERECHTIGUNG Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe hiermit BESCHWERDE gegen den o.a. Bescheid und begründe dies folgendermaßen: Grundsätzlich möchte ich voll inhaltlich auf meine an die BH Melk adressierte Stellungnahme verweisen. Ich habe hier ausführlich meine Situation beschrieben. Ich wohne in ***, *** und habe dort ein Haus gekauft. Für die Finanzierung dieses Hauses habe ich einen Kredit aufgenommen, den ich aufgrund meines monatlichen Gehaltes bisher unproblematisch zurückzahlen konnte. Neben den Kreditraten sind natürlich auch sämtliche Nebenkosten für dieses Haus von mir zu begleichen. Für meine beiden Kinder bin ich alimentationspflichtig. Sie leben gemeinsam mit ihrer Mutter getrennt von mir. Mein erlernter Beruf ist Tischler. Ich übe diesen Beruf mit Leidenschaft aus und habe das Glück, mit meinem fachlichen Können anderen Menschen bei der Verwirklichung ihrer Lebensträume zu helfen. Am 29.11.2018 wurde ich am LG *** zu einer bedingten Strafe verurteilt. Mir wurde vom Gericht mit dieser bedingten Verurteilung auch eine klar ausgesprochene Chance gegeben, die mir gerade nicht meine reale Existenz zerstört. Die bedingte Verurteilung bietet dem Straftäter die Möglichkeit, aufgrund seiner begangenen Straftat seine Lebensgrundlagen nicht zu verlieren, sondern beweisen zu können, dass er einsichtig und lernfähig ist und bereit, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Diese Möglichkeit habe ich bisher sehr verantwortungsbewusst wahrgenommen. Zusätzlich teile ich mit, dass ich erstmalig verurteilt wurde. Auch dieser Umstand wurde vom Strafgericht als ein zu wertender Umstand bei der Strafbemessung gesehen. Die bedingte Verurteilung beinhaltet die Betreuung durch die Bewährungshilfe und die Weisung, Harnbefunde abzugeben und die Suchtberatung wahrzunehmen. Alle von mir bisher abgegebenen Harnbefunde weisen nach, dass ich keine Drogen mehr konsumiere, dass ich mich nun pflichtbewusst an die Strafgesetze und an die gesellschaftlichen Regeln halte. Die Termine mit meiner Bewährungshelferin nehme ich ebenfalls gerne in Anspruch, genauso wie die Termine bei der Suchtberatung in ***. Allein diese Umstände sollten auch für die BH Melk ein Kriterium darstellen, um den Führerschein mir eben nicht zu entziehen. Mit der Entscheidung der BH Melk wird das Urteil des Landesgerichts *** geradezu ad absurdum geführt. lch habe verschiedene Auflagen - eben die Betreuung durch die Bewährungshilfe und Weisungen - denen ich bisher sehr regelmäßig nachgekommen bin. Aufgrund meines Wohnortes bin ich geradezu abhängig von einer selbstbestimmten Mobilität. Mit diesem Führerscheinentzug ist mir einerseits jegliche Grundlage für das Weiterbestehen meiner Existenz genommen, andrerseits auch die Möglichkeit, meine Verlässlichkeit in Bezug auf Einhaltung der Termine mit meiner Bewährungshelferin sowie die terminlich noch schwierigere Einhaltung der Termine bei der Suchtberatung der ***. Ein Führerscheinentzug für die Dauer von 14 Monaten ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar und auch nicht akzeptierbar. Die Härte dieser Entscheidung steht in keiner Relation zu dem von mir begangenen Delikt und daher kann ich diese durch oben angeführten Gründe und Beweise für mein nunmehriges andauerndes Wohlverhaltens nur als unverhältnismäßig und unbegründet und in letzter Konsequenz auch als unzulässig empfinden. Diese Entscheidung zielt darauf ab, mir meine gesamte Existenz fast zur Gänze zu zerstören. Ich bin durchaus einverstanden, wenn die Behörde mir Auflagen erteilt, aber dem Führerscheinentzug kann ich nur mittels dieser Beschwerde begegnen.“ Der Beschwerde wurden Bestätigungen hinsichtlich der Teilnahme an Terminen der psychosozialen Suchtgiftberatung *** und ein medizinischer Befund von „erstes NÖ medizinisches Laborinstitut“ vom 07.03.2018 beigeschlossen. Gegenständlich ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes, wie auch die funktionelle Zuständigkeit des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, gegeben. Festzustellen ist, dass die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht, wie sich die Beschwerdeerhebung nach der im vorgelegten Administrativakt mit 06.04.2018 ausgewiesenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung – RSb – bereits nach dem mit 30.04.2018 bestätigten Eingang bei der Bezirkshauptmannschaft Melk als fristgerecht erweist. Festzustellen ist, dass die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde den Formalkriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entspricht, wie sich die Beschwerdeerhebung nach der im vorgelegten Administrativakt mit 06.04.2018 ausgewiesenen Zustellung der angefochtenen Entscheidung – RSb – bereits nach dem mit 30.04.2018 bestätigten Eingang bei der Bezirkshauptmannschaft Melk als fristgerecht erweist. Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der Befugnisse des entscheidenden Gerichtes nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des FSG – in der hier maßgeblichen Fassung zum Entscheidungszeitpunkt – sind für die Entscheidung von Bedeutung: § 7:Paragraph 7 : „

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  3. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  4. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
  5. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
  6. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
  7. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung

den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung

den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;

  1. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
  2. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
  3. wegen eines Deliktes

§ 30aAbs.

