← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-429/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-429/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. April 2018, Zl. ***, betreffend Entzug der Lenkberechtigung und Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 1, 3 Z. 9, 4, 5 und 6, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 3 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 7, Absatz eins, 3, Ziffer 9, 4, 5 und 6, 24 Absatz eins und 3, 25 Absatz eins und 3, 29 Absatz 3, Führerscheingesetz – FSG §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 24, Absatz 4, 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat am
  5. April 2018, Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid erlassen: „Bescheid
  6. Die Bezirkshauptmannschaft Melk entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE und zwar auf die Dauer von 5 Monaten ab Zustellung des Bescheides.Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Die Bezirkshauptmannschaft Melk entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE und zwar auf die Dauer von 5 Monaten ab Zustellung des Bescheides., , Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Melk oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.
  7. Die Bezirkshauptmannschaft Melk ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und BE innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Die Bezirkshauptmannschaft Melk ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und BE innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. , , Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Hinweise Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten. Weiters endet die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Behörde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung. Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 24 Abs 1 und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) Paragraph 24, Absatz eins und 3 des Führerscheingesetzes (FSG) § 25 Abs 1 und 3 FSG Paragraph 25, Absatz eins und 3 FSG § 29 Abs 3 FSG Paragraph 29, Absatz 3, FSG Begründung Mit Urteil des BG *** vom 7.8.2013, GZ ***, wurde über Sie nach § 83 Abs 1 des Strafgesetzbuches (StGB) eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verhängt. Darin wurden Sie für schuldig befunden, am 7.6.2012 in *** bei der ***party einen anderen durch Versetzen von Schlägen, wobei dieser Schnittwunden, Prellungen und Hämatome im Gesicht erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben. Mit Urteil des BG *** vom 7.8.2013, GZ ***, wurde über Sie nach Paragraph 83, Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB) eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verhängt. Darin wurden Sie für schuldig befunden, am 7.6.2012 in *** bei der ***party einen anderen durch Versetzen von Schlägen, wobei dieser Schnittwunden, Prellungen und Hämatome im Gesicht erlitt, vorsätzlich leicht am Körper verletzt zu haben. Mit Urteil des BG *** vom 19.06.2017, GZ ***, wurde über Sie nach § 83 Abs 1 des Strafgesetzbuches (StGB) eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verhängt. Mit Urteil des BG *** vom 19.06.2017, GZ ***, wurde über Sie nach Paragraph 83, Absatz eins, des Strafgesetzbuches (StGB) eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verhängt. Darin wurden Sie für schuldig befunden, am
  8. Jänner 2016 in *** einen anderen am Körper verletzt zu haben, indem Sie diesem mit der Faust gegen das Gesicht schlugen, wodurch dieser im Gesichtsbereich verletzt wurde sowie am
  9. Juli 2015 in *** einen anderen am Körper verletzt zu haben, indem Sie diesem einen Faustschlag in das Gesicht versetzten, wodurch dieser eine Nasenprellung erlitt. Dieser Sachverhalt wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führen Sie zum Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme folgendes aus: „Momentan bin ich beim AMS gemeldet und kann ab Mitte Februar einen neuen Job als Spengler antreten (da ich gelernter Spengler bin). Diesen kann ich jedoch nur ausüben, wenn ich einen Führerschein habe. Da ich in diesen Beruf oft alleine auf Baustellen arbeiten muss kann ich auf meinen Führerschein nicht verzichten. Wenn ich diesen Job nicht bekomme, muss ich weiterhin vom Arbeitslosengeld leben und könnte mir dadurch die Wohnung in der ich lebe nicht leisten. (Miete 750€). Die Folgen eines Führerscheinentzugs wären in meiner Situation nicht tragbar. Ich würde nicht nur meine Arbeit verlieren, sondern auch meine Wohnung, ich wäre also obdachlos. Ich bitte Sie um Nachsicht in meinem Fall. Ich bin im Verkehr noch nie negativ aufgefallen und meine Straftaten die ich beging bereue ich zutiefst, diese Schuld habe ich auch finanziell schon beglichen. Ebenfalls möchte ich erwähnen, dass meine letzte Straftat im Jänner 2016 war und ich seit dem nicht mehr negativ aufgefallen bin.“ Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Führerscheingesetz (FSG) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  10. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  11. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG). um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (§ 7 Abs 3) und ihrer Wertung (§ 7 Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG). Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 3,) und ihrer Wertung (Paragraph 7, Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (Paragraph 7, Absatz eins, FSG). Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat nach Maßgabe des Abs 3 Z 9 zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat nach Maßgabe des Absatz 3, Ziffer 9, zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat. Es liegt eine “bestimmte Tatsache” im Sinne des § 7 Abs 1 FSG vor, da Sie das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 des Strafgesetzbuches wiederholt (nämlich zweimal) begangen haben. Es liegt eine “bestimmte Tatsache” im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor, da Sie das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, des Strafgesetzbuches wiederholt (nämlich zweimal) begangen haben. Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben. Sie sind daher verkehrsunzuverlässig. Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (§ 7 Abs 4 FSG). Für die Wertung dieser Tatsache sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend (Paragraph 7, Absatz 4, FSG). Außerdem sind für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Außerdem sind für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Die begangenen Vergehen der Körperverletzung sind als besonders verwerflich anzusehen und stellen wegen der damit verbundenen Gefährdung der Gesundheit bzw. des Lebens und der körperlichen Integrität einen besonders schweren Eingriff in die Rechtssphäre anderer Personen dar. Weiters war zu berücksichtigen, dass aus dem Verfahrensakt hervorgeht, dass Sie eine verwerfliche Sinneshaltung und eine missbilligende Einstellung gegenüber den von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Werten der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentum anderer zeigen und diese gehäuft (dreimal im Zeitraum 2012 bis dato) zum Ausdruck bringen. Selbst wenn man den Umstand berücksichtigt, dass Sie kein Kraftfahrzeug bei der Begehung der Delikte verwendet haben, konnte diese Tatsache zu keiner für Sie begünstigenden Prognose führen, zumal die besondere Verwerflichkeit der Taten deutlich mehr ins Gewicht fällt als die mangelnde Verwendung eines KFZ bei Begehung der obigen Straftaten. Aufgrund der letztgenannten Umstände gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass der Rückschluss zulässig ist, dass Sie sich aufgrund Ihres Verhaltens wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werden. Hinsichtlich der seit der Tat verstrichenen Zeit ist festzuhalten, dass zwar seit der ersten Tat bereits 66 Monate und seit der zweiten angeklagten Fakten bereits 11 bzw. 17 Monate verstrichen sind, jedoch die bezughabenden Gerichtsverfahren erst am 07.08.2013 bzw. 19.06.2017 abgeschlossen wurden. Ihr Wohlverhalten bis 2015 erscheint durch den Druck des vorangegangenen Gerichtsverfahrens gewissermaßen bedingt und kann daher nicht die Wertung zu Ihren Gunsten beeinflussen. Zu Ihrem Ungunsten ist die Tatsache zu werten, dass Sie innerhalb kurzer Zeit wiederum zwei gleichartige strafbare Handlungen gesetzt haben (Juli 2015 und Jänner 2016), was den Schluss zulässt, dass ein Gesinnungswandel durch das Ersturteil aus 2013 offenbar nicht nachhaltig spezialpräventiv wirkte. Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (§ 25 Abs 1 FSG). Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen (Paragraph 25, Absatz eins, FSG). Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund der oben angeführten Tatsachen und der bei Ihnen feststellbaren augenscheinlich vorhandenen, besonders schädlichen Neigung zum Verstoß gegen Rechtsvorschriften zum Schutze von Leib und Leben zu der Auffassung gelangt, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden muss. Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Zu den Ausführungen in Ihrer Stellungnahme ist grundsätzlich anzumerken, dass persönliche oder wirtschaftliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua um verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 24.08.1999, 99/11/0166; 20.02.2001, 2000/11/0281; 25.02.2003, 2003/11/0017). Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (§ 13 Abs 2 VwGVG).Um zu verhindern, dass ein verkehrsunzuverlässiger Lenker am Straßenverkehr teilnimmt, ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Die Behörde musste daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließen (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).
