GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Vm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30. März 2019.Die Bauvollendungsfrist wird
Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu festgelegt bis
1 WRG 1959 der Kraftwerksbetreiberin die „Betriebsordnung ***“ befristet auf ein Jahr. Entgegen der Auflage 8 dieses Bescheides legte die Kraftwerksbetreiberin nach Ablauf des einjährigen Probebetriebes vorerst keine Betriebsordnung zur neuerlichen Genehmigung vor. Mit Bescheid vom 15.04.1999 stellte die belangte Behörde
WRG 1959 fest, dass die Ausführung der bewilligten Wasserkraftanlage mit den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen, unter anderem den Bescheiden vom 07.04.1982 und vom 03.08.1983, grundsätzlich übereinstimmt. Weiters enthält dieser Bescheid unter anderem den Ausspruch, dass die Auflage 28 des Bescheides vom 03.08.1983 einerseits teilweise als Dauervorschreibung und andererseits bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleibt. Die A GmbH betreibt das ***kraftwerk ***. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 07.04.1982 erhielt diese Gesellschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des ***kraftwerkes. Danach erteilte die belangte Behörde der A GmbH mit Bescheid vom 03.08.1983 die Detailbewilligung für das Detailprojekt „***“. Inhalt dieser Bewilligung ist unter anderem das Einsetzen von Staubalken aus Beton, um jenen Wasserspiegel zu erreichen, welcher der Höhe des derzeitigen mittleren Grundwasserspiegels entspricht (Mittelwasserprojekt = Prognose 3). Weiters genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.1990
Paragraph 24 und Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 der Kraftwerksbetreiberin die „Betriebsordnung ***“ befristet auf ein Jahr. Entgegen der Auflage 8 dieses Bescheides legte die Kraftwerksbetreiberin nach Ablauf des einjährigen Probebetriebes vorerst keine Betriebsordnung zur neuerlichen Genehmigung vor. Mit Bescheid vom 15.04.1999 stellte die belangte Behörde
Paragraph 121, WRG 1959 fest, dass die Ausführung der bewilligten Wasserkraftanlage mit den erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen, unter anderem den Bescheiden vom 07.04.1982 und vom 03.08.1983, grundsätzlich übereinstimmt. Weiters enthält dieser Bescheid unter anderem den Ausspruch, dass die Auflage 28 des Bescheides vom 03.08.1983 einerseits teilweise als Dauervorschreibung und andererseits bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleibt. Auflage 28 hat folgenden Wortlaut: „Zwischenberichte des Probebetriebes sind jährlich der obersten Wasserrechtsbehörde vorzulegen, allfällige Schäden sind umgehend zu melden. Nach Abschluss des Probebetriebes ist ein entsprechend modifizierter Entwurf der künftigen ***ordnung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.“ Weiters wurde im Abschnitt C dieses Bescheides unter anderem die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995
Aus Anlass einer Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1999, 99/07/0105, unter anderem diese Genehmigung mangels hinreichender Begründung auf. Mit Bescheid vom 30.10.2000 bewilligte dann die belangte Behörde neuerlich die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995 unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes
In den nachfolgenden Jahren 2011 und 2012 stellten ein Wasserverband und die Beschwerdeführerin diverse Anträge an die belangte Behörde, welche mit Bescheid vom 05.03.2013 teilweise zurück und teilweise abgewiesen wurden. Aufgrund dagegen erhobener Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.07.2016, 2013/07/0078, diesen Bescheid im Umfang der Abweisung eines Antrages auf Verpflichtung der Kraftwerksbetreiberin zur Räumung des *** wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, im Übrigen wies das Höchstgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters wurde im Abschnitt C dieses Bescheides unter anderem die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995
