GVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C(je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) insofern Folge gegeben als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C, (je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. , , Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt. , 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
dem NÖ Pflichtschulgesetz angeboten werde. Lediglich in einer Volksschule erfolge die Kinderbetreuung über einen Hort. Im vorliegenden Fall liege eine schulische Nachmittagsbetreuung und keine außerschulische Hortbetreuung vor. Vorgelegt wurden dazu Kontoblätter betreffend die Kinder sowie die von der Gemeinde *** abgegebenen Verpflichtungserklärungen. 1.
Zudem sei eine etwaige Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung nicht ersichtlich. Dies betreffe das Kind D. Betreffend die Kinder A, B und C sei eindeutig mitgeteilt worden, dass die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, egal in welcher Form, nicht übernommen würden. Aus den unterfertigten Verpflichtungserklärungen gehe eindeutig hervor, dass die Gemeinde nur die Kosten
Paragraph 52, NÖ Pflichtschulgesetz übernehme. Zudem sei eine etwaige Übernahme von Kosten einer Nachmittagsbetreuung nicht ersichtlich. Dies betreffe das Kind D. Betreffend die Kinder A, B und C sei eindeutig mitgeteilt worden, dass die Kosten für eine Nachmittagsbetreuung, egal in welcher Form, nicht übernommen würden.
dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2018 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 160,-- Euro (gerundet). Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht nicht. Die Neue NÖ Musikmittelschule der Stadt *** wurde im Schuljahr 2017 aus 2018, von sechs Kindern besucht, die zum Beginn des Schuljahres ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde *** hatten. Vier der Kinder besuchten die Tagesbetreuung der Neuen NÖ Musikmittelschule: D, A, B und C.
dem vom Bürgermeister der Stadt *** erstellten ordentlichen Voranschlag für 2018 betragen die Kosten pro Schüler für die Tagesbetreuung 160,-- Euro (gerundet). Ein gesondertes Übereinkommen über die Deckung des Schulaufwandes zwischen der Stadt *** und der Gemeinde *** besteht nicht. Die Gemeinde *** hat für die vier genannten Schülerinnen jeweils eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Die Verpflichtungserklärung betreffend die Schülerin D datiert auf 13. Februar 2014, weist das Amtssiegel der Gemeinde *** auf, und ist unterschrieben. Festgehalten wird darin u.a., dass die Schülerin die Neue NÖ Musikmittelschule in *** besuchen soll und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den
des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag in der voraussichtlichen Höhe von 2.600,-- Euro pro Schüler für Neue NÖ Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in dieser Verpflichtungserklärung, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann.Die Verpflichtungserklärung betreffend die Schülerin D datiert auf 13. Februar 2014, weist das Amtssiegel der Gemeinde *** auf, und ist unterschrieben. Festgehalten wird darin u.a., dass die Schülerin die Neue NÖ Musikmittelschule in *** besuchen soll und dass sich die Wohnsitzgemeinde verpflichtet, vorbehaltlich des Ergebnisses des Rechnungsabschlusses, den
Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag in der voraussichtlichen Höhe von 2.600,-- Euro pro Schüler für Neue NÖ Mittelschulen zu bezahlen. Darauf hingewiesen wird in dieser Verpflichtungserklärung, dass eine solche Erklärung nur für die gesamte Dauer des Schulbesuches der angegebenen Schulform abgegeben werden kann. Die Verpflichtungserklärungen betreffend die Schülerinnen B, A und C datieren auf
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
5 des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben).Wie sich aus der wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist der Schulaufwand durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen, wobei sich aus Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz des NÖ Pflichtschulgesetzes eindeutig ergibt, dass der Schulaufwand ganztägiger Schulformen nach Unterricht und Tagesbetreuung zu teilen ist (s. auch etwa die Materialien, Ltg.-563/A-1/48-2006, insb. S 2). Es besteht daher eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung und es ist der Aufwand für die Tagesbetreuung keineswegs ausschließlich den Eltern zu verrechnen (
Paragraph 11, Absatz 5, des NÖ Pflichtschulgesetzes dürfen allerdings für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen Beiträge eingehoben werden, wobei diese jedoch höchstens kostendeckend sein dürfen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für den Schüler Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen haben). Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung kommt daher im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches, wie im vorliegenden Fall, bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes grundsätzlich in Betracht, zumal § 52 Abs. 4 leg.cit. auf die Bestimmungen §§ 44 bis 48 leg.cit und somit auch auf § 46 Abs. 3a erster Satz leg.cit. verweist. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung kommt daher im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches, wie im vorliegenden Fall, bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes grundsätzlich in Betracht, zumal Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. auf die Bestimmungen Paragraphen 44 bis 48 leg.cit und somit auch auf Paragraph 46, Absatz 3 a, erster Satz leg.cit. verweist. Zu den im vorliegenden Fall abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist festzuhalten, dass sich der betreffend das Kind D abgegebene Erklärung keine Einschränkung auf die Übernahme der Kosten lediglich für den unterrichtsbezogenen Schulaufwand entnehmen lässt. Die im Jahr 2014 abgegebene Verpflichtungserklärung spricht allgemein von der Verpflichtung zur Leistung des „gem. § 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag“ und es kann im Sinne des bereits Ausgeführten angesichts des in § 52 Abs. 4 leg.cit. enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen §§ 44 bis 48 leg.cit auch nicht zweifelhaft sein, dass als Schulaufwand sowohl ein unterrichtsbezogenen Aufwand als auch ein Aufwand für die Tagesbetreuung in Betracht kommt. Zu den im vorliegenden Fall abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist festzuhalten, dass sich der betreffend das Kind D abgegebene Erklärung keine Einschränkung auf die Übernahme der Kosten lediglich für den unterrichtsbezogenen Schulaufwand entnehmen lässt. Die im Jahr 2014 abgegebene Verpflichtungserklärung spricht allgemein von der Verpflichtung zur Leistung des „gem. Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes festgesetzten Schulerhaltungsbeitrag“ und es kann im Sinne des bereits Ausgeführten angesichts des in Paragraph 52, Absatz 4, leg.cit. enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen Paragraphen 44 bis 48 leg.cit auch nicht zweifelhaft sein, dass als Schulaufwand sowohl ein unterrichtsbezogenen Aufwand als auch ein Aufwand für die Tagesbetreuung in Betracht kommt. Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und dass bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte, Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind (vgl. etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Zudem wurde im Verfahren auch weder vorgebracht noch bestehen sonst Hinweise darauf, dass ein allfälliger Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die belangte Behörde veranlasst war oder dieser hätte auffallen müssen (vgl. etwa OGH 30.4.1996, 4 Ob 2091/96w). Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass Parteienerklärungen nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und dass bei eindeutigem Inhalt davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte, Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang sind vergleiche etwa VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; 24.2.2016, Ra 2016/05/0004; OGH 30.03.2009, 7 Ob 44/09k). Zudem wurde im Verfahren auch weder vorgebracht noch bestehen sonst Hinweise darauf, dass ein allfälliger Irrtum bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung durch die belangte Behörde veranlasst war oder dieser hätte auffallen müssen vergleiche etwa OGH 30.4.1996, 4 Ob 2091/96w). Zu den betreffend die Kinder B, A, und C abgegebenen Verpflichtungserklärungen ist hingegen festzuhalten, dass zwar auch hier Verpflichtungserklärungen zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgegeben wurden, es wurde jedoch jeweils der in den Erklärungen angeführte Schulerhaltungsbeitrag für die Tagesbetreuung in der angegebenen voraussichtlichen Höhe gestrichen und es wurde zudem vor der Wortfolge „Schulerhaltungsbeitrag Unterricht“ das Wort „nur“ eingefügt. Mit dieser Streichung und dem zusätzlichen Vermerk wurde somit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Schulaufwand der Tagesbetreuung nicht übernommen wird. Zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung berechtigende Verpflichtungserklärungen liegen damit betreffend diese Kinder nicht vor (vgl. zum Nichtvorliegen einer wirksamen Verpflichtungserklärung im Bereich des KAKuG 2001 etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0043). Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Tagesbetreuung dieser Kinder an die Gemeinde *** ersichtlich ist (insb. bestehen keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit auf Grund des Wohnsitzes oder aus einem der in § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, oder für eine erfolgte Zuweisung im Sinne des § 51 leg.cit.), ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulaufwand der Tagesbetreuung berechtigende Verpflichtungserklärungen liegen damit betreffend diese Kinder nicht vor vergleiche , zum Nichtvorliegen einer wirksamen Verpflichtungserklärung im Bereich des KAKuG 2001 etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2018/11/0043). Da auch sonst keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages betreffend die Tagesbetreuung dieser Kinder an die Gemeinde *** ersichtlich ist (insb. bestehen keinerlei Anhaltpunkte für eine Sprengelangehörigkeit auf Grund des Wohnsitzes oder aus einem der in Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe, oder für eine erfolgte Zuweisung im Sinne des Paragraph 51, leg.cit.), ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C (je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend das Kind D abzuweisen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt.Der angefochtene Bescheid ist somit dahingehend abzuändern, dass der vorgeschriebene Schulerhaltungsbeitrag für den Schulaufwand der Tagesbetreuung hinsichtlich der Schülerinnen A, B und C , (je 40,-- Euro pro Quartal) zu entfallen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend das Kind D abzuweisen, sodass betreffend die Tagesbetreuung ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 40,-- Euro pro Quartal bestehen bleibt. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt.Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist schließlich auf Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes hinzuweisen, wonach die Aufnahme als ordentlicher Schüler ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches gilt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt grundsätzlich nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt grundsätzlich nicht strittig ist und den Verfahrensparteien ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.93.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.