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LVwG-AV-338/001-2018

Obsah (25)§ 28§ 46§ 53b§ 25a§ 8§ 293§ 39a§ 17§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 2§ 11§ 21a§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-338/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z. 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zu GZ. LVwG-AV-338/002-2018 mit € 265,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher C binnen 14 Tagen bei Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und , Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zu GZ. LVwG-AV-338/002-2018 mit € 265,-- bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher C binnen 14 Tagen bei , sonstiger Exekution zu ersetzen.sonstiger Exekution zu ersetzen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit 14.02.2017 datiertem und am 15.02.2017 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachtem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, als Staatsangehörige Mazedoniens die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs. 1 Z. 2 lit. a i

Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug des G vom 16.01.2017, ihren Reisepass (gültig bis 14.11.2021), ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1 vom 16.12.2016, eine Bescheinigung des Grundgerichtes *** aus dem Strafregister der Republik Makedonien vom 25.11.2016, einen Auszug aus dem Heiratsbuch der Ortskanzlei *** vom 09.11.2016 zur Zl. ***, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin ausgestellt am 09.08.2013, eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen D und der Beschwerdeführerin am 13.02.2017, einen Grundbuchsauszug der EZ. *** der KG *** *** vom 31.01.2017, eine (undatierte) Gehaltsbestätigung der Firma E e.U., Lohn- Gehaltsabrechnungen der Firma E e. U. für G für den Zeitraum August 2016 bis Jänner 2017, den Reisepass (gültig bis zum 09.08.2020) sowie die Aufenthaltskarte („Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22.06.2015 und gültig bis zum 22.06.2020) des G und eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 18.01.2017 vor. Nach vorangegangener Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung legte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge durch ihre nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter an zusätzlichen Urkunden ein Schreiben der Rechtsanwälte F an G vom 16.03.2017, einen Versicherungsdatenauszug des G vom 30.03.2017, eine weitere Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen zwischen D und der Beschwerdeführerin am 02.03.2017, einen handschriftlichen Plan des Hauses in ***, ***, eine Anmeldung einer Forderung des G im Insolvenzverfahren der Firma E e.U. vor dem Handelsgericht *** zur GZ. ***, Konto- und Sparbuchauszüge samt Quittung über eine Einzahlung über € 9.000,-- am 17.03.2017, eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice *** gegenüber G vom 31.03.2017 sowie eine Bestätigung des *** vom 24.03.2017 vor. In Einem brachte dazu die Beschwerdeführerin vor, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin jener ein unentgeltliches Wohnrecht in dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus ab März 2017 für die Dauer von drei Jahren eingeräumt habe. Das Haus habe 163 m² und fünf Wohnräume und werde derzeit von den Schwiegereltern, dem Ehegatten sowie der Schwägerin und dem Schwager samt deren neugeborenen Sohn bewohnt. Es handle sich um eine ortsübliche Unterkunft für die gesamte Familie. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten kein Entgelt für die Mitbenutzung der Unterkunft zu entrichten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in Österreich erwerbstätig und hätte zuletzt bei der Firma E e.U. einen Gehaltsanspruch auf € 1.484,16 netto zuzüglich Sonderzahlungen gehabt. Mittlerweile sei jedoch über dieses Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden und hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesem Konkursverfahren eine Gesamtforderung in der Höhe von € 9.660,-- angemeldet. Zudem verfüge der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch über Ersparnisse in beträchtlicher Höhe. Schon der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe für den – damals noch minderjährigen – Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Sparbuch angelegt, auf welchem mehrere tausend Euro liegen würden. Am 17.03.2017 habe sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin als Verfügungsbefugter über das Sparbuch € 9.000,-- ausbezahlen lassen und auf das ausschließlich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Konto einzahlen lassen. Es könne somit insgesamt kein Zweifel bestehen, dass damit die Unterhaltserfordernisse des § 11 Abs. 5 NAG ebenso erfüllt werden könnten. Weitere Unterhaltspflichten würden nicht bestehen und hätten auch weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte Kreditverbindlichkeiten.In Einem brachte dazu die Beschwerdeführerin vor, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin jener ein unentgeltliches Wohnrecht in dem in seinem Alleineigentum stehenden Haus ab März 2017 für die Dauer von drei Jahren eingeräumt habe. Das Haus habe 163 m² und fünf Wohnräume und werde derzeit von den Schwiegereltern, dem Ehegatten sowie der Schwägerin und dem Schwager samt deren neugeborenen Sohn bewohnt. Es handle sich um eine ortsübliche Unterkunft für die gesamte Familie. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten kein Entgelt für die Mitbenutzung der Unterkunft zu entrichten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren in Österreich erwerbstätig und hätte zuletzt bei der Firma E e.U. einen Gehaltsanspruch auf € 1.484,16 netto zuzüglich Sonderzahlungen gehabt. Mittlerweile sei jedoch über dieses Unternehmen das Konkursverfahren eröffnet worden und hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesem Konkursverfahren eine Gesamtforderung in der Höhe von € 9.660,-- angemeldet. Zudem verfüge der Ehegatte der Beschwerdeführerin auch über Ersparnisse in beträchtlicher Höhe. Schon der Schwiegervater der Beschwerdeführerin habe für den – damals noch minderjährigen – Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Sparbuch angelegt, auf welchem mehrere tausend Euro liegen würden. Am 17.03.2017 habe sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin als Verfügungsbefugter über das Sparbuch € 9.000,-- ausbezahlen lassen und auf das ausschließlich dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Konto einzahlen lassen. Es könne somit insgesamt kein Zweifel bestehen, dass damit die Unterhaltserfordernisse des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ebenso erfüllt werden könnten. Weitere Unterhaltspflichten würden nicht bestehen und hätten auch weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehegatte Kreditverbindlichkeiten. Mit weiteren Urkundenvorlagen vom 11.05.2017, 15.05.2017, 18.09.2017 und 04.01.2018 legte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter dem Amt der NÖ Landesregierung ergänzend ein Schreiben der *** Gebietskrankenkasse vom 10.05.2017, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der *** gegenüber G für den Zeitraum Mai 2017 bis August 2017 und einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2017 zur Zl. *** vor. Das Amt der NÖ Landesregierung hat darüber hinaus von Amts wegen Auskünfte aus der Insolvenzdatei, aus dem Firmenbuch, aus dem Gewerbeinformationssystem Austria, aus dem Zentralen Fremdenregister, aus dem Zentralen Melderegister, vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, von der Landespolizeidirektion Niederösterreich und vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eingeholt. Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.01.2018, GZ. ***, wurde der am 14.02.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16.01.2018, , GZ. ***, wurde der am 14.02.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 14.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 8Abs.