Paragraphen 24 und 50 WRG 1959 bewilligt. Aus Anlass einer Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1999, 99/07/0105, unter anderem diese Genehmigung mangels hinreichender Begründung auf. Mit Bescheid vom 30.10.2000 bewilligte dann die belangte Behörde neuerlich die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995 unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes
Paragraphen 24 und 50 WRG 1959. In den nachfolgenden Jahren 2011 und 2012 stellten ein Wasserverband und die Beschwerdeführerin diverse Anträge an die belangte Behörde, welche mit Bescheid vom 05.03.2013 teilweise zurück und teilweise abgewiesen wurden. Aufgrund dagegen erhobener Beschwerden hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.07.2016, 2013/07/0078, diesen Bescheid im Umfang der Abweisung eines Antrages auf Verpflichtung der Kraftwerksbetreiberin zur Räumung des *** wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, im Übrigen wies das Höchstgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Kraftwerksbetreiberin A GmbH stellte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.10.2014 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Fischaufstiegshilfen an den Stauhaltungen 2, 3, 3a und 4 beim ***kraftwerk *** zwecks Herstellung der Durchgängigkeit des „***“. Die Kraftwerksbetreiberin beantragte anschließend mit Schreiben vom 28.04.2015 eine Projektsänderung betreffend eine geringfügige Adaptierung der Einstiegswinkel in die Fischaufstiegshilfen. Nach Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung, in welcher Stellungnahmen von Beteiligten sowie der Beschwerdeführerin abgegeben und Gutachten vom wasserbautechnischen, vom gewässerökologischen und vom grundwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie vom fischökologischen Amtssachverständigen erstattet wurden und auch die Kraftwerksbetreiberin eine Stellungnahme abgab, erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.08.2017
WRG 1959 der Kraftwerksbetreiberin und Antragstellerin die begehrte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31.12.2071. Die Bauvollendungsfrist wurde mit 22.12.2017 festgelegt. Gleichzeitig wurde eine gewässerökologisch-biologische Bauaufsicht bestellt. Die Kraftwerksbetreiberin A GmbH stellte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.10.2014 einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von vier Fischaufstiegshilfen an den Stauhaltungen 2, 3, 3a und 4 beim ***kraftwerk *** zwecks Herstellung der Durchgängigkeit des „***“. Die Kraftwerksbetreiberin beantragte anschließend mit Schreiben vom 28.04.2015 eine Projektsänderung betreffend eine geringfügige Adaptierung der Einstiegswinkel in die Fischaufstiegshilfen. Nach Durchführung einer mündlichen Bewilligungsverhandlung, in welcher Stellungnahmen von Beteiligten sowie der Beschwerdeführerin abgegeben und Gutachten vom wasserbautechnischen, vom gewässerökologischen und vom grundwasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie vom fischökologischen Amtssachverständigen erstattet wurden und auch die Kraftwerksbetreiberin eine Stellungnahme abgab, erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.08.2017
Paragraph 9, WRG 1959 der Kraftwerksbetreiberin und Antragstellerin die begehrte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31.12.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1, letzter Satz, hievon absieht.Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.