  12. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt: „Beschwerde Gegen den Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Melk) vom 05.05.2018), Geschäftszahl (***), zugestellt am (06.04.2018), betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE und zwar auf die Dauer von 5 Monaten erhebe ich wegen Verletzung in meinen Rechten Beschwerde und stelle Antrag das Verwaltungsgericht des Landes Niederösterreich möge den Bescheid prüfen und die die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung auf 3 Monate mindern. Begründung Ich habe mich im Straßenverkehr immer den Regeln entsprechend verhalten und meine Straftaten die ich beging, bereue ich zutiefst. Für die drei Straftaten, für die ich als schuldig gesprochen wurde, habe ich meine Schuld bereits vor einiger Zeit beglichen. Diese Straftaten beziehen sich in keinster Weise auf den Straßenverkehr. Daher können diese Geschehnisse meiner Meinung nach nicht hergezogen werden, um mein Fahrverhalten zu beurteilen. Mich als verkehrsunzuverlässig zu nennen wäre demnach komplett zusammenhanglos mit meinen Straftaten und ist somit für mich keine Begründung für den Führerscheinentzug. Daher ersuche ich Sie um Nachsicht und bitte Sie, den Entzug meines Führerscheins zu überdenken und die Strafe auf 3 Monate zu mindern, da ich beruflich auf meinen Führerschein angewiesen bin. Ich danke Ihnen für die Prüfung meines Falles im vorhinein und verbleibe“
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
  14. Feststellungen: Die Bezirkshauptmannschaft Melk ging davon aus, dass der Beschwerdeführer am 7.8.2013 mit Urteil des Bezirksgerichtes ***, GZ ***, nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung verurteilt wurde. Demnach hat er am 7.6.2012 in *** eine andere Person durch mehrere Schläge am Körper leicht verletzt. Die Bezirkshauptmannschaft Melk ging davon aus, dass der Beschwerdeführer am 7.8.2013 mit Urteil des Bezirksgerichtes ***, GZ ***, nach Paragraph 83, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung verurteilt wurde. Demnach hat er am 7.6.2012 in *** eine andere Person durch mehrere Schläge am Körper leicht verletzt. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 19.6.2017, GZ ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer abermals nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Demnach beging er dieses Delikt am 24.1.2016 in *** gegenüber Herrn B und am 25.7.2015 in *** gegenüber Herrn C. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 19.6.2017, GZ ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer abermals nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Demnach beging er dieses Delikt am 24.1.2016 in *** gegenüber Herrn B und am 25.7.2015 in *** gegenüber Herrn C.
