GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zu GZ. LVwG-AV-338/002-2018 mit € 265,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher C binnen 14 Tagen bei Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und , Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zu GZ. LVwG-AV-338/002-2018 mit € 265,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher C binnen 14 Tagen bei , sonstiger Exekution zu ersetzen.sonstiger Exekution zu ersetzen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit 14.02.2017 datiertem und am 15.02.2017 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Mazedoniens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug des G vom 16.01.2017, ihren Reisepass (gültig bis 14.11.2021), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 16.12.2016, eine Bescheinigung des Grundgerichtes *** aus dem Strafregister der Republik Makedonien vom 25.11.2016, einen Auszug aus dem Heiratsbuch der Ortskanzlei *** vom 09.11.2016 zur Zl. ***, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ausgestellt am 09.08.2013, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen D und der Beschwerdeführerin am 13.02.2017, einen Grundbuchsauszug der EZ. *** der KG *** *** vom 31.01.2017, eine (undatierte) Gehaltsbestätigung der Firma E e.U., Lohn- Gehaltsabrechnungen der Firma E e. U. für G für den Zeitraum August 2016 bis Jänner 2017, den Reisepass (gültig bis zum 09.08.2020) sowie die Aufenthaltskarte („Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22.06.2015 und gültig bis zum 22.06.2020) des G und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 18.01.2017 vor. Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge durch ihre nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter an zusätzlichen Urkunden ein Schreiben der Rechtsanwälte F an G vom 16.03.2017, einen Versicherungsdatenauszug des G vom 30.03.2017, eine weitere Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen D und der Beschwerdeführerin am 02.03.2017, einen handschriftlichen Plan des Hauses in ***, ***, eine Anmeldung einer Forderung des G im Insolvenzverfahren der Firma E e.U. vor dem Handelsgericht *** zur GZ. ***, Konto- und Sparbuchauszüge samt Quittung über eine Einzahlung über € 9.000,-- am 17.03.2017, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** gegenüber G vom 31.03.2017 sowie eine Bestätigung des *** vom 24.03.2017 vor. In Einem brachte dazu die Beschwerdeführerin vor, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin jener ein unentgeltliches Wohnrecht in dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus ab März 2017 für die Dauer von drei Jahren eingeräumt habe. Das Haus habe 163 m² und fünf Wohnräume und werde derzeit von den Schwiegereltern, dem Ehegatten sowie der Schwägerin und dem Schwager samt deren neugeborenen Sohn bewohnt. Es handle sich um eine ortsübliche Unterkunft für die gesamte Familie. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten kein Entgelt für die Mitbenutzung der Unterkunft zu entrichten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in Österreich erwerbstätig und hätte zuletzt bei der Firma E e.U. einen Gehaltsanspruch auf € 1.484,16 netto zuzüglich Sonderzahlungen gehabt. Mittlerweile sei jedoch über dieses Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden und hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesem Konkursverfahren eine Gesamtforderung in der Höhe von € 9.660,-- angemeldet. Zudem verfüge der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch über Ersparnisse in beträchtlicher Höhe. Schon der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe für den – damals noch minderjährigen – Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Sparbuch angelegt, auf welchem mehrere tausend Euro liegen würden. Am 17.03.2017 habe sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin als Verfügungsbefugter über das Sparbuch € 9.000,-- ausbezahlen lassen und auf das ausschließlich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Konto einzahlen lassen. Es könne somit insgesamt kein Zweifel bestehen, dass damit die Unterhaltserfordernisse des § 11 Abs. 5 NAG ebenso erfüllt werden könnten. Weitere Unterhaltspflichten würden nicht bestehen und hätten auch weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte Kreditverbindlichkeiten.In Einem brachte dazu die Beschwerdeführerin vor, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin jener ein unentgeltliches Wohnrecht in dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus ab März 2017 für die Dauer von drei Jahren eingeräumt habe. Das Haus habe 163 m² und fünf Wohnräume und werde derzeit von den Schwiegereltern, dem Ehegatten sowie der Schwägerin und dem Schwager samt deren neugeborenen Sohn bewohnt. Es handle sich um eine ortsübliche Unterkunft für die gesamte Familie. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten kein Entgelt für die Mitbenutzung der Unterkunft zu entrichten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in Österreich erwerbstätig und hätte zuletzt bei der Firma E e.U. einen Gehaltsanspruch auf € 1.484,16 netto zuzüglich Sonderzahlungen gehabt. Mittlerweile sei jedoch über dieses Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden und hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesem Konkursverfahren eine Gesamtforderung in der Höhe von € 9.660,-- angemeldet. Zudem verfüge der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch über Ersparnisse in beträchtlicher Höhe. Schon der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe für den – damals noch minderjährigen – Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Sparbuch angelegt, auf welchem mehrere tausend Euro liegen würden. Am 17.03.2017 habe sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin als Verfügungsbefugter über das Sparbuch € 9.000,-- ausbezahlen lassen und auf das ausschließlich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Konto einzahlen lassen. Es könne somit insgesamt kein Zweifel bestehen, dass damit die Unterhaltserfordernisse des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ebenso erfüllt werden könnten. Weitere Unterhaltspflichten würden nicht bestehen und hätten auch weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte Kreditverbindlichkeiten. Mit weiteren Urkundenvorlagen vom 11.05.2017, 15.05.2017, 18.09.2017 und 04.01.2018 legte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Amt der NÖ Landesregierung ergänzend ein Schreiben der *** Gebietskrankenkasse vom 10.05.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der *** gegenüber G für den Zeitraum Mai 2017 bis August 2017 und einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2017 zur Zl. *** vor. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus von Amts wegen Auskünfte aus der Insolvenzdatei, aus dem Firmenbuch, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, aus dem Zentralen Fremdenregister, aus dem Zentralen Melderegister, vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich und vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.01.2018, GZ. ***, wurde der am 14.02.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.01.2018, , GZ. ***, wurde der am 14.02.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 14.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z. 2 NAG eingebracht habe und diesem Antrag bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt werden habe können. Den der Verwaltungsbehörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten G, geboren am *** und Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befinde sich laut ihren Angaben in ***, ***. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 14.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht habe und diesem Antrag bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt werden habe können. Den der Verwaltungsbehörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten G, geboren am *** und Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befinde sich laut ihren Angaben in ***, ***. Im Niederlassungsverfahren sei sicher zu stellen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die Verwaltungsbehörde müsse im konkreten Fall davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz
ASVG heranzuziehen, welche für das Jahr 2018 für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.363,52 betrage. Im Niederlassungsverfahren sei sicher zu stellen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die Verwaltungsbehörde müsse im konkreten Fall davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, welche für das Jahr 2018 für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.363,52 betrage. Die Beschwerdeführerin habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht bekannt gegeben, wer für die Unterkunft, welche von ihr und ihrem Gatten mitbenutzt werde, die regelmäßig zu entrichtenden Aufwendungen derzeit tatsächlich trage bzw. zukünftig tragen werde. Demnach könne von der Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen insbesondere für eine ortsübliche Unterkunft die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters dementsprechend höher sein müssten. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Rahmen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch nicht vollständig Dienstverträge bzw. Dienstzettel und Nachweise betreffend Lohnüberweisungen auf das Konto des Familienerhalters vorgelegt. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass G im Jahr 2016 beitragspflichtige Einkünfte inkl. Sonderzahlungen von € 5.792,23 bezogen hätte. Weiters sei diesen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Familienerhalters jeweils überwiegend nur von kurzer Dauer gewesen wären und G zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes immer wieder auf soziale Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen gewesen wäre. Zuletzt habe das Einkommen des G bei der Firma E e.U. monatlich brutto € 2.146,56 (€ 1.484,16 netto) betragen, wobei sich diese in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Löhne im vorgelegten Beitragsgrundlagennachweis vom 30.03.2017 nicht im selben Umfang wieder finden würden. Über die Firma E e.U. sei zudem mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden und liege kein Nachweis vor, dass G mittlerweile die von ihm in diesem Konkursverfahren angemeldete Forderung von insgesamt € 9.660,-- erhalten habe.Weiters habe die Beschwerdeführerin auch nicht vollständig Dienstverträge bzw. Dienstzettel und Nachweise betreffend Lohnüberweisungen auf das Konto des Familienerhalters vorgelegt. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass G im Jahr 2016 beitragspflichtige Einkünfte inkl. Sonderzahlungen von , € 5.792,23 bezogen hätte. Weiters sei diesen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Familienerhalters jeweils überwiegend nur von kurzer Dauer gewesen wären und G zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes immer wieder auf soziale Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen gewesen wäre. Zuletzt habe das Einkommen des G bei der Firma E e.U. monatlich brutto € 2.146,56 (€ 1.484,16 netto) betragen, wobei sich diese in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Löhne im vorgelegten Beitragsgrundlagennachweis vom 30.03.2017 nicht im selben Umfang wieder finden würden. Über die Firma E e.U. sei zudem mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden und liege kein Nachweis vor, dass G mittlerweile die von ihm in diesem Konkursverfahren angemeldete Forderung von insgesamt € 9.660,-- erhalten habe. Aus den in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sei ersichtlich, dass betreffend G für den Zeitraum 24.03.2017 bis 19.10.2017 Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfebezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz in der Höhe von € 28,70 täglich vorgemerkt seien. Nicht vorgelegt sei jedoch ein Nachweis über die Dauer und die Höhe des tatsächlichen Leistungsbezuges in diesem Zeitraum worden. Ebenso seien der Behörde keine Nachweise über die Überweisung der Löhne aus seinem bekanntgegebenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit der *** vorgelegt worden. Außerdem sei überhaupt dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der Gebietskrankenkasse mittlerweile wieder als beendet gemeldet worden. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass G mittlerweile eine gewerblich selbständige Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet habe, sei nicht bekannt gegeben worden, ob der Familienerhalter tatsächlich eine gewerblich selbständige Tätigkeit ausübe und welche Einkünfte er daraus erziele. Betreffend die vorgebrachten Ersparnisse ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht, dass G mittlerweile diese zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes bereits verwenden musste. Selbst wenn diese Ersparnisse noch in der Gesamthöhe vorliegen würden, würden diese nicht ausreichen, um den erforderlichen ASVG-Richtsatz für eine Familie in der Höhe von monatlich mindestens € 1.363,52 abzudecken. Insgesamt liege somit der Verwaltungsbehörde kein ausreichender und tragfähiger Nachweis vor, dass G sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit tatsächlich ausreichende, dem ASVG-Richtsatz entsprechende, regelmäßige Einkünfte erzielt habe bzw. erziele. Demnach könne die Verwaltungsbehörde nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, wodurch die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfülle.Betreffend die vorgebrachten Ersparnisse ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht, dass G mittlerweile diese zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes bereits verwenden musste. Selbst wenn diese Ersparnisse noch in der Gesamthöhe vorliegen würden, würden diese nicht ausreichen, um den erforderlichen ASVG-Richtsatz für eine Familie in der Höhe von monatlich mindestens € 1.363,52 abzudecken. Insgesamt liege somit der Verwaltungsbehörde kein ausreichender und tragfähiger Nachweis vor, dass , G sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit tatsächlich ausreichende, dem ASVG-Richtsatz entsprechende, regelmäßige Einkünfte erzielt habe bzw. erziele. Demnach könne die Verwaltungsbehörde nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, wodurch die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfülle. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich geboren sei und seither mit seinen Eltern im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm in Serbien am 09.08.2013 die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie sei bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass in ihrem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit zurückgekehrt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht. Im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich geboren sei und seither mit seinen Eltern im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm in Serbien am 09.08.2013 die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie sei bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass in ihrem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit zurückgekehrt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Das Ermittlungsverfahren habe auch nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatland der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Das Privat- und Familienleben mit ihrem Ehegatten sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihr bewusst sein hätte müssen, dass sie sich nur kurzfristig als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe und nicht damit rechnen hätte dürfen, mit ihrem Ehegatten dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 23.02.