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{'item': 'LVwG-AV-93/001-2018'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 52§ 11Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.06.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-93/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C(je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C, (je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. , , Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt. , 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  3. Dezember 2017, Zl. ***, wurde für die Gemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2017/2018 für die Neue NÖ Musikmittelschule in Höhe von insgesamt 14.440,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2018):1.
  4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom
  5. Dezember 2017, Zl. ***, wurde für die Gemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2017 aus 2018, für die Neue NÖ Musikmittelschule in Höhe von insgesamt 14.440,-- Euro vorgeschrieben (Vorschuss 2018): Unterrichtszeit: pro Quartal Tagesbetreuung pro Quartal D EUR 575,-- D EUR 40,-- E EUR 575,-- A EUR 575,-- A EUR 40,-- B EUR 575,-- B EUR 40,-- C EUR 575,-- C EUR 40,-- F EUR 575,-- Gesamt pro Quartal: EUR 3.450,-- EUR 160,-- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Stadt *** gesetzlicher Schulerhalter der Neuen NÖ Mittelschulen im Stadtgebiet *** sei. Der Bürgermeister der Stadt *** sei zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge gesetzlich berufen. Im Voranschlag 2018 seien die notwendigen Aufwendungen für die Unterrichtszeit und für die Tagesbetreuung veranschlagt. Da kein Übereinkommen geschlossen worden sei, sei der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand nach dem Schülerverhältnis vorläufig aufzuteilen. Es würden sich Kosten von 2.300,-- Euro pro Schüler für die Unterrichtszeit und 160,-- Euro pro Schüler für die Tagesbetreuung ergeben, wobei vier Kinder der Gemeinde *** die Tagesbetreuung besuchen würden. Da die Gemeinde *** nicht dem Pflichtsprengel der NÖ Mittelschulen von *** angehöre, sei eine Verpflichtungserklärung einzuholen gewesen, mit der sich die Gemeinde zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet habe. 1.
  6. Die Gemeinde *** erhob fristgerecht Beschwerde gegen die Vorschreibung der Tagesbetreuung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung weder durch das NÖ Pflichtschulgesetz noch durch das NÖ Kinderbetreuungsgesetz gedeckt sei, da die Betreuung der schulpflichtigen Minderjährigen in einem Hort außerhalb des Schulunterrichts erfolge. Eine Kooperationsvereinbarung entsprechend den vom Land Niederösterreich veröffentlichten Richtlinien für Kinderbetreuungseinrichtungen liege nicht vor. Eine Verpflichtungserklärung für die Übernahme der Kosten der Tagesbetreuung liege nicht vor. 1.
  7. Die Beschwerde wurde in Folge dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. 1.
  8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die belangte Behörde in Folge um Stellungnahme, ob der Besuch einer Tagesbetreuung vorliege oder, wie in der Beschwerde vorgebracht, eine außerschulische Hortbetreuung. Weiters wurde u.a. auch um Vorlage der Verpflichtungserklärungen ersucht. Die belangte Behörde führte dazu mit Schreiben vom
  9. Februar 2018 im Wesentlichen aus, dass in den Pflichtschulen der Stadt *** eine schulische Nachmittagsbetreuung

dem NÖ Pflichtschulgesetz angeboten werde. Lediglich in einer Volksschule erfolge die Kinderbetreuung über einen Hort. Im vorliegenden Fall liege eine schulische Nachmittagsbetreuung und keine außerschulische Hortbetreuung vor. Vorgelegt wurden dazu Kontoblätter betreffend die Kinder sowie die von der Gemeinde *** abgegebenen Verpflichtungserklärungen. 1.

  1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Gemeinde *** das Schreiben der belangten Behörde vom
  2. Februar 2018 sowie eine hg. getätigte Internetabfrage betreffend die Tagesbetreuung an der Neuen NÖ Musikmittelschule zur Kenntnis und allfälliger Abgabe einer Stellungnahme. Die Gemeinde *** gab dazu mit Schreiben vom
  3. April 2018 Folgendes an: Aus den unterfertigten Verpflichtungserklärungen gehe eindeutig hervor, dass die Gemeinde nur die Kosten

§ 52NÖ Pflichtschulgesetz übernehme.

Zudem sei eine etwaige Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung nicht ersichtlich. Dies betreffe das Kind D. Betreffend die Kinder A, B und C sei eindeutig mitgeteilt worden, dass die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, egal in welcher Form, nicht übernommen würden. Aus den unterfertigten Verpflichtungserklärungen gehe eindeutig hervor, dass die Gemeinde nur die Kosten

Paragraph 52, NÖ Pflichtschulgesetz übernehme. Zudem sei eine etwaige Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung nicht ersichtlich. Dies betreffe das Kind D. Betreffend die Kinder A, B und C sei eindeutig mitgeteilt worden, dass die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, egal in welcher Form, nicht übernommen würden.