1 Z. 2 NAG eingebracht habe und diesem Antrag bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt werden habe können. Den der Verwaltungsbehörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten G, geboren am *** und Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befinde sich laut ihren Angaben in ***, ***. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin persönlich am 14.02.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht habe und diesem Antrag bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2017 zugeteilt werden habe können. Den der Verwaltungsbehörde vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit ihrem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten G, geboren am *** und Staatsangehöriger Serbiens, beabsichtige. Der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet befinde sich laut ihren Angaben in ***, ***. Im Niederlassungsverfahren sei sicher zu stellen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die Verwaltungsbehörde müsse im konkreten Fall davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen, welche für das Jahr 2018 für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.363,52 betrage. Im Niederlassungsverfahren sei sicher zu stellen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Die Verwaltungsbehörde müsse im konkreten Fall davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein werde. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen, welche für das Jahr 2018 für ein Ehepaar, welches im gemeinsamen Haushalt lebe, € 1.363,52 betrage. Die Beschwerdeführerin habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht bekannt gegeben, wer für die Unterkunft, welche von ihr und ihrem Gatten mitbenutzt werde, die regelmäßig zu entrichtenden Aufwendungen derzeit tatsächlich trage bzw. zukünftig tragen werde. Demnach könne von der Verwaltungsbehörde nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen insbesondere für eine ortsübliche Unterkunft die erforderlichen regelmäßigen Einkünfte des Familienerhalters dementsprechend höher sein müssten. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Rahmen ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Weiters habe die Beschwerdeführerin auch nicht vollständig Dienstverträge bzw. Dienstzettel und Nachweise betreffend Lohnüberweisungen auf das Konto des Familienerhalters vorgelegt. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass G im Jahr 2016 beitragspflichtige Einkünfte inkl. Sonderzahlungen von € 5.792,23 bezogen hätte. Weiters sei diesen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Familienerhalters jeweils überwiegend nur von kurzer Dauer gewesen wären und G zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes immer wieder auf soziale Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen gewesen wäre. Zuletzt habe das Einkommen des G bei der Firma E e.U. monatlich brutto € 2.146,56 (€ 1.484,16 netto) betragen, wobei sich diese in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Löhne im vorgelegten Beitragsgrundlagennachweis vom 30.03.2017 nicht im selben Umfang wieder finden würden. Über die Firma E e.U. sei zudem mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden und liege kein Nachweis vor, dass G mittlerweile die von ihm in diesem Konkursverfahren angemeldete Forderung von insgesamt € 9.660,-- erhalten habe.Weiters habe die Beschwerdeführerin auch nicht vollständig Dienstverträge bzw. Dienstzettel und Nachweise betreffend Lohnüberweisungen auf das Konto des Familienerhalters vorgelegt. Den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass G im Jahr 2016 beitragspflichtige Einkünfte inkl. Sonderzahlungen von , € 5.792,23 bezogen hätte. Weiters sei diesen Unterlagen zu entnehmen, dass die Beschäftigungsverhältnisse des Familienerhalters jeweils überwiegend nur von kurzer Dauer gewesen wären und G zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes immer wieder auf soziale Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen gewesen wäre. Zuletzt habe das Einkommen des G bei der Firma E e.U. monatlich brutto € 2.146,56 (€ 1.484,16 netto) betragen, wobei sich diese in den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen Löhne im vorgelegten Beitragsgrundlagennachweis vom 30.03.2017 nicht im selben Umfang wieder finden würden. Über die Firma E e.U. sei zudem mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden und liege kein Nachweis vor, dass G mittlerweile die von ihm in diesem Konkursverfahren angemeldete Forderung von insgesamt € 9.660,-- erhalten habe. Aus den in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden sei ersichtlich, dass betreffend G für den Zeitraum 24.03.2017 bis 19.10.2017 Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfebezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz in der Höhe von € 28,70 täglich vorgemerkt seien. Nicht vorgelegt sei jedoch ein Nachweis über die Dauer und die Höhe des tatsächlichen Leistungsbezuges in diesem Zeitraum worden. Ebenso seien der Behörde keine Nachweise über die Überweisung der Löhne aus seinem bekanntgegebenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit der *** vorgelegt worden. Außerdem sei überhaupt dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der Gebietskrankenkasse mittlerweile wieder als beendet gemeldet worden. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass G mittlerweile eine gewerblich selbständige Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angemeldet habe, sei nicht bekannt gegeben worden, ob der Familienerhalter tatsächlich eine gewerblich selbständige Tätigkeit ausübe und welche Einkünfte er daraus erziele. Betreffend die vorgebrachten Ersparnisse ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht, dass G mittlerweile diese zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes bereits verwenden musste. Selbst wenn diese Ersparnisse noch in der Gesamthöhe vorliegen würden, würden diese nicht ausreichen, um den erforderlichen ASVG-Richtsatz für eine Familie in der Höhe von monatlich mindestens € 1.363,52 abzudecken. Insgesamt liege somit der Verwaltungsbehörde kein ausreichender und tragfähiger Nachweis vor, dass G sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit tatsächlich ausreichende, dem ASVG-Richtsatz entsprechende, regelmäßige Einkünfte erzielt habe bzw. erziele. Demnach könne die Verwaltungsbehörde nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, wodurch die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfülle.Betreffend die vorgebrachten Ersparnisse ergebe sich aus den vorgelegten Urkunden nicht, dass G mittlerweile diese zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes bereits verwenden musste. Selbst wenn diese Ersparnisse noch in der Gesamthöhe vorliegen würden, würden diese nicht ausreichen, um den erforderlichen ASVG-Richtsatz für eine Familie in der Höhe von monatlich mindestens € 1.363,52 abzudecken. Insgesamt liege somit der Verwaltungsbehörde kein ausreichender und tragfähiger Nachweis vor, dass , G sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit tatsächlich ausreichende, dem ASVG-Richtsatz entsprechende, regelmäßige Einkünfte erzielt habe bzw. erziele. Demnach könne die Verwaltungsbehörde nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, wodurch die Beschwerdeführerin nicht die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfülle. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich geboren sei und seither mit seinen Eltern im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm in Serbien am 09.08.2013 die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie sei bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass in ihrem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit zurückgekehrt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht. Im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt worden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich geboren sei und seither mit seinen Eltern im Bundesgebiet gemeldet und niedergelassen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm in Serbien am 09.08.2013 die Ehe geschlossen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Sie sei bereits mehrmals visumfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen und könne daher insgesamt davon ausgegangen werden, dass in ihrem Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da die Beschwerdeführerin dorthin nach Ablauf ihrer visumfreien Zeit zurückgekehrt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Das Ermittlungsverfahren habe auch nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatland der Beschwerdeführerin wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Das Privat- und Familienleben mit ihrem Ehegatten sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem ihr bewusst sein hätte müssen, dass sie sich nur kurzfristig als Tourist im Bundesgebiet aufhalten dürfe und nicht damit rechnen hätte dürfen, mit ihrem Ehegatten dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer durch ihre Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 23.02.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den vor mehr als einem Jahr gestellten Antrag abgewiesen hätte. In dieser Zeit habe es wiederholt telefonischen Kontakt mit den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin gegeben und sei nunmehr der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, warum sie ihre verstärkte Mitwirkungspflicht verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin habe eine Vielzahl von Urkunden vorgelegt und sei ihr zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden, dass Zweifel hinsichtlich der Lohnauszahlungen an ihren Ehemann bestehen würden. Zumal der ehemalige Dienstgeber des Ehegatten der Beschwerdeführerin mittlerweile insolvent sei, sei auch erklärbar, dass die im angefochtenen Bescheid erwähnte Abweichung zum vorgelegten Beitragsgrundlagennachweis bestehe. Die Verwaltungsbehörde habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils nur Zweifel geäußert, dass eine ortsübliche Unterkunft der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Es sei jedoch keine Aufforderung dahingehend an die Beschwerdeführerin ergangen, die ausreichenden Unterhaltsmittel durch die Vorlage ergänzender Urkunden nachzuweisen. Im Übrigen würde auch der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein ausreichendes Einkommen in Verbindung mit ausreichenden Ersparnissen verfügen. Im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer habe auch keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestanden, laufend nachzuweisen, dass das Sparguthaben nicht aufgebraucht worden sei. Die Verwaltungsbehörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, zeitnah nach Einbringung des Antrages oder nach der Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Vermutungen der Verwaltungsbehörde seien zur Feststellung des Sachverhaltes überhaupt nicht geeignet. Vielmehr hätte die Verwaltungsbehörde auch die Pflicht gehabt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, weitere Urkunden vorzulegen oder Anträge auf Zeugeneinvernahmen zu stellen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin nachweisen könne, dass sie auch durch ihr eigenes Einkommen auf Grund eines bindenden Arbeitsvorvertrages nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels zum Familieneinkommen beitragen werde. Belastungen durch Wohn- bzw. Kreditkosten oder ähnlichem würden nicht vorliegen und sei somit der beantragte Aufenthaltstitel infolge eines ausreichenden Einkommens zu erteilen. Im Übrigen umfasse der Schutz des Familienlebens auch die bestehende aufrechte Ehe der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin halte sich regelmäßig bei ihrem Ehemann in Österreich im Rahmen der ihr zulässigen Zeiten auf und würden intensive Bindungen auch zur Familie des Ehegatten bestehen. Eine Wohnmöglichkeit in Mazedonien mindere nicht das Gewicht der familiären Interessen in Österreich. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin könne seinerseits die Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs nicht zugemutet werden, da er hier bereits seit Jahrzehnten rechtmäßig niedergelassen und hier erwerbstätig sei. Weder in seinem Herkunftsland Serbien noch in Mazedonien würden Angehörige des Ehemanns der Beschwerdeführerin leben. Es werde somit mit dem gegenständlichen Bescheid tief in das Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der H Gesellschaft m.b.H. vom 06.02.2018, eine Erfolgsrechnung der G e.U. vom 31.12.2017 und einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen zwischen der I AG und der Beschwerdeführerin vom 06.02.2018 vor. Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der H Gesellschaft m.b.H. vom 06.02.2018, eine Erfolgsrechnung der G e.U. vom 31.12.2017 und einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen zwischen der römisch eins AG und der Beschwerdeführerin vom 06.02.2018 vor. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 13.03.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.Mit Schreiben vom 13.03.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Am 28.05.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin

§ 39aAbs.

1 AVG ein Dolmetsch für die albanische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen.Am 28.05.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von einem Vertreter der Verwaltungsbehörde unbesucht blieb. Dieser Verhandlung wurde über Antrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ein Dolmetsch für die albanische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.04.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 17.05.2018, eine Anmeldung des G vom 25.05.2018 und eine Bestätigung der I AG vom 11.05.2018 (Beilagen ./A bis ./D) vor. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass deren Ehegatte nicht mehr selbständig erwerbstätig sei und sein Gewerbe

der Beilage ./A zurückgelegt habe. Er sei mittlerweile wieder als Fliesenleger unselbständig tätig. Der schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag der Beschwerdeführerin sei

der Beilage ./D nach wie vor aufrecht. Aktuelle Einkommensnachweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin könnten erst mit Ende des laufenden Monates vorgelegt werden.In dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin ergänzend ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 05.04.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom 17.05.2018, eine Anmeldung des G vom 25.05.2018 und eine Bestätigung der römisch eins AG vom 11.05.2018 (Beilagen ./A bis ./D) vor. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass deren Ehegatte nicht mehr selbständig erwerbstätig sei und sein Gewerbe

der Beilage ./A zurückgelegt habe. Er sei mittlerweile wieder als Fliesenleger unselbständig tätig. Der schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag der Beschwerdeführerin sei