  15. Rechtslage: § 7

(1)FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)FSG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. § 7
(3)Z. 9 leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Paragraph 7,
(3)Ziffer 9, leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (…) eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat; (…)(…) eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; (…) § 7
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Paragraph 7,
(4)leg. cit.: Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 7
(5)leg. cit.: Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Paragraph 7,
(5)leg. cit.: Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. § 7
(6)leg. cit.: Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.Paragraph 7,
(6)leg. cit.: Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Paragraph 24,
(3)leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 25
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25
(3)leg. cit.: ) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.Paragraph 25,
(3)leg. cit.: ) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 29
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.Paragraph 29,
(3)leg. cit.: Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Wie aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist, ist bei der Berücksichtigung bestimmter Tatsachen im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 9 FSG die wiederholte Begehung innerhalb einer bestimmten, fünfjährigen Frist maßgeblich. Wie aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist, ist bei der Berücksichtigung bestimmter Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG die wiederholte Begehung innerhalb einer bestimmten, fünfjährigen Frist maßgeblich. Die belangte Behörde hat bei ihrer Fristberechnung nach § 7 Abs. 5 leg. cit. auf das Datum der Erlassung der jeweiligen von ihr zu Grunde gelegten beiden Urteile abgestellt. Nach dem Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung und den hiezu ergangenen Erläuterungen zu dieser Bestimmung des FSG in Grundtner/Pürstl, Seite 66, Anmerkung 28, ist bei der Berechnung der fünfjährigen Frist allerdings auf den jeweiligen Zeitpunkt der Begehung der Taten abzustellen. Andernfalls würde bei der Berücksichtigung der relevanten Taten ausschließlich den jeweiligen Zeiträumen der ordentlichen Gerichtsverfahren Bedeutung zukommen, was aber zweifellos nicht im Sinn des Gesetzgebers liegen kann. Die belangte Behörde hat bei ihrer Fristberechnung nach Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. auf das Datum der Erlassung der jeweiligen von ihr zu Grunde gelegten beiden Urteile abgestellt. Nach dem Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung und den hiezu ergangenen Erläuterungen zu dieser Bestimmung des FSG in Grundtner/Pürstl, Seite 66, Anmerkung 28, ist bei der Berechnung der fünfjährigen Frist allerdings auf den jeweiligen Zeitpunkt der Begehung der Taten abzustellen. Andernfalls würde bei der Berücksichtigung der relevanten Taten ausschließlich den jeweiligen Zeiträumen der ordentlichen Gerichtsverfahren Bedeutung zukommen, was aber zweifellos nicht im Sinn des Gesetzgebers liegen kann. Dieses Problem erfährt allerdings insofern eine Lösung, als im zuletzt erlassenen Urteil wie unter Punkt 4 erwähnt zwei zeitlich getrennte Delikte nach § 83 Abs. 1 StGB geahndet wurden, wobei ergänzend angemerkt sei, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist trotz anderer rechtlicher Beurteilung davon ausgehen, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom Beschwerdeführer zwei Delikte der gleichen Art begangen und auch vom ordentlichen Gericht geahndet wurden. Von einer wiederholten Begehung ist bereits bei Zweimaligkeit auszugehen (siehe Grundtner/Pürstl, Seite 64, Anmerkung 19). Dieses Problem erfährt allerdings insofern eine Lösung, als im zuletzt erlassenen Urteil wie unter Punkt 4 erwähnt zwei zeitlich getrennte Delikte nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB geahndet wurden, wobei ergänzend angemerkt sei, dass dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Somit ist trotz anderer rechtlicher Beurteilung davon ausgehen, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom Beschwerdeführer zwei Delikte der gleichen Art begangen und auch vom ordentlichen Gericht geahndet wurden. Von einer wiederholten Begehung ist bereits bei Zweimaligkeit auszugehen (siehe Grundtner/Pürstl, Seite 64, Anmerkung 19). In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils käme diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070 mit Hinweis E vom