2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes

§ 30aAbs.

2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

§ 30bAbs.

1 angeordnet worden ist oder

§ 30bAbs.

2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder

Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.“ § 24:Paragraph 24 : „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a)Stellt sich im Laufe des

Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen

Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(3a)Stellt sich im Laufe des

Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen

Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

§ 10einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten

Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5)Die Nachschulungen dürfen nur von

§ 36hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5)Die Nachschulungen dürfen nur von

Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
  4. die Meldepflichten an die Behörde,
  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
  6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
  7. die Kosten der Nachschulung.

(5a)Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(5a)Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des Paragraph 131 a, Absatz 4, KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6)Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings 2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und 3. die Kosten des Verkehrscoachings.“ § 25:Paragraph 25 : „
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26:Paragraph 26 : „
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch„

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4)Eine Entziehung

Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(4)Eine Entziehung

Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen

Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(5)Eine Übertretung

Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(5)Eine Übertretung

Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.

(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
  2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
  3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
  4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
  5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
  6. die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ § 29:Paragraph 29 : „
(1)Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2)Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
  1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
  2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4)Wurde der Führerschein

§ 39vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“

(4)Wurde der Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ § 41a:Paragraph 41 a, : „

(1)Eine Lenkberechtigung für die Vorstufe A, die vor dem
  1. Jänner 2013 erteilt wurde, gilt nach dem
  2. Jänner 2013 als Lenkberechtigung für die Klasse A2.
(2)Führerscheine, die vor dem
  1. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum
  2. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist

§ 17aAbs.

1 sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem

  1. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis
  2. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.

(2)Führerscheine, die vor dem
  1. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind, sofern nicht eine Umschreibung aufgrund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, spätestens bis zum
  2. Jänner 2033 in Führerscheine, die der Anlage 1 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, in der geltenden Fassung entsprechen, umzuschreiben. Anlässlich dieser Umschreibung ist die Frist

Paragraph 17 a, Absatz eins, sowie die Klasse AM einzutragen. Mopedausweise, die vor dem

  1. Jänner 2013 ausgestellt worden sind, bleiben weiterhin gültig und sind bis
  2. Jänner 2033 in Führerscheine der Klasse AM umzuschreiben.

(3)(Lenk-)Berechtigungen, die vor dem
  1. Jänner 2013 erteilt wurden und Berechtigungen enthalten haben, die nach der ab
  2. Jänner 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr bestehen, bleiben in der ursprünglichen Form aufrecht. Wenn der Führerschein nach dem
  3. Jänner 2013 neu ausgestellt wird, ist zwecks Beibehaltung der jeweiligen Berechtigung die Eintragung des entsprechenden Zahlencodes erforderlich. Folgende Berechtigungen bleiben auch nach dem
  4. Jänner 2013 bestehen:
  5. Lenken von allen dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit der Klasse B vor Vollendung des
  6. Lebensjahres,
  7. Lenken von Leichtmotorrädern mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2,
  8. Ziehen von Anhängern mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg mit der Klasse BE. Im Fall einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehen die vor dem
  9. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesen Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A

§ 18aAbs.

3 nur dann möglich, wenn der Bewerber das

  1. Lebensjahr vollendet hat.Im Fall einer Wiedererteilung der Lenkberechtigung gehen die vor dem
  2. Jänner 2013 bestehenden Berechtigungen, die nach diesen Datum nicht mehr existieren, verloren. Ebenso ist die Wiedererteilung einer erloschenen Klasse A

Paragraph 18 a, Absatz 3, nur dann möglich, wenn der Bewerber das 24. Lebensjahr vollendet hat.

(4)Im Fall der Neuausstellung eines Führerscheines, der (auch) die Lenkberechtigung für die Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) enthält, ist die Klasse A1(A2) und/oder D1(D1E) mit dem Erteilungsdatum der Klasse A (Vorstufe A) und/oder D(DE) miteinzutragen.
(5)Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung

§ 18aAbs. 2 nicht erforderlich.

(5)Für eine Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 aufgrund des zweijährigen Besitzes der Vorstufe A erteilt wurde, die aber erst nach dem genannten Datum ausgeübt werden darf, ist eine praktische Fahrprüfung oder Schulung

Paragraph 18 a, Absatz 2, nicht erforderlich.