der Beilage ./D nach wie vor aufrecht. Aktuelle Einkommensnachweise des Ehegatten der Beschwerdeführerin könnten erst mit Ende des laufenden Monates vorgelegt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-338-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt den auch im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und G betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des , Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-338-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich samt den auch im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin und G betreffend sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen G. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgetragen, binnen zwei Wochen jeweils aktuelle Auszüge der Girokonten und des Sparbuches des Ehegatten der Beschwerdeführerin, einen Lohnzettel des Ehegatten der Beschwerdeführerin für Mai 2018, den aktuellen Arbeitsvertrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie einen Nachweis über die Rückforderungen der Krankenkasse vom Ehegatten der Beschwerdeführerin vorzulegen. Mit Urkundenvorlage vom 11.06.2018 legte daraufhin die Beschwerdeführerin ein Schreiben des G vom 04.06.2018, ein Schreiben des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 07.05.2018, einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der Firma J GmbH und G vom 01.06.2018 sowie eine Jahresvorschau 2018 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Beilagen ./E bis ./H) vor. In Einem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Lohnzettel noch nach dessen Einlagen beim Ehemann der Beschwerdeführerin im Laufe der Woche nachgereicht werde. Weiters brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass zur Frage des Guthabens von € 9.000,- der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einem Missverständnis erlegen sei und er daher die Erklärung vom 04.06.2018 nachträglich verfasst und unterfertigt habe (Beilage ./E). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurden diese Urkunden der Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 12.06.2018 übermittelt, dies unter Einräumung der Möglichkeit, dazu binnen weiterer zwei Wochen Stellung zu nehmen. Auf telefonischem Wege wurde seitens des Amtes der NÖ Landesregierung am 28.06.2018 dahingehend Stellung genommen, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag (Beilage ./G) keine Dauer und keine Höhe der Entlohnung beinhalte. 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige Mazedoniens, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist. Seit dem 09.08.2013 ist sie in aufrechter Ehe mit G, geboren am *** und Staatsangehöriger Serbiens, verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen noch keine Kinder. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines mazedonischen Reisepasses, dessen Gültigkeit am 14.11.2021 endet. G ist bereits in Österreich geboren, nachdem seine Eltern zuvor von Serbien nach Österreich verzogen waren. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. G lebt gemeinsam mit seinem Vater – seine Mutter ist im *** verstorben – sowie seinem Bruder, dessen Ehegattin und deren gemeinsamen Kleinkind in dem im Alleineigentum seines Vaters stehenden Haus in ***, ***. Das Haus besteht neben einem gemeinsamen Wohnzimmer, einer gemeinsamen Küche und gemeinsamen Sanitärräumen aus drei getrennten Schlafzimmern und entspricht das Haus in Bezug auf seine Größe, seine Ausstattung und seinen Zustand der Ortsüblichkeit für jedenfalls sechs Personen bzw. drei Ehepaaren. Der Vater des G besitzt zusätzlich auch noch das ehemals von der Familie bewohnte Haus in Serbien, welches jetzt jedoch nur mehr durchschnittlich zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter von der Familie des G zu Urlaubszwecken bewohnt wird, ansonsten jedoch leer steht. An Familienangehörigen des G in Serbien gibt es auch nur mehr Geschwister seiner Mutter samt deren Familie, zu denen jedoch kaum mehr Kontakt besteht. In Österreich leben an Familienangehörige des G neben seinem Vater sowie seinem Bruder mit dessen Familie noch weiters seine Schwester mit deren Ehemann und deren Tochter sowie ein Onkel.Der Vater des G besitzt zusätzlich auch noch das ehemals von der Familie bewohnte Haus in Serbien, welches jetzt jedoch nur mehr durchschnittlich zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Winter von der Familie des , G zu Urlaubszwecken bewohnt wird, ansonsten jedoch leer steht. An Familienangehörigen des G in Serbien gibt es auch nur mehr Geschwister seiner Mutter samt deren Familie, zu denen jedoch kaum mehr Kontakt besteht. In Österreich leben an Familienangehörige des G neben seinem Vater sowie seinem Bruder mit dessen Familie noch weiters seine Schwester mit deren Ehemann und deren Tochter sowie ein Onkel. G war es bis zuletzt gesundheitlich bedingt nur schwer möglich, längere Zeit einen Arbeitsplatz zu erhalten. Nach durchgeführten Behandlungen hat sich sein Gesundheitszustand jedoch nunmehr gebessert. Zuletzt war er von August 2016 bis März 2017 als Fliesenleger bei der Firma E e.U. beschäftigt, verlor jedoch diesen Arbeitsplatz auf Grund eines gegen die Firma E e.U. eingeleiteten Insolvenzverfahrens. In weiterer Folge entschloss sich G, sich selbständig zu machen und gründete das Einzelhandelsunternehmen G e.U.. Mangels ausreichender Auftragslage legte G jedoch dieses angemeldete Gewerbe wieder zurück und ist er seit dem 02.05.2018 wieder bis auf weiteres als Fliesenleger bei der Firma J GmbH mit Sitz in ***, ***, beschäftigt. G bringt aus dieser Tätigkeit jedenfalls ein Nettoeinkommen ins Verdienen, welches monatlich den Betrag von € 900,-- übersteigt; die exakte Höhe des derzeitigen Einkommens ist nicht feststellbar. Die Beschwerdeführerin selbst hat in Mazedonien ihre Schulausbildung abgeschlossen und den Beruf der Friseurin erlernt, diesen jedoch bis dato nicht ausgeübt, da sie in weiterer Folge über Facebook G kennenlernte und ehelichte. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern und ihrem Bruder in Mazedonien im Haus ihrer Eltern, verbringt jedoch seit ihrer Verehelichung drei Monate pro Halbjahr im Rahmen ihres visumfreien Aufentahaltsrechtes in Österreich bei ihrem Ehemann. Dementsprechend besteht auch zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Ehemanns ein enger Kontakt. Mit Ausnahme einer Tante leben in Österreich keine weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in Form eines Barbetrages in der Höhe von € 2.000,-- und hat sie demgegenüber keine Verbindlichkeiten zu bedienen. G hat aus seiner Zeit der Selbständigkeit offene Beitragsrückstände bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft in der derzeit aushaftenden Höhe von € 2.050,20 welche er in Form von 4 Raten, fällig jeweils zum Quartal, bis zum 30.11.2018 zurückzubezahlen hat. Weitere Verbindlichkeiten des G bestehen ebenso wenig wie Unterhaltsverpflichtungen. Mit 15.02.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag datiert mit 14.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte sofort aus dem Quotenkontingent 2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden.Mit 15.02.2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangtem Antrag datiert mit 14.02.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte sofort aus dem Quotenkontingent 2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung dieses beantragten Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit ihrem Ehegatten bis auf weiteres auch im Haus seines Vaters in ***, ***, zu leben. Dazu verpflichtete sich mit einer Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.2017 der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, D, gegenüber der Beschwerdeführerin, ihr ein unentgeltliches Wohnrecht vorerst auf die Dauer von drei Jahren einzuräumen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte haben auch tatsächlich für Wohnkosten aufzukommen. In beruflicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels in Österreich zunächst als Reinigungskraft sowie als Hilfskraft bei der Firma I AG in der Filiale des *** in ***, ***, tätig sein und verpflichtete sich die Firma I AG dazu gegenüber der Beschwerdeführerin mit Abschluss eines amtsrechtlichen Vorvertrages vom 06.02.