  2. September 1993, 92/03/0220 und vom 26.6.2014, 2012/03/0021).In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach besteht im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde (im weiteren Sinn) in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine rechtskräftige Verurteilung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nur im Fall eines freisprechenden Urteils käme diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat. Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen. Vorfrage ist also immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet vergleiche VwGH vom 28.11.2013, 2013/03/0070 mit Hinweis E vom
  3. September 1993, 92/03/0220 und vom 26.6.2014, 2012/03/0021). Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet das, dass ein vom LVwG weiter zu führendes Ermittlungsverfahren schon aus rechtlicher Sicht nicht mehr erforderlich ist. Ein Beweisverfahren hinsichtlich der Tatsache der zweimaligen Tatbegehung nach § 83 Abs. 1 StGB innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ist somit entbehrlich. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer am 24.1.2016 in *** gegenüber Herrn B und am 25.7.2015 in *** gegenüber Herrn C die Delikte begangen hat. Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet das, dass ein vom LVwG weiter zu führendes Ermittlungsverfahren schon aus rechtlicher Sicht nicht mehr erforderlich ist. Ein Beweisverfahren hinsichtlich der Tatsache der zweimaligen Tatbegehung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ist somit entbehrlich. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Beschwerdeführer am 24.1.2016 in *** gegenüber Herrn B und am 25.7.2015 in *** gegenüber Herrn C die Delikte begangen hat. Dieser Umstand kann daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und in weiterer Folge deren Wertung (im Sinn des § 7 FSG) herangezogen werden. In diesem Sinn ist daher auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom Vorliegen einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG basierend auf § 7 Abs. 3 Z. 9 leg. cit. auszugehen. Dieser Umstand kann daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und in weiterer Folge deren Wertung (im Sinn des Paragraph 7, FSG) herangezogen werden. In diesem Sinn ist daher auf Grund des rechtskräftigen Urteils vom Vorliegen einer erwiesenen bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG basierend auf Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit. auszugehen. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Anzumerken ist, dass bei dieser Wertung die Begehung von Delikten berücksichtigt werden kann, die vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Anzumerken ist, dass bei dieser Wertung die Begehung von Delikten berücksichtigt werden kann, die vor mehr als fünf Jahren begangen wurden. Eine gewisse Wertung des Umstandes der mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 25 Abs. 3 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine gewisse Wertung des Umstandes der mangelnden Verkehrsunzuverlässigkeit ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in Paragraph 25, Absatz 3, FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich eingestuft werden. Es handelt sich bei seinen Taten um besonders schwere Eingriffe in die körperliche Integrität anderer Personen. Auf Grund der dreifachen Begehung von Gewaltdelikten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefeiührer auch im Straßenverkehr rücksichtsloses Verhalten an den Tag legt und die Verkehrssicherheit durch unüberlegte Handlungen gefährdet. Angemerkt wird, dass bei derartigen Delikten ein Zusammenhang mit dem Lenken von KFZ nicht erforderlich ist (vgl. VwGH vom
  4. 1999, 98/11/0136), weshalb die darauf abstellende Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde insofern aus rechtlicher Sicht ins Leere geht. Gerade bei dem Beschwerdeführer nicht genehmen Handlungen oder Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ist bei ihm mit überhöhter Aggressivität zu rechnen. Gleiches gilt für die Bewältigung außerordentlicher Verkehrssituationen, bei der unter Berücksichtigung der zu Gewalt neigenden Sinnesart des Beschwerdeführers weitere Eskalationen zu erwarten sind (vgl. VwGH vom
  5. 2002, 2011/11/0379). Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich eingestuft werden. Es handelt sich bei seinen Taten um besonders schwere Eingriffe in die körperliche Integrität anderer Personen. Auf Grund der dreifachen Begehung von Gewaltdelikten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefeiührer auch im Straßenverkehr rücksichtsloses Verhalten an den Tag legt und die Verkehrssicherheit durch unüberlegte Handlungen gefährdet. Angemerkt wird, dass bei derartigen Delikten ein Zusammenhang mit dem Lenken von KFZ nicht erforderlich ist vergleiche VwGH vom