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den vor mehr als einem Jahr gestellten Antrag abgewiesen hätte. In dieser Zeit habe es wiederholt telefonischen Kontakt mit den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin gegeben und sei nunmehr der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum sie ihre verstärkte Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin habe eine Vielzahl von Urkunden vorgelegt und sei ihr zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden, dass Zweifel hinsichtlich der Lohnauszahlungen an ihren Ehemann bestehen würden. Zumal der ehemalige Dienstgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin mittlerweile insolvent sei, sei auch erklärbar, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnte Abweichung zum vorgelegten Beitragsgrundlagennachweis bestehe. Die Verwaltungsbehörde habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils nur Zweifel geäußert, dass eine ortsübliche Unterkunft der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Es sei jedoch keine Aufforderung dahingehend an die Beschwerdeführerin ergangen, die ausreichenden Unterhaltsmittel durch die Vorlage ergänzender Urkunden nachzuweisen. Im Übrigen würde auch der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen in Verbindung mit ausreichenden Ersparnissen verfügen. Im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer habe auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestanden, laufend nachzuweisen, dass das Sparguthaben nicht aufgebraucht worden sei. Die Verwaltungsbehörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zeitnah nach Einbringung des Antrages oder nach der Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Vermutungen der Verwaltungsbehörde seien zur Feststellung des Sachverhaltes überhaupt nicht geeignet. Vielmehr hätte die Verwaltungsbehörde auch die Pflicht gehabt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, weitere Urkunden vorzulegen oder Anträge auf Zeugeneinvernahmen zu stellen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin nachweisen könne, dass sie auch durch ihr eigenes Einkommen auf Grund eines bindenden Arbeitsvorvertrages nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels zum Familieneinkommen beitragen werde. Belastungen durch Wohn- bzw. Kreditkosten oder ähnlichem würden nicht vorliegen und sei somit der beantragte Aufenthaltstitel infolge eines ausreichenden Einkommens zu erteilen. Im Übrigen umfasse der Schutz des Familienlebens auch die bestehende aufrechte Ehe der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin halte sich regelmäßig bei ihrem Ehemann in Österreich im Rahmen der ihr zulässigen Zeiten auf und würden intensive Bindungen auch zur Familie des Ehegatten bestehen. Eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien mindere nicht das Gewicht der familiären Interessen in Österreich. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin könne seinerseits die Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zugemutet werden, da er hier bereits seit Jahrzehnten rechtmäßig niedergelassen und hier erwerbstätig sei. Weder in seinem Herkunftsland Serbien noch in Mazedonien würden Angehörige des Ehemanns der Beschwerdeführerin leben. Es werde somit mit dem gegenständlichen Bescheid tief in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der H Gesellschaft m.b.H. vom 06.02.2018, eine Erfolgsrechnung der G e.U. vom 31.12.2017 und einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen zwischen der I AG und der Beschwerdeführerin vom 06.02.2018 vor. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der H Gesellschaft m.b.H. vom 06.02.2018, eine Erfolgsrechnung der G e.U. vom 31.12.2017 und einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen zwischen der römisch eins AG und der Beschwerdeführerin vom 06.02.2018 vor. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.03.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.Mit Schreiben vom 13.03.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Am 28.05.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin
1 AVG ein Dolmetsch für die albanische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen.Am 28.05.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ein Dolmetsch für die albanische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.04.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 17.05.2018, eine Anmeldung des G vom 25.05.2018 und eine Bestätigung der I AG vom 11.05.2018 (Beilagen ./A bis ./D) vor. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass deren Ehegatte nicht mehr selbständig erwerbstätig sei und sein Gewerbe
der Beilage ./A zurückgelegt habe. Er sei mittlerweile wieder als Fliesenleger unselbständig tätig. Der schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag der Beschwerdeführerin sei
der Beilage ./D nach wie vor aufrecht. Aktuelle Einkommensnachweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin könnten erst mit Ende des laufenden Monates vorgelegt werden.In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.04.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 17.05.2018, eine Anmeldung des G vom 25.05.2018 und eine Bestätigung der römisch eins AG vom 11.05.2018 (Beilagen ./A bis ./D) vor. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass deren Ehegatte nicht mehr selbständig erwerbstätig sei und sein Gewerbe
der Beilage ./A zurückgelegt habe. Er sei mittlerweile wieder als Fliesenleger unselbständig tätig. Der schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag der Beschwerdeführerin sei
der Beilage ./D nach wie vor aufrecht. Aktuelle Einkommensnachweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin könnten erst mit Ende des laufenden Monates vorgelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-338-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt den auch im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und G betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des , Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-338-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt den auch im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und G betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragen, binnen zwei Wochen jeweils aktuelle Auszüge der Girokonten und des Sparbuches des Ehegatten der Beschwerdeführerin, einen Lohnzettel des Ehegatten der Beschwerdeführerin für Mai 2018, den aktuellen Arbeitsvertrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie einen Nachweis über die Rückforderungen der Krankenkasse vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 11.06.2018 legte daraufhin die Beschwerdeführerin ein Schreiben des G vom 04.06.2018, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 07.05.2018, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der Firma J GmbH und G vom 01.06.2018 sowie eine Jahresvorschau 2018 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Beilagen ./E bis ./H) vor. In Einem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Lohnzettel noch nach dessen Einlagen beim Ehemann der Beschwerdeführerin im Laufe der Woche nachgereicht werde. Weiters brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass zur Frage des Guthabens von € 9.000,- der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einem Missverständnis erlegen sei und er daher die Erklärung vom 04.06.2018 nachträglich verfasst und unterfertigt habe (Beilage ./E). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden diese Urkunden der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 12.06.2018 übermittelt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen weiterer zwei Wochen Stellung zu nehmen. Auf telefonischem Wege wurde seitens des Amtes der NÖ Landesregierung am 28.06.2018 dahingehend Stellung genommen, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag (Beilage ./G) keine Dauer und keine Höhe der Entlohnung beinhalte. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Mazedoniens, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist. Seit dem 09.08.2013 ist sie in aufrechter Ehe mit G, geboren am *** und Staatsangehöriger Serbiens, verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen noch keine Kinder. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines mazedonischen Reisepasses, dessen Gültigkeit am 14.11.2021 endet. G ist bereits in Österreich geboren, nachdem seine Eltern zuvor von Serbien nach Österreich verzogen waren. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. G lebt gemeinsam mit seinem Vater – seine Mutter ist im *** verstorben – sowie seinem Bruder, dessen Ehegattin und deren gemeinsamen Kleinkind in dem im Alleineigentum seines Vaters stehenden Haus in ***, ***. Das Haus besteht neben einem gemeinsamen Wohnzimmer, einer gemeinsamen Küche und gemeinsamen Sanitärräumen aus drei getrennten Schlafzimmern und entspricht das Haus in Bezug auf seine Größe, seine Ausstattung und seinen Zustand der Ortsüblichkeit für jedenfalls sechs Personen bzw. drei Ehepaaren. Der Vater des G besitzt zusätzlich auch noch das ehemals von der Familie bewohnte Haus in Serbien, welches jetzt jedoch nur mehr durchschnittlich zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter von der Familie des G zu Urlaubszwecken bewohnt wird, ansonsten jedoch leer steht. An Familienangehörigen des G in Serbien gibt es auch nur mehr Geschwister seiner Mutter samt deren Familie, zu denen jedoch kaum mehr Kontakt besteht. In Österreich leben an Familienangehörige des G neben seinem Vater sowie seinem Bruder mit dessen Familie noch weiters seine Schwester mit deren Ehemann und deren Tochter sowie ein Onkel.Der Vater des G besitzt zusätzlich auch noch das ehemals von der Familie bewohnte Haus in Serbien, welches jetzt jedoch nur mehr durchschnittlich zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter von der Familie des , G zu Urlaubszwecken bewohnt wird, ansonsten jedoch leer steht. An Familienangehörigen des G in Serbien gibt es auch nur mehr Geschwister seiner Mutter samt deren Familie, zu denen jedoch kaum mehr Kontakt besteht. In Österreich leben an Familienangehörige des G neben seinem Vater sowie seinem Bruder mit dessen Familie noch weiters seine Schwester mit deren Ehemann und deren Tochter sowie ein Onkel. G war es bis zuletzt gesundheitlich bedingt nur schwer möglich, längere Zeit einen Arbeitsplatz zu erhalten. Nach durchgeführten Behandlungen hat sich sein Gesundheitszustand jedoch nunmehr gebessert. Zuletzt war er von August 2016 bis März 2017 als Fliesenleger bei der Firma E e.U. beschäftigt, verlor jedoch diesen Arbeitsplatz auf Grund eines gegen die Firma E e.U. eingeleiteten Insolvenzverfahrens. In weiterer Folge entschloss sich G, sich selbständig zu machen und gründete das Einzelhandelsunternehmen G e.U.. Mangels ausreichender Auftragslage legte G jedoch dieses angemeldete Gewerbe wieder zurück und ist er seit dem 02.05.2018 wieder bis auf weiteres als Fliesenleger bei der Firma J GmbH mit Sitz in ***, ***, beschäftigt. G bringt aus dieser Tätigkeit jedenfalls ein Nettoeinkommen ins Verdienen, welches monatlich den Betrag von € 900,-- übersteigt; die exakte Höhe des derzeitigen Einkommens ist nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin selbst hat in Mazedonien ihre Schulausbildung abgeschlossen und den Beruf der Friseurin erlernt, diesen jedoch bis dato nicht ausgeübt, da sie in weiterer Folge über Facebook G kennenlernte und ehelichte. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Mazedonien im Haus ihrer Eltern, verbringt jedoch seit ihrer Verehelichung drei Monate pro Halbjahr im Rahmen ihres visumfreien Aufentahaltsrechtes in Österreich bei ihrem Ehemann. Dementsprechend besteht auch zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Ehemanns ein enger Kontakt. Mit Ausnahme einer Tante leben in Österreich keine weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in Form eines Barbetrages in der Höhe von € 2.000,-- und hat sie demgegenüber keine Verbindlichkeiten zu bedienen. G hat aus seiner Zeit der Selbständigkeit offene Beitragsrückstände bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der derzeit aushaftenden Höhe von € 2.050,20 welche er in Form von 4 Raten, fällig jeweils zum Quartal, bis zum 30.11.2018 zurückzubezahlen hat. Weitere Verbindlichkeiten des G bestehen ebenso wenig wie Unterhaltsverpflichtungen. Mit 15.02.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag datiert mit 14.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z. 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte sofort aus dem Quotenkontingent 2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Mit 15.02.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag datiert mit 14.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte sofort aus dem Quotenkontingent 2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres auch im Haus seines Vaters in ***, ***, zu leben. Dazu verpflichtete sich mit einer Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.2017 der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, D, gegenüber der Beschwerdeführerin, ihr ein unentgeltliches Wohnrecht vorerst auf die Dauer von drei Jahren einzuräumen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte haben auch tatsächlich für Wohnkosten aufzukommen. In beruflicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels in Österreich zunächst als Reinigungskraft sowie als Hilfskraft bei der Firma I AG in der Filiale des *** in ***, ***, tätig sein und verpflichtete sich die Firma I AG dazu gegenüber der Beschwerdeführerin mit Abschluss eines amtsrechtlichen Vorvertrages vom 06.02.
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
innehat,
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
1, 4 oder 7a innehat,b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderc) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
oder eine Daueraufenthaltskarte
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. (…)“ § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)
Abs. 1 gelten.
Absatz eins, gelten. (…)“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und
BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € für 2017:für2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € für 2018: für2018: 1 022,00 € für 2017: für2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € für 2017: für2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € für 2017: für2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € für 2017: für2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 NAG.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
2 Z.1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gültig zustande gekommenen Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.2017 einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als ortsüblich anzusehen ist,dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gültig zustande gekommenen Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.2017 einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Beschwerdeführerin weiters
2 Z. 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, dass die Beschwerdeführerin weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt
2 Z. 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt
, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Vm § 9b Abs. 2 Z. 2 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms
Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, , NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,
3 NAG durchführen zu müssen. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
1 AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zur GZ. LVwG-AV-338/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 265,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren
1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war
Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zur GZ. LVwG-AV-338/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 265,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren
Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, anderseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.338.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.