(6)Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
(7)Ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, gilt bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.
(8)Besitzer einer vor dem 19. Jänner 2013 erteilten Lenkberechtigung der Vorstufe A oder A haben die zweite Ausbildungsphase nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu absolvieren.
(9)Vor dem
  1. Jänner 2013 bereits bestellte Fahrprüfer sind vom Nachweis der Grundausbildung sowie von der Verpflichtung zur Ablegung einer Befähigungsprüfung zum Fahrprüfer für jene Klasse(n) ausgenommen, für die sie bereits vor dem
  2. Jänner 2013 zum Fahrprüfer bestellt wurden. Sie unterliegen jedoch den Vorschriften der Weiterbildung der Fahrprüfer und haben daher bis spätestens zum
  3. Jänner 2015 die erste theoretische Weiterbildung und bis spätestens zum
  4. Jänner 2018 die erste praktische Weiterbildung nachzuweisen.
(10)Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem
  1. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum
  2. April 2013 nach der bis
  3. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten

§ 16aAbs. 1 Z 7 über Mopedausweise die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem 19. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.

(10)Verfahren zur Ausstellung von Mopedausweisen, die vor dem
  1. Jänner 2013 anhängig waren, sind bis zum
  2. April 2013 nach der bis
  3. Jänner 2013 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. In diesen Fällen ist jedoch nicht ein Mopedausweis auszustellen, sondern eine Lenkberechtigung für die Klasse AM zu erteilen. Die Daten

Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 7, über Mopedausweise die vor dem

  1. Jänner 2013 ausgestellt wurden, sind auch noch nach dem
  2. Jänner 2013 im Führerscheinregister einzutragen.

(11)Personen, die vor dem
  1. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem
  2. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.
(11)Personen, die vor dem
  1. Jänner 2013 zum Lenken von Invalidenkraftfahrzeugen berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung auch nach dem
  2. Jänner 2013 unter den bis dahin geltenden Bedingungen ausüben. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, vor, so ist dem Betreffenden ein Führerschein für die Klasse AM auszustellen.
(12)Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem
  1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem
  2. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen

§ 30Abs. 1 vorzugehen.

(12)Verfahren auf Erteilung der Lenkberechtigung, die vor dem
  1. Oktober 2015 anhängig waren, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung, die vor dem
  2. Oktober 2015 anhängig waren und bei denen nunmehr vom Fehlen eines Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) auszugehen ist, sind einzustellen und ist stattdessen

Paragraph 30, Absatz eins, vorzugehen.

(13)§ 6 Abs. 1 Z 4a ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.
(13)Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 a, ist nur anzuwenden, wenn der Lenker die Lenkberechtigung für die Klasse A nach dem 1. Jänner 2016 erworben hat.
(14)Fahrprüfer die bis zum
  1. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in § 34b Abs. 3 dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem
  2. Jänner 2013 bis zum
  3. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem
  4. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.
(14)Fahrprüfer die bis zum
  1. Jänner 2013 Fahrprüfungen für die Klasse D und DE abgenommen haben, dürfen auch weiterhin Fahrprüfungen für Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen, auch wenn sie nicht die in Paragraph 34 b, Absatz 3, dritter Satz genannte Prüfberechtigung besitzen. Das gilt auch für die Wiederbestellung solcher Fahrprüfer. Fahrprüfer, die nach dem
  2. Jänner 2013 bis zum
  3. Jänner 2016 zum Fahrprüfer für die Klasse CE bestellt wurden und die (weiterhin) Fahrprüfungen für die Klasse D(DE) und D1(D1E) abnehmen wollen, müssen ab dem
  4. Juni 2016 im Besitz der Prüfberechtigung für die Klasse DE sein.
(15)Personen, die vor dem
  1. Jänner 2013 berechtigt waren, Fahrzeuge der Klasse D1 oder D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C (sofern sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Klasse C waren) oder Gruppe C
  3. in den Fällen von Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges oder
  4. zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem
  5. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C

§ 17aAbs.

2 verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.“zu lenken, dürfen diese Berechtigung auch nach dem 1. Oktober 2016 weiterhin ausüben. Dies gilt auch, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse C

Paragraph 17 a, Absatz 2, verlängert wird. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung geht diese Berechtigung hingegen verloren.“ Folgende Tatsachen bzw. entschiedene Vorfragen sind in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt maßgeblich: Dem Strafakt der Behörde liegt der Protokollvermerk bezüglich der verkürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes ***, Zl. ***, vom 29.11.2017 ein. Dieser lautet wie folgt: „StA korrigiert den Strafantrag, dass es anstatt bisher „die Verbrechen“ nunmehr jeweils „das Verbrechen“ zu lauten hat. StA modifiziert Strafantrag dahingehend, dass das Faktum I./ C./ ersatzlos gestrichen wird, bei Faktum I./ A./ hat es zu lauten: anstatt 4000 Gramm nunmehr 4500 Gramm. StA modifiziert Strafantrag dahingehend, dass das Faktum römisch eins./ C./ ersatzlos gestrichen wird, bei Faktum römisch eins./ A./ hat es zu lauten: anstatt 4000 Gramm nunmehr 4500 Gramm. StA modifiziert Strafantrag weiters, dass es bei Faktum I./ B./ 8./ zu lauten hat:StA modifiziert Strafantrag weiters, dass es bei Faktum römisch eins./ B./ 8./ zu lauten hat: „im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten I in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm.“„im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten römisch eins in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm.“ StA modifiziert Strafantrag weiters, dass im bisherigen Faktum III./ nach der Wortfolge „am