  6. 1999, 98/11/0136), weshalb die darauf abstellende Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde insofern aus rechtlicher Sicht ins Leere geht. Gerade bei dem Beschwerdeführer nicht genehmen Handlungen oder Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ist bei ihm mit überhöhter Aggressivität zu rechnen. Gleiches gilt für die Bewältigung außerordentlicher Verkehrssituationen, bei der unter Berücksichtigung der zu Gewalt neigenden Sinnesart des Beschwerdeführers weitere Eskalationen zu erwarten sind vergleiche VwGH vom
  7. 2002, 2011/11/0379). Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer wiedererlangt werden kann (vgl. VwGH vom
  8. 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Entzugsdauer wiedererlangt werden kann vergleiche VwGH vom
  9. 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So wurde der Beschwerdeführer seit 2012 dreimal wegen der Deliktsbegehung nach § 81
(1)StGB bestraft. Dies lässt auf eine unveränderte Einstellung bzw. Geisteshaltung des Beschwerdeführers schließen. Daraus ist ableitbar, dass das von der verletzten Norm geschützte Rechtsgut, eben die körperliche Unversehrtheit Anderer, von ihm nach wie vor mißachtet wird. Dabei wird ein gewisses „Wohlverhalten“ vor dem zweimaligen neuerlichen Rechtsverstoß lediglich auf das bis zu diesem Zeitpunkt noch andauernde Gerichtsverfahren und sein dadurch gleichsam erzwungene Verhalten zurückgeführt, ein tatsächlicher Sinneswandel ist nicht zu erkennen, weshalb dies für das LVwG auch keine Wertung zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Folge haben kann. So wurde der Beschwerdeführer seit 2012 dreimal wegen der Deliktsbegehung nach Paragraph 81,
(1)StGB bestraft. Dies lässt auf eine unveränderte Einstellung bzw. Geisteshaltung des Beschwerdeführers schließen. Daraus ist ableitbar, dass das von der verletzten Norm geschützte Rechtsgut, eben die körperliche Unversehrtheit Anderer, von ihm nach wie vor mißachtet wird. Dabei wird ein gewisses „Wohlverhalten“ vor dem zweimaligen neuerlichen Rechtsverstoß lediglich auf das bis zu diesem Zeitpunkt noch andauernde Gerichtsverfahren und sein dadurch gleichsam erzwungene Verhalten zurückgeführt, ein tatsächlicher Sinneswandel ist nicht zu erkennen, weshalb dies für das LVwG auch keine Wertung zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Folge haben kann. Diese Geisteshaltung lässt auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen, zumal die beiden letzten strafbaren Handlungen in nur kurzem Zeitraum (Juli 2015 und Jänner 2016) begangen wurden. In Summe kann daher mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem letzten Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welchem wieder ein Gerichtsverfahren lief, aus diesem Grund (siehe obige Ausführung) lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage (vgl. VwGH vom
  1. 2001, 99/11/0188). Diese Geisteshaltung lässt auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen, zumal die beiden letzten strafbaren Handlungen in nur kurzem Zeitraum (Juli 2015 und Jänner 2016) begangen wurden. In Summe kann daher mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem letzten Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welchem wieder ein Gerichtsverfahren lief, aus diesem Grund (siehe obige Ausführung) lediglich untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage vergleiche VwGH vom
  2. 2001, 99/11/0188). Dass das ordentliche Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat, muss bei der vorliegenden Entscheidung außer Betracht bleiben, führen doch die Ergebnisse der vom LVwG vorzunehmenden Wertung hinsichtlich des Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit zu deren Nichtvorliegen und Nichtwiedererlangung vor Ablauf der Entzugsdauer. Die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens erfolgte bei der vorliegenden Fallkonstellation zu Recht. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit (vgl. VwGH vom
  3. 2002, 2000/11/0184). Die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens erfolgte bei der vorliegenden Fallkonstellation zu Recht. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vergleiche VwGH vom
  4. 2002, 2000/11/0184). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung, um beruflich wieder Fuß fassen zu können, kommt in diesem Zusammenhang aus rechtlicher Sicht keine Bedeutung zu (vgl. VwGH
  5. 2003, 2003/11/0017). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Notwendigkeit des Besitzes einer Lenkberechtigung, um beruflich wieder Fuß fassen zu können, kommt in diesem Zusammenhang aus rechtlicher Sicht keine Bedeutung zu vergleiche VwGH
  6. 2003, 2003/11/0017). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Festgehalten wird, dass eine entscheidungsreife Sache vorliegt, die eine weitere Erörterung der Angelegenheit entbehrlich macht. Somit kommt Absatz 4 der oben zitierten Bestimmung des VwGVG zur Anwendung.
  8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.429.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.