dieser Betriebsordnung, welche zuletzt mit Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 in Verbindung mit Bescheid vom 30.10.2000 bewilligt wurde, aufgetragen wurde, sie jedoch nicht darüber hinaus zur Einhaltung von mittleren Grundwasserverhältnissen verpflichtet wurde. Die Beschwerdeführerin befürchtet als Betreiberin von zwei Trinkwasserbrunnen eine Verschlechterung der Grundwasserqualität durch die vorgeschriebene Betriebsweise, nämlich durch die Änderung der Staubretthöhen. Dazu führt der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 23.04.2018 aus, dass ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Verschlechterung und der Änderung der Staubretthöhen nicht erkannt werden könne. Er weist darauf hin, dass es bei Hochwasserereignissen dann zu Verkeimungen im Brunnenwasser kommen könne, wenn die Brunnenfelder überschwemmt würden, weshalb auch eine „60 Tage Grenze“ im Schutzgebiet festgelegt werde. Weiters führt der Amtssachverständige aus, dass die gegenständliche Betriebsweise mit Staubrettern das Ziel habe, an der bestehenden Betriebsordnung und den darin vorgegebenen Wasserspiegellagen nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass bereits in der Bewilligungsverhandlung der belangten Behörde am 10.12.2015 der Amtssachverständige für Grundwasserwirtschaft gutächtlich ausgeführt hat, dass die projektsgegenständlichen Fischaufstiegshilfen deutlich grundwasserstromabwärts der Trinkwasserbrunnen der Beschwerdeführerin liegen würden und eine Beeinträchtigung des Grundwassers sowohl qualitativ als auch quantitativ im Einzugsbereich der beiden Brunnen ausgeschlossen werden könne. Er begründet dies auch weiters mit der Entfernung von rund 1.000 m zusätzlich zur grundwasserstromabwärtigen Lage. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die mittleren Grundwasserspiegellagen, welche in den wasserrechtlichen Bescheiden betreffend des Kraftwerkes *** vorgeschrieben worden seien, auch von Interesse für Haus- und Grundbesitzer seien. Die derzeitige Betriebsweise des *** bewirke nachweislich eine Anhebung des mittleren Grundwasserspiegels im Stadtgebiet. Durch den angefochtenen Bescheid werde die derzeitige Betriebsweise im *** aber beibehalten. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, 2013/07/0078, zu verweisen, in dem die Betriebsordnung für den *** vom 01.01.1995 als zur Bewirtschaftung des *** maßgeblich rechtlich beurteilt wurde. Im Erkenntnis wird auch ausgeführt, dass durch die gleichzeitige Genehmigung dieser Betriebsordnung im Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 die in dieser Betriebsordnung enthaltenen Staubretthöhen an die Stelle jener getreten sind, welche im Bewilligungsbescheid vom 03.08.1983 mit mittleren Grundwasserständen festgelegt waren. Mit der gegenständlichen angefochtenen Bewilligung wird aber keine Änderung der genannten Betriebsordnung und der dadurch festgelegten Wasserspiegellagen erfasst. Hinsichtlich der vorgebrachten mangelnden Nachvollziehbarkeit, was durch gegenständliches Projekt bei den Stauhaltungen umgesetzt werden soll, hat der Amtssachverständige im Gutachten vom 23.04.2018 ausgeführt, dass bei den Stauhaltungen 3A, 3 und 2 jeweils der Kastendurchlass mit den schrägen Staubrettern abgebrochen und anstelle dieses Durchlasses ein neuer Schlitzpass errichtet werde, bei Stauhaltung 4, bei welcher nur ein Durchlass mit geraden Staubrettern existiere, lediglich ein Schlitzpass hergestellt werde. Damit ergibt sich, dass bei jeder Stauhaltung ein Schlitzpass für den Fischaufstieg und ein Kastendurchlass mit geraden Staubrettern vorhanden sein wird. Mit diesen Ausführungen klärt der Amtssachverständige auch die in der Beschwerde angesprochenen Widersprüche in den vier Amtssachverständigengutachten des Behördenverfahrens auf. Zum bemängelten Verweis im Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Bezeichnung „Anm.