  1. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***“ ein Punkt A./ eingefügt wird, der den bisherigen Spruchpunkt enthält, und nun neu ein Punkt B./ eingefügt wird, der zu lauten hat:StA modifiziert Strafantrag weiters, dass im bisherigen Faktum römisch drei./ nach der Wortfolge , „am
  2. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***“ ein Punkt A./ eingefügt wird, der den bisherigen Spruchpunkt enthält, und nun neu ein Punkt B./ eingefügt wird, der zu lauten hat:, „im unmittelbaren Anschluss an die im Punkt III./ A./ dargestellte Tat es unterlassen, einer anderen, deren Verletzung am Körper er wenn auch nicht widerrechtlich verursacht hatte, und zwar J die erforderliche Hilfe zu leisten, indem er unmittelbar nach dem Unfall, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass die Genannte keine weitere Hilfe benötigte, sich mit den Worten, dass es besser für ihn sei, wenn er sich um die Häuser haue, von der Unfallstelle entfernte und in der Folge mehrere Stunden lang in einem nahe gelegenen Wald verborgen hielt.“„im unmittelbaren Anschluss an die im Punkt römisch drei./ A./ dargestellte Tat es unterlassen, einer anderen, deren Verletzung am Körper er wenn auch nicht widerrechtlich verursacht hatte, und zwar J die erforderliche Hilfe zu leisten, indem er unmittelbar nach dem Unfall, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass die Genannte keine weitere Hilfe benötigte, sich mit den Worten, dass es besser für ihn sei, wenn er sich um die Häuser haue, von der Unfallstelle entfernte und in der Folge mehrere Stunden lang in einem nahe gelegenen Wald verborgen hielt.“ Er hat hiedurch zu III./ B./ das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB begangen und ist auch hiefür unter Anwendung von § 28 StGB wie bisher nach § 28a Abs 1 SMG zu bestrafen. Er hat hiedurch zu römisch drei./ B./ das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB begangen und ist auch hiefür unter Anwendung von Paragraph 28, StGB wie bisher nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu bestrafen. U R T E I L :U R T E römisch eins L : IM NAMEN DER REPUBLIK Sachverhalt: A ist schuldig, er hat I./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge,römisch eins./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, A./ im Zeitraum Anfang 2004 bis
  3. November 2016 erzeugt, indem er Cannabispflanzen anbaute, diese aufzog, Blüten davon erntete und im Anschluss trocknete, und zwar 4500 Gramm, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, B./ in mehreren Angriffen zumindest 2000 Gramm nachgenannten Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar 1./ im Zeitraum 2004 bis zumindest September 2015 B in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 1500 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm,A./ im Zeitraum Anfang 2004 bis
  4. November 2016 erzeugt, indem er Cannabispflanzen anbaute, diese aufzog, Blüten davon erntete und im Anschluss trocknete, und zwar 4500 Gramm, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, , B./ in mehreren Angriffen zumindest 2000 Gramm nachgenannten Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar , 1./ im Zeitraum 2004 bis zumindest September 2015 B in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 1500 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 2./ im Zeitraum 2014 bis Sommer 2016 C in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 150 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 3./ im Zeitraum Sommer 2013 bis Herbst 2016 D in drei Angriffen insgesamt rund 30 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 4./ im Zeitraum Sommer 2015 bis Frühjahr 2016 E in etwa fünf Angriffen insgesamt rund 50 Gramm zu rund EUR 8,00 pro Gramm, 5./ im Zeitraum 2014 bis Frühherbst 2015 F in etwa dreizehn Angriffen insgesamt rund 80 Gramm zu EUR 10,00 pro Gramm, 6./ im Zeitraum 2014 bis Frühherbst 2015 G in etwa drei Angriffen insgesamt rund 10 Gramm zu EUR 10,00 pro Gramm, 7./ im Zeitraum 2015 bis 2016 H in zwei Angriffen insgesamt rund 20 Gramm als Gegenleistung für Autoreparaturen, 8./ im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten I in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm, 8./ im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten römisch eins in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm, II./ in *** vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar römisch zwei./ in *** vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar A./ am
  5. März 2016 34 Stück, B./ am
  6. November 2016 10 Stück; III./ am
  7. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***,als Lenker des PKW der Marke Mercedes Benz A180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und bei vorliegender Alkoholisierung (zumindest 0,61 Promille), indem er infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit in einer Kurve über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW der Marke Volkswagen 7HC mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gelenkt von J kollidierte, fahrlässig eine Körperverletzung bei J herbeigeführt, nämlich eine Nackenzerrung, eine Abschürfung an der Nase, einen Bluterguss am rechten Unterarm sowie eine Abschürfung am Brustbein.römisch drei./ am
  8. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***,als Lenker des PKW der Marke Mercedes Benz A180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und bei vorliegender Alkoholisierung (zumindest 0,61 Promille), indem er infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit in einer Kurve über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW der Marke Volkswagen 7HC mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gelenkt von J kollidierte, fahrlässig eine Körperverletzung bei J herbeigeführt, nämlich eine Nackenzerrung, eine Abschürfung an der Nase, einen Bluterguss am rechten Unterarm sowie eine Abschürfung am Brustbein. Strafbare Handlung(en): A hat hiedurch begangen zu I./ A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG,zu römisch eins./ A./ das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, zu I./ B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG,zu römisch eins./ B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, zu II./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2 SMG,zu römisch zwei./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG, zu III./ das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB.zu römisch drei./ das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen und Strafe: Er wird hiefür unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Er wird hiefür unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 21 (einundzwanzig) Monaten verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wird A der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird A der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