  1. Die Beschwerdeführerin wird aus dieser Tätigkeit zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von In beruflicher Hinsicht wird die Beschwerdeführerin nach Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels in Österreich zunächst als Reinigungskraft sowie als Hilfskraft bei der Firma römisch eins AG in der Filiale des *** in ***, ***, tätig sein und verpflichtete sich die Firma römisch eins AG dazu gegenüber der Beschwerdeführerin mit Abschluss eines amtsrechtlichen Vorvertrages vom 06.02.
  2. Die Beschwerdeführerin wird aus dieser Tätigkeit zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 900,-- zuzüglich gesetzlicher Sonderzahlungen ins Verdienen bringen. Dementsprechend wird die Beschwerdeführerin einerseits auf Grund ihrer aufrechten Ehe mit ihrem erwerbstätigen Ehegatten, anderseits auf Grund ihrer eigenen Erwerbstätigkeit über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich verfügen. Mit Zertifikat des Goethe-Instituts vom 16.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin bescheinigt, dass diese in Skopje die Prüfung „Deutsch A1“ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
  3. Beweiswürdigung: Sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin, aus den von ihr im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Reisepässe, Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Aufenthaltskarte) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Aufenthaltskarte ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 22.06.2015 und aus der Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich auch die Feststellung in Bezugnahme auf den aufrechten Aufenthaltstitel des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welcher im Übrigen auch unstrittig ist. Aus den insgesamt glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G ergeben sich sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf die Lebensläufe der Beschwerdeführerin und des Zeugen, insbesondere in Bezugnahme auf die Schulausbildung und die berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin, auf die nunmehrige Lebenssituation der Beschwerdeführerin und des Zeugen und auf die wechselseitigen Familienangehörigen und deren Kontakt zu ihnen. Die Feststellung im Zusammenhang mit der Wohnung in ***, welche unstrittig entsprechend des verfahrenseinleitenden Antrages auch der beabsichtigte Wohnsitz der Beschwerdeführerin ist, ergeben sich wiederum aus den auch dazu übereinstimmenden Aussagen im Zusammenhalt mit dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten (handschriftlichen) Hausplan sowie den von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskünften der Stadtgemeinde ***, hier insbesondere jene vom 24.08.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese Auskunft, die insbesondere auch als zuständige Baubehörde erstattet wurde, inhaltlich korrekt ist und wonach es sich dementsprechend gegenständlich unter Berücksichtigung des Zustandes und der Größe sowie der baubehördlichen Genehmigungen um eine ortsübliche Unterkunft unter der Adresse ***, *** handelt. Fragen, inwieweit fehlende baubehördliche Genehmigungen diese Ortsüblichkeit verneinen lassen, stellen sich schon alleine deshalb nicht (mehr), da die offensichtlich tatsächlich gefehlten baubehördlichen Genehmigungen mittlerweile im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin noch um verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Bescheid der zuständigen Baubehörde vom 14.12.2017 vorliegen. Aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und den dazu übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen ergibt sich eben, dass seitens der Beschwerdeführerin beabsichtigt ist, auch hier gemeinsam mit ihren schon dort lebenden Ehegatten auf Dauer zu leben. Dass diesbezüglich der Alleineigentümer dieses Hauses, wobei sich dieses Alleineigentum des D insbesondere aus dem offenen Grundbuch ergibt, mit dieser Absicht einverstanden ist, ergibt sich insbesondere aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.
  5. Es gibt keine Indizien, geschweige denn Beweisergebnisse dafür, dass es sich bei dieser Urkunde um eine Trugurkunde handeln würde. Glaubwürdig wurde vielmehr in diesem Zusammenhang auch übereinstimmend von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen unter Darlegung der diesbezüglichen Hintergründe ausgeführt, dass beide auch in weiterer Folge entsprechend der getroffenen Vereinbarung mit dem Hauseigentümer keine Wohnkosten dem Alleineigentümer zu bezahlen haben. Es besteht vielmehr eine interne familiäre Absprache, dass vom Zeugen fallweise Lebensmittel beigesteuert werden, die Fix- und Benutzungskosten jedoch im Übrigen primär weiterhin vom Schwiegervater bzw. auch teilweise vom Schwager der Beschwerdeführerin getragen werden. Was die festgestellte berufliche Situation des G betrifft, war auch hier auch vor allem zunächst den auch dazu übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen zu folgen. Die bisherigen Arbeitsplatzwechsel wurden glaubwürdig mit der gesundheitlichen Probleme des Zeugen erklärt, welche sich jedoch nunmehr aufgrund der durchgeführten Behandlungen gebessert haben. Dass zuletzt im Jahre 2017 der Zeuge unverschuldet seine Arbeit verloren hat, dies jedoch bedingt durch die Insolvenz seines Arbeitgebers, ergibt sich aus den von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskünften aus der Insolvenzdatei und dem offenen Firmenbuch. Glaubwürdig wurde vom Zeugen auch eingestanden, dass der Plan seiner Selbständigkeit erfolglos blieb und ergibt sich aus den von ihm zuletzt vorgelegten Beilagen ./G und ./H, dass der Zeuge jetzt bis auf weiteres wieder als Fliesenleger beschäftigt ist. Richtig ist nun zwar zum Einen, dass sich aus dem Arbeitsvertrag (Beilage ./G) keine Dauer des Arbeitsverhältnisses ergibt. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist dies jedoch völlig ohne Belang; vielmehr ergibt sich eben aus diesem Arbeitsvertrag nicht, dass dieses Arbeitsverhältnis vor Ablauf der beantragten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer enden soll bzw. wird. Es gibt somit keine triftigen Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zumindest für die Dauer des jetzt beantragten Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin andauern wird. Auf den ersten Blick auffällig ist vielmehr in diesem Zusammenhang nur, dass dieser Arbeitsvertrag erst am 01.06.2018, somit nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.05.2018 unterschrieben wurde. Vom Zeugen wurde in der Verhandlung auf einen bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag verwiesen. Diese Ungereimtheit rechtfertigt jedoch nicht, die Echtheit und die Richtigkeit dieser zweifellos von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Urkunde anzuzweifeln, zumal eben unbedenklich auch die Beilage ./F auf das mittlerweile eingegangene Arbeitsverhältnis des Zeugen verweist und diese Erklärung des AMS bereits am 07.05.2018 abgegeben wurde. Zum anderen ist richtig, dass aus diesem Arbeitsvertrag nicht die Höhe des Einkommens des Zeugen zu ersehen ist. Entgegen seiner mündlichen und schriftlichen Zusagen ist bis dato beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch kein Lohnzettel des Zeugen zumindest für den Monat Mai 2018 eingelangt. Dementsprechend war es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht möglich, die genaue Höhe des derzeitigen Einkommens des Zeugen festzustellen; auch die diesbezügliche Aussage des Zeugen, wonach er jetzt „zwischen € 1.400,-- und 1.500,-- netto“ verdienen werde, ist offensichtlich nur eine Vermutung des Zeugen und für eine Feststellung zu vage. Kein Zweifel kann jedoch dahingehend bestehen, dass im Hinblick auf die Vollzeitbeschäftigung des Zeugen sein Nettoeinkommen zumindest jenes des zu erwartenden der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 900,-- netto monatlich erreicht bzw. erreichen wird. Eine geringere Bezahlung, die somit auch unter den Leistungen des Arbeitsmarktservice liegen würde, würde jeglichen Kollektivverträgen widersprechen. Nicht festzustellen war weiters, dass der Zeuge über Ersparnisse verfügen würde. Seine diesbezügliche Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.05.2017 wurde von ihm selbst mit der Bestätigung vom 04.06.2018 (Beilage ./E) widerrufen, sodass sich auch erübrigt, auf die in diesem Zusammenhang vom Zeugen doch nicht sehr glaubwürdigen, da wechselnden, Angaben weiter einzugehen. Diese nunmehr vorgelegte Bestätigung deckt sich inhaltlich im Übrigen auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin. Gerade im Hinblick auf die durchgehend glaubwürdige Aussage der Beschwerdeführerin war ihr auch Glauben dahingehend zu schenken, dass sie ihrerseits derzeit über Ersparnisse in der Höhe von € 2.000,-- verfügt. Die Feststellungen über die offenen Beitragszahlungen des Zeugen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergeben sich aus der Aussage des Zeugen in Verbindung mit der sich damit deckenden Beilage ./H. Für die Annahme weiterer Verbindlichkeiten oder für das Vorliegen von Unterhaltsverpflichtungen liegen keine Anhaltspunkte oder gar Beweisergebnisse vor. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus eben diesen. Unstrittig ist und ist dies auch durch einen entsprechenden Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde dokumentiert, dass diesem Antrag sofort aus dem Quotenkontingent 2017 ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte. Die beruflichen Pläne der Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ergeben sich glaubwürdig wiederum aus deren Aussage. Die Feststellung insbesondere im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 06.02.2018 ergeben sich aus diesem selbst sowie aus der damit korrespondierenden Beilage ./D. Auch hier gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte anzunehmen, dass hier von einem renommierten Unternehmen wie der I AG ein Scheinvertrag und zusätzlich eine falsche Bestätigung abgegeben worden sein soll.römisch eins AG ein Scheinvertrag und zusätzlich eine falsche Bestätigung abgegeben worden sein soll. Die Feststellung im Zusammenhang mit der aufrechten Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der an sich bereits festgestellten aufrechten Ehe mit dem erwerbstätigen Zeugen an sich, ebenso jedoch eben auf Grund der festzustellen gewesenen zukünftigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin selbst. Die Feststellung im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin in Skopje absolvierten Deutschkurs ergibt sich aus dem von mir vorgelegten Zertifikat des Goethe-Institutes vom 16.12.
  6. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend von ihr vorgelegten Auskünften ihres Herkunftslandes, aus der von der Verwaltungsbehörde eingeholten Auskunft der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.03.2017 sowie aus der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch derartiges von der Verwaltungsbehörde gar nicht behauptet.
  7. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz: § 8 Abs. 1 Z. 2:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…) 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt; (…)“ § 46 Abs. 1:Paragraph 46, Absatz eins : „