“ hinsichtlich der Projektsunterlagen ist festzuhalten, dass dem Bescheidspruch auf Seite 1 eindeutig zu entnehmen ist, dass die eingereichten Unterlagen einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden. Diese Unterlagen wurden von der B GmbH und von C (Ingenieurbüro für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) erstellt und sind mit der Bezugsklausel auf den angefochtenen Bescheid vom 29.08.2017 versehen. Es wird vorgebracht, dass die Betriebsordnung *** sich ausschließlich auf die verbleibenden und unveränderten Kastendurchlässe beziehen würde, jedoch nicht für die neuen Fischaufstiegshilfen gelten könne. Für die abzubrechenden Kastendurchlässe mit höheren Sohlen gäbe es gar keine Betriebsordnung, da diese mit schrägen Staubrettern ausgestattet seien und diese ganzjährig in der gleichen Position verbleiben würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass durch das gegenständlich bewilligte Projekt die Betriebsordnung vom 01.01.1995 nicht abgeändert, sondern lediglich der Status quo aufrechterhalten wird. Eine Änderung der Wasserspiegellagen wird durch die neuen Fischaufstiegshilfen bei den vier Stauhaltungen nicht erfolgen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige führt dazu im Gutachten vom 23.04.2018 aus, dass die Wasserspiegellagen im Sinne der Betriebsordnung *** 1995 durch Staubretter festgelegt würden und daher aufgrund der neuen Fischaufstiegshilfen Maßnahmen erforderlich seien, um keine Änderung dieser Wasserspiegellagen nach der Projektsdurchführung zu bewirken. Über die Fischaufstiegshilfen erfolgen nämlich zusätzliche Wasserabflüsse. Der Amtssachverständige führt weiter aus, dass zur Beibehaltung der Wasserspiegellagen eine Erhöhung der Staubretter, wie im angefochtenen Bescheid vorgegeben (Auflage 10), dazu erforderlich sei. Er weist schließlich auf die durchzuführende Beweissicherung vor und nach Baufertigstellung hin, welche auflagenmäßig im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wird. Zur Bemängelung, es sei bei den Rechtsgrundlagen weder § 24 noch § 50 Abs. 1 oder die §§ 30 ff WRG 1959 im angefochtenen Bescheid angeführt, ist festzuhalten, dass mit gegenständlicher Bewilligung weder eine Änderung der Betriebsordnung betreffend die Stauhöhe (§ 24) noch ein Instandhaltungsauftrag (§ 50) erlassen wird. Der gegenständliche Bewilligungsbescheid betrifft die Herstellung von Fischaufstiegshilfen an einem Oberflächengewässer. Dafür ist § 9 Abs. 1 WRG 1959 heranzuziehen. Die §§ 30 ff sind Zielbestimmungen und müssen daher nicht zwingend angeführt werden.Zur Bemängelung, es sei bei den Rechtsgrundlagen weder Paragraph 24, noch Paragraph 50, Absatz eins, oder die Paragraphen 30, ff WRG 1959 im angefochtenen Bescheid angeführt, ist festzuhalten, dass mit gegenständlicher Bewilligung weder eine Änderung der Betriebsordnung betreffend die Stauhöhe (Paragraph 24,) noch ein Instandhaltungsauftrag (Paragraph 50,) erlassen wird. Der gegenständliche Bewilligungsbescheid betrifft die Herstellung von Fischaufstiegshilfen an einem Oberflächengewässer. Dafür ist Paragraph 9, Absatz eins, WRG 1959 heranzuziehen. Die Paragraphen 30, ff sind Zielbestimmungen und müssen daher nicht zwingend angeführt werden. Wenn bemängelt wird, dass durch Fortschreibung der derzeitigen ***betriebsordnung zu hohe Grundwasserstände und eine zu geringe Dynamik der Wasserstände bewirkt werde, ist auf obige Ausführungen unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2016, 2013/07/0078, zu verweisen. Angemerkt wird, dass mit gegenständlichem Projekt die Wasserspiegellagen beibehalten werden und es daher auch nicht zu einer quantitativen Veränderung von Grundwasserverhältnissen kommen kann. Hinsichtlich Qualität des Grundwassers wird auf obige Ausführungen verwiesen. In der Beschwerde wird eine über das gegenständliche Projekt hinausgehende Verbesserung des ökologischen Zustandes gefordert. Dazu ist festzuhalten, dass im