§ 34SMG bzw. § 19a Abs 1 St

GB wird das sichergestellte Suchtgift und die Aufzuchtutensilien eingezogen respektive konfisziert.

Paragraph 34, SMG bzw. Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wird das sichergestellte Suchtgift und die Aufzuchtutensilien eingezogen respektive konfisziert. Der Antrag, auf Verfall zu erkennen, wird

§ 20aAbs 3 St

GB aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgewiesen.Der Antrag, auf Verfall zu erkennen, wird

Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgewiesen.

§ 263Abs 1 St

PO wird der Staatsanwaltschaft *** die selbständige Verfolgung des ausgedehnten Anklagesachverhalts wegen des Vergehens nach § 94 Abs 1 StGB vorbehalten.

Paragraph 263, Absatz eins, StPO wird der Staatsanwaltschaft *** die selbständige Verfolgung des ausgedehnten Anklagesachverhalts wegen des Vergehens nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB vorbehalten. Angerechnete Vorhaft: --- Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: --- KOSTENENTSCHEIDUNG:

§ 389Abs 1 St

PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: die bisherige Unbescholtenheit erschwerend: das Zusammentreffen von drei Vergehen und einem Verbrechen, der lange Tatzeitraum, die Begehung der Taten während anhängigem Verfahren Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände: --- Als erwiesen angenommene Tatsachen: A hat I./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge,römisch eins./ in *** und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 8,36 % THCA und 0,64 % Delta-9-THC (AS 75 in ON 14), in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) mehrfach übersteigenden Menge, A./ im Zeitraum Anfang 2004 bis

  1. November 2016 erzeugt, indem er Cannabispflanzen anbaute, diese aufzog, Blüten davon erntete und im Anschluss trocknete, und zwar 4500 Gramm, wobei er selbst an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, B./ in mehreren Angriffen zumindest 2000 Gramm nachgenannten Personen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar 1./ im Zeitraum 2004 bis zumindest September 2015 B in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 1500 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 2./ im Zeitraum 2014 bis Sommer 2016 C in zahlreichen Angriffen insgesamt zumindest 150 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 3./ im Zeitraum Sommer 2013 bis Herbst 2016 D in drei Angriffen insgesamt rund 30 Gramm zu EUR 8,00 pro Gramm, 4./ im Zeitraum Sommer 2015 bis Frühjahr 2016 E in etwa fünf Angriffen insgesamt rund 50 Gramm zu rund EUR 8,00 pro Gramm, 5./ im Zeitraum 2014 bis Frühherbst 2015 F in etwa dreizehn Angriffen insgesamt rund 80 Gramm zu EUR 10,00 pro Gramm, 6./ im Zeitraum 2014 bis Frühherbst 2015 G in etwa drei Angriffen insgesamt rund 10 Gramm zu EUR 10,00 pro Gramm, 7./ im Zeitraum 2015 bis 2016 H in zwei Angriffen insgesamt rund 20 Gramm als Gegenleistung für Autoreparaturen, 8./ im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten I in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm, 8./ im Zeitraum von 2004 bis Frühjahr 2016 dem unbekannten römisch eins in zahlreichen Angriffen zumindest 250 Gramm, II./ in *** vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar römisch zwei./ in *** vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung angebaut, und zwar A./ am
  2. März 2016 34 Stück, B./ am
  3. November 2016 10 Stück; III./ am
  4. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***,als Lenker des PKW der Marke Mercedes Benz A180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltrömisch drei./ am
  5. Oktober 2016 in *** auf der Bundesstraße ***, Strkm ***,als Lenker des PKW der Marke Mercedes Benz A180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen *** durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit und bei vorliegender Alkoholisierung (zumindest 0,61 Promille), indem er infolge alkoholbedingter Unachtsamkeit in einer Kurve über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW der Marke Volkswagen 7HC mit dem amtlichen Kennzeichen ***, gelenkt von J kollidierte, fahrlässig eine Körperverletzung bei J herbeigeführt, nämlich eine Nackenzerrung, eine Abschürfung an der Nase, einen Bluterguss am rechten Unterarm sowie eine Abschürfung am Brustbein. Der Angeklagte hat die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab. BESCHLUSS