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  2. Feststellungen: Die Neue NÖ Musikmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2017/2018 von sechs Kindern besucht, die zum Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** hatten. Vier der Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Musikmittelschule: D, A, B und C.

dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2018 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 160,-- Euro (gerundet). Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht nicht. Die Neue NÖ Musikmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2017 aus 2018, von sechs Kindern besucht, die zum Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** hatten. Vier der Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Musikmittelschule: D, A, B und C.

dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2018 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 160,-- Euro (gerundet). Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht nicht. Die Gemeinde *** hat für die vier genannten Schülerinnen jeweils eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Verpflichtungserklärung betreffend die Schülerin D datiert auf 13. Februar 2014, weist das Amtssiegel der Gemeinde *** auf, und ist unterschrieben. Festgehalten wird darin u.a., dass die Schülerin die Neue NÖ Musikmittelschule in *** besuchen soll und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den

§ 52

des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag in der voraussichtlichen Höhe von 2.600,-- Euro pro Schüler für Neue NÖ Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in dieser Verpflichtungserklärung, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann.Die Verpflichtungserklärung betreffend die Schülerin D datiert auf 13. Februar 2014, weist das Amtssiegel der Gemeinde *** auf, und ist unterschrieben. Festgehalten wird darin u.a., dass die Schülerin die Neue NÖ Musikmittelschule in *** besuchen soll und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den

Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag in der voraussichtlichen Höhe von 2.600,-- Euro pro Schüler für Neue NÖ Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in dieser Verpflichtungserklärung, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann. Die Verpflichtungserklärungen betreffend die Schülerinnen B, A und C datieren auf

  1. März 2016 bzw. zweimal
  2. März
  3. Sie weisen jeweils das Amtssiegel der Gemeinde *** auf und sind unterschrieben. Die Verpflichtungserklärungen differenzieren jeweils zwischen „Schulerhaltungsbeitrag Unterricht“ und „Tagesbetreuung“, wobei für Mittelschulen für Unterricht ein voraussichtlicher Betrag in Höhe von 2.500,-- Euro und für Tagesbetreuung ein voraussichtlicher Betrag in Höhe von 160,-- Euro angegeben ist. Die Gemeinde *** hat jeweils vor der Wortfolge „Schulerhaltungsbeitrag Unterricht“ das Wort „nur“ eingefügt und den Schulerhaltungsbeitrag für Tagesbetreuung gestrichen. Bei der Tagesbetreuung der Neuen NÖ Musikmittelschule handelt es sich um eine Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztätigen Schulform (und nicht um eine außerschulische Hortbetreuung). 2.
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Verpflichtungserklärungen von der Behörde selbst vorgelegt wurden. Grundsätzlich sind keine Sachverhaltsfragen strittig, einzig in der Beschwerde wurde anstatt von einer Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztätigen Schulform von einer außerschulischen Hortbetreuung ausgegangen. Es wurde dieses Vorbringen jedoch weder konkretisiert noch entsprechend belegt und es ist anhand der Stellungnahme der belangten Behörde und auf Grund einer hg. getätigten Internetabfrage (Homepage der Schule) jedenfalls von einer Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztätigen Schulform auszugehen. Die Gemeinde *** hat dies in ihrem Schreiben vom
  5. April 2018 auch nicht bestritten.
  6. Maßgebliche Rechtslage: Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten wörtlich:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten wörtlich: § 2Paragraph 2 Begriffe […]

(4)Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen: […] 6. an ganztägigen Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) die Vorsorge für die Verpflegung der Schüler und für die Beistellung der für die Tagesbetreuung (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernzeit und Freizeitpädagogen oder fachlich geeigneten Personen, […] […] § 5Paragraph 5 Erhaltung
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. […] […] § 11bParagraph 11 b Führung ganztägiger Schulformen
(1)Allgemeinbildende Pflichtschulen können als ganztägige Schulen geführt werden. Bei der Festlegung der Standorte solcher ganztägiger Schulformen ist auf die Zahl der Anmeldungen von Schülern zur Tagesbetreuung abzustellen. Unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere Betreuungsangebote ist eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls ab 15, bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern zu führen. Bei der Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen ist bei der Festlegung des Standortes einer schulübergreifenden Tagesbetreuung neben den Räumlichkeiten am Schulstandort auch auf die Zumutbarkeit des Schulweges und auf ökonomisch sinnvolle Transportmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(2)Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung (gegenstandsbezogene und/oder individuelle Lernzeit und Freizeit) gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. […] […] § 46Paragraph 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen. […] […] § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen. […] § 52Paragraph 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.
  1. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
  2. Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag: Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080).Vorauszuschicken ist, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Vorschreibung des Schulaufwandes für die Tagesbetreuung richtet. Die Vorschreibung betreffend die Unterrichtszeit ist nicht Gegenstand der Anfechtung und demgemäß auch nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vergleiche etwa VwGH 22.06.2011, 2007/04/0080). Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vgl. dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229).Festzuhalten ist des Weiteren, dass im vorliegenden Fall auch kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadt *** erlassen wurde (s. die Fertigungsklausel sowie den im Bescheid erfolgten ausdrücklichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge - vergleiche dazu etwa VwGH 18.3.2010, 2008/07/0229). In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen: Die Gemeinde *** stützt ihre Beschwerde darauf, dass keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kosten einer außerschulischen Hortbetreuung bestünde bzw. darauf, dass keine Verpflichtungserklärung für die Übernahme der Kosten einer Tagesbetreuung abgegeben worden sei. Damit ist die Gemeinde *** teilweise im Recht: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, liegt im vorliegenden Fall eine Tagesbetreuung im Rahmen einer ganztätigen Schulform und somit eine Tagesbetreuung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes vor. Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus § 46 Abs. 3a erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (

§ 11Abs.