Bewilligungsverfahren Gegenstand der Inhalt des Antrages ist. Vorliegendes Projekt dient einer Verbesserung des ökologischen Zustandes, indem die Fischdurchgängigkeit hergestellt wird. Es ist unter diesem Aspekt bewilligungsfähig. Zum Vorbringen, es fehle § 41 WRG 1959 als Rechtsgrundlage, wird darauf verwiesen, dass für die Heranziehung dieser Rechtsnorm als Bewilligungstatbestand der im Projekt zum Ausdruck zu bringende Zweck maßgeblich ist. Mit gegenständlichem Bewilligungsbescheid wird die Herstellung von Fischaufstiegshilfen genehmigt. Eine Abwehr schädlicher Wirkungen von Wässern soll damit nicht erreicht werden. Ein schutzwasserbaulicher Zweck ist nicht erkennbar. § 41 WRG 1959 kommt daher in gegenständlichem Fall nicht zur Anwendung. Zum Vorbringen, es fehle Paragraph 41, WRG 1959 als Rechtsgrundlage, wird darauf verwiesen, dass für die Heranziehung dieser Rechtsnorm als Bewilligungstatbestand der im Projekt zum Ausdruck zu bringende Zweck maßgeblich ist. Mit gegenständlichem Bewilligungsbescheid wird die Herstellung von Fischaufstiegshilfen genehmigt. Eine Abwehr schädlicher Wirkungen von Wässern soll damit nicht erreicht werden. Ein schutzwasserbaulicher Zweck ist nicht erkennbar. Paragraph 41, WRG 1959 kommt daher in gegenständlichem Fall nicht zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin meint, dass die Durchführung eines § 21a-Verfahrens vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erforderlich gewesen wäre. Ein derartiges Verfahren ist aber, wie auch in der Beschwerde angeführt, amtswegig durchzuführen. Das gegenständliche Verfahren war im Rahmen des gestellten Antrages zu führen und aufgrund Bewilligungsfähigkeit mit Genehmigungsbescheid abzuschließen gewesen. Dass ein § 21a-Verfahren vorab durchgeführt wird, darauf hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Rechtsanspruch. Die Beschwerdeführerin meint, dass die Durchführung eines Paragraph 21 a, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides erforderlich gewesen wäre. Ein derartiges Verfahren ist aber, wie auch in der Beschwerde angeführt, amtswegig durchzuführen. Das gegenständliche Verfahren war im Rahmen des gestellten Antrages zu führen und aufgrund Bewilligungsfähigkeit mit Genehmigungsbescheid abzuschließen gewesen. Dass ein Paragraph 21 a, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, vorab durchgeführt wird, darauf hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Rechtsanspruch. Die Ausführungen in der Beschwerde, die dem Fischaufstiegshilfenprojekt zu Grunde liegenden ***abflussmessungen seien zum Teil unklar und hätten nicht herangezogen werden dürfen, sind allgemein gehalten und können daher nicht erfolgreich zur Bekämpfung des Bescheides vom 29.08.2017 geltend gemacht werden. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.05.2018 im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten vom 23.04.2018 wird ausgeführt, dass die gegenständliche Bewilligung nicht mit Wasserspiegellagen, basierend auf Staubretthöhen anderer wasserrechtlich bewilligter Bauwerke betrieben werden dürfe, noch dazu wenn die Stammbewilligung nicht eingehalten werde. Dazu ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gemeinte Stammbewilligung, nämlich der Bewilligungsbescheid vom 03.08.1983, mit der Festlegung mittlerer Grundwasserverhältnisse in dessen Auflage 28 nicht mehr maßgeblich ist, da der Kraftwerksbetreiberin durch Genehmigung der Betriebsordnung vom 01.01.1995 mit Kollaudierungsbescheid vom 15.04.1999 in Verbindung mit Bescheid vom 30.10.2000 die Einhaltung dieser Betriebsordnung anstelle der Auflage 28 aufgetragen wurde. Weiter wird in dieser Stellungnahme vorgebracht, dass die Grundlage für die Betriebsordnung offenbar fehlerbehaftet sei und nun nicht diese Fehler bescheidmäßig einfach fortgeschrieben werden könnten. Die Beschwerdeführerin meint, dass die ***betriebsordnung auf falschen oder fehlerhaften Grundlagen