§§ 50, 51 St

GB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“

Paragraphen 50, 51, StGB wird Bewährungshilfe angeordnet und A die Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit einer psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung, und zwar insbesondere durch zweimal monatlich erfolgende Psychotherapie mit begleitender medizinischer Kontrolle des Harnspiegels zur Dokumentation seiner Suchtmittelabstinenz, zu unterziehen und dem Gericht im Abstand von drei Monaten unaufgefordert Bestätigungen über die Einhaltung dieser Weisung in Vorlage zu bringen.“ Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom 08.01.2018, Zl. ***, wie folgt schuldig gesprochen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 16.10.2016, 19:55 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***Gemeindegebiet ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:

  1. Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhalts nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.
  2. Bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen nicht Hilfe geleistet, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand.
  3. Bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen die nächste Polizeidienststelle nicht sofort verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: zu
  4. § 4 Abs.1 lit.c, § Abs.2 lit.a StVO 1960zu
  5. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Paragraph Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  6. § 4 Abs.2, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
  7. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  8. § 4 Abs.2, § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
  9. Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von zu

  1. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
  2. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  3. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
  4. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 zu
  5. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960zu
  6. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 66,00 Gesamtbetrag: € 726,00 Zahlungsdaten: IBAN: *** Bank: *** Referenznummer: *** Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Begründung Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 01.11.2016. Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen können aufgrund der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen, auch entgegen Ihren Rechtfertigungsangaben, als erwiesen angenommen werden. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Folgende Umstände wurden berücksichtigt: Geschätztes Monatseinkommen: € 1.000,- Mildernd: kein Umstand Erschwerend: kein Umstand Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen ● nach Zustellung dieses Bescheides ● nach Verkündung dieses Bescheides, wenn jedoch spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangt wurde, innerhalb von vier Wochen nach deren Zustellung schriftlich bei uns einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit , E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“ In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Als erwiesene Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 1 FSG hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenständlich im Rahmen der demonstrativen Aufzählung nach § 7 Abs. 3 Z 11 FSG die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 28a Abs. 1

  1. Fall Suchmittelgesetz festgestellt. Als erwiesene Tatsache im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, FSG hat die Bezirkshauptmannschaft Melk gegenständlich im Rahmen der demonstrativen Aufzählung nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall Suchmittelgesetz festgestellt. Festzustellen ist, dass insgesamt nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** in Bezug auf Verurteilungen wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall, Abs. 3
  4. Fall und § 28a Abs. 1
  5. Fall eine Tatbegehung – bzw. Tatbegehungen – bis Herbst 2016 nachzuvollziehen sind, wie hinsichtlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Festzustellen ist, dass insgesamt nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes *** in Bezug auf Verurteilungen wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, Absatz 3,
  7. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall eine Tatbegehung – bzw. Tatbegehungen – bis Herbst 2016 nachzuvollziehen sind, wie hinsichtlich des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 2 Suchtmittelgesetz eine Tathandlung bis
  9. November 2016 nach dem Urteilspruch festgestellt ist. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz eine Tathandlung bis
  10. November 2016 nach dem Urteilspruch festgestellt ist. Wenn auch die Behörde in Bezug auf diese Verurteilung nicht zu Unrecht eine bestimmte Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 2 FSG erkannte, welche im Deliktskatalog nach § 7 Abs. 3 FSG unter der Z 11 eine ausdrückliche Nennung findet, ist zu berücksichtigen, dass nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt Umstände nicht nachzuvollziehen sind, die für eine Fortsetzung des diesbezüglichen, der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegten Verhaltens bis zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen, angefochtenen Entziehungsmaßnahme durch die Behörde Anhaltspunkte geboten hätten.Wenn auch die Behörde in Bezug auf diese Verurteilung nicht zu Unrecht eine bestimmte Tatsache im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG erkannte, welche im Deliktskatalog nach Paragraph 7, Absatz 3, FSG unter der Ziffer 11, eine ausdrückliche Nennung findet, ist zu berücksichtigen, dass nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt Umstände nicht nachzuvollziehen sind, die für eine Fortsetzung des diesbezüglichen, der Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde gelegten Verhaltens bis zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen, angefochtenen Entziehungsmaßnahme durch die Behörde Anhaltspunkte geboten hätten. Festzustellen war, dass – offenbar – der Rechtsmittelwerber bis zum 06.04.2018 aufrecht Inhaber der Lenkberechtigung, nämlich für die Klassen AM und B, war, die ihn (weiterhin) bis zur Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen berechtigten. Wenn auch nach § 25 Abs. 3 FSG in Bezug auf die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Begehung strafbarer Handlungen nach dem SMG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten vorgesehen ist, ist die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Allgemeinen, losgelöst von jenen Fällen, in denen zusätzlich eine Mindestentziehungszeit vorgesehen ist, nicht wertungsunabhängig zu sehen. Wenn auch nach Paragraph 25, Absatz 3, FSG in Bezug auf die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der Begehung strafbarer Handlungen nach dem SMG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten vorgesehen ist, ist die Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Allgemeinen, losgelöst von jenen Fällen, in denen zusätzlich eine Mindestentziehungszeit vorgesehen ist, nicht wertungsunabhängig zu sehen. Unter Einbeziehung der Ausführungen des VwGH in Ra 2014/11/007 und im Zusammenhang mit den gerichtlichen Urteilssprüchen in Bezug auf die Straftaten des Beschwerdeführers nach dem SMG war das Vorgehen des Strafgerichtes nach § 43 Abs. 1 StGB nicht zu vernachlässigen. Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht zu vernachlässigen. Wenn auch eine bedingte Strafnachsicht – per se – nicht bereits dazu führt, dass von einer Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden gesprochen werden kann und aber auch unter diesen Konditionen einer in dieser Form erfolgten Verurteilung eine darauf gestützte Entziehung der Lenkberechtigung grundsätzlich nicht unzulässig ist, sind aber bereits in einem gerichtlichen Vorgehen nach § 43 Abs. 1 StGB – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren –, sohin in einer bedingten Strafnachsicht

§ 43Abs. 1 St

GB durchaus Umstände zu erkennen, die für eine positive Zukunftsprognose zu sprechen vermögen und die das Gericht veranlassten, von einer mit der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafen verbundenen spezialpräventiven Wirkung abzusehen (vgl. dazu auch sinngemäß VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124 u.a.). Wenn auch eine bedingte Strafnachsicht – per se – nicht bereits dazu führt, dass von einer Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden gesprochen werden kann und aber auch unter diesen Konditionen einer in dieser Form erfolgten Verurteilung eine darauf gestützte Entziehung der Lenkberechtigung grundsätzlich nicht unzulässig ist, sind aber bereits in einem gerichtlichen Vorgehen nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren –, sohin in einer bedingten Strafnachsicht

Paragraph 43, Absatz eins, StGB durchaus Umstände zu erkennen, die für eine positive Zukunftsprognose zu sprechen vermögen und die das Gericht veranlassten, von einer mit der Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafen verbundenen spezialpräventiven Wirkung abzusehen vergleiche dazu auch sinngemäß VwGH vom 25.11.2003, Zl. 2002/11/0124 u.a.). Im Beschwerdefall sind die bestimmten Tatsachen hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Verbrechen und der Vergehen nach dem SMG dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB, § 28 Abs. 1 SMG insgesamt – einbezogen auch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB – zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, die unter Anwendung von § 43 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, was ein massives Indiz für die durch das ordentliche Gericht gefasste, gerechtfertigte Annahme einer möglichen Reintegration darstellt. Im Beschwerdefall sind die bestimmten Tatsachen hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Verbrechen und der Vergehen nach dem SMG dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 28, Absatz eins, SMG insgesamt – einbezogen auch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB – zu einer relativ hohen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde, die unter Anwendung von Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, was ein massives Indiz für die durch das ordentliche Gericht gefasste, gerechtfertigte Annahme einer möglichen Reintegration darstellt. Dass sich der Beschwerdeführer an den gerichtlichen Beschluss der Anordnung von Bewährungshilfe bzw. die damit verbundenen Auflagen der psychologischen und physiotherapeutischen Behandlung seiner Suchtmittelerkrankung nicht gehalten hätte, dafür sind im gegenständlichen Verfahren keine zu hinterfragenden Anhaltspunkte hervorgetreten. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bis zur erst kürzlich erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung von derselben Gebrauch machen konnte und keine Umstände hervortraten, die auf eine auf konkrete Fakten zu stützende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Begehens weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen derselben Art hingewiesen hätten, war im Zusammenhang mit der Wertung der Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG hinsichtlich der von der Behörde verfügten Entziehungsdauer nicht nachzuvollziehen, dass rund 16 Monate nach dem Ende der Begehung der strafbaren Handlungen, wie von der Behörde angenommen, weitere 14 Monate der Verkehrsunzuverlässigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer aus dieser Tatsache heraus gerechtfertigt angenommen werden können. Zieht man in Betracht, dass der Beschwerdeführer bis zur erst kürzlich erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung von derselben Gebrauch machen konnte und keine Umstände hervortraten, die auf eine auf konkrete Fakten zu stützende Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des Begehens weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen derselben Art hingewiesen hätten, war im Zusammenhang mit der Wertung der Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG hinsichtlich der von der Behörde verfügten Entziehungsdauer nicht nachzuvollziehen, dass rund 16 Monate nach dem Ende der Begehung der strafbaren Handlungen, wie von der Behörde angenommen, weitere 14 Monate der Verkehrsunzuverlässigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer aus dieser Tatsache heraus gerechtfertigt angenommen werden können. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Strafurteil hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB war nach den verfahrensgegenständlich unangefochten gebliebenen und nach dem vorliegenden Sachverhalt als feststehend anzusehenden Umständen jedoch weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer, im Rahmen einer rechtskräftigen Vorfragentscheidung durch das Gerichtsurteil wegen Körperverletzung in Folge alkoholbedingter Unachtsamkeit schuldig gesprochen wurde (mit einem Grad der Alkoholisierung von über 0,5 Promille, nämlich mit 0,61 Promille) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er eine andere Person fahrlässig am Körper verletzte, was eine zu wertende Tatsache im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt. Unter Zugrundelegung der Ausführungen im Strafurteil hinsichtlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB war nach den verfahrensgegenständlich unangefochten gebliebenen und nach dem vorliegenden Sachverhalt als feststehend anzusehenden Umständen jedoch weiters festzustellen, dass der Beschwerdeführer, im Rahmen einer rechtskräftigen Vorfragentscheidung durch das Gerichtsurteil wegen Körperverletzung in Folge alkoholbedingter Unachtsamkeit schuldig gesprochen wurde (mit einem Grad der Alkoholisierung von über 0,5 Promille, nämlich mit 0,61 Promille) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, somit durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, infolge alkoholbedingter Beeinträchtigung, einen Verkehrsunfall verursachte, bei dem er eine andere Person fahrlässig am Körper verletzte, was eine zu wertende Tatsache im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen darstellt. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist weiters davon auszugehen, dass wenn auch nach dem Gerichtsurteil