5 des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben).Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (

Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben). Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung kommt daher im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches, wie im vorliegenden Fall, bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes grundsätzlich in Betracht, zumal § 52 Abs. 4 leg.cit. auf die Bestimmungen §§ 44 bis 48 leg.cit und somit auch auf § 46 Abs. 3a erster Satz leg.cit. verweist. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung kommt daher im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches, wie im vorliegenden Fall, bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes grundsätzlich in Betracht, zumal Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. auf die Bestimmungen Paragraphen 44 bis 48 leg.cit und somit auch auf Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz leg.cit. verweist. Zu den im vorliegenden Fall abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist festzuhalten, dass sich der betreffend das Kind D abgegebene Erklärung keine Einschränkung auf die Übernahme der Kosten lediglich für den unterrichtsbezogenen Schulaufwand entnehmen lässt. Die im Jahr 2014 abgegebene Verpflichtungserklärung spricht allgemein von der Verpflichtung zur Leistung des „gem. § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag“ und es kann im Sinne des bereits Ausgeführten angesichts des in § 52 Abs. 4 leg.cit. enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen §§ 44 bis 48 leg.cit auch nicht zweifelhaft sein, dass als Schulaufwand sowohl ein unterrichtsbezogenen Aufwand als auch ein Aufwand für die Tagesbetreuung in Betracht kommt. Zu den im vorliegenden Fall abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist festzuhalten, dass sich der betreffend das Kind D abgegebene Erklärung keine Einschränkung auf die Übernahme der Kosten lediglich für den unterrichtsbezogenen Schulaufwand entnehmen lässt. Die im Jahr 2014 abgegebene Verpflichtungserklärung spricht allgemein von der Verpflichtung zur Leistung des „gem. Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag“ und es kann im Sinne des bereits Ausgeführten angesichts des in Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen Paragraphen 44 bis 48 leg.cit auch nicht zweifelhaft sein, dass als Schulaufwand sowohl ein unterrichtsbezogenen Aufwand als auch ein Aufwand für die Tagesbetreuung in Betracht kommt. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und dass bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte, Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Zudem wurde im Verfahren auch weder vorgebracht noch bestehen sonst Hinweise darauf, dass ein allfälliger Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die belangte Behörde veranlasst war oder dieser hätte auffallen müssen (vgl. etwa OGH 30.4.1996, 4 Ob 2091/96w). Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und dass bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte, Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind vergleiche etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Zudem wurde im Verfahren auch weder vorgebracht noch bestehen sonst Hinweise darauf, dass ein allfälliger Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die belangte Behörde veranlasst war oder dieser hätte auffallen müssen vergleiche etwa OGH 30.4.1996, 4 Ob 2091/96w). Zu den betreffend die Kinder B, A, und C abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist hingegen festzuhalten, dass zwar auch hier Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgegeben wurden, es wurde jedoch jeweils der in den Erklärungen angeführte Schulerhaltungsbeitrag für die Tagesbetreuung in der angegebenen voraussichtlichen Höhe gestrichen und es wurde zudem vor der Wortfolge „Schulerhaltungsbeitrag Unterricht“ das Wort „nur“ eingefügt. Mit dieser Streichung und dem zusätzlichen Vermerk wurde somit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Schulaufwand der Tagesbetreuung nicht übernommen wird. Zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung berechtigende Verpflichtungserklärungen liegen damit betreffend diese Kinder nicht vor (vgl. zum Nichtvorliegen einer wirksamen Verpflichtungserklärung im Bereich des KAKuG 2001 etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0043). Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Tagesbetreuung dieser Kinder an die Gemeinde *** ersichtlich ist (insb. bestehen keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit auf Grund des Wohnsitzes oder aus einem der in § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, oder für eine erfolgte Zuweisung im Sinne des § 51 leg.cit.), ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung berechtigende Verpflichtungserklärungen liegen damit betreffend diese Kinder nicht vor vergleiche , zum Nichtvorliegen einer wirksamen Verpflichtungserklärung im Bereich des KAKuG 2001 etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0043). Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Tagesbetreuung dieser Kinder an die Gemeinde *** ersichtlich ist (insb. bestehen keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit auf Grund des Wohnsitzes oder aus einem der in Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, oder für eine erfolgte Zuweisung im Sinne des Paragraph 51, leg.cit.), ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C (je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend das Kind D abzuweisen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt.Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C , (je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend das Kind D abzuweisen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt.Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt grundsätzlich nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt grundsätzlich nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.93.001.2018

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