basiere, wodurch sich zu hohe Wasserspiegellagen im *** ergeben würden. Bekämpft wird von ihr, dass mit der angefochtenen Entscheidung diese fehlerhaften Grundlagen bescheidmäßig weiterhin bewilligt würden. Mit diesem Vorbringen ist jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen, da es sich gegen die Betriebsordnung vom 01.01.1995 richtet. Mit gegenständlichem Bewilligungsprojekt wird lediglich der Status quo aufrechterhalten, der mit rechtskräftigen Bescheiden bewilligt ist. Diese Betriebsordnung ist, wie bereits oben ausgeführt, derzeit gültig. Zum neuerlichen Vorbringen betreffend Nichteinhaltung der Stammbewilligung (vom 03.08.1983) wird auf obige Ausführungen verwiesen. Das Vorbringen betreffend Nichteinhaltung der Auflage 2 des Bescheides vom 07.08.1990 kann nicht Erfolg haben. Dieser Bescheid regelt nämlich eine Betriebsordnung für den *** befristet auf 1 Jahr. Derzeit gültig ist aber nun die mit Bescheid vom 15.04.1999 iVm Bescheid vom 30.10.2000 bewilligte Betriebsordnung. Das Vorbringen betreffend Nichteinhaltung der Auflage 2 des Bescheides vom 07.08.1990 kann nicht Erfolg haben. Dieser Bescheid regelt nämlich eine Betriebsordnung für den *** befristet auf 1 Jahr. Derzeit gültig ist aber nun die mit Bescheid vom 15.04.1999 in Verbindung mit Bescheid vom 30.10.2000 bewilligte Betriebsordnung. In der Stellungnahme vom 23.05.2018 wird weiters dargelegt, dass bei Änderungen von Wasserbenützungsanlagen wie beispielsweise der Neuherstellung oder einer konstruktiven Neugestaltung wie im gegenständlichen Fall es sich um bewilligungspflichtige Maßnahmen handle. Dies ist auch gegenständlich der Fall, weshalb die angefochtene Bewilligung vom 29.08.2017 erlassen wurde. Das Vorbringen, es würde mit den Staubretthöhen aus der bewilligten Betriebsordnung, wie mehrfach festgestellt, die Erreichung der Mittelgrundwasserspiegel im Sinne der Stammbewilligung überschritten werden, geht am Thema vorbei. Die Stammbewilligung ist, wie bereits ausgeführt, durch die bewilligte Betriebsordnung vom 01.01.1995 hinsichtlich der Wasserspiegellagen ersetzt worden. Das Vorbringen, es seien die Zuflüsse aus dem ***, nämlich die Einmündung der *** und des ***, nicht berücksichtigt worden und daher die Überfallhöhen zu hoch, betrifft die mit der Betriebsordnung festgelegten Wasserspiegellagen. Einwendungen gegen die Betriebsordnung können im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch nicht geltend gemacht werden, da es sich um ein Antragsverfahren hinsichtlich wasserrechtlicher Bewilligung von Fischaufstiegshilfen handelt und nicht um ein Verfahren zur Abänderung der Betriebsordnung. Das Gutachten vom 23.04.2018 ist fachlich fundiert erstellt und logisch aufgebaut. Aus dessen Inhalt lässt sich erkennen, dass die anerkannten wissenschaftlichen Methoden herangezogen wurden und bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Durch das Beschwerdevorbringen wird das gegenständliche Gutachten nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Auflage 2 war amtswegig aufgrund geltender Rechtslage abzuändern, Auflage 17 wegen inhaltlicher Deckungsgleichheit mit Auflage 7 aufzuheben. Die Bauvollendungsfrist war in Anbetracht der Verfahrensdauer und im Hinblick auf die fachlichen Ausführungen des wasserbautechnischen und des gewässerökologischen Amtssachverständigen im Behördenverfahren unter Bezugnahme auf eine zulässige Durchführung der Bauarbeiten ausschließlich im Winter neu festzulegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Tat- oder Rechtsfragen zu lösen waren, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine Tat- oder Rechtsfragen zu lösen waren, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die rechtlichen Erwägungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die rechtlichen Erwägungen befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1350.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.