§ 263Abs. 1 St

BO der diesbezügliche Ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens nach Nach dem unbedenklichen Akteninhalt ist weiters davon auszugehen, dass wenn auch nach dem Gerichtsurteil

Paragraph 263, Absatz eins, StBO der diesbezügliche Ergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft wegen des Vergehens nach § 94 Abs. 1 StGB der weiteren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft vorbehalten wurde – sohin im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Gerichtsurteil über den Ergänzungsantrag nicht abgesprochen wurde –, war jedoch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 08.01.2018 eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 4 Abs. 2, erster Satz, StVO 1960 erfolgt ist. Paragraph 94, Absatz eins, StGB der weiteren Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft vorbehalten wurde – sohin im Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Gerichtsurteil über den Ergänzungsantrag nicht abgesprochen wurde –, war jedoch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 08.01.2018 eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 2,, erster Satz, StVO 1960 erfolgt ist. Unter Zugrundelegung der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden durch den Beschwerdeführer in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, wenn auch von einem Grad der Alkoholisierung über 0,5 Promille auszugehen war, war im Zusammenhalt mit dem Vorliegen einer Tatsache im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 2 FSG in Anbetracht der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, wenn auch dort ein höherer Grad an Alkoholisierung zu Grunde lag, von der Angemessenheit der durch das erkennende Gericht nunmehr mit 6 Monaten ab der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (anstelle der verfügten 14 Monate) verfügten Ausmaßes der Entziehungsdauer auszugehen. Unter Zugrundelegung der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden durch den Beschwerdeführer in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, wenn auch von einem Grad der Alkoholisierung über 0,5 Promille auszugehen war, war im Zusammenhalt mit dem Vorliegen einer Tatsache im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FSG in Anbetracht der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall, wenn auch dort ein höherer Grad an Alkoholisierung zu Grunde lag, von der Angemessenheit der durch das erkennende Gericht nunmehr mit 6 Monaten ab der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides (anstelle der verfügten 14 Monate) verfügten Ausmaßes der Entziehungsdauer auszugehen. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2016 gezeigten bisherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, wenn, vgl. dazu VwGH Zl. 2001/11/0198 ein Wohlverhalten in Zeiten anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Wertung zukommt, war mit der neu festgesetzten Entziehungsdauer im Hinblick auf die Annahme der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit das Auslangen zu finden Nicht zuletzt unter Berücksichtigung des seit der letzten Tatbegehung im Jahr 2016 gezeigten bisherigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, wenn, vergleiche dazu VwGH Zl. 2001/11/0198 ein Wohlverhalten in Zeiten anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung im Rahmen der Wertung zukommt, war mit der neu festgesetzten Entziehungsdauer im Hinblick auf die Annahme der Erlangung der Verkehrszuverlässigkeit das Auslangen zu finden Im Rahmen der Wertung sämtlicher aktenkundiger und nicht bestrittener Tatsachen war daher zusammengefasst die Feststellung zu treffen, dass mit Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu rechnen ist, weshalb der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern war. Die nicht ausdrücklich mit der Beschwerdeerhebung relativierte Anordnung begleitender Maßnahmen ist durch die angewandten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gedeckt. Die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung, welche nicht beantragt wurde, konnte entfallen, da die Beurteilung der Beschwerde in einer Rechtsfrage bestand, der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war und da dem nicht Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.471.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.