(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

§ 1Abs. 2 lit. i Ausl

BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c

innehat,

Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit

Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“

Paragraph 43 c, innehat, 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1, 4 oder 7a innehat,b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderc) Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

§ 54

oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54averfügt.d.

als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, verfügt. (…)“ § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 : „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
  5. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; (…)“ § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 : „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat

§ 58Abs.

5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat

Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. (…)

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ § 21a Abs. 1 und 6:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 : „

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.„

(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. (…)

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Abs. 1 gelten.

(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis

Absatz eins, gelten. (…)“ § 20 Abs. 1:Paragraph 20, Absatz eins : „

(1)Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“ § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet zudem:Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet zudem: „
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).„
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
  1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
  2. Goethe-Institut e.V.;
  3. Telc GmbH;
  4. Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ Schließlich sind aus dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF folgende Bestimmungen gegenständlich von Bedeutung: § 292 Abs. 3:Paragraph 292, Absatz 3 : „
(3)Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“„

(3)Nettoeinkommen im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € Anmerkung,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 284,32 € und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (Paragraph 257,) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Absatz 8, anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen“ § 293 ASVG:Paragraph 293, ASVG: „

(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2„
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  1. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben…………………………………………………..1 120,00 € (Anm. 1),
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben…………………………………………………..1 120,00 € Anmerkung eins, ),
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist …………………………………..882,78 € (Anm. 2),
  4. bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist …………………………………..882,78 € Anmerkung 2, ),
  5. cc)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat…………………………………………………………………1 000 € (Anm. 3),
  6. cc)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat…………………………………………………………………1 000 € Anmerkung 3, ), b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259………………………………………………………………747,00 € (Anm. 2),für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, …, 747,,00 € Anmerkung 2, ), c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres……………274,76 € (Anm. 4),
  8. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres……………274,76 € Anmerkung 4, ), falls beide Elternteile verstorben sind…………………………412,54 € (Anm. 5),falls beide Elternteile verstorben sind…………………………412,54 € Anmerkung 5, ),
  9. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres………………488,24 € (Anm. 6),
  10. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres………………488,24 € Anmerkung 6, ), falls beide Elternteile verstorben sind…………………………747,00 € (Anm. 2).falls beide Elternteile verstorben sind…………………………747,00 € Anmerkung 2, ). Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252),Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 7, ) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. ________________________ (Anm. 1:

BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €Anmerkung 1:

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 € und

BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €und

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € für 2017:für2017: 889,84 € für 2018: 909,42 € für 2018: für2018: 1 022,00 € für 2017: für2017: 327,29 € für 2018: 334,49 € für 2017: für2017: 491,43 € für 2018: 502,24 € für 2017: für2017: 581,60 € für 2018: 594,40 € für 2017: für2017: 137,30 € für 2018: 140,32 €)

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Abs. 1 treten ab

(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

Absatz eins, treten ab

  1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
  2. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.

(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Aufgehoben.“ 7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 46Abs.

1 NAG.Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

§ 2Abs.

1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein Quotenplatz vorhanden ist und der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Zusammenführender

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als Staatsangehöriger Serbiens auch Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des

  1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG zugunsten der Beschwerdeführerin vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der Verwaltungsbehörde nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, ● dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

§ 11Abs.

2 Z.1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist),dass der beabsichtigte Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interessen

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), ● dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gültig zustande gekommenen Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.2017 einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 11Abs.

2 Z. 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als ortsüblich anzusehen ist,dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der gültig zustande gekommenen Wohnrechtsvereinbarung vom 02.03.2017 einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihre Beschaffenheit entsprechend des festgestellten Sachverhaltes als ortsüblich anzusehen ist, ● dass die Beschwerdeführerin weiters

§ 11Abs.

2 Z. 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, dass die Beschwerdeführerin weiters

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, ● sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt

§ 11Abs.

2 Z. 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt

, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden. Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

§ 21aAbs. 6 NAG i

Vm § 9b Abs. 2 Z. 2 NAG-DV nachgewiesen wurden.Nicht zuletzt erfüllt die Beschwerdeführerin entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG, zumal von dieser ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms

Paragraph 21 a, Absatz 6, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 2, , NAG-DV nachgewiesen wurden. Die Verwaltungsbehörde vertrat im Rahmen ihrer Bescheidbegründung vielmehr auch nur die Auffassung, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises ausreichender Mittel zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

§ 293Abs.

1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,52.Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711).

Paragraph 293, Absatz eins, ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt € 1.363,

  1. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe, dem sogenannten „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit höchstens € 288,87, unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe, dem sogenannten „Wert der freien Station“ in der Höhe von derzeit höchstens € 288,87, unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass diesem Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin zu tragenden Verbindlichkeiten gegenüber der SVA der Gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von insgesamt € 2.050,20 hinzuzuzählen sind, was einen monatlichen Betrag von € 170,85 entspricht, gleichzeitig jedoch eben dieser Betrag eben in dieser Höhe wieder im Sinne des § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG wieder als „Wert der freien Station“ abzuziehen ist. Damit errechnet sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.363,52.Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG wieder als „Wert der freien Station“ abzuziehen ist. Damit errechnet sich ein konkretes von der Beschwerdeführerin zu erreichendes monatliches (Haushaltsnetto-)Einkommen in der Höhe von € 1.363,
  2. Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen, somit das Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin als Fremde nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356). Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin derzeit und jedenfalls auch im Sinne einer Prognoseentscheidung in weiterer Folge, dies zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, im Sinne einer Prognoseentscheidung aus dem aufrechten Arbeitsverhältnis ein gesichertes Einkommen in der Höhe von zumindest monatlich € 900,-- inklusive Sonderzahlungen – ein höheres Einkommen war eben unter Hinweis auf die obigen Ausführungen auf Basis der Beweisergebnisse gesichert nicht feststellbar – bezieht bzw. beziehen wird. Dazu kommt, dass wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der Firma I AG einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. In Fällen wie dem gegenständlichen hat der Fremde nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im § 7 Abs. 1 Z. 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige oder ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist, wobei dabei grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.Dazu kommt, dass wiederum entsprechend des festgestellten Sachverhaltes auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bei der Firma römisch eins AG einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. In Fällen wie dem gegenständlichen hat der Fremde nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach , Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige oder ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist, wobei dabei grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist. Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts über ein monatliches Nettoeinkommen von € 900,-- zuzüglich Sonderzahlungen verfügen wird. Dazu kommen zudem die festgestellten Ersparnisse der Beschwerdeführerin in der Gesamthöhe von € 2.000,--, was geteilt durch 12 (Monate) einen Betrag von € 166,67 ergibt. Insgesamt ergibt sich somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin über ein Haushaltsnettoeinkommen von insgesamt zumindest € 1.966,67 verfügen wird, womit dieses tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin das von ihr zu erreichende Einkommen bei Weitem übersteigt, sodass die Beschwerdeführerin auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

§ 11Abs.

3 NAG durchführen zu müssen. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 39aAbs.

1 AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zur GZ. LVwG-AV-338/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 265,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von den Parteien dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.06.2018 zur GZ. LVwG-AV-338/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von € 265,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, anderseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.